Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1984, Az.: 2 StR 166/84
Strafbarkeit wegen Hehlerei; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 04.08.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 44 - 49
- EzSt StPO § 345 Nr. 1
- JR 1985, 211
- MDR 1985, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 443-445 (Volltext mit amtl. LS) "Hehlereitatbestand"
- NStZ 1985, 230
- StV 1985, 135
- VRS 67, 446
- wistra 1985, 79
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Werden die einer Verfahrensrüge zugrunde liegenden Tatsachen in der Revisionsbegründungsschrift in unleserlicher Form mitgeteilt - hier Ablichtungen handgeschriebener Beweisanträge -, so ist die Rüge mangels der in § 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO geforderten Voraussetzungen unzulässig.
- 2.
Zum Tatbestand der Hehlerei.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die bei der Revisionsbegründung erforderliche Schriftform ist bei Unlesbarkeit der Handschrift nicht gewahrt.
- 2.
An der Angabe von Tatsachen, die den Verfahrensmangel ausmachen sollen, kann es fehlen, wenn unleserliche Ablichtungen eingereicht werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1983, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Hehlerei und wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird;
- 2.
in den Aussprüchen über
- a)
die für die Hehlerei z.N. Y. (Teppichfall) bestimmte Einzelstrafe,
- b)
die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil erfolgreich.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, soweit der Angeklagte unter - jeweils II 1 -, A 3, B 3 und C 1 bis 5 der Revisionsrechtfertigung geltend macht, das Landgericht habe mehrere Beweis- und Hilfsbeweisanträge rechtsfehlerhaft beschieden.
Der Verteidiger hatte die Anträge im erstinstanzlichen Verfahren handschriftlich niedergelegt und die entsprechenden Schriftstücke, nachdem ihr Inhalt mündlich in die Hauptverhandlung eingebracht worden war, der Strafkammer übergeben. Sie wurden sodann dem Protokoll als Anlagen beigefügt. Zur Wiedergabe ihres Inhaltes ordnete der Verteidiger in seiner Revisionsbegründung an geeigneter Stelle Ablichtungen der Protokollanlagen ein und zwar, wie er angab, "zur Beschleunigung und Vermeidung von Übertragungsfehlern" (Bd. II, S. 431); Leseabschriften hat er nicht beigefügt.
Der Inhalt dieser Fotokopien - wie auch der Originale - ist in weiten Teilen wegen der sehr individuellen Handschrift des Verteidigers nicht lesbar. Hinzu kommt, daß die Ablichtungen das Schriftbild nicht klar wiedergeben und deswegen die Lesbarkeit der Handschrift weiter beeinträchtigt wird.
Diese Art der Begründung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden:
a)
Zum einen verstößt sie gegen das Schriftformerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 15, 288, 292 = NJW 1963, 755) und des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 1980, 172) davon aus, daß Formvorschriften letztlich der Wahrung der materiellen Rechte von Prozeßbeteiligten dienen; sie sollen die einwandfreie Durchführung des Verfahrens sicherstellen. Entscheidend ist, welcher Grad von Formstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE a.a.O.).
Die Revisionsbegründung ist schriftlich zu den Akten zu reichen, um Zweifel über deren Verfasser auszuschließen, aber auch um zu gewährleisten, daß dem Schriftstück der Inhalt der abgegebenen Erklärung so bestimmt entnommen werden kann, daß er dem Revisionsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung der einzelnen Rügen bietet. Dies ist indessen nicht sichergestellt, wenn weite Teile der schriftlichen Erklärung in einer nicht lesbaren Handschrift vorgelegt werden, die zudem noch in qualitativ unzulänglicher Weise abgelichtet worden ist.
Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß eine sichere Kenntnisnahme vom Inhalt der fraglichen Beweisanträge ausgeschlossen ist. Sie müßte lückenhaft bleiben in den Bereichen, in denen die Handschrift unleserlich ist, und wäre dort der Gefahr von Irrtümern und Übertragungsfehlern ausgesetzt, wo der Betrachter lediglich glaubt, die Erklärung erfassen zu können.
b)
Des weiteren verstößt die Verfahrensrüge gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muß die Revisionsrechtfertigung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Es bedarf nach den vorstehenden Ausführungen zum Schriftformerfordernis keiner weiteren Darlegungen, daß eine Revisionsbegründung, die sich unleserlicher Ablichtungen bedient, nicht anders beurteilt werden kann als eine solche, in der zu den maßgebenden Tatsachen nichts enthalten ist.
