Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1953, Az.: 1 StR 67/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 24.06.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 5, 61 - 66
- NJW 1954, 202 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Steuerzeichenvergehens u.a.
Prozessgegner
1.) die Betriebsinhaberin Maria Scha. geb. W. aus M., geboren am ... in A.,
2.) die Kontoristin Anna Sch. aus M., dort geboren am ...,
3.) die Packerin Maria S. geb. K. aus M., geboren am ... in H.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
a) Wer eine fremde Sache im Besitz hat, ist nicht schon deshalb, weil er nach § 932 BGB einem gutgläubigen Dritten Eigentum daran verschaffen kann, im Sinne des § 266 StGB befugt, über Vermögen des Eigentümers zu verfügen.
b) Wer eine Forderung abgetreten hat, ist nicht schon deshalb, weil der Drittschuldner, der die Abtretung nicht kennt, nach § 407 BGB wirksam an ihn leisten kann, im Sinne des § 266 StGB befügt, über Vermögen des neuen Gläubigers zu verfügen; anders, wenn dieser ihn ermächtigt hat, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
- 2.
Ein Sicherungsübereignungsvertrag kann je nach den Umständen eine Pflicht des Schuldners begründen, im Sinne des § 266 StGB Vermögensinteressen des Gläubigers wahrzunehmen.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten Scha. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1952, soweit es gegen diese Angeklagte gerichtet ist, im Strafausspruch einschliesslich der Nebenfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten Scha. wird verworfen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten Sch. und S. werden verworfen. Jede dieser Beschwerdeführerinnen hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Zur Revision der Angeklagten Scha.:
I.
Zum Schuldspruch:
1.
Die Angeklagte ist als Inhaberin einer Zigarren- und Rauchtabakfabrik wegen fortgesetzten Steuerzeichenvergehens (§ 405 Abs. 2 RAbgO) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 396 Abs. 1 RAbgO) auf Grund folgender Feststellungen verurteilt worden: Am 31. Dezember 1949, als ihre Tabaksteuerrückstände sich auf 18.100,- DM beliefen, teilte ihr das Hauptzollamt mit, dass ihr "künftig Steuerzeichen für Retourwaren nicht mehr, wie es gesetzlich sonst vorgesehen ist, unentgeltlich, sondern nur gegen Bezahlung unter Anrechnung auf ihre Rückstände ausgeliefert" würden. Damit erklärte sich die Angeklagte einverstanden. Sie entzog sich aber der Durchführung dieser Regelung, indem sie durch die bei ihr angestellten Mitangeklagten Sch. und S. die schon benutzten Steuerzeichen von Waren, die ihr von ihren Kunden zurückgegeben wurden, ablösen und auf neue Packungen aufkleben liess. Diese verkaufte sie dann.
a)
Die Verurteilung aus § 405 Abs. 2 RAbgO unterliegt bei diesem Sachverhalt keinem rechtlichen Bedenken.
b)
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung begründet das Landgericht, wie folgt: Dadurch, dass die Angeklagte Tabakwaren mit schon anderweit verwendeten Steuerzeichen an ihre Kunden hinausgegeben habe, sei sie für diese Waren Tabaksteuer schuldig geworden. Diese Steuer habe sie verkürzt, jedoch ohne Verschulden. Ihr Vorbringen, sie sei sich dieser steuerlichen Verpflichtung nicht bewusst gewesen, da sie die wiederverwendeten Steuerzeichen früher gegen Bezahlung erworben habe, sei nicht zu widerlegen. Der Irrtum der Angeklagten sei entschuldbar und schliesse nach § 395 RAbgO eine Bestrafung aus. Sie habe jedoch durch ihre Machenschaften auch die mit dem Hauptzollamt vereinbarte Tilgung der Steuer rückstände hintertrieben. Dadurch habe sie die alte Steuerschuld verkürzt und sich auch nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschlichen; insoweit habe sie vorsätzlich gehandelt.
Diese Ausführungen enthalten keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum.
