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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.1996, Az.: BVerwG 6 B 75.95

Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 75.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 28.06.1995 - AZ: 7 B 53.92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des beklagten L. vom 5. April 1990, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß er den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, den er nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen im Frühjahr 1990 wiederholte, insgesamt nicht bestanden habe, und daß eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht möglich sei. Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger beantragte,

den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu erteilen

2

war ebenso erfolglos wie die dagegen eingelegte Berufung zum Oberverwaltungsgericht. Auch die Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen urteil des Oberverwaltungsgerichts wendet, ist nicht begründet. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Beruhens des Urteils auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

3

1.

Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob bei ärztlichen Prüfungen in der Regel die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich ist, wenn der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung durch Beibringung von gutachterlichen Stellungnahmen fachverwandter Disziplinen oder/und von Teilbereichen der Medizin erhebt.

4

Damit hat der Kläger keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt. Aus ihr ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

5

a)

Die Frage, welcher fachwissenschaftliche Erkenntnisstand bei der Kontrolle der Vertretbarkeit einer vom Prüfling im Antwort-Wahlverfahren gegebenen Antwort zu beachten ist, ist bereits höchstrichterlich entschieden worden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 59 <79>) hat in diesem Zusammenhang klargestellt, daß eine Antwort nicht als falsch gewertet werden darf, wenn sie "gesicherten medizinischen Erkenntnissen, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall zugänglich waren", entspricht. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht und bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung, daß die Verständlichkeit einer Prüfungsfrage für einen Medizinstudenten nicht mit Expertisen aus anderen naturwissenschaftlichen Disziplinen in Frage zu stellen ist, die sich gegen Darstellungen im medizinischen Fachschrifttum mit dem Hinweis wenden, daß in der anderen naturwissenschaftlichen Disziplin ein anderes Maß an Präzision in der Darstellung vorausgesetzt werde.

6

b)

Die weiter vom Kläger aufgeworfene Frage, ob auch substantiierten Einwendungen nachzugehen ist, die sich auf fachliche Veröffentlichungen aus Teilbereichen der Medizin (Orthopädie) stützen, ist gleichfalls nicht klärungsbedürftig. Sie würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, daß auch orthopädische Veröffentlichungen beachtlich sind. Es hat sich im Gegenteil - ebenso wie das Verwaltungsgericht - bei der Bewertung, ob die Frage Nr. 34 medizinisch verständlich war, auf die vom beigeladenen Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - IMPP - vorgelegten Auszüge aus Lehrbüchern der Orthopädie gestützt. Auch die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus einem solchen Lehrbuch sind in die gerichtliche Würdigung einbezogen worden (VG S. 7).

7

Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang grundsätzlich geklärt wissen möchte, ob substantiierte Einwendungen gegen die Bewertungen durch die Beibringung von gutachterlichen Stellungnahmen auch in Teilbereichen der Medizin in der Regel die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, ist dazu die Zulassung der Revision nicht erforderlich. Denn es ist offensichtlich, daß die hierzu in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. dazu unten 3 b) im allgemeinen auch hier gelten. Einzelne dabei auftretende Rechtsprobleme sind fallbezogen zu lösen; der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, diese weiter rechtsgrundsätzlich zu klären.

8

2.

Gleichfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil bereits vom Bundesverwaltungsgericht entschieden, ist die Frage des Klägers, ob gerichtliche Verfahren über Prüfungsentscheidungen, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 <45 ff.>) anhängig sind, von Amts wegen (immer) nach § 94 VwGO auszusetzen sind, um ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in den Fällen, in denen ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren nicht stattgefunden hat, aber - wie im vorliegenden Fall - ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig ist, das zeitnah zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 eingeleitet worden ist, übergangsweise wie folgt zu verfahren:

10

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist auf Antrag des Klägers auszusetzen, damit unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vorrangig in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren die Prüfer selbst überdenken können, ob die Einwände des Klägers gegen ihre Bewertungen berechtigt sind. Einer förmlichen Aussetzung bedarf es dann nicht, wenn in dem Verwaltungsgerichtsverfahren der Anspruch des Klägers auf Überdenken der Prüfungsentscheidung erfüllt worden ist, indem die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und der Kläger Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Mit diesem Verfahren entsteht inhaltlich dem Kläger weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Nachteil gegenüber einer Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <275>[BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]; Beschluß vom 15. September 1994 - BVerwG 6 B 42.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 337). Damit ist hinreichend geklärt, daß gerichtliche Verfahren der vorliegenden Art nicht schon von Amts wegen auszusetzen sind.

