Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1972, Az.: VI ZR 83/71
Anforderungen an die Schadensminderungspflicht; Vorliegen von Fahrlässigkeit bei der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens; Voraussetzungen für das Feststellen einer Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 83/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 25.02.1971
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1973, 51 (Kurzinformation)
- DÖV 1973, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 856 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 975-977 (Volltext mit red. LS)
- VerwRspr 24, 323 - 327
Prozessführer
Kellner Mario Z., A.-B.-R. D B., N./S.
Prozessgegner
1. Deutsche Bundesbahn,
vertreten durch die Bundesbahndirektion K., K., K. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Einwendungen der Schädiger gegenüber dem Rückgriffsanspruch des Dienstherrn, der den verletzten Beamten in den Ruhestand versetzt hat, geltend machen kann.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der am 30. März 1918 geborene Werkmeister Georg E., der als Beamter bei der Bundesbahn, der Erstklägerin, im Signaldienst tätig und bei der Bundesbahnversicherungsanstalt, der Zweitklägerin, sozialversichert war, wurde am 7. Dezember 1964 auf einer Dienstfahrt in seinem Personenkraftwagen durch das alleinige Verschulden des Beklagten verletzt. Die Haftung des Beklagten in vollem Umfang ist unstreitig. E. erlitt eine Trümmerfraktur der rechten Hüftgelenkspfanne mit zentraler Luxation, die zu einer Teilversteifung der rechten Hüfte mit Beugeeinschränkung des rechten Kniegelenks führte. Er hatte im Kriege Splitterverletzungen am linken Unterschenkel und an der rechten Hand mit Amputation des vierten Fingers und Bewegungseinschränkung des zweiten, dritten und fünften Fingers erlitten, weshalb er eine Kriegsbeschädigtenrente von 30 % bezieht. Die Erstklägerin versetzte ihn mit Wirkung zum 31. Dezember 1965 als dienstunfähig in den Ruhestand. Da er deshalb seine Dienstwohnung in Bad P. aufgeben mußte, verzog er mit seiner Familie (seiner Ehefrau, einer Tochter und einem minderjährigen Sohn) in seinen Heimatort Bad S.-A. in das Elternhaus seiner Frau.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 87 a BBG, § 1542 RVO) auf Ersatz des E. entstandenen Schadens in Anspruch, soweit sie aus Anlaß des Unfalls und der Pensionierung Leistungen zu erbringen haben.
Der Beklagte wendet ein, die Zur-Ruhesetzung E.s sei keine notwendige Unfallfolge gewesen. Er habe, zumindest nach einer Umschulung, im Innendienst der Erstklägerin beschäftigt werden können. Sein ihm möglicher und zumutbarer Arbeitseinsatz beschränke sich nicht auf den Bereich von Bad S. A., weil er auch vor dem Unfall dort nicht gewohnt habe.
Die Erstklägerin macht geltend, sie habe E.zur Ruhe setzen müssen, weil er für eine Tätigkeit in ihrem Dienst nicht mehr geeignet gewesen sei. Wegen der Unfallfolgen sei es ihm auch nicht möglich gewesen, anderweit einen Arbeitsplatz zu finden.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung im wesentlichen bestätigt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Ansprüche der Erstklägerin
1.
Ausgehend von der Schadensersatzpflicht des Beklagten (§ 87 a BBG) verneint das Berufungsgericht eine Verletzung der dem geschädigten E. obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Im Hinblick auf das Ergebnis der vorliegenden ärztlichen Gutachten habe er nicht fahrlässig gehandelt, wenn er sich für dienstunfähig gehalten und weder seine Zurruhesetzung angefochten noch in der Folgezeit um seine Wiedereinstellung nachgesucht habe. Die Möglichkeit einer erfolgversprechenden beruflichen Eingliederung in eine andere Arbeitsstelle sei tatsächlich sehr gering gewesen, zumal E. bei den gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten gewesen sei, den in seinen Heimatort Bad S.-A. in ein eigenes Haus verlegten Wohnsitz erneut in eine industriereichere Gegend zu verlegen.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihre auf § 286 ZPO gestützten Rügen sind unbegründet.