Unter den Voraussetzungen des § 109 der Durchführungsbestimmungen vom 6. April 1939 zum Tabaksteuergesetz (TabStDV RMinbl 1939, S. 901) hatte die Angeklagte Anspruch auf Erstattung der Tabaksteuer, die sie für die auf den Rückwaren verwendeten Steuerzeichen entrichtet hatte. Hier kam der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 b a.a.O. geregelte Fall in Betracht, dass die Angeklagte nachweislich auf Grund des Lieferungsvertrages zur Zurücknahme der Waren verpflichtet war. Nach §§ 110 Abs. 1, 38 Abs. 3 TabStDV ist die Steuererstattung durch Lieferung anderer Steuerzeichen zu gewähren; dafür ist nach § 39 a.a.O. lediglich eine geringe Gebühr zu entrichten. Gegen diese Vorschriften verstiess die Verfügung des Hauptzollamts nicht; es kann unerörtert bleiben, ob eine von ihnen abweichende Regelung im Einverständnis der Angeklagten rechtlich möglich gewesen wäre. Die Verfügung des Hauptzollamts enthielt eine den Verhältnissen des Betriebes angepasste, von gewissen Bedingungen abhängige Stundung der alten, fälligen Tabaksteuerschuld der Angeklagten. Die Stundung sollte insoweit hinfällig werden, als die Angeklagte künftig in Ausübung des ihr nach § 109 TabStDV zustehenden Umtauschrechtes von der Zollbehörde neue Steuerzeichen erhielt; dann sollte sie in Höhe des Betrags dieser Steuerzeichen eine Abschlagszahlung auf die alte Schuld entrichten. Darin liegt eine auflösende Bedingung der Stundung dieser Schuld; rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben (vgl. § 127 RAbgO). Die Angeklagte hat nun zwar diese Bedingung ihrem Wortlaut gemäss nicht eintreten lassen, aber nicht, weil sie von einer Verwertung der auf den Rückwaren schon einmal verwendeten Steuerzeichen überhaupt absah. Sie hat diese vielmehr in gesetzwidriger Weise zu ihrem Vorteil erneut verwertet, um so die vorgesehene Rückzahlung der alten Schuld zu umgehen. Dadurch ist diese nach dem Sinn der Stundungsverfügung in der entsprechenden Höhe wieder fällig geworden. Hier greift der allgemeine Rechtsgedanke ein, der in § 162 Abs. 1 BGB ausgesprochen ist, dass nämlich, wer den Eintritt einer Bedingung, der zu seinem Nachteil gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, zu behandeln ist, als sei die Bedingung eingetreten. Die Angeklagte hat demnach fällig gewordene alte Steuerschulden durch Nichtzahlung verkürzt (vgl. RGSt 60, 182, 184 f). Sie war sich dessen, wie dem Urteil deutlich zu entnehmen ist, nach der Überzeugung des Tatrichters auch bewusst. Ihr Verhalten war steuerunehrlich (vgl. RG a.a.O.; RGSt 70, 10). Sie hat also alle Merkmale der Steuerhinterziehung in der Form der vorsätzlichen Steuerverkürzung nach § 396 Abs. 1 RAbgO erfüllt. Nicht gegeben ist allerdings der vom Landgericht ebenfalls angenommene Tatbestand des Erschleichens nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Dazu gehört, dass die Steuerbehörde infolge eines steuerunehrlichen Verhaltens derartige Vorteile anerkennt oder gewährt (RGSt 58, 186). Diese Voraussetzung ist hier nicht erkennbar. Doch hat die Annahme dieses weiteren in § 396 Abs. 1 RAbgO enthaltenen Tatbestandes die Angeklagte im Ergebnis offensichtlich nicht benachteiligt.
Für die Waren, die mit den bestimmungswidrig verwendeten Steuerzeichen aus dem Herstellungsbetrieb der Angeklagten entfernt wurden, ist diese erneut Tabaksteuer schuldig geworden (§§ 4, 9, 10 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939 in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Insoweit nimmt das Landgericht keine Steuerhinterziehung der Angeklagten an, weil es am inneren Tatbestand fehle. Ob seine Begründung durchweg rechtlich zutrifft, ob nicht insbesondere anstatt des § 395 RAbgO der § 59 StGB anzuwenden gewesen wäre (vgl. RGSt 64, 25; 72, 86), kann dahingestellt bleiben, weil die Verneinung des inneren Tatbestands jedenfalls im Ergebnis durch die Ausführungen des Landgerichts getragen wird.
