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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1988, Az.: 3 StR 61/87

Missbrauchsalternative oder Treuebruchalternative der Untreue; Fehlende Befugnis eines Rechtsanwalts (Konkursverwalters) zur Hingabe von Fremdgeldern als Sicherheit für persönliche Kredite

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1988
Aktenzeichen
3 StR 61/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 27.10.1986

Fundstelle

  • wistra 1988, 191

Verfahrensgegenstand

Untreue

Amtlicher Leitsatz

Von einer Vermögensverfügungsbefugnis i. S. d. Mißbrauchstatbestandes der Untreue kann nur die Rede sein, wenn die Rechtsmacht ihren Ursprung in dem rechtlichen Verhältnis zwischen ihrem Träger und demjenigen hat, zu dessen Lasten sie wirksam werden kann.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Detter, Harms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus S. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat festgestellt:

3

Der Angeklagte zahlte einen Teil der Fremdgelder, die er als Rechtsanwalt, Notar oder Konkursverwalter erhalten hatte, nicht auf den bei seiner Bank zum Zwecke der Klarheit immer mit den Endziffern 80-89 als Anderkonten gekennzeichneten Unterkonten ein, sondern regelmäßig durch Einreichen von Eigenschecks, so daß die Herkunft der Gelder für die Bank nicht erkennbar war, auf sonstigen Unterkonten mit den Endziffern 01-09. Anfang Juli 1976 vereinbarte er mit dem Filialleiter der Bank, daß er - zunächst - einen Kredit bis zu 90.000 DM in Anspruch nehmen könne, wenn er in entsprechender Höhe Festgeld auf Unterkonten anlegen würde, über das er frei verfügen könne und das dem Kredit als Sicherheit dienen sollte. Zur Begründung des Vorgangs, Festgeld anzulegen, um mit 3% höherem Zinssatz Darlehen aufzunehmen, gab der Angeklagte - bekräftigt durch seine Position als Fachanwalt für Steuerrecht - "steuerliche Erwägungen" an. Aufgrund der Absprache erklärte sich der Angeklagte bereit, die seit dem 15. Juni 1976 auf dem Unterkonto 84 25.704/01 fest angelegten 40.000 DM um 50.000 DM aufzustocken, obwohl er "wußte, daß allein die Vereinbarung mit der Bank, daß die Festgelder als Sicherheit dienen sollten", ein Überschreiten seiner "Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen beinhaltete, da er mit dieser Vereinbarung ... die ... Festgelder ... zur Durchsetzung seiner privaten Kreditinteressen benutzte" (UA S. 40), und daß er den Treugebern Vermögensnachteile zufügte, weil das Geld, "falls das ... Darlehen notleidend werden würde, dem Zugriff" der Bank ausgesetzt war (UA S. 5). Grundlage der Anklagen und des Schuldspruchs sind lediglich die Fremdgelder der Festgeldkonten

  • 84 25.704/01 (Konkurs S.),
  • 84 25.704/03 (Konkurs C.),
  • 84 88.801/01 (Treugeld Christa R.) und
  • 84 88.801/02 (Treugeld Heide R.).

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Auf diese zur Sicherung seines Kredits dienenden Unterkonten zahlte der Angeklagte folgende Beträge als Festgeld mit Eigenscheck ein, wobei die späteren Einzahlungen im Zusammenhang mit entsprechenden späteren Erhöhungen des Kreditvolumens stehen:

Auf das Konto 84 25.704/01am 15. Juni 1976 40.000 DM,
am 28. Juli 197650.000 DM
undam 7. Januar 197715.000 DM
auf das Konto 84 25.704/03am 10. Januar 197715.000 DM
auf das Konto 84 88.801/01am 12. April 1979 50.000 DM.
5

Weitere 50.000 DM übertrug er am 27. September 1979 von einem "CpD"-Konto auf das Unterkonto 84 88.801/02.