11

Ergänzend wird bemerkt, daß die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Sowohl das Verwaltungsgericht wie auch das Oberverwaltungsgericht haben die Stellungnahme des IMPP zu den Einwänden des Klägers eingeholt und ihm seinerseits Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Bemerkungen zu äußern. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß es der anwaltlich vertretene Kläger, dem diese Rechtsprechung bekannt sein mußte, selbst in der Hand hatte, einen Aussetzungsantrag zu stellen, was er aber nicht getan hat.

12

3.

Auch die vom Kläger behauptete Divergenz des Urteils des Oberverwaltungsgerichts zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 (BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132) und vom 30. Januar 1995 (BVerwG 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343) ist nicht gegeben.

13

a)

Zum einen hat das Oberverwaltungsericht nicht den vom Kläger behaupteten Rechtssatz aufgestellt, es bedürfe keines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens. Es hat lediglich ausgeführt, daß bei Prüfungsentscheidungen, die vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind und für die ein Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben war, ein Überdenken der vom Prüfling angefochtenen Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfer in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren, das dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgeschaltet ist, ein vorhergehendes nicht mehr möglich sei, und deshalb als ein solches nicht gefordert werden könne. Diese Bewertung ist zutreffend. Auch ihre Übertragung auf den vorliegenden Fall erscheint unbedenklich, weil die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts am 17. April 1991 ergangen sind. Darüber hinaus kann diese Rechtsauffassung lediglich noch für solche Fälle relevant sein, bei denen bereits - wie im vorliegenden Fall - ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig gewesen ist, ohne daß vorher der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen und ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchgeführt werden konnte. Von diesen Besonderheiten des vorliegenden Falles abgesehen, hat das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der gerichtlichen Verfahrensaussetzung zur Nachholung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nicht generell ausgeschlossen.

14

Außerdem liegt eine Divergenz zu den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht vor, weil darin nicht der vom Kläger behauptete Rechtssatz aufgestellt worden ist, daß ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren in jedem Fall stattzufinden habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, daß das Recht des Prüflings auf Überdenken der Prüfungsentscheidung gewährleistet werden muß und daß deshalb das Verwaltungsgerichtsverfahren auf Antrag des Prüflings zur Nachholung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens auszusetzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß in Fällen dieser Art die Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben sei. Der Prüfling könne sich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung mit einer Rechtskontrolle begnügen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 146).

15

b)

Die weitere Divergenzrüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich in Widerspruch zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1995 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz gestellt, wonach bei substantiierten Einwendungen gegen fachwissenschaftliche Bewertungen in der Regel Sachverständigenbeweis zu erheben sei, ist ebenfalls nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat dies nämlich nicht in Frage gestellt, sondern fallbezogen dargelegt, daß die Einwendungen des Klägers von vornherein nicht hinreichend substantiiert oder gar ohne Belang seien. Dieses Vorgehen widerspricht nicht dem von der Beschwerde aus der Rechtsprechung des Senats zitierten Rechtssatz. Im übrigen schließt die angeführte Regel nicht aus, daß das Gericht auch außerhalb der Beurteilung juristischer Fachfragen einfache Sachverhalte selbst würdigt, hier z.B. ob bestimmte Inhalte in einem Lehrbuch behandelt worden sind und ob der Prüfling davon Kenntnis nehmen konnte.

16

4.

Auch die Verfahrensrügen können nicht zur Zulassung der Revision führen:

17

a)

Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht den Standpunkt vertreten, die Frage Nr. 34 sei nicht in einem medizinischen Fachbuch in seinem Sinne beantwortet worden. Hierbei habe das Oberverwaltungsgericht die von ihm vorgelegten Auszüge aus den orthopädischen Lehrbüchern, die die Richtigkeit seiner Antwort zu Frage 34 belegt hätten, nahezu negiert. Diesen Auffassungen habe das Oberverwaltungsgericht nachgehen müssen, da es sich bei der Orthopädie eindeutig um einen Fachbereich der Medizin handele.