Zu Recht prüft das Berufungsgericht, ob E. im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten war, die ihm gegen seine Zurruhesetzung zustehenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen, um die ihm verbleibende Arbeitskraft in angemessener Weise zu verwerten und damit den Erwerbsschaden zu mindern (BGH Urt. v. 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 - VersR 1971, 348; v. 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 - VersR 1967, 953 m.w.Nachw.). Der Hinweis der Revision, E. habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darum nicht von seiner Dienstunfähigkeit ausgehen dürfen, weil die vorgelegten bzw. eingeholten ärztlichen Gutachten nur eine 30 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit für gegeben und ihn in seinem früheren Beruf halbtags oder in einem anderen Beruf sogar ganztätig für einsatzfähig hielten, zeigt keinen Fehler in der Beweiswürdigung auf. Da diese Gutachten auch der Erstklägerin bekannt waren und geradezu die Grundlage für die Pensionierung E.s und seine Nichtwiedereinstellung bildeten, kann es diesem nicht zum Vorwurf gereichen, die Entscheidung seines Dienstherrn nicht angefochten und trotz eines Aufforderungsschreibens der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht um seine Wiedereinstellung nachgesucht zu haben. Selbst wenn er Zweifel gegen die Richtigkeit seiner Pensionierung hätte haben müssen, so durfte er, ohne sich dem Vorwurf einer Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht auszusetzen, darauf vertrauen, daß die Erstklägerin aufgrund ihrer besseren Übersicht und größeren Erfahrung mit vergleichbar gelagerten Fällen seine Verwendungsmöglichkeit bei der Bundesbahn richtiger beurteilen konnte als er selbst. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß E. andere Erkenntnisquellen als die auch der Erstklägerin bekannten Gutachten über seinen Gesundheitszustand zur Verfügung gestanden Hätten.
2.
Auf die Frage, ob die Erstklägerin ein eigenes mitwirkendes Verschulden trifft, weil sie E. bei nur 30 %-iger unfallbedingter Erwerbsminderung pensionierte bzw. nicht wiedereinstellte, geht das Berufungsgericht nicht näher ein. Es meint, ein willkürliches Verhalten der Erstklägerin - das allein zur Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte gestellt werden könne - sei weder ersichtlich noch vom Beklagten behauptet worden. Auch treffe sie nicht deshalb ein Mitverschulden, weil sie E. nicht umgeschult habe.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a)
Die Revision stellt die ständige Rechtsprechung des Senats erneut zur Entscheidung, daß es bei vorzeitiger Pensionierung eines Unfallverletzten Beamten - mit Ausnahme reiner Willkür - nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, zu prüfen, ob die Pensionierung von der Verwaltungsbehörde zu Recht ausgesprochen wurde. Nach Ansicht der Revision sei ein Schädiger - hier der Beklagte - faktisch rechtlos gestellt, wenn der Verwaltungsakt der Pensionierung von den ordentlichen Gerichten nur daraufhin überprüft werden könne, ob er willkürlich ergangen, daher nichtig sei. Da dem Schädiger gegen den Verwaltungsakt der Pensionierung weder das Recht des Widerspruchs noch die Anfechtungsklage zustehe, er aber letzlich die finanziellen Folgen der Pensionierung zu tragen habe, müßten die ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4, Art. 103. Abs. 1 GG berufen sein, bei Rückgriffsklagen aus § 87 a BBG die Richtigkeit des Pensionierungsaktes zu überprüfen. Zumindest müsse eine solche Überprüfungsmöglichkeit gegenüber dem Dienstherrn gelten, der mit der Pensionierung gleichsam über die Höhe seiner eigenen Ansprüche gegenüber dem Schädiger entscheide.
Der Senat hat keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen; (BGH Urt. v. 24. September 1963 - VI ZR 107/62 - VersR 1963, 1207 m.w.Nachw.; v. 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 - VersR 1969, 75; v. 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68 - VersR 1969, 538).
aa)
Der Revision muß zwar zugegeben werden, daß in Fällen der vorliegenden Art die finanziellen Folgen der Zurruhesetzung des Beamten diesen häufig nur zu einem Teil treffen, im wesentlichen aber den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer. Dieser aber hat keine Möglichkeit, die Zurruhesetzung des Beamten durch Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, denn nur der Beamte ist "in seinen Rechten" verletzt (§ 42 Abs. 2 VerwGO). Der Schädiger (bzw. sein Haftpflichtversicherer) ist an dem Pensionierungsverfahren nicht kraft Gesetzes beteiligt. Er gehört auch nicht zu dem Kreis der "Beigeladenen" im Sinne von § 65 VerwGO. Die Ansicht von Heuß (VersR 1963, 212), im Sinne von § 42 Abs. 2 VerwGO müsse auch ein Schädiger als "in seinen Rechten" verletzt angesehen werden, begegnet Bedenken (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 10. Aufl. TZ 1594). Der Begriff der Rechtsverletzung (§ 42 Abs. 2 VerwGo) setzt eine auf einem rechtswidrigen Verwaltungsakt beruhende Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Individualinteresses voraus. Nur die Rechtssphäre, nicht die gesamte Interessensphäre des Einzelnen ist unter Verwaltungsrechtsschutz gestellt (Eyermann/Fröhler, VerwGO 5. Aufl. § 42 Rdz. 90, 99). Der Beklagte wird aber durch die Pensionierung Eymers nicht in seiner Rechtssphäre, sondern nur in seiner Interessensphäre betroffen.
