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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1968, Az.: 5 StR 262/68

Nichtabführen des Erlöses von zum Zweck der Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren; Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen als wesentlicher Inhalt von Rechtsbeziehungen; Treuepflicht im Sinn des § 266 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1968
Aktenzeichen
5 StR 262/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 18.01.1968

Fundstellen

  • BGHSt 22, 190 - 192
  • DB 1968, 1349 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 858 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1938 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Untreue u.a.

Amtlicher Leitsatz

Keine Untreue, wenn ein Händler den Erlös für Waren, die ihm zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert wurden, entgegen den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen weder sofort an den Lieferanten abführt noch getrennt von seinem anderen Vermögen aufbewahrt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Juli 1968
durch
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Kersting,
Bundesrichter Hermann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist;

    2. b)

      in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen mit Ausnahme der Entscheidung über die Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Die Rüge, § 249 StPO sei dadurch verletzt worden, daß die zwischen den Lieferanten des Angeklagten und diesem schriftlich vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, braucht nicht erörtert zu werden. Sie betrifft nur die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue. Diese hat aus den unten unter II, 1 dargelegten Gründen keinen Bestand.

4

2.

Das gleiche gilt für die Rüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß sie über den Inhalt der unter 1 erwähnten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen weder durch deren Verlesung noch durch Vernehmung der Lieferanten oder ihrer Angestellten Beweis erhoben habe.

5

3.

§ 267 StPO ist nicht verletzt worden. Die Strafkammer war weder nach dieser Vorschrift noch aus irgend einem anderen Grunde verfahrensrechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen mitzuteilen, auf welchen Beweisen ihre Feststellungen beruhen.

6

II.

Sachrüge

7

1.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB, 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG) hat keinen Bestand.

8

Die Anwendung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG auf den zum Fall II a) der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt ist zwar frei von sachlichrechtlichen Fehlern. In den Fällen II b) und h) bestehen aber Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift. Im Fall II b) lassen die Feststellungen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Waren veräußert hat, bevor der Kommissionsvertrag abgeschlossen wurde. Zum Fall II h) stellt das Urteil fest, daß nur ein Teil der dem Angeklagten gelieferten Waren ihm in Kommission gegeben wurde. Ob die Waren, für die er den Erlös nicht abgeführt hat, zu diesen Waren gehörten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

9

Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe im übrigen den Treubruchstatbestand des § 266 StGB dadurch erfüllt, daß er den Erlös für Waren, die seine Lieferanten ihm zum Zwecke der Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert hatten, entgegen den getroffenen Vereinbarungen weder sofort an den Lieferanten abgeführt noch getrennt von seinem anderen Vermögen aufbewahrt hat.

10

Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt Rechtsbeziehungen voraus, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet. Sie muß deren wesentlicher Inhalt sein (vgl. BGHSt 1, 84, 188/189; 6, 314, 318). Die Pflicht, einen Vertrag zu er füllen und dabei auf die Interessen des Vertragsgegners Rücksicht zu nehmen, ist noch keine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB (so BGH 2 StR 78/62 vom 9. Mai 1962). Die bloße Nichterfüllung einfacher Kaufvertragsverpflichtungen fällt daher nicht unter die Strafdrohung der genannten Vorschrift (so BGH 3 StR 480/52 vom 21. Mai 1953; 1 StR 446/60 vom 13. Dezember 1960). Um mehr handelt es sich auch hier nicht.

11

Der Senat hat bereits in seinen unveröffentlichten Entscheidungen 5 StR 163/52 vom 13. März 1952, 5 StR 627/52 vom 15. Mai 1953, 5 StR 240/53 vom 24. September 1953 und 5 StR 390/54 vom 7. Januar 1955 ausgesprochen, daß ein Käufer auch dann nicht die vertragliche Hauptpflicht hat, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie in eigenem Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen. Hauptpflicht des Vertrages ist, soweit es sich um den Käufer handelt, auch in diesem Falle nur dessen Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen. Die Vereinbarung über die Abführung des Erlöses regelt lediglich die Art, in der diese Hauptverpflichtung zu erfüllen ist. Die Vereinbarung, der Angeklagte habe bei einer Weiterveräußerung der Ware den Erlös sofort an den Lieferanten abzuführen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Damit ist nur der Zeitpunkt für die Erfüllung der Hauptpflicht bestimmt worden.

12

Eine Hauptpflicht des Angeklagten, Vermögensinteressen seiner Lieferanten wahrzunehmen, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ihn verpflichteten, bei einem Weiterverkauf der Ware den Erlös, den er an den Lieferanten abzuführen hatte, getrennt von seinem anderen Vermögen aufzubewahren. Dies diente nur der Sicherung und Erfüllung des Kaufpreisanspruchs des Lieferanten. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen 5 StR 390/54 vom 3. Januar 1955 und 5 StR 545/55 vom 8. Mai 1956 ausgeführt, daß durch Sicherungsvereinbarungen solcher Art die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch den Schuldner jedenfalls dann nicht zum wesentlichen Inhalt der zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsbeziehungen wird, wenn das Verlustrisiko des Geschäfts, wie es beim Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs typischerweise der Fall ist, allein beim Schuldner liegt. Es ist nicht der Sinn des § 266 StGB, die Ansprüche des Lieferanten aus einem solchen Geschäft strafrechtlich zu schützen.

13

2.

Die Verurteilung wegen Meineids, betrügerischen Bankrotts und einfachen Bankrotts ist in den Schuldsprüchen rechtsfehlerfrei. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

14

3.

Die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue kann die Entscheidungen über die Einzelstrafen, welche die Strafkammer für die anderen Strafen verhängt hat, sowie die Entscheidung über die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte beeinflußt haben. Sie müssen aus diesem Grunde ebenfalls aufgehoben werden.

15

Die Aberkennung der Eidesfähigkeit bleibt jedoch bestehen. Sie ist in § 161 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben. Eine der dort vorgesehenen Ausnahmen liegt nicht vor. § 157 StGB gilt nicht für den Offenbarungseid (vgl. BGH NJW 1953, 390).

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Kersting
Herrmann