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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1995, Az.: BVerwG 1 C 1/95

Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers bei Angehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung; Abhängigkeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom ursprünglichen Zweck einer erteilten Aufenthaltserlaubnis; Änderung der Rechtslage bei einjähriger durchgehender Arbeit für verschiedene Arbeitgeber

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 1/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.11.1994 - AZ: 13 S 2416/94

Fundstellen

  • InfAuslR 1996, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1117-1119 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. 6 I erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei auch dann erfüllt, wenn er während des ersten Jahres der Beschäftigung mit Zustimmung der nationalen Behörden zwar ununterbrochen, aber bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und die Beschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber fortsetzen will.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. September 1995 ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Kemper, Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 EG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt:

Erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei auch dann, wenn er während des ersten Jahres der Beschäftigung mit Zustimmung der nationalen Behörden zwar ununterbrochen, aber bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und die Beschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber fortsetzen will?

Gründe

1

I.

Der 1966 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 1. Dezember 1988 illegal nach Deutschland ein, wurde aber am 13. Februar 1989 für dauernd ausgewiesen. Am ... 1991 heiratete er in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige und reiste am 6. April 1991 mit einer Betretenserlaubnis erneut in Deutschland ein.

2

Auf seinen Antrag vom 8. April 1991 erhielt er am 24. Juli 1991 eine bis zum 24. Juli 1992 befristete Aufenthaltserlaubnis. Auf seinen weiteren Antrag vom 10. Juli 1991 wurden durch Verfügung vom 15. Juli 1991 die Wirkungen der Ausweisung nachträglich auf diesen Tag befristet. Bereits am 17. April 1991 war dem Kläger eine Arbeitserlaubnis für berufliche Tätigkeiten jeder Art unbefristet und örtlich unbeschränkt erteilt worden.

3

Am 15. Juni 1991 nahm der Kläger eine Tätigkeit im Hotel F. in Sch. auf, die er bis zum 30. September 1991 beibehielt. Am 1. Oktober 1991 begann er eine Tätigkeit in den St. Georg Kur- und Rehabilitationskliniken in H. die er am 15. November 1992 beendete, aber am 1. Februar 1993 wieder aufnahm, nachdem er zuvor einen Asylantrag gestellt hatte.

4

Nach Angaben des Klägers kam es am 24. Juli 1991 zur Trennung der Eheleute. Am 10. April 1992 bestätigte der Kläger gegenüber dem Landratsamt die Trennung; die Scheidung sei eingeleitet. Am 22. Juli 1992 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, über diesen Antrag erteilte ihm das Landratsamt eine bis zum 11. August 1992 gültige Bescheinigung, wies den Kläger jedoch auf die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags hin. Mit Bescheid vom 12. August 1992 lehnte es die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Der hiergeben erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Juli 1994 den Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 30. November 1994 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nach nationalem Aufenthaltsrecht keine Ansprüche bezüglich der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, sei nach der Trennung der Eheleute weggefallen. Ein eigenständiges Bleiberecht sei dem Kläger wegen der Kürze der Ehezeit nicht erwachsen. Auch § 10 AuslG schließe eine Aufenthaltserlaubnis aus, weil die unselbständige Erwerbstätigkeit des Klägers nicht unter die privilegierten Tatbestände der Arbeitsaufenthalteverordnung falle. Aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -, der allein in Betracht komme, könne der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht herleiten. Die Vorschrift setze eine einjährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber voraus. Dies folge zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus Sinn und Zweck und aus der Systematik der Vorschrift. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem letzten Arbeitgeber beschränkt, als Voraussetzung für diesen Anspruch indes eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern zugelassen sein sollte. Dem türkischen Arbeitnehmer stehe nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 frühestens nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung ein assoziationsrechtlicher Anspruch zu, seinen Arbeitsplatz im gleichen Beruf zu wechseln; erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung genieße er in einer dritten Stufe die unbeschränkte Freiheit, jede unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Würde dem Arbeitnehmer das Erneuerungsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 schon dann zugestanden, wenn er bei irgendeinem oder mehreren anderen Arbeitgebern insgesamt ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen wäre, widerspräche dies der inneren Systematik des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, der auf eine schrittweise Herstellung der Freizügigkeit gerichtet sei. Denn dann würde für die Erlangung des auf der ersten Stufe angesiedelten Erneuerungsrechts etwas als hinreichend vorausgesetzt (Arbeitgeberwechsel), was dem Arbeitnehmer frühestens auf der zweiten Stufe (Bewerbungsrecht) zustehen solle. Hiervon ausgehend sei der Kläger weder bei Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis noch bei Erlaß des Berufungsurteils ein Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und macht im wesentlichen folgendes geltend: Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 setze lediglich voraus, daß die Verlängerung der Erlaubnis für die Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber verlangt werde. Dies sei bei ihm der Fall. Bei Antragstellung sei er noch in den St. Georg Kur- und Rehabilitationskliniken beschäftigt gewesen. Das in allen drei Spiegelstrichen der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" sei jeweils in gleicher Weise auszulegen. Dies bedeute, daß es auf eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber während der Jahresfrist nicht ankommen könne, weil dies dem Sinn zumindest der Regelung des zweiten Spiegelstriches nicht entspreche. "Ordnungsgemäß beschäftigt" sei auch der Arbeitnehmer, der beständig mit einer Arbeitserlaubnis gearbeitet habe. Im übrigen erfülle er inzwischen die Voraussetzungen des zweiten Spiegelstrichs, denn seit dem 1. Juli 1994 sei er in dem Lokal "P." in F. beschäftigt. Er habe bisher in allen Beschäftigungsverhältnissen im Gastronomiebereich und dort im Service gearbeitet.