18

Diese Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat entgegen der Darlegung des Klägers nicht dessen Ausführungen aus dem vorgelegten orthopädischen Lehrbuch negiert. Es hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, aus den beiden vom IMPP vorgelegten orthopädischen Lehrbüchern ergebe sich, daß lediglich die von ihm vorgeschlagene Antwortalternative A die richtige sei. Der Kläger habe nicht nachzuweisen vermocht, daß auch seine Alternative B in einem medizinischen Fachbuch in seinem Sinne beantwortet worden sei. Die Aufklärungsrüge hätte somit nur dann zum Erfolg führen können, wenn der Kläger substantiiert dargetan hätte, daß sich aus mindestens einem von ihm vorgelegten Auszug aus einem Lehrbuch der Orthopädie ergebe, daß auch die Antwort zu B vertretbar sei. Das hat er nicht getan.

19

b)

Der weitere Einwand des Klägers, durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage Nr. 80 aufgeklärt werden müssen, daß er bei der Fragestellung davon habe ausgehen müssen, daß die zweckmäßigste und sicherste Methode der Sterilisierung medizinischer Gerätschaften erfragt worden sei, geht gleichfalls fehl. Einer weiteren Aufklärung durch das Gericht bedurfte es nicht. Aus dem Wortlaut der Frage: "Medizinische Gerätschaften zur einmaligen Verwendung aus Polyethylen lassen sich zweckmäßig und sicher sterilisieren durch ..." geht eindeutig und ohne weiteres hervor, daß nicht nach der sichersten und zweckmäßigsten Methode der Sterilisierung gefragt worden war, sondern nach allen Methoden, die sicher und zweckmäßig sind. Zu einer solchen Auslegung der Fragestellung bedurfte es nicht der Hilfe eines Sachverständigen.

20

c)

Unbegründet ist auch die Aufklärungsrüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht hätte den Sachverständigen Dr. Dr. K. im Rahmen einer Beweisaufnahme dazu befragen müssen, ob unter Berücksichtigung der Fragestellung der Aufgabe Nr. 16 auch die vom Kläger gegebene Antwort C richtig gewesen sei. Diese Beweiserhebung war entbehrlich, weil - was der Kläger auch nicht in Frage stellt - das von ihm vorgelegte Gutachten lediglich zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Lungenödem in der Folge eines Schwefelwasserstoffunfalles ursächlich für einen anschließenden Tod sein kann. Damit hat der Kläger aber nicht die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts in Frage gestellt, daß nach dem Wortlaut der Fragestellung ("Der tödliche Schwefelwasserstoffunfall beruht auf ...") allein auf ein Unfallgeschehen abzustellen war, welches unmittelbar zum Tode führt und nicht auf ein solches, welches nur dafür ursächlich sein kann.

21

d)

Der weitere Einwand des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit seinen Rügen zur Frage Nr. 126 inhaltlich nicht auseinandergesetzt, ist gleichfalls nicht zutreffend. Das Oberverwaltungericht hat zwar selbst dazu keine Ausführungen gemacht, es hat sich aber in den Gründen seines Urteils insoweit uneingeschränkt auf die Zurückweisung der Einwendungen des Klägers durch das IMPP gestützt. Das IMPP hatte sich in seiner Stellungnahme vom 27. April 1993 mit der Beanstandung des Klägers auseinandergesetzt, die Wortwahl der Prüfungsfrage sei schwammig gewesen und hat dem unter der Darlegung der nach seiner Meinung dagegen sprechenden Gründe widersprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Bezugnahme auf die Ausführungen des IMPP sich diese in vollem Umfang zu eigen gemacht und sich somit auch mit den Einwendungen des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt. Dies ist noch mit § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu vereinbaren, weil sich hinreichend deutlich erkennen läßt, welche Gründe für das Oberverwaltungsgericht maßgeblich waren, warum es die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung seiner Antwort zur Frage Nr. 126 als nicht stichhaltig ansah. Wenn der Kläger mit dieser Bewertung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darlegen müssen, weshalb die Stellungnahme des IMPP nicht geeignet gewesen sei, seine Einwendungen zu widerlegen. Das hat er nicht getan. Sein alleiniger Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe sich inhaltlich nicht mit seiner Rüge auseinandergesetzt, ist nicht zutreffend und reicht nicht aus, um die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

22

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streiwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239) Bezug genommen.

Niehues
Albers
Vogelgesang