Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1997, Az.: 1 StR 8/97
Zulässigkeit der Zurückweisung einer vom Tatrichter für unglaubwürdig gehaltenen und vom Angeklagten geltend gemachten Blutalkoholkonzentration (BAK); Kontrollrechnungspflicht des Tatrichters bei Geltendmachung überhöhter Blutalkoholkonzentrationen (BAK); Verringerung der Indizwirkung des Tatzeitblutalkoholwertes bei Alkoholgewöhnung des Angeklagten und langer Rückrechnungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 8/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 02.09.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 226-227 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung
Prozessführer
Werner Karl-Heinz T. aus O., geboren am ... 1963 in N.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat aufgrund der Verhandlung vom 4. März 1997 in der Sitzung am 6. März 1997,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ..., Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus ... in der Verhandlung vom 4. März 1997 als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. September 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht alkoholbedingt erheblich verminderte Schuld rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
I.
1.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte litt unter den Folgen seines chronischen Alkoholkonsums, den er schon morgens mit dem Genuß von Wermut begann. Durch ausgedehnte Wanderungen versuchte er immer wieder, "die Auswirkungen des Alkohols auf seinen Körper zu lindern". Am 14. August 1995 trank er im Laufe des Tages eine halbe Flasche Wermut und abends bis gegen 22.00 Uhr eine halbe Flasche Weinbrand. Dann ging er zu Bett. Etwa gegen Mitternacht begab er sich auf eine Wanderung. Er trug eine Schere mit sich, "die er in einem nicht funktionierenden Vibrator aufbewahrte", ferner eine Metallkette sowie Klebeband. Auf dem Rückweg begegnete er gegen 05.20 Uhr auf dem Parkplatz der Firma H. in B. der Geschädigten, die gerade aus ihrem Auto steigen wollte, um ihren Frühdienst anzutreten. Der "mit einer schwarzen Strumpfmütze maskierte Angeklagte" drohte ihr mit der Schere, schüchterte sie mit der Äußerung ein, daß er ein entflohener Räuber sei, und verlangte von ihr, daß sie ihn zur R. bringe. Er war jedoch dazu entschlossen, sie an einer abgelegenen Stelle zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. Die Geschädigte erreichte noch, daß sie im Betriebsgebäude ihre Karte abstempeln durfte. Sie kehrte danach aber zu dem wartenden Angeklagten zurück, weil dieser bereits ihr Fahrzeug und ihren Wohnungsschlüssel in seine Gewalt gebracht hatte. Sie fuhr ihn in die gewünschte Richtung. Unterwegs bat sie ihn darum, "ihr nicht ihr Auto wegzunehmen". Vor dem Rheinübergang L. dirigierte der Angeklagte sie zu einem Lagerplatz. Dort fesselte er dem Opfer die Hände mit Klebeband, verklebte ihm den Mund, legte ihm die mitgeführte Metallkette um den Hals und führte es dann in den Wald. Dort band er die Geschädigte an einen Baum, verklebte ihr die Augen, öffnete ihre Kleidung, betastete sie an den Genitalien und drang mit den Fingern in ihre Scheide ein. Danach löste er (nur) diejenigen Fesseln, mit denen er sie an den Baum gebunden hatte, und warf sie zu Boden. Er zog sie aus und drang mit seinen Fingern und dem Vibrator in ihre Scheide ein. Dabei fügte er ihr absichtlich Schmerzen zu. Schließlich ließ er von ihr mit der Bemerkung ab, "daß er sie eigentlich vergewaltigen wollte, es jedoch nicht fertigbringe". Der Angeklagte befreite dann die Geschädigte. Er erklärte, daß er sie "in ihrem Zustand nicht fahren lassen wolle", und fuhr sie mit ihrem Auto in Richtung U.. Unterwegs fragte er nach einem Baggersee und ließ sich dorthin dirigieren. Dann stieg er - gegen 07.00 Uhr - aus und ließ sein Opfer alleine wegfahren, nachdem er sich entschuldigt hatte. Er hatte aber auch hinzugefügt, daß er die Geschädigte "schon kriegen würde", wenn sie zur Polizei gehe. Danach durchschwamm er den Baggersee "ohne Schwierigkeiten".
2.
Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint. Die Einlassung des Angeklagten, er habe im Verlaufe des 14. August 1995 eine Flasche Wermut und am Abend eine Flasche Cognac getrunken, hält es für unglaubhaft. Daraus ergebe sich bei Rückrechnung ein Tatzeit-Blutalkoholgehalt "von mindestens 4,00 %o, maximal 4,5 %o". Dies sei mit dem Verhalten des Angeklagten nicht zu vereinbaren. Aufgrund der Blutalkoholfeststellungen von 2,33 %o beziehungsweise 2,24 %o bei zwei Vergehen der Trunkenheit im Verkehr, die er in den Jahren 1987 und 1991 begangen hatte, und "aufgrund der Gesamtumstände" sei anzunehmen, daß sein Blutalkoholgehalt auch bei der Begehung der vorliegenden Tat "maximal 2,5 %o betragen" habe. Jedoch seien seinem Verhalten keine Anzeichen für eine alkoholbedingte Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu entnehmen. "Psychodiagnostische Merkmale wie das Fehlen von Geh- und Sprachstörungen, das gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten, seine Alkoholgewöhnung, sein planvolles Vorgehen und sein zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sprechen gegen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ... So fuhr der Angeklagte unauffällig eine größere Strecke mit dem für ihn fremden Auto, er kontrollierte detailliert das Tatgeschehen und durchschwamm kurze Zeit nach der Tat einen Baggersee ohne Schwierigkeiten."
II.
Die Verneinung der Voraussetzungen alkoholbedingt erheblich verminderter Schuld ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält zwar rechtliche Fehler beim Versuch, den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit zu bestimmen; diese haben sich jedoch auf die Beurteilung der psychischen Verfassung des Angeklagten bei der Begehung der Tat nicht ausgewirkt.
1.
Trinkmengenangaben dürfen nicht auf Grund des rechnerisch ermittelten höchstmöglichen Blutalkoholgehalts zur Tatzeit als unglaubhaft zurückgewiesen werden, ohne daß eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwerts vorgenommen worden wäre (BGHR StGB § 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18, BGH NStE Nr. 15, 19 zu § 21 StGB; BGH NStZ-RR 1997, 33, 34). Auch ist die Blutalkoholrückrechnung durch das Landgericht nicht nachvollziehbar, weil die dabei verwendeten Faktoren (Trinkbeginn und -ende, durch Rückrechnung überbrückte Zeitspanne bis zur Tatzeit, aufgenommene Menge reinen Alkohols und angenommenes Resorptionsdefizit sowie Körpergewicht des Angeklagten) nicht mitgeteilt wurden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2). Ein zweifelsfrei festgestellter Blutalkoholwert dürfte durch andere Indizien nicht in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 511/96 - Leitsatz in StV 1997, 75).
2.
Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an, weil die vom Angeklagten behauptete Alkoholaufnahme auch bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen nur Anlaß dafür hätte bieten können, der Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit anhand anderer Beweisanzeichen weiter nachzugehen.
a)
Das Landgericht hat ersichtlich nicht berücksichtigt, daß der "im Verlauf des Tages" genossene Wermut bei Trinkende bereits weitgehend abgebaut war, so daß einer Rückrechnung allenfalls der zuletzt getrunkene Weinbrand zugrundezulegen war. Aus dem vom Angeklagten behaupteten Konsum von einer Flasche Weinbrand hätte sich dann - selbst bei Annahme eines geringen Körpergewichts und unter der Voraussetzung, daß die ganze Flasche Weinbrand auf einmal getrunken wurde - eine Spanne der möglichen Blutalkoholwerte zur Tatzeit von mindestens 1,5 %o und höchstens knapp über 3,0 %o ergeben.
Entzogen sich aber, wie auch diese Rechnung zeigt, die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum jedem Versuch sinnvoller zeitlicher und mengenmäßiger Eingrenzung und war nach ihnen, wie die Revision selbst annimmt, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit "eigentlich alles denkbar", waren diese Angaben für die Beurteilung erheblich verminderter Schuld unbrauchbar (BGH NStZ 1994, 334 mit Nachweisen), so daß es nicht mehr darauf ankommt, daß der Indizwert eines verläßlich festgestellten Tatzeitblutalkoholgehalts hier durch die erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten (vgl. dazu allgemein Kröber NStZ 1996, 596, 572 f.) [BGH 19.03.1996 - 1 StR 497/95] und durch die lange Rückrechnungszeit (vgl. BGHSt 35, 308, 314; 36, 286, 289) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]ohnehin verringert wäre.
b)
Das Landgericht ist deshalb bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Ergebnis zu Recht nicht von dem Blutalkoholgehalt ausgegangen, sondern hat seiner Beurteilung psychodiagnostische Kriterien zugrundegelegt. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.
Ulsamer
Herr Dr. Maul und Herr Dr. Wahl sind in Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Brüning
Schäfer