7

Der Beklagte, der Oberbundesanwalt und der Vertreter des öffentlichen Interesses treten der Revision entgegen.

8

II.

Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

9

Das Verfahren ist auszusetzen, weil von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Vorabentscheidung einzuholen ist.

10

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Ansprüche des Klägers nach dem Ausländergesetz und ins innerstaatliche Recht transformierten völkerrechtlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben sind. Zweifelhaft ist allein, ob dem Kläger Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zustehen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt nur ein Anspruch im Sinne des ersten Spiegelstrichs dieser Vorschrift in Betracht. Nach der Auffassung des Senats hat die Revision Erfolg, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Ablaufs seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllte. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bereits entschieden hat, kann sich ein türkischer Arbeitnehmer ummittelbar auf diese Vorschrift berufen, um auch eine entsprechende Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (vgl.z.B. Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 1). Im vorliegenden Fall hängt es von einer ungeklärten Auslegungsfrage ab, ob der Kläger die genannten Voraussetzungen erfüllt und demgemäß Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat.

11

a)

Dem Kläger kann allerdings nicht entgegengehalten werden, daß der ursprüngliche Zweck, zu dem ihm Einreise und Arbeitsaufnahme gestattet worden waren, nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau nicht mehr besteht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist geklärt, daß es für die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht darauf ankommt, ob dem türkischen Arbeitnehmer die Aufenthaltserlaubnis, über die er verfügt, ursprünglich zu einem anderen Zweck erteilt worden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaftenvom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Slg. 1992 I - 6814 ff. in der Sache "Kus";Senatsurteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 -).

12

b)

Dem Kläger steht aber ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nur zu, wenn nicht nur seine bei Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis ausgeübte Beschäftigung in den Kurkliniken, sondern auch die zeitlich lückenlos vorausgehende Beschäftigung im Hotel F. in die Zeit ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr einzubeziehen ist. Denn jedenfalls in der Zeit vom 24. Juli 1991 - dem Tag der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - bis zum 24. Juli 1992 - dem Tag, an dem diese Aufenthaltserlaubnis endete - war er durchgehend als Arbeitnehmer beschäftigt und gleichzeitig im Besitz der dafür erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Es stellt sich somit die Frage, ob einem türkischen Arbeitnehmer ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auch dann zusteht, wenn er zwar ein Jahr lang ununterbrochen ordnungsgemäß beschäftigt war, dies aber bei verschiedenen - hier zwei - Arbeitgebern, und die Beschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber fortsetzen will.

13

2.

Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist diese Frage noch nicht geklärt, weil sie in keinem der bisher entschiedenen Fälle entscheidungserheblich war.

14

a)

In seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1992 ("Kus" - a.a.O., Nr. 2) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschäften zwar ausgeführt,

"daß ein türkischer Staatsangehöriger, ... der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat",

15

einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis habe. Diese Formulierung wird vom Senat nicht als abstrakte Normauslegung, sondern als Sachverhaltsdarstellung verstanden: Der Kläger Kus hatte nämlich sieben Jahre bei demselben Arbeitgeber gearbeitet. In den späteren Passagen des Urteils (Nr. 21-24) wird das Merkmal "bei demselben Arbeitgeber" nicht mehr als notwendige Voraussetzung erwähnt.

16

b)

Auch in der Entscheidungvom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - (InfAuslR 1994, 385 in der Sache "Eroglu") heißt es ähnlich, daß die genannte Vorschrift

"einem türkischen Staatsangehörigen, der ... länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und anschließend etwa zehn Monate lang bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, kein Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber verleiht".

17

Auch hier beschreibt der Satz nur die Lage des Falles, enthält aber keine Aussage zu der Frage, ob die Vorschrift eine einjährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber voraussetzt. Allerdings heißt es in Nr. 13 der Entscheidung, Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 sei

"nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt".

18

Nach Auffassung des Senats stellt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber auch mit dieser Formulierung entscheidend darauf ab, daß der Erneuerungsanspruch nur für eine Tätigkeit "bei demselben Arbeitgeber" besteht, ohne daß damit eindeutig zugleich gesagt werden soll, daß die einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung notwendig nur bei diesem Arbeitgeber stattgefunden haben darf.