2.
Die weitere Verurteilung der Angeklagten Scha. wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung beruht auf folgenden Feststellungen: Durch schriftlichen Vertrag vom 31. Oktober 1950 übereignete die Angeklagte dem durch das Hauptzollamt München-Ost vertretenen Bundesfiskus zur Sicherung ihrer Tabaksteuerschuld von 25.753,88 DM Stahlerzeugnisse im angenommenen Wert von 23.957,91 DM. Sie behielt diese im Besitz. In der Folgezeit verkaufte sie ohne Wissen des Hauptzollamts einen Teil der übereigneten Erzeugnisse an Dritte und übergab sie diesen, wie aus dem Zusammenhang zu schliessen ist. Den Erlös von etwa 8.000 DM verbrauchte sie nahezu restlos für sich.
a)
Die Annahme einer Unterschlagung (§ 246 StGB) begegnet keinem rechtlichen Bedenken, denn die Angeklagte hat über die in ihrem Gewahrsam befindlichen, ihr nicht mehr gehörigen Gegenstände wie ein Eigentümer verfügt; sie hat den wirtschaftlichen Wert der Sachen dem Eigentümer entzogen und ihrem eigenen Vermögen einverleibt. Darin liegt eine rechtswidrige Zueignung. Auch die innere Tatseite ist nicht zweifelhaft. Aus den Feststellungen ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision klar die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte mit einer Zustimmung des Hauptzollamts zu ihrem Tun nicht gerechnet hat und weder willens noch in der Lage war, dem Steuerfiskus eine anderweitige, gleichwertige Sicherung zu verschaffen.
b)
Auch die Verurteilung wegen Untreue ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar fällt das Verhalten der Angeklagten nicht, wie das Landgericht annimmt, unter den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB. Hierzu gehört, dass der Täter eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen andern zu verpflichten, missbraucht. Die Angeklagte war zwar auf Grund des ihr verbliebenen Sachbesitzes in der Lage, gutgläubigen Erwerbern Eigentum an den ihr nicht mehr gehörigen Sachen zu verschaffen (§ 932 BGB). Diese rechtliche Möglichkeit ist aber nur eine Rückwirkung des Schutzes, den das bürgerliche Recht solchen Erwerbern um der Sicherheit des Rechtsverkehrs willen gewährt; sie entspringt allein dem Rechtsschein des Eigentums, der sich aus dem Besitz ergibt (vgl. § 1006 Abs. 1 BGB) und auf den redliche Dritte vertrauen dürfen. Als Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann sie nicht angesehen werden. Hiervon kann vielmehr nur bei einer Rechtsmacht die Rede sein, die ihren Ursprung in dem rechtlichen Verhältnis zwischen ihrem Träger und demjenigen hat, zu dessen Lasten sie wirksam werden kann. Denn der Zweck des Missbrauchstatbestandes besteht in dem Schütze von Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten ein rechtliches Können gewährt wird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht (vgl. hierzu Schwinge-Siebert, Das neue Untreuestrafrecht S. 20, 23).