6

Nachdem der Angeklagte Vereinbarungen über die teilweise Rückführung der Kredite nicht eingehalten und vorbereiteteÜberweisungsträger nicht unterschrieben hatte sowie weiteren mündlichen Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen war, kündigte die Bank mit Schreiben vom 30. Juli 1980 die Geschäftsverbindung und setzte zum Ausgleich der Kredite von über 500.000 DM eine Frist bis zum 13. August 1980, andernfalls "die als vereinbarte Sicherheit gesperrten Guthaben" auf den Festgeld-Unterkonten über insgesamt 412.663,14 DM verrechnet würden. Im Schreiben vom 2. August 1980 widersprach der Angeklagte der Darstellung der Bank und wies darauf hin, daß die kreditorischen Konten mit Fremdgeldern unterlegt seien, erklärte, er wandele sie in Anderkonten um, und teilte mit, daß er den neuen Konkursverwaltern den Wert (nämlich durch Scheckübergabe ebenfalls am 2. August 1980 über das Gesamtguthaben nebst Zinsen) der Konten 84 25.704/01 (Konkurs S.: 123.092,18 DM) und 84 25.704/03 (Konkurs C.: 17.235,13 DM) zur Verfügung gestellt habe. Den Damen R. hatte er am 2. August 1980 auch je einen auf die Konten 84 88.801/01 und 02 gezogenen Scheck über 50.000 DM übersandt. Die Bank löste die Schecks nicht ein. Der Angeklagte begab sich auf die Bahamas. Am 14. August 1980 verrechnete die Bank die Guthaben der Festgeldkonten mit dem Debetsaldo des Angeklagten. Eine Teilklage der Damen R. gegen die Bank auf Auszahlung der von ihnen stammenden Guthaben, welche damit begründet wurde, daß der Bank der Fremdgeldcharakter bekannt und die Verrechnung nicht gerechtfertigt gewesen sei, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht abgewiesen.

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Die Revision des Angeklagten führt nicht zur Aufhebung des Urteils.

8

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein Verfahrenshindernis nicht vor; ein Verstoß gegen § 264 StPO ist nicht ersichtlich. Die Anklage vom 30. Dezember 1983 erfaßt die abgeurteilte Tat, nämlich die Untreue als Konkursverwalter bei den Konkursen S. und C.. Der der Enthebung des Angeklagten als Konkursverwalter vorangegangene Umgang mit den Vermögenswerten der Konkursmassen ist ersichtlich in die Anklage miteinbezogen.

9

Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind im wesentlichen unzulässig (vgl. BGHSt 33, 44[BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]; BGHR StPO § 344 II 2 Formerfordernis 1; Herdegen in KK 2. Aufl.§ 244 Rdn. 36 f.) oder offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 30, 131, 141 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; BGHR StPO § 244 VI Ermittlungsantrag 1; BGHR StPO § 261 Beweismittelersatz 1). Es bleibt lediglich auszuführen, daß das Landgericht den Hilfsantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß die Kanzlei des Angeklagten "per 30. Juni 1980... mit der ausreichenden Liquidität für Verbindindlichkeiten von 500.000 DM ausgestattet war" sowie daß seine Ehefrau und er "Millionenvermögen mit angemessener Liquidität besaßen" - ungeachtet der Frage, ob darin eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung zu sehen ist - mit Recht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt hat. Denn Sachverständige sind ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es an einer tatsächlichen Grundlage für das Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339, 342 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 73/60]; BGH bei Holtz MDR 1977, 108). Nachdem ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gegen den Angeklagten lief, die neuen Konkursverwalter der Konkurse S. und C. durch dingliche

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Arreste in das Vermögen des Angeklagten noch nicht einmal 10.000 DM sicherstellen konnten, der Angeklagte die Forderung der Bank vonüber 500.000 DM auch nicht teilweise bezahlen konnte, seine Kanzlei aufgab und Versäumnisurteile gegen sich ergehen ließ, ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen ein Sachverständiger Liquidität für 500.000 DM oder Millionenvermögen hätte feststellen sollen.

11

Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Untreue verurteilt, wenn auch fehlerhaft - wie der Revision zuzugeben ist - in der Alternative des Mißbrauchs-, statt des Treuebruchstatbestands.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte nicht eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht. Denn zu einer nach außen rechtswirksamen Hingabe der Fremdgelder als Sicherheit für persönliche Kredite war der Angeklagte gerade nicht "befugt", vielmehr hatte er dadurch außerhalb der ihm gewährten Verfügungsmacht gehandelt. Von der Befugnis,über fremdes Geld zu verfügen, kann "nur bei einer Rechtsmacht die Rede sein, die ihren Ursprung in dem rechtlichen Verhältnis zwischen ihrem Träger und demjenigen hat, zu dessen Lasten sie wirksam werden kann. Denn der Zweck des Mißbrauchstatbestands besteht in dem Schütze von Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten rechtliches Können gewährt wird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht" (BGHSt 5, 61, 63 [BGH 16.06.1953 - 1 StR 67/53]; BGH MDR 1984, 953).