2.
Die anderen Verfahrensrügen sind - mit einer Ausnahme - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, ein gegen die Vorsitzende der Strafkammer gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO).
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1983, am vierten von insgesamt sechs Sitzungstagen, ließ sich die Vorsitzende vom Vertreter der Staatsanwaltschaft Vorstrafakten, die den Mitangeklagten R. betrafen, übergeben, wobei sie spontan bemerkte: "Wir müssen uns Gedanken über eine Gesamtstrafe machen". Auf Nachfrage des Verteidigers dieses Mitangeklagten, ob er die Äußerung so richtig verstanden habe, fügte die Vorsitzende hinzu: "Wenn wir zu einer Verurteilung kommen". Die Strafkammer hat das auf diesen Vorgang gestützte Ablehnungsgesuch des Angeklagten als verspätet mit der Begründung verworfen, die mündliche Verhandlung sei nach der beanstandeten Äußerung zunächst weitergeführt worden. Demgegenüber glaubt der Beschwerdeführer, die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht zu haben, weil sich die Fortsetzung der Hauptverhandlung nur auf einen Zeitraum von wenigen Minuten erstreckt habe.
Die Rüge dringt nicht durch.
Zwar war die Ablehnung nicht verspätet (vgl. BGH, Strafverteidiger 1984, 318), ihre Verwerfung als unzulässig somit nicht gerechtfertigt. Auf dem Fehler beruht aber das Urteil nicht. Ein Aufhebungsgrund wäre nämlich erst dann gegeben, wenn das Ablehnungsgesuch auch in der Sache gerechtfertigt gewesen wäre. Hierüber hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden (BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; 23, 265; Urteil vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 490/83).
Die spontane Bemerkung der Vorsitzenden, daß sich das Gericht über eine Gesamtstrafenbildung hinsichtlich des Mitbeschuldigten R. Gedanken machen müsse, konnte von einem verständigen Angeklagten nicht dahin gedeutet werden, die Richterin sei schon während der noch laufenden Beweisaufnahme auf eine Verurteilung festgelegt. Die Äußerung stand vielmehr unter dem zunächst unausgesprochenen, aber auch keiner besonderen Hervorhebung bedürftigen Vorbehalt, daß im Falle einer Verurteilung eine Gesamtstrafenbildung notwendig werden könnte.
Die auf Nachfrage eines Verteidigers abgegebene ergänzende Bemerkung war danach keine - rechtlich unbeachtliche - nachträgliche Einschränkung einer die Befangenheit begründenden Äußerung, sondern enthielt lediglich eine ausdrückliche Klarstellung dessen, was von vornherein gemeint und für die Verfahrensbeteiligten ohnehin offensichtlich war.
II.
Sachbeschwerde
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit der Angeklagte K. wegen Hehlerei an den in Neuhof entwendeten Zigaretten bestraft wurde. Dagegen rechtfertigen die Urteilsfeststellungen im Fall zum Nachteil Y. nicht die Verurteilung wegen (täterschaftlicher) Hehlerei.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde ein dem Kaufmann Y. gehörender, mit mindestens 55 Teppichen beladener VW-Transporter in der Nacht zum 17. März 1982 entweder von den Mitangeklagten R. und P.-R. oder von anderen Personen gestohlen. Am frühen Nachmittag des 18. März 1982 mietete R., der sich in Begleitung des P.-R. befand, einen LKW; beide fuhren zum Standort des gestohlenen VW-Transporters und luden von diesem die Teppiche in den gemieteten LKW um. "Sofern sie nicht selber den VW-Transporter des Y. mit den Teppichen gestohlen hatten, erwarben sie zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis der strafbaren Herkunft die hier in Rede stehenden Teppiche von dem oder den unbekannten Dieben mit dem Ziel der gewinnbringenden Weiterveräußerung. Eine andere Möglichkeit scheidet bei der hier gegebenen Sachlage aus" (UA S. 9). Anschließend fuhren sie den LKW in die vom Angeklagten K. (zuvor, aus anderen Gründen) gemietete Halle. "Der Angeklagte K. hatte vor dem Umladen der Teppiche in den Avis-LKW seine Halle den Mitangeklagten R. und P.-R. gegen ein Entgelt zur Lagerung der Teppiche zur Verfügung gestellt. Er stellte sich vor, daß die Teppiche gestohlen sein könnten und nahm dies billigend in Kauf. Abredegemäß sollte auch er durch die Veräußerung der Teppiche einen Vermögensvorteil erlangen" (UA Bl. 9).