Dagegen hat sich die Angeklagte nach dem Treubruchstatbestand des § 266 StGB strafbar gemacht. Denn sie war durch den Übereignungsvertrag, also kraft Rechtsgeschäfts, verpflichtet, Vermögensinteressen des Bundesfiskus wahrzunehmen. Es mag sein, dass nicht jeder Sicherungsübereignungsvertrag für den Schuldner eine solche Pflicht gegenüber dem Gläubiger begründet (vgl. RG HRR 1941 Nr. 372 und Nr. 984). Bei dem hier festgestellten Vertragsinhalt ist das jedoch der Fall. Das Hauptzollamt hatte der Angeklagten seit langem fällige Steuern in hohem Betrage gestundet, weil es ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten Rechnung tragen wollte, und zwar Verbrauchssteuern, die auf die Abnehmer abzuwälzen waren. Die Angeklagte durfte die übereigneten Gegenstände in ihrem Besitz behalten; sie verpflichtete sich ausdrücklich sie sorgfältig zu verwahren. Sie war nach dem Vertrage sogar berechtigt, die Sachen zu veräussern, sofern sie die Kaufverträge dem Hauptzollamt zur Genehmigung vorlegte und die Erlöse bei der Zollkasse einzahlte. Das Hauptzollamt sollte berechtigt sein, nach Verlauf von etwa drei Wochen die Stahlerzeugnisse selbst in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Es war also von vornherein nicht nur die Sicherung, sondern auch die Befriedigung des Gläubigers aus den übereigneten Gegenständen in Aussicht genommen. Wenn der Angeklagten gleichwohl der Besitz der Sachen anvertraut blieb, so folgt hieraus im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen ihre Pflicht, im Rahmen des Vertrages Vermögensinteressen des Vertragspartners wahrzunehmen (vgl. RGSt 74, 1). Diese Verpflichtung ist als eine wesentliche, nicht nur als eine beiläufige Vertragspflicht anzusehen (vgl. BGHSt 1, 186, 188 ff; 4, 170). Die Angeklagte hat sie durch ihre eigenmächtigen, der Steuerbehörde verheimlichten Verkäufe und durch den abredewidrigen Verbrauch des Erlöses verletzt und dadurch den Steuerfiskus benachteiligt, indem sie seine Sicherung minderte und ihm den empfangenen, ihm geschuldeten Gegenwert vorenthielt. Sie hat nach der Überzeugung des Landgerichts die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns und die dadurch verursachte Schädigung des Gläubigers erkannt. Danach sind alle Merkmale des Treubruchstatbestandes gegeben. Dass die Zollbehörde später aus dem Rest der übereigneten Sachen noch volle Befriedigung finden konnte, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese Tatsache nur auf die günstigere Verwertungsmöglichkeit zurückzuführen ist, die sich erst später infolge zunehmender Nachfrage nach Stahlerzeugnissen ergab.
Der Schuldspruch wegen Untreue ist daher zu bestätigen. Dass sich die Angeklagte gegen den Vorwurf des Treubruchs anders hätte verteidigen können als gegen die Anklage wegen Missbrauchs einer Verfügungsbefugnis, ist nach der Sachlage ausgeschlossen.
c)
Rechtlich zutreffend ist schliesslich auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO). Die Angeklagte war nach dem Vertrage verpflichtet, den für die Ware eingenommenen Kaufpreis an das Hauptzollamt abzuführen. Indem sie dies unterliess, hat sie die vorgesehene Tilgung der fälligen Steuerschuld, wie sie wusste, pflichtwidrig zumindest verzögert, das ist eine vorsätzliche Verkürzung von Steuereinnahmen im Sinne des § 396 Abs. 1 RAbgO; die Verheimlichung des Verkaufs vor dem Hauptzollamt stellt ein steuerunehrliches Verhalten dar.
d)
Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler, der zum Nachteil der Angeklagten gewirkt haben könnte.
3.
Der Verurteilung der Angeklagten Scha. wegen eines weiteren Falles von fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue liegt die folgende Feststellung zugrunde: Die Angeklagte erhielt im November 1950 von dem Hauptzollamt Tabaksteuerzeichen im Betrage von 9.000 DM. Der Betrag wurde ihr gestundet. Es wurde vereinbart, dass sie zur Sicherung dieser Steuerschuld dem Fiskus die Forderungen aus den Warenlieferungen abzutreten hatte, für welche die Steuerzeichen verwendet werden sollten; Abschrift der Lieferrechnungen hatte sie dem Hauptzollamt einzureichen, das die "zu zedierenden Rechnungsbeträge" auswählen sollte; sie verpflichtete sich "zur unverzüglichen und restlosen Abführung" der abgetretenen Beträge an das Hauptzollamt; dieses verzichtete auf Grund dieser und sonst gewährter Sicherungen auf eine Benachrichtigung der Drittschuldner. In Ausführung dieses Vertrages trat die Angeklagte in der Folgezeit zwar einzelne Forderungen gegen Kunden an den Steuerfiskus (das Hauptzollamt) ab, zog sie aber dennoch selbst ein und lieferte die empfangenen Beträge nicht ab. Andere Lieferungen zeigte sie dem Hauptzollamt überhaupt nicht an und reichte ihm statt dessen angebliche Rechnungsabschriften ein, denen keine Lieferung zugrunde lag.