bb)
Ohne Erfolg weist die Revision auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsweggarantie mit seiner hilfsweisen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hin. § 40 VerwGO eröffnet zwar grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (nicht verfassungsrechtlicher Art) den Weg vor den Verwaltungsgerichten. Jedoch sieht § 42 Abs. 2 VerwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur für den Fall vor, daß der Anfechtungskläger durch den Verwaltungsakt "in seinen Rechten" verletzt wird. Damit hat der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG, der gleichfalls nur dem Schutz individueller Rechte dient (BVerfGE 27, 297, 305 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]; Leibholz/Rinck, GG 4. Aufl. Art. 19 Rdz 7 - S. 354), gerade Rechnung getragen. Fehlt es aber - wie hier - an einer Verletzung "in seinen Rechten", so gewährt auch Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtsschutz. Diese Bestimmung gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt die zu schützenden Rechte voraus (BVerfGE 15, 275, 281 [BVerfG 05.02.1963 - 2 BvR 21/60]) [BVerfG 05.02.1963 - 2 BvR 21/60].
Das Anliegen des Schädigers richtet sich im Grunde nicht gegen den Bestand des Verwaltungsaktes, ihm geht es nicht um eine "Wiederindienststellung" des von ihm verletzten Beamten, vielmehr geht es ihm darum - und nur insofern sind seine Interessen schutzwürdig -, daß er nicht zum Ersatz eines Verdienstausfalls (§ 843 BGB), der keine adäquate Unfallfolge war, herangezogen wird. Diesem Anliegen wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, daß der Schädiger auch dem Dienstherrn gemäß §§ 412, 404, 254 BGB entgegenhalten kann, der Verletzte sei fähig und in zumutbarer Weise in der Lage, die ihm noch verbliebene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen. Denn nach dem Gesetz ist der Dienstherr nicht berechtigt, seinen eigenen, durch die vorzeitig ausgelöste Pensionierung erwachsenen Schaden ersetzt zu verlangen. Er kann nur die Ersatzansprüche geltend machen, die dem Beamten zustehen (BGHZ 9, 179, 186). Er muß es daher hinnehmen, daß der Schädiger ihm entgegenhält, der Verletzte habe es vorwerfbar unterlassen, seinen Verdienstausfall durch Ausnutzung seiner ihm verbliebenen Arbeitskraft zu mindern (BGH Urt. v. 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 - VersR 1967, 953 m.w.Nachw.; v. 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 - VersR 1971, 348). Dabei mögen an die Beweislast des Schädigers je nach der Lage des Falles keine zu hohen Anforderungen zu stellen sein; unter Umständen kann auch eine Überwälzung der Darlegungs- und Beweislast zu erwägen sein, wenn es dem Dienstherrn möglich und zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben. Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß in Fällen reiner Willkür auch die ordentlichen Gerichte berufen sind, die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes zu überprüfen. Denn die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt auf eine so grobe Weise fehlerhaft ist, daß er gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen ist und von jedermann als unwirksam erkannt werden kann (BGHZ 4, 68, 71[BGH 23.11.1951 - V ZR 89/50]; BGH Urt. v. 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 - VersR 1969, 75; Urt v. 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68 - VersR 1969, 538). Auch könnte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung in Betracht kommen, wenn eine Behörde ihren Beamten aus erkennbar sachfremden Erwägungen in den Ruhestand versetzt, etwa um sich zu Lasten des Schädigers aus rein fiskalischen Gründen von einem unliebsamen Beamten zu befreien. In einem solchen Falle könnte es, auch wenn der Verwaltungsakt nicht nichtig sein sollte, dem Legalzessionar gegenüber dem Schädiger verwehrt sein, sich auf die Zurruhesetzung zu berufen (BGH Urt. v. 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 a.a.O.; v. 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68 a.a.O.; Wussow, WI 1969, 2). Dann könnte es auch schon an der erforderlichen Adäquanz zwischen dem Unfall und der Pensionierung als Schadensfolge fehlen.
