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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1996, Az.: 2 StR 511/96

Blutalkoholkonzentration; Steuerungsfähigkeit; Wertung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1996
Aktenzeichen
2 StR 511/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1997, 75

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von 3,81 %o liegt der Ausschluß der Steuerungsfähigkeit so nahe, daß er nicht mit dem pauschalen Hinweis auf das "Verhalten" des Angekl. verneint werden darf.

2. Der unter Beachtung des Zweifelssatzes errechnete Blutalkoholwert darf nicht durch die Annahme relativiert werden, daß eine geringere BAK dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters entspreche.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu jeweils einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten gegen diese Entscheidung haben Erfolg.

3

Das Landgericht hat alkoholbedingte Schuldunfähigkeit mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. Die Strafkammer hat zunächst aus den vor der Tat konsumierten Alkoholmengen bei beiden Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von jeweils 3,81 %o errechnet, diesen Wert seiner Entscheidung aber nicht zugrunde gelegt, weil er mit dem Verhalten der Angeklagten nicht im Einklang stehe.

4

Das ist rechtsfehlerhaft.

5

Der unter Beachtung des Zweifelssatzes errechnete Blutalkoholwert darf nicht durch die Annahme relativiert werden, daß eine geringere Blutalkoholkonzentration dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters eher entspreche (st. Rspr.: vgl. BGH NStZ 1995, 539; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15; StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7, 10).

6

Bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von 3,81 %o aber liegt der Ausschluß der Steuerungsfähigkeit so nahe, daß er nicht mit dem pauschalen Hinweis auf das "Verhalten" der Angeklagten verneint werden darf (vgl. BGHR StGB § 20 aaO.).