a)
Soweit die Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, äussert sich das Landgericht nicht darüber, welchen der beiden Tatbestände des § 266 StGB es als verwirklicht ansieht. Erfüllt sind beide Tatbestände. In dem Sicherungsvertrage hatte das Hauptzollamt die Angeklagte ermächtigt, die dem Fiskus abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sie erlangte so im Sinne des Missbrauchstatbestandes durch Rechtsgeschäft die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen. Denn ihre Rechtsmacht, die Forderungen durch Einziehung mit Wirkung für den Gläubiger zum Erlöschen zu bringen, folgte unmittelbar aus dem Sicherungsvertrage (vgl. § 185 Abs. 1 BGB); sie war nicht nur eine Rückwirkung des durch § 407 BGB gewährten Schutzes der gutgläubigen Drittschuldner, aus der sich jene Befugnis allerdings noch nicht ergeben hätte (vgl. oben 2 b). Dass die Angeklagte ihre Befugnis beim Einzug der Forderung missbraucht und den Gläubiger dadurch geschädigt hat, bedarf keiner näheren Darlegung. Der Vertrag verpflichtete sie aber auch, bei seiner weiteren Durchführung Vermögensbelange des Gläubigers wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie verletzt, indem sie die Mitteilung einzelner Verkäufe unterliess und erfundene Rechnungen vorlegte; auch hierdurch hat sie den Gläubiger geschädigt.
Die Ausführungen der Revision, dass das Verhalten der Angeklagten nach den Grundsätzen der Güterabwägung gerechtfertigt sei, gehen fehl. Es kann nicht anerkannt werden, dass das Interesse an der Fortführung des Betriebes und der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer rechtlich höher zu bewerten sei als die vertraglich übernommene und durch Strafdrohung gesicherte Treueverpflichtung.
b)
Auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gibt zu keinem rechtlichen Bedenken Anlass. Es gilt hier das zu 2 Ausgeführte entsprechend.
II.
Zum Strafausspruch:
1.
In den Fällen I 1 und 3 hat die Strafkammer neben Geldstrafen Gefängnisstrafen für angemessen gehalten, die unter drei Monaten liegen. Sie hat jedoch nicht Stellung dazu genommen, ob der Strafzweck insoweit nicht durch Geldstrafen erreichbar war (§ 27 b StGB).
2.
In den Fällen II 2 und 3 hat das Landgericht neben Freiheitsstrafen je zwei Geldstrafen ausgesprochen, eine aus § 266 StGB und eine aus § 396 RAbgO. Dadurch sind § 73 StGB und § 418 Abs. 1 Satz 1 RAbgO verletzt. Nach diesen Bestimmungen ist die Strafe im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer Straftaten dem strengsten der verletzten Strafgesetze zu entnehmen. Das ist hier § 396 RAbgO, weil er als Hauptstrafen Gefängnis und zugleich Geldstrafe in unbeschränkter Höhe androht, während § 266 StGB neben Gefängnis Geldstrafe nur bis zum Betrage von 10.000 DM (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB) vorsieht (abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden besonders schweren Fällen). Da hiernach das Steuergesetz die strengere Strafbestimmung enthält, liegt nicht der Fall des § 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO vor, der dem Landgericht anscheinend vorgeschwebt hat. Die Strafe war vielmehr ausschliesslich dem § 396 RAbgO zu entnehmen; eine besondere Geldstrafe aus § 266 StGB war unzulässig. Sie rechtfertigte sich auch nicht aus den Grundsätzen der Entscheidung RGSt 75, 190; dort ist der Fall behandelt, dass das strengere Gesetz nur Freiheitsstrafe, das mildere jedoch nur oder auch Geldstrafe als Hauptstrafe vorsieht. Hier war dagegen die Geldstrafe schon durch das strengere Gesetz vorgeschrieben.
