Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1996, Az.: BVerwG 6 B 82.95
Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens; Wiederholung des ersten juristischen Staatsexamens; Eintritt einer Änderung der Sachlage und Rechtslage; Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 82.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 14.08.1995 - AZ: 6 UE 2020/94
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Wiederholung des ersten juristischen Staatsexamens. Mit Bescheid vom 27. Februar 1992 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin, mit der Begründung ab, der Prüfungsbescheid vom 10. Januar 1985, mit dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der Klägerin festgestellt worden war, sei bestandskräftig geworden. Die dagegen erhobene Klage der Klägerin mit der sie beantragte, den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 1992 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, das Verfahren wieder aufzugreifen und der Klägerin eine ordnungsgemäß ausgewählte Hausarbeit zur ersten juristischen Staatsprüfung erneut zuzuteilen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wendet, ist nicht begründet. Der mit ihr geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVfG eingetreten ist, die zum Wiederaufgreifen des Verfahrens berechtigt, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. Juli 1990 (6 UE 2275/89 - NVwZ-RR 1991, 246) entschieden hat, daß der Präsident des Justizprüfungsamtes - bzw. im Falle seiner Verhinderung sein allgemeiner Vertreter - die ihm obliegende Auswahl von Prüfungsaufgaben nicht auf andere Bedienstete des Justizprüfungsamtes übertragen darf. Nach Meinung der Klägerin ist durch das neue Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und die darin ausgesprochene Beschränkung der Befugnisse hinsichtlich der Auswahl der Prüfungsaufgaben auch die rechtliche Qualifikation des Justizprüfungsamtes geändert worden und wegen der sich daraus ergebenden Folgen eine andere Sach- und Rechtslage eingetreten.
Damit hat die Klägerin keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Aus ihnen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, <91 f>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben, weil sich die Klägerin allein gegen die nach ihrer Meinung unzutreffende Auslegung des Begriffs "Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVfG" durch den Verwaltungsgerichtshof wendet, ohne daß sie dargetan hat, worin die über ihren Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll. Angriffe gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall ohne Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus, reichen nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aus.
Im übrigen kommt der Sache aber auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, daß in Fällen der vorliegenden Art eine "Änderung der Sach- und Rechtslage" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVfG nicht eingetreten ist (Beschluß des Senats vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319). Danach ist die Prüfungsbehörde nicht verpflichtet, ein durch bestandskräftigen Prüfungsbescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich der Prüfungsbescheid nachträglich aufgrund einer geänderten Rechtsprechung als rechtswidrig erweist. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, dies weiter zu klären. Es steht nämlich außer Frage, daß eine Änderung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) in der Auslegung des geltenden Prüfungsrechts, nicht aber eine Änderung dieses Rechts der entscheidende Gesichtspunkt für die Aufhebung des dort angefochtenen Prüfungsbescheids gewesen ist. Nur darauf kommt es für das Wiederaufgreifen des Verfahrens an, nicht dagegen darauf, ob - wie die Beschwerde meint - die "rechtliche Qualifikation der Behörde" durch die Feststellung des Gerichts geändert wurde.
Dies entspricht auch der allgemeinen Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen von Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Eine Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn neue Tatsachen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts bekannt werden. Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das materielle Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 31 und Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 B 60.95 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 32 m.w.N.).
Nach alledem wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß sich die Rechtslage durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 1990 nicht geändert habe, auch hier in einem Revisionsverfahren nicht zu beanstanden. Daß sich tatsächliche und rechtliche Konsequenzen für die Betroffenen und die Behörden ergeben können und daß sie unter Umständen erhebliche praktische Auswirkungen haben kann, ist in der Regel die Folge einer geänderten Rechtsprechung. Damit wird aber weder das materielle Recht neu gestaltet, noch werden dadurch neue Tatsachen geschaffen.
Die von der Klägerin weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob das Recht der Kandidatin auf ein fehlerfreies Prüfungsverfahren und damit auf die Verwirklichung des Rechts aus Art. 12 GG Vorrang vor den Schwierigkeiten habe, die gegebenenfalls dadurch auf die Verwaltung oder die Gerichte zukommen könnten, daß durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens (nachträglich) der Ermessensspielraum der Behörde eingeschränkt werde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die rechtliche Bewertung, ob sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, kann nicht davon abhängig gemacht werden, welche Schwierigkeiten die Umsetzung des Ergebnisses dieser Bewertung in der Praxis bereitet.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Albers
Vogelgesang