Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1969, Az.: VI ZR 2/68
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Dienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten als Unfallfolge; Nachprüfbarkeit der Zurruhesetzung durch die ordentlichen Gerichte; Nichtigkeit eines sich als Akt reiner Willkür darstellenden Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 2/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.11.1967
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 25. Juni 1960 wurde der damals 39-jährige Polizeihauptwachtmeister des klagendes Landes Erich P. in Gelsenkirchen auf einer Dienstfahrt mit dem Kraftrad von einem vom Erstbeklagten geführten Kombiwagen der Zweitbeklagten angefahren. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung, Hautabschürfungen an der Stirn und einen Speichenbruch der linken Hand. Nach vorübergehender Beschäftigung im Innendienst wurde er mit Ablauf des 31. Dezember 1961 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seither ist er als Kraftfahrer tätig.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagten für den unfallbedingten Schaden P.s einstehen müssen.
Mit der Klage macht das klagende Land Erstattung der B. gewahrten Versorgungsleistungen in Höhe des Netto-Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen, die er als Beamter erhalten haben würde, wenn er seinen Dienst weiter verrichtet hätte, und seinem Einkommen als Kraftfahrer geltend., Zur Begründung hat es vorgetragen:
Als Unfallfolge sei bei P. eine dauernde Versteifung des linken Handgelenks zurückgeblieben Er habe deswegen den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügen können und für dienstunfähig gehalten werden müssen. Er habe auch nicht in eine andere Laufbahn versetzt werden können, weil er dazu nicht befähigt gewesen sei. Hilfsweise stützt es seine Forderung darauf, daß dem Land durch die Notwendigkeit, wegen des vorzeitigen Ausscheidens P.s einen anderen Beamten auszubilden, ein eigener Schaden entstanden sei.
Das klagende Land hat in erster Instanz schließlich gesamtschuldnerischen Ersatz des Verdienstausfalls P.s für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 31. Dezember 1965, den es auf 18.561,59 DM berechnet, nebst Zinsen gefordert, vom Zweitbeklagten gegebenenfalls nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Außerdem hat es festzustellen begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner, die Zweitbeklagte gegebenenfalls im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, verpflichtet seien, ihm den gemäß § 165 LBG übergangsfähigen Verdienstausfallschaden des Polizeihauptwachtmeisters Erich P. für die Zeit vom 1. Januar 1966 ab zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, Pokropp sei infolge des Unfalls nicht dienstunfähig geworden. Als Unfallfolge sei nur eine geringe Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des linken Armes zurückgeblieben. Er habe mindestens noch in Innendienst beschäftigt werden können. Im übrigen habe es P. schuldhaft versäumt, seinen Verdienstausfall zu mindern. Bei guten Willen hätte er eine viel besser bezahlte Tätigkeit ausüben können. Er habe es auch unterlassen, sich als Fahrlehrer ausbilden zu lassen, obwohl ihm der hinter dem Beklagten stehende Versicherer dafür an 10. Januar 1962 einen Betrag von 3.500 DM zur Verfügung gestellt habe. Als Fahrlehrer hätte er mindestens ein Einkommen in Höhe seiner Dienstbezüge erzielen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat das klagende Land zugleich die Klage um den übergegangenen Verdienstausfall Pokropps in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 30., September 1967 und weiter um 1.800 DM erweitert, die ihm im Hinblick auf seine voraussichtliche Beförderung zum Polizeimeister am 1. Januar 1963 entgangen seien. Damit hat es seinen Zahlungsanspruch auf 27.886,66 DM nebst Zinsen erweitert und die begehrte Feststellung auf die Zeit ab 1. Oktober 1967 beschränkt. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt das klagende Land seine im Berufungsrechtezug gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit das klagende Land einen eigenen Schaden geltend macht, lehnt das Berufungsgericht das Klagebegehren zutreffend ab. Eine unmittelbare Anwendung des § 845 BGB scheitert schon daran, daß der Verletzte nicht kraft Gesetzes dem klagenden Land zur Leistung zu Diensten verpflichtet war. Einer entsprechenden Anwendung, auf die sich das klagende Land beruft, steht die nach Wortlaut und Sinngehalt gewollte Begrenzung dieser Ausnahmevorschrift entgegen.
II.
Dagegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klageansprüche auch unter dem Gesichtspunkt übergegangenen Rechts verneint, rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Polizeihauptwachtmeister P. mit Ablauf des 31. Dezember 1961 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Hierbei wurde davon ausgegangen, daß die aus dem Unfall vom 25. Juni 1960 herrührende körperliche Beeinträchtigung zur Dienstunfähigkeit geführt hat.
2.
Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehrsunfall entwickelt hat, so endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsaktes durch die ordentlichen Gerichte. Von Fällen reiner Willkür abgesehen kann nicht geltend gemacht werden, die Zurruhesetzung sei wegen der Unfallfolgen sachlich nicht geboten gewesen (BGH Urteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 = VersR 1967, 953 m.w.N.; Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 - VersR 1969, 75; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. TZ 1594; WI 1967, 133; 1969, 2).
3.
Von diesen Rechtsgrundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist aber der Auffassung, hier liege der als Ausnahme anerkannte Fall reiner Willkür vor. Den vermag der Senat nicht zu folgen.
a)
Der Auffassung, die Nachprüfbarkeit der Zurruhesetzung durch die ordentlichen Gerichte sei lediglich in Fällen reiner Willkür zulässig (BGH Urteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 - a.a.O. m.w.N.), liegt die Erwägung zugrunde, daß die Bindungswirkung (Tatbestandwirkung, vgl. Forsthoff VR I 9. Auf. § 6, 1) nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt auf eine so grobe Weise fehlerhaft ist, daß er von vornherein als unwirksam erkannt werden kann (nichtiger Verwaltungsakt; BGHZ 4, 68, 71 [BGH 23.11.1951 - V ZR 89/50]; Forsthoff a.a.O. und § 12, 1). Nichtig in diesem Sinn ist ein Verwaltungsakt u.a. dann, wenn er sich als Akt reiner Willkür darstellt, der gesetzlich Überhaupt nicht zu rechtfertigen ist und daher von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (BGH a.a.O. m.w.N.).
In dem hier zu entscheidenden Sachverhalt kann, legt man die Feststellungen des Berufungsurteils zugrunde, von einer Nichtigkeit der Zurruhesetzung nicht die Rede sein. Zweifelhaft ist, ob der Polizeihauptwachtmeister P. nach den Vorschriften des LBG NRW damals in den Ruhestand zu versetzen war oder nicht. Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, daß nach § 51 LBG a.F. ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen war, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig war. Nach § 198 LBG war bei einem Polizeivollzugsbeamten Dienstunfähigkeit schon dann anzunehmen, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügte und wenn nicht zu erwarten war, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit binnen Jahresfrist wieder erlangte. Das Berufungsurteil legt seiner Beurteilung selbst zugrunde, daß der Regierungspräsident in Düsseldorf als zuständige Behörde von diesen Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die Zurruhesetzung ausgegangen ist. Er hat auch ärztliche Beurteilungen, insbesondere das auf Veranlassung des Versicherers der Beklagten eingeholte Gutachten des Chefarztes Dr. Wolf vom 10. Juli 1961 berücksichtigt. Nach diesem Gutachten handelte es sich um einen Zustand nach einem gelenknahen Tzünnnerbruch der linken Speiche, der mit erheblichen röntgenologischen Veränderungen, Verlagerung und Verschiebung der Fragmente und Verschmelzung des Gelenkspaltes knöchern fest verheilt war. Die aktive Beweglichkeit im Handgelenk war sowohl beuge- als auch streckseitenwärts erheblich eingeschränkt. Die Bewegungen in seitlicher Richtung waren aktiv nicht ausführbar. Der Gutachter führt aus, beim Vergleich mit der letzten Begutachtung sei nicht die erwartete Besserung im Hinblick auf die Beweglichkeit des Gelenks eingetreten; unter Zugrundelegung der röntgenologisch festgestellten Veränderung hat er mit einer weiteren Zunahme der Bewegungsmöglichkeit im Handgelenk nicht mehr gerechnet und den Zustand als Dauerzustand bezeichnet. Die Funktionstüchtigkeit des linken Armes hat er damals und auch auf die Dauer gesehen um 1/4 gemindert beurteilt.
Wenn der Regierungspräsident in Düsseldorf aufgrund der ärztlichen Beurteilungen den Polizeihauptwachtmeister P., nicht zuletzt auch, unter den besonderen Gesichtspunkten der Polizeitauglichkeit nicht mehr für dienstfähig hielt, dann kann selbst dann von einem Akt reiner Willkür im bezeichneten Sinn nicht gesprochen werden, wenn die Beurteilung unrichtig gewesen sein sollte.
Wenn das Berufungsgericht in eigener Würdigung meint, damit sei die Tauglichkeit P. für den Polizeivollzugsdienst nicht ernsthaft in Frage gestellt, und weiter ausführt, er sei lediglich bei einem beidhändigen Handgemenge im Gebrauch der linken Hand in gewissem Umfang beeinträchtigt, die Eignung der Polizeibeamten für ein Handgemenge dieser Art sei aber infolge ihrer verschiedenen körperlichen Konstitution sowieso unterschiedlich, so tritt darin seine Auffassung zutage, daß die Voraussetzungen der Pensionierung sachlich unrichtig beurteilt seien.