Die erörterten Rechtsfehler können in den Fällen I 1, 2 und 3 den Strafausspruch im ganzen beeinflusst haben. Er ist daher aufzuheben.
3.
Das Landgericht hat Tabakwaren eingezogen, bei denen die Angeklagte verbotswidrig schon einmal verwendete Steuerzeichen wiederverwendet hatte (oben I 1). Aus dem Urteil ist nicht erkennbar, auf welche Bestimmung das Landgericht diese Massnahme stützt. § 405 Abs. 4 RAbgO kommt nicht in Betracht, weil dort nur die Einziehung der Steuerzeichen, nicht aber die der damit versehenen Gegenstände vorgesehen ist. Nach § 401 RAbgO sind steuerpflichtige Erzeugnisse einzuziehen, hinsichtlich deren die Steuer hinterzogen wurde. Das hat das Landgericht bei der eingezogenen Ware aber nicht festgestellt; es hat eine solche Steuerhinterziehung gerade verneint (oben I 1 b am Ende).
Nach dem Urteil wurden die Tabakwaren, deren Einziehung angeordnet ist, "bei Erhebungen durch das Hauptzollamt ... sichergestellt". Der Zusammenhang legt nahe, dass diese Sicherstellung nicht bei der Angeklagten, sondern bei ihren Abnehmern geschehen ist. Das Landgericht musste daher dazu Stellung nehmen, ob die eingezogenen Waren im Eigentum der Angeklagten standen und ob, falls das nicht zutrifft, die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach der Rechtsprechung auch in fremden Eigentum stehende Sachen gemäss §§ 401, 414 RAbgO eingezogen werden dürfen (BGHSt 1, 351 [BGH 09.10.1951 - 1 StR 139/51]; 2, 311, 320, 328 [BGH 25.04.1952 - 2 StR 4/52]). Der mögliche Rechtsfehler kann die Angeklagte mit Rücksicht auf etwaige Schadensersatzpflichten gegenüber ihren Abnehmern beschweren (vgl. RGSt 48, 17). In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls Veranlassung bestehen, einziehungsbeteiligte Dritte zum Verfahren zuzuziehen (§ 443 Abs. 2 RAbgO, RGSt 69, 32, 35 ff; 70, 40).
4.
Gegen die auf § 401 Abs. 2 RAbgO beruhende Wertersatzstrafe richten sich dieselben Bedenken, die gegen die Einziehung bestehen (s. oben Abschn 3 Abs. 1).
5.
Das Urteil ordnet gegen die Angeklagte die "Bekanntmachung ihrer Bestrafung" an. § 399 RAbgO, auf den diese Entscheidung gestützt ist, lässt die Bekanntmachung aber nur insoweit zu, als eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ausgesprochen worden ist. Auf das Urteil des 3. Strafsenats vom 11. Dezember 1952 (BGHSt 3, 377) wird verwiesen.
Hiernach müssen ausser den Freiheits- und Geldstrafen auch alle Nebenfolgen aufgehoben werden. Es bedarf in diesem Umfange einer neuen Entscheidung durch den Tatrichter.
B.
Zu den Revisionen der Angeklagten Sch. und S.:
Die Verurteilung dieser beiden Beschwerdeführerinnen wegen Beihilfe zu dem Steuerzeichenvergehen der Angeklagten Scha. lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, der zu ihrem Nachteil ausgeschlagen haben könnte. Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, dass diese Beschwerdeführerinnen wussten, dass sie Verbotenes taten. Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Mit ihren entgegengesetzten Behauptungen dürfen die Angeklagten nach dem Gesetz in diesem Rechtszuge nicht gehört werden (§ 337 StPO). Ihre Revisionen sind daher zu verwerfen.