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Der Angeklagte hat nicht im Rahmen des ihm nach außen hin möglichen Könnens gehandelt. Er ist bei der Einzahlung der Gelder gegenüber der Bank nicht als Konkursverwalter oder Treunehmer aufgetreten. Vielmehr hat er durch die Einzahlung auf den zu dem von ihm eröffneten Eigenkonto gehörenden Unterkonten, die nicht etwa als Anderkonten oder sogenannte offene Treuhandkonten gekennzeichnet waren (vgl. BGHZ 61, 72, 77 [BGH 25.06.1973 - II ZR 104/71]; anders bei Kennzeichnung vgl. BGHR StGB § 266 I Nachteil 7), gerade den Eindruck erwecken wollen, Eigengelder anzulegen. Diesen Eindruck hat er durch die Verwendung von Eigenschecks und die Erklärung seines Verhaltens mit "steuerlichen Erwägungen" verstärkt. Hätte er gegenüber der Bank offengelegt, daß er Gelder der Konkursmassen einzahle, um sie als Sicherheit für Eigendarlehen zu geben, wäre das Geschäft unwirksam gewesen, weil es dem Konkurszweck offenbar zuwidergelaufen wäre (vgl. Kuhn-Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 6 Rdn. 37; Kilger KO 15. Aufl.§ 6 Anm. 7). Wäre er offen als Treunehmer für die Damen R. aufgetreten, ist eine wirksame Hingabe des Treugelds der Damen R. zur Sicherung des Eigenkredits des Angeklagten ebenfalls auszuschließen. Bei einem offenen Treuhandkonto oder einem Anderkonto erwirbt die Bank weder ein Pfandrecht am Guthaben noch ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Guthabenforderung für Ansprüche gegen den Kontoinhaber (vgl. BGHZ a.a.O.).

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Allerdings tragen entgegen der Auffassung der Revision die Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in der Tatbestandsalternative des Treuebruchs. Denn er war als Konkursverwalter sowie als Treunehmer für die Damen R. verpflichtet, und zwar nicht nur beiläufig, sondern auf Grund des wesentlichen Inhalts der Vertragspflicht (BGHSt 22, 190, 191) [BGH 05.07.1968 - 5 StR 262/68], fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Gegen seine spezifischen Treupflichten hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Fremdgelder als Sicherheit für eigene Kredite verwendete und dadurch dem betreuten Vermögen einen vermögensgefährdenden Nachteil (vgl. BGHSt 20, 304, 305 [BGH 07.12.1965 - 5 StR 312/65]; BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79 - S. 16 f.) zufügte, der schließlich durch die Verrechnung sich in einem tatsächlich eintretenden endgültigen Schaden verwirklichte.

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Der Senat kann von sich aus dahin erkennen, daß der Angeklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Mißbrauchstatbestand, sondern den Treuebruchstatbestand des§ 266 StGB verwirklicht hat. Im Anklagesatz der unverändert zugelassenen Anklagen sind beide Tatbestandsalternativen des § 266 StGB nebeneinander angegeben. Grundsätzlich ist zwar die einem Beschuldigten zur Last gelegte Alternative eines Straftatbestands mit mehreren Begehungsformen zu nennen. Das ist aber in den Fällen des § 266 StGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - nach Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß der Verfahrensgegenstand eindeutig festgelegt und der Lebenssachverhalt im wesentlichen so geschildert ist, wie er im Urteil festgestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1985, 464). Der Senat kann ausschliessen, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Treuebruchs anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. auch BGHSt 5, 61, 64)[BGH 16.06.1953 - 1 StR 67/53].

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Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sachrüge verhelfen der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit den vielen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden (BGHR StPO§ 261 Beweiswürd., allg. 1). Das Landgericht darf aus bestimmten Tatsachen mögliche Schlüsse ziehen, zwingend brauchen diese Folgerungen nicht zu sein; die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens hat das Landgericht beachtet (vgl. BGHSt 29, 18, 20)[BGH 07.06.1979 - 4 StR 441/78].

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Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere auf Grund der nach Auffassung des Landgerichts glaubhaften Aussagen der Zeugen S. und L. in Verbindung mit den in Details übereinstimmenden Urkunden (UA S. 34) war die Hingabe der Festgelder zur Sicherung der Eigenkredite ausdrücklich vereinbart. Eine Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank spielt keine Rolle. Durch sein Schreiben vom 2. August 1980, in welchem der Angeklagte die Fremdgeldeigenschaft gegenüber der Bank erstmals aufdeckte, konnte er das Geschehene, insbesondere die rechtswirksame Sicherungsvereinbarung nicht mehr rückgängig machen (vgl. BGHZ 61, 72, 78) [BGH 25.06.1973 - II ZR 104/71]. Auf die Fragen zu den sogenannten verdeckten Treuhandkonten kommt es nicht an.