19

c)

Nr. 14 der vorgenannten Entscheidung lautet:

"Würde die Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall ausgedehnt, daß ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt hat und die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis beantragt, um wieder in dem Betrieb seines ersten Arbeitgebers zu arbeiten, könnte einerseits dieser Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmung vor Ablauf der im zweiten Gedankenstrich vorgeschriebenen drei Jahre den Arbeitgeber wechseln, andererseits verlören die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten den Vorrang, den ihnen der zweite Gedankenstrich für den Fall gegenüber dem türkischen Arbeitnehmer einräumt, daß dieser seinen Arbeitgeber wechselt".

20

Mit diesen Ausführungen behandelt der Gerichtshof ebenfalls eine andere Fallkonstellation, nämlich den Wunsch des Arbeitnehmers, nach einem Wechsel wieder zu seinem ersten Arbeitgeber zurückzukehren. Außerdem betrifft die Entscheidung den Fall, daß der betreffende Arbeitnehmer die erste Stufe bereits erreicht hat und dann den Arbeitgeber wechselt. Hier dagegen geht es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer trotz Arbeitgeberwechsels die Rechte der ersten Stufe überhaupt erreichen kann.

21

3.

In der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte der Berufungsinstanz wird die aufgeworfene Frage unterschiedlich beantwortet.

22

a)

Ähnlich wie in dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Mai 1994 (InfAuslR 1994, 307 <308>; ähnlich Beschluß vom 6. Februar 1995, InfAuslR 1995, 191 <192>) ausgeführt, der Arbeitnehmer könne die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen,

"wenn er mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und über einen Arbeitplatz verfügt".

23

Der Anspruch des Antragstellers scheitere, weil dieser

"in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ... nicht mindestens ein Jahr lang bei dem gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt"

24

gewesen sei. Allerdings brauchte auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Frage nicht zu beantworten, weil der Antragsteller des dortigen Verfahrens über ein Jahr lang bei derselben Firma beschäftigt war.

25

b)

Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen die Frage offengelassen (Beschluß vom 20. Dezember 1993, NVwZ-RR 1994, 416), "neigt" jedoch der Auffassung zu, daß auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt sein können.

26

4.

In der Literatur wird die Frage ebenfalls kontrovers behandelt.

27

a)

Hailbronner zufolge (Kommentar zum Ausländerrecht D 5.2 Rn. 13) setzt Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine einjährige Beschäftigungsdauer bei dem gleichen Arbeitgeber voraus. Nur zum Zwecke der Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber und unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 könne somit ein assoziationsrechtliches Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht erlangt werden.

28

b)

Benassi (InfAuslR 1995, 89 <92>) vertritt, wie das angefochtene Urteil, die Auffassung, daß ein türkischer Arbeitnehmer zur Erlangung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 jedenfalls nach Begründung des ersten Beschäftigungsverhältnisses seinen Arbeitgeber nicht wechseln kann. Nach der Eroglu-Entscheidung des Gerichtshofs könne als gesichert gelten, daß ein türkischer Arbeitnehmer gerade bei wechselnden Arbeitsstellen nicht dem Schutz der genannten Vorschrift unterfalle.

29

c)

Dagegen vertritt Huber (Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402, Beschl. 1/80 EWG-TR Art. 6, Rn. 29) im Anschluß an das Oberverwaltungsgericht Bremen (a.a.O.) die Auffassung, daß den Anforderungen der Vorschrift genügt ist, wenn innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres mit entsprechender ausländerrechtlicher und/oder arbeitserlaubnisrechtlicher Genehmigung ein Wechsel der Arbeitsstelle vorgenommen worden ist und die mit den jeweiligen Arbeitgebern vereinbarten Arbeitsverhältnisse ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar aufeinanderfolgen bzw. nur durch solche Unterbrechungen voneinander getrennt sind, die gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche nicht berühren. Für diese Auffassung könnte sprechen, daß Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die "Ordnungsmäßigkeit" der Beschäftigung und deren Mindestdauer zu Voraussetzungen des Anspruchs macht und daß die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung nicht davon abhängt, ob die Tätigkeit bei einem oder mehreren Arbeitgebern ausgeübt worden ist. Freilich besteht der Anspruch nur auf Erneuerung der Erlaubnis für das letzte Beschäftigungsverhältnis. Übrigens behielten auch bei dieser Auslegung die nationalen Behörden assoziationsrechtlich die Kompetenz, jeden Wechsel zu unterbinden, und damit die Kontrolle über den Zugang zum Arbeitsmarkt.

30

5.

Ist somit die Auslegung der Vorschrift in einer entscheidungserheblichen Frage zweifelhaft, muß sie gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 EG-Vertrag im Wege der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geklärt werden (vgl. EuGH, Slg. 1990 I 3461 <3501>).

Meyer
Gielen
Kemper
Mallmann
Groepper