Das Landgericht hat die Mitangeklagten R. und P.-R. wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt, weil sie die Teppiche entweder selbst gestohlen oder in Kenntnis der Vortat von dem unbekannten Dieb mit dem Ziel gewinnbringender Weiterveräußerung erworben hätten.
Zur Verurteilung des Angeklagten K. wegen (täterschaftlicher) Hehlerei ist die Strafkammer deswegen gelangt, weil sie annahm, er habe Mitverfügungsgewaltüber das Diebesgut erhalten und sich dieses damit im Sinne des § 259 StGB verschafft. Diese Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt. Sie würde voraussetzen, daß dem Angeklagten von einem Vortäter die Befugnis zur (Mit-)Verfügung (mindestens auch) zu eigenen Zwecken übertragen wurde (BGHSt 27, 45, 46; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 609/79). Den Urteilsfeststellungen kann aber nur entnommen werden, daß der Angeklagte den Mitangeklagten erlaubt hat, die Teppiche in der Halle zu lagern und von dort aus selbst und zu eigenen Zwecken weiterzuveräußern. Die Tatsache allein, daß er auf diese Weise Mitbesitz erhielt, verschaffte ihm keine Mitverfügungsbefugnis (BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 609/79).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt dennoch, daß sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Allerdings läßt er mehrere rechtlich unterschiedlich zu beurteilende Fallgestaltungen offen. Unter Ausschluß anderer Möglichkeiten kommen die folgenden in Betracht:
1.
R. und P.-R. können den VW-Transporter mit den Teppichen selbst gestohlen haben. Der Angeklagte K. hatte ihnen seine Halle "vor dem Umladen" der Teppiche in den LKW - und wie der Zusammenhang ergibt, bereits vor dem Anmieten des LKW - zur Verfügung gestellt.
a)
Für diesen Tathergang ist nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte seine Unterstützungshandlung auch schon vor der Ausführung des Diebstahls begonnen hat. Denn im Hinblick auf das umfangreiche, im Freien schwer zu verbergende Diebesgut konnten die Täter ein Interesse daran haben, sich des Verstecks möglichst frühzeitig zu vergewissern. In diesem Fall wäre das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei (in der Form der Absatzhilfe - siehe nachfolgend unter 1 b) zu beurteilen.
b)
War dagegen der von den Mitangeklagten begangene Diebstahl schon vollendet, als der Angeklagte K. die Halle zur Verfügung stellte, so hat er die Diebe erst bei deren Veräußerungsbemühungen unterstützt. Er hat damit Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB geleistet, die - weil die Absatzbemühung der Diebe für diese eine straflose Nachtat darstellt, es insoweit also an einer Haupttat fehlt - vom Gesetzgeber als täterschaftliche Hehlerei eingestuft ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1983 - 4 StR 302/84 - und Beschluß vom 13. März 1984 - 4 StR 84/84 = Strafverteidiger 1984, 285).