Gerade solche Umstände unrichtiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung machen den Verwaltungsakt in dem bezeichneten Sinne aber noch nicht nichtig.
b)
Aufgrund der Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich auch nicht, daß die Behörde aus erkennbar sachfremden Gründen den Polizeibeamten P. in den Ruhestand versetzt hat. Selbst wenn solches Verhalten nicht zur Annahme der Nichtigkeit des Verwaltungsakts der Pensionierung führen so Ute, so könnte es dem Legalzessionar gegenüber dem Schädiger dann doch verwehrt sein, sich auf die Zurruhesetzung zu berufen (vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 = a.a.O.; WI 1969, 2). Das Berufungsgericht nimmt selbst nicht an, daß die Pensionierung offensichtlich unbegründet und vorsätzlich lediglich zu dem Zweck erfolgte, einen unliebsamen Beamten auf Kosten des Schädigers los zu worden. Der Tatrichter lastet der zuständigen Behörde des klagenden Landes nicht an, in solcher Weise den Schaden herbeigeführt zu haben, sondern geht nur davon aus, daß die Voraussetzungen der Zurruhesetzung des P. sachlich unrichtig beurteilt worden seien. Solche Prüfung der Pensionierung ist dem ordentlichen Gericht aber verwehrt.
Mangels Nachprüfbarkeit scheidet es auch aus, das Verhalten der Behörde des klagenden Landes bei der Pensionierung des Polizeihauptwachtmeisters P. unter dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 = a.a.O.; vgl. auch WI 1960, 189).
III.
Somit ist rechtlich davon auszugehen, daß P. mit Ablauf des 31. Dezember 1961 wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden ist. Der eigenen Prüfung der ordentlichen Gerichte unterliegt lediglich, ob die Pensionierung des Polizeibeamten die adäquate Folge Unfalls war (BGH Urteil vom 24. September 1963 - VI ZR 107/62 - VersR 1963, 1207, 1208). Wenn das Berufungsurteil auch dieses Erfordernis verneint, wie jedenfalls der vorletzte Satz seiner Entscheidungsgründe zeigt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, daß der verletzte Polizeibeamte Bit Ablauf des 31. Dezember 1961 wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden ist. Was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwägt, betrifft die Frage, ob diese Zurruhesetzung geboten war oder nicht, also ihre Berechtigung und damit die Richtigkeit dieses Verwaltungsakt es. Damit wird aber nicht in Frage gestellt, daß der Polizeibeamte wegen der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung zur Ruhe gesetzt worden ist. Das Berufungsgericht zieht selbst nicht in Zweifel, daß die Zurruhesetzung P.s auf dem Unfall und nicht auf anderen Gründen beruht, so z.B. auf der Absicht, sich eines unliebsamen Bediensteten zu entledigen. Damit ist die adäquate Verursachung nach der eigenen Grundlage des Berufungsurteils zu bejahen.
IV.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob es den Beklagten deshalb verwehrt ist, sich auf die Dienstunfähigkeit des Polizeibeamten bei seiner Pensionierung zu berufen, weil ihr Versicherer für sie am 19. April 1962 dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf mitgeteilt hat, Einwendungen zum Grunde würden gegen den Ersatzanspruch nicht geltend gemacht, und erstmals im Schreiben vom 16. Juni 1965 Zweifel an der Berechtigung der Pensionierung geäußert hat. Das Berufungsgericht lehnt es ab, im Schreiben vom 19. April 1962 ein schuldbestätigendes Anerkenntnis zu sehen, weil der Versicherer in demselben Schreiben darauf hingewiesen habe, er könne den Ersatzanspruch "wohl nicht für begründet" ansehen. Das Berufungsgericht erörtert allerdings nicht, ob diese Einschränkung sich nach dem ganzen Zusammenhang nicht nur auf die noch offenen fragen mitwirkenden Verschuldens bei der Hinderung des Schadens durch Pokropp bezog.
V.
Bei der erneuten Prüfung hat der Tatrichter darüber zu befinden, ob die Beklagten den Einwand nach § 254 BGB aus einem Verhalten des geschädigten Beamten herleiten können. Sie sind zur Erstattung der Aufwendungen des klagenden Landes insoweit nicht verpflichtet, als der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert hat oder hätte mindern können (BGH Urteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 - a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 29. Oktober 1960 - VI ZR 136/67 = a.a.O.). Der ersatzfähige Schaden ist von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken läßt. Nur in diesem Umfang geht der Anspruch auch auf den Dienstherrn über.
Die vom Polizeibeamten P. durch Verwertung seiner Arbeitskraft erzielten Einkünfte, die seinen Schaden mindern, hat das klagende Land bereits durch die Beschränkung seines Antrages berücksichtigt., Offen ist, ob der Verletzte, wie die Beklagten geltend gemacht haben, darüber hinaus den Schaden hätte mindern können und müssen.
VI.
Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Revision des klagenden Landes aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Dr. Bode
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Dunz