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Zutreffend hat das Landgericht darauf abgehoben, daß die Hoffnung des Angeklagten, den Kredit vertragsgemäß ablösen zu können, so daß eine Verrechnung ausgeschlossen sei, für die begangene Untreue unerheblich ist. Entscheidend ist allein, daß durch die Sicherungsvereinbarung der Gefährdungsschaden eintrat und daß der Angeklagte zum vollständigen Ausgleich des veruntreuten Geldes den sich steigernden Betrag nicht ständig in eigenen flüssigen Mitteln bereithielt und nicht sein Augenmerk darauf richtete, die so vorhandenen Mittel jederzeit zum Ausgleich benutzen zu können (BGHSt 15, 342, 344[BGH 16.12.1960 - 4 StR 401/60]; BGH NStZ 1982, 311; BGH bei Holtz MDR 1983, 281). Dafür, daß der Angeklagte solche eigenen flüssigen Mittel ständig bereitgehalten habe, fehlt jeder Anhalt, zumal es der Finanzierungsmanipulationen des Angeklagten nicht bedurft hätte, wenn er tatsächlich über entsprechende eigene flüssige Mittel verfügt hätte. Hinzu kommt, daß nichts für einen "ständigen Ersatzwillen" (BGH bei Holtz a.a.O.), ein darauf gerichtetes Augenmerk des Angeklagten ersichtlich ist, die gedachten flüssigen Mittel ständig zum Ausgleich benutzen zu können (BGHSt 15, 342, 344) [BGH 16.12.1960 - 4 StR 401/60]. Unerheblich ist, daß seiner Ehefrau möglicherweise Mittel zur Verfügung gestanden haben, weil das Eintreten eines Nachteils für das veruntreute Fremdvermögen nur durch das Vorhandensein entsprechender eigener flüssiger Mittel ausgeglichen werden kann. Die Möglichkeit des Angeklagten, sich das Geld bei Bedarf von anderen, zumal durch Kreditaufnahme, zu beschaffen, genügt nicht, um das Zufügen eines Nachteils auszuschließen (vgl. BGH NStZ 1982, 331).

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Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand tragen die Verurteilung. Der Angeklagte wußte, daß er mit der Sicherungsvereinbarung den Treugebern Nachteile zufügte, weil die Festgeldguthaben - falls das ihm gewährte Darlehen notleidend werden würde - dem Zugriff der Bank ausgesetzt waren (UA S. 5). Er wußte ferner, daß es sich um Fremdgelder handelte und daß die ihm anvertrauten Fremdgelder als Sicherheit für seine persönlichen Kredite dienen sollten. Er wollte mit der Vereinbarung die Fremdgelder für seine privaten Kreditinteressen benutzen. Die Kenntnis, daß es sich um Fremdgelder handelte, hat er nicht bestritten. Auf Grund der Bekundungen der Zeugen S. und L. in Verbindung mit den übereinstimmenden Urkunden ist das Landgericht von dem Inhalt der festgestellten Vereinbarung überzeugt (UA S. 34). Besondere Einzelkenntnisse des Angeklagten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren wegen deren Unerheblichkeit nicht erforderlich. Mit dem Motiv des Handelns des Angeklagten brauchte sich das Landgericht hier nicht auseinanderzusetzen.

20

Schließlich hält auch der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht durfte strafschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte zur Wiedergutmachung des Schadens, der insbesondere die Zeugin Heide R. außerordentlich hart getroffen hat, "keinerlei Anstalten gemacht hat". Zwar hat der Angeklagte bestritten, das Geld der Zeugin vorsätzlich veruntreut zu haben. Er kannte aber den Umstand, daß die Bank - wenn auch nach seiner Einlassung unberechtigt - das der Zeugin zustehende Festgeldguthaben wegen seiner bestehenden, aber nicht bezahlten Schulden von über 500.000 DM verrechnet hatte. Weil ein Teil seiner von ihm unbestrittenen Schulden bei der Bank auf diese Weise, insbesondere mit negativen Auswirkungen für die Zeugin Heide R. beglichen worden war, konnten - ohne Gefährdung seiner Verteidigungsposition - Bemühungen des Angeklagten erwartet werden, den Schaden bei den dadurch Betroffenen wiedergutzumachen. Das Landgericht durfte dem Angeklagten auch einerseits zugutehalten, daß er anfangs wohl nicht damit rechnete, der ihm gewährte Kredit werde eines Tages notleidend werden, andererseits strafschärfend berücksichtigen, daß dennoch letztlich ein Verrechnungsschaden von 240.000 DM eintrat.

Gribbohm
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Gribbohm
Zschockelt
Detter
Harms