cc)
Ein darüber hinaus gehendes schutzwürdiges Interesse des Schädigers an einer Prüfung durch die ordentlichen Gerichte, ob die Zurruhesetzung des verletzten Beamten rechtmäßig war, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht anerkannt werden. Ist den ordentlichen Gerichten die Nachprüfbarkeit der Zurruhesetzung grundsätzlich versagt, so kann sie auch nicht, wie die Revision meint, auf dem Umweg über ein behauptetes Eigenverschulden des Dienstherrn nach § 254 BGB eröffnet werden (BGH Urt. v. 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68 - VersR 1969, 538; Wussow, WI 1960, 189 mit krit. Anm. zu BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 - VI ZR 150/59 - VersR 1960, 1094; WI 1969, 2). Die Frage, ob der Dienstherr, als er sich zur Pensionierung entschloß, seine Fürsorgepflicht verletzte, stellt sich nur im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinem Beamten und nicht, wie die Revision meint, auch im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Schädiger. Der Schädiger hat jedoch neben dem Einwand, der Geschädigte verletzte die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, schon darum die Gewähr, daß eine solche Pensionierung nicht leichtfertig zu seinen Lasten durchgeführt wird, weil auch der Dienstherr bei der Zurruhesetzung eines Beamten, der nicht mehr in der Lage ist, seine bisherigen Dienstpflichten zu erfüllen (§ 42 BBG), aber noch in anderer Weise einsatzfähig ist, Gefahr läuft, die von ihm gezahlten Ruhegelder vom Schädiger im Wege des Rückgriffs nicht ersetzt zu erhalten, weil dieser sich mit Erfolg auf eine Schadensminderungspflicht des Verletzten Beamten berufen kann.
b)
Die Revision meint hilfsweise, indem sie von der Rechtsprechung des Senats ausgeht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein willkürliches Verhalten der Erstklägerin bei der Zurruhesetzung E.s verneint. Unter Verstoß gegen § 286 ZPO habe es das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 11. Januar 1971 S. 17 nicht als Behauptung eines willkürlichen Verhaltens gewertet. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Erstklägerin die Untauglichkeit E. im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit genügen lassen, um ihn zur Ruhe zu setzen, d.h. ohne zu prüfen, ob er nicht im Innendienst hätte beschäftigt werden können, wie sie dies bei anderen Erwerbsgeschädigten getan habe und habe tun müssen. In der Behauptung des Beklagten, E. sei zu Unrecht pensioniert oder zu Unrecht nicht wieder eingestellt worden, liege der Vorwurf willkürlichen Verhaltens. Zumindest sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sie E. nicht in willkürlicher Weise pensioniert habe.
Auch dieser Rüge war der Erfolg zu versagen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten nicht als einen hinreichend substantiierten Vorwurf willkürlichen Verhaltens gewertet. Dessen Hinweis, die Erstklägerin mache "offensichtlich" Unterschiede zwischen solchen Fällen, in denen sie einen Dritten auf Ersatz in Anspruch nehmen könne und solchen Fällen, in denen sie hierzu nicht in der Lage sei, stellt ersichtlich eine bloße Vermutung dar, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt. Die Erstklägerin hat in Beantwortung der ihr vom Landgericht gemachten Auflage, anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für E. darzutun, darauf hingewiesen, daß eine Halbtagsbeschäftigung für E. als Beamten nicht zulässig gewesen sei und daß sie vor seiner Zurruhesetzung mehrmals - wie in Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBG ihr auferlegt - ergebnislos versucht habe, ihn in einen anderen Dienstposten umzusetzen. Der Beklagte hat nicht dargetan, auf welche Art und Weise sich eine konkrete Möglichkeit hierzu angeboten hätte.
II.
Ansprüche der Zweitklägerin
Die unter I dargelegten Ausführungen treffen in gleicher Weise auf die Ansprüche der Zweitklägerin zu, die sie aus § 1542 RVO wegen der von ihr gewährten Unfallrente gegen den Beklagten geltend macht. Auch bei dessen Rückgriffsanspruch sind die ordentlichen Gerichte gemäß § 1543 Abs. 1 RVO an den Feststellungsbescheid des Versicherungsträgers in gewissem Umfang gebunden. Der Beklagte hat keine Umstände dargetan, aus denen sich ergibt, daß E. die Unfallrente zu Unrecht bezieht. Die Zweitklägerin hat-unter dem Eindruck der ärztlicherseits festgestellten Anpassung und Besserung im Befinden E.s - zunächst durch Bescheid vom 23. Februar 1968 die Zahlung der Unfallrente mit Wirkung vom 1. Juni 1968 eingestellt; sie hat sich jedoch in dem von E. vor dem Sozialgericht angestrengten Rechtsstreit nach Kenntnisnahme der eingeholten Gutachten und wegen des vergeblichen Ausgangs ihrer eigenen Bemühungen, E. auf einem geeigneten Arbeitsplatz unterzubringen, bereiterklärt, die Berufsunfähigkeitsrente weiterzuzahlen. Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben.
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen