Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1997, Az.: 2 StR 478/97
Grenzen gerichtlicher Beweiswürdigung bei nicht widerlegter Trinkmengenangaben eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 478/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 06.05.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1998, 68 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 259
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Cumali B. aus R., geboren am ... 1972 in M. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Oktober 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen und zur Person, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit, zumindest jedoch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. Dem Tatrichter ist es zwar im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unbenommen, wenn sich rechnerisch infolge sehr hoher Trinkmengenangaben Werte ergeben, die den letalen Bereich tangieren, diese Angaben als unglaubhaft einzustufen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; 37, 231, 238, 239; BGH NStZ 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22). Hält der Tatrichter aber die Trinkmengenangaben eines Angeklagten für nicht zu widerlegen, so muß er aus der angegebenen Menge die Tatzeitblutalkoholkonzentration nach den von der Rechtsprechung anerkannten wissenschaftlichen Berechnungsmethoden bestimmen und seinem Urteil zugrunde legen (BGHSt 37, 231, 237 f), geboten sein kann auch eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwertes (BGHR StGB § 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18; BGH, Urt. vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97). Er ist gehindert, zu Ungunsten des Angeklagten von einem niedrigeren Blutalkoholwert als dem errechneten auszugehen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12) oder sogar eine Alkoholisierung überhaupt in Frage zu stellen. Insbesondere darf er nicht den Blutalkoholwert durch die Annahme relativieren, daß eine geringere Blutalkoholkonzentration dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters eher entspreche (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 539; BGHR StGB Blutalkolkonzentration 15; StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7 und 10; BGH, Urt. vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97; Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 511/96). Sieht der Tatrichter Trinkmengenangaben eines Angeklagten als nicht widerlegt an, vermag er sich aber nicht davon zu überzeugen, daß diese zu dem errechneten Maximalwert geführt haben, so gebietet es der Zweifelssatz, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert die höchstmögliche Tatzeitblutalkoholkonzentration zu bestimmen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18; BGH StV 1993, 519; Beschluß des Senats vom 25. Februar 1993 - 2 StR 52/93).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht.
Nach den Feststellungen ist "die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum nicht zu widerlegen" (UA S. 20 und 22). Die Strafkammer hat es aber trotzdem offengelassen, wie hoch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit war und hat allein auf Grund seines Leistungsverhaltens Schuldunfähigkeit und auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint. Dies ist fehlerhaft, da zumindest der theoretisch niedrigste Wert in die Bewertung einbezogen werden mußte und nicht allein auf das Leistungsverhalten abgestellt werden durfte (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 9). Zu Unrecht mißt das Tatgericht im übrigen der Tatsache, daß der Angeklagte zweimal erbrochen haben will, wesentliche Bedeutung bei. Denn im Zeitpunkt des Erbrechens dürfte die Resorption des Alkohols bereits abgeschlossen gewesen sein. Das Landgericht hat es auch bei der Bewertung des Leistungsverhaltens versäumt zu berücksichtigen, daß bei einem alkoholgewöhnten Täter wie dem Angeklagten motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten einen Fortfall oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres ausschließt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10).
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Schuldspruches. Der Senat kann angesichts der bisherigen Feststellungen nämlich nicht völlig ausschließen, der neue Tatrichter könnte zur Feststellung gelangen, daß nicht nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, sondern sogar Schuldunfähigkeit auf Seiten des Angeklagten vorgelegen habe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Person können jedoch aufrechterhalten bleiben, da sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden.
Der neu erkennende Tatrichter wird zu beachten haben, daß Alkohol, der erst getrunken wurde, als die Tatausführung endgültig beschlossen war, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ohne Bedeutung sein kann.
Theune
Detter
Bode
Rothfuß