2.
a)
Wenn der Diebstahl von Unbekannten begangen wurde, können die Mitangeklagten die Teppiche "erworben", d.h. im Sinne des § 259 StGB "sich verschafft" haben. Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt (UA Bl. 9, 16, 20). Dann waren die Mitangeklagten sogenannte Zwischenhehler, die ihre Hehlerei mit dem Erwerb des Diebesgutes vollendet haben.
aa)
Hat der Angeklagte K. seine Unterstützung den Mitangeklagten schon vor dem Erwerb zugesagt, so hat er zu deren in der Form des Sichverschaffens begangenen Hehlerei Beihilfe geleistet (RGSt 58, 262, 263; BGH, Urteil vom 27. Juni 1962 - 2 StR 49/62; OLG Düsseldorf NJW 1947/48, 491; Ruß in LK 10. Aufl. § 259 Rdn. 29; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 36), die mit Einhaltung der Zusage auch nach dem Erwerb in täterschaftliche Hehlerei in der Form der Absatzhilfe überging.
bb)
Sofern er die Lagermöglichkeit den Mitangeklagten erst gewährt hat, nachdem diese die Teppiche bereits erworben hatten, was das Landgericht trotz mißverständlicher Formulierung nicht ausgeschlossen hat, ist seine Unterstützungshandlung wiederum, wie im Fall 1 b, als täterschaftliche Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zu beurteilen. Auch die in der Form des Sichverschaffens begangene Hehlerei ist eine Vortat im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 27, 45, 46, 52; BGH NJW 1979, 2621; BGH GA 1957, 176, 177; BGH, Urteile vom 11. November 1976 - 2 StR 131/76 - und vom 14. Juli 1983 - 4 StR 302/83). Die in BGHSt 26, 358, 361 verwendete Formulierung, der Vortäter sei "ein anderer als derjenige, der absetzt", besagt nichts anderes. Damit ist nur derjenige als Vortäter ausgeschieden, der ausschließlich für einen anderen, somit als Absetzer im gesetzestechnischen Sinne, tätig wird, nicht dagegen, wer eine Hehlerei durch Sichverschaffen von Diebesgut begangen hat und sich nun bei dessen Veräußerung helfen läßt. Nur in diesem Sinne sind auch die - teilweise allerdings mißverständlichen - Ausführungen auf der folgenden Seite der genannten Entscheidung sowie die Ausführungen im Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 26. August 1982 - 4 StR 444/82 (= Strafverteidiger 1983, 279) zu verstehen.
b)
Wenn unbekannte die Diebe waren, bestand aber nach den Urteilsfeststellungen nicht nur die von der Strafkammer angenommene Möglichkeit, daß die Mitangeklagten die Teppiche erworben hatten. In Betracht kam vielmehr auch, daß R. und P.-R. die Teppiche nur im Auftrag der Diebe selbständig handelnd (als "Verkaufskommissionäre") absetzen oder ihnen, unselbständig handelnd, absetzen helfen wollten (vgl. hierzu BGHSt 27, 45, 48). Das lag gerade "bei der hier gegebenen Sachlage" nahe, da den Mitangeklagten die gesamte zum Verkauf geeignete Diebesbeute im Wert von 40.000 DM überlassen worden war. Denn einerseits würde die Annahme, sie hätten unentgeltlich "erworben", der Lebenserfahrung widersprechen; andererseits fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Mitangeklagten das Geld für die Bezahlung der Teppiche schon vor deren Weiterveräußerung gehabt hätten. Begingen die Mitangeklagten Hehlerei ausschließlich in der Form des Absetzens oder der Absatzhilfe zu Gunsten der unbekannten Diebe, so stellt sich die Unterstützungshandlung des Angeklagten K. lediglich als Beihilfe hierzu dar (BGHSt 27, 45, 52; BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 260/80 - und Beschluß vom 13. März 1984 - 4 StR 84/84 = Strafverteidiger 1984, 285).
Da der Sachverhalt alle oben genannten Möglichkeiten offenläßt, ist die Annahme, der Angeklagte K. habe eine täterschaftliche Hehlerei begangen, nicht gerechtfertigt. Daß dieser Nachweis in einer neuen Hauptverhandlung erbracht werden könnte, ist nach Sachlage auszuschließen. Damit ist der Beurteilung die dem Angeklagten K. günstigste Fallgestaltung zugrunde zu legen, nach der er die beiden Mitangeklagten bei ihren Bemühungen um den Absatz der Diebesbeute zu Gunsten eines Vortäters unterstützt hat. Er ist deshalb nur der Beihilfe zur Hehlerei schuldig.
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
Müller
Maier
Theune
Niemöller