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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1982, Az.: BVerwG 2 C 1.82

Anforderungen an die Verrentung einer Kapitalzahlung; Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente; Anrechnung eines verrenteten Betrages aus der einmaligen Versicherungsleistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 1.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 09.08.1977 - AZ: 10 K 1697/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1978 - AZ: XII A 1779/77

Fundstellen

  • DokBerB 1983, 130-134
  • ZBR 1983, 271-272

Amtlicher Leitsatz

Ist eine wiederverheiratet gewesene Witwe aus einer Kapitallebensversicherung ihres zweiten Ehemannes - auch ohne Rentenwahlrecht - bezugsberechtigt, dann ist der Rentenanspruch, der sich bei Auflösung der zweiten Ehe nach einer versicherungsmathematischen Methode der Verrentung der Kapitalzahlung ergeben würde, nach BeamtVG § 61 Abs. 3 (BBG aF § 164 Abs. 3) auf das wiederaufgelebte Witwengeld anzurechnen (Ergänzung BVerwG, 10.06.1981, 6 C 64/79, BVerwGE 62, 289).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1978 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die in den USA lebende Klägerin war als Witwe des im März 1957 verstorbenen Dr. R. versorgungsberechtigt. Dem Verstorbenen war durch Wiedergutmachungsentscheidung des Bundesministers der Justiz das Ruhegehalt eines früheren Landgerichtsrats zugesprochen worden. Die Zahlung der Witwenbezüge an die Klägerin wurde eingestellt, nachdem sie im Jahre 1965 eine neue Ehe geschlossen hatte. Ihr zweiter Ehemann verstarb im März 1972. Sie beantragte die Wiederaufnahme der Zahlung der Witwenbezüge. Bei der Festsetzung der Witwenbezüge durch die Oberfinanzdirektion D. wurden Rentenbezüge aus der Sozialversicherung ihres zweiten Ehemannes, laufende Versicherungsleistungen und außerdem ein verrenteter und in DM umgerechneter Betrag von 20.000 US-Dollar aus der Gruppen-Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemanns angerechnet. Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide für 1972 bis 1975 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 9. August 1977 abgewiesen. Im Berufungsverfahren bekämpfte die Klägerin nur noch die Anrechnung des verrenteten und in DM umgerechneten Betrages von 20.000 Dollar auf die Witwenbezüge. Ihre Berufung hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 28. November 1978 unter Änderung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung der Witwenbezüge der Klägerin den aus der Gruppen-Lebensversicherung ihres verstorbenen zweiten Ehemannes erlangten Betrag von 20.000 Dollar unberücksichtigt zu lassen.

2

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltende § 164 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, dem der ab 1. Januar 1977 geltende § 61 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) entspreche, rechtfertige die Anrechnung eines verrenteten Betrages aus der einmaligen Versicherungsleistung von 20.000 Dollar nicht. Nach der Entscheidung BVerwGE 42, 40 seien zwar auch privatrechtlich erlangte Rentenansprüche anrechenbar; ein nicht auf eine Geldrente gerichteter Anspruch sei dagegen nicht anrechenbar. - Hier handele es sich nicht um wiederkehrende Leistungen.

3

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 164 Abs. 3 Satz 1 BBG (a.F.) (ab 1. Januar 1977: § 61 Abs. 3 BeamtVG). Sie erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage.

4

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

5

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

6

II.

Die zulässige Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 1977.

7

Das Kapital, das die Klägerin aus der Lebensversicherung, aus der sie im Todesfall ihres zweiten Ehemannes bezugsberechtigt war, erhalten hat, ist auf das Witwengeld anzurechnen, das ihr als Witwe ihres in der Rechtsstellung eines Landgerichtsrats verstorbenen ersten Mannes zusteht. Das ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (- BWGöD-Ausland -) sowie aus §§ 13 und 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (- BWGöD -) in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I 2073 und 2092) in Verbindung mit dem danach anwendbaren § 164 Abs. 3 Satz 1 BBG (a.F.) und nach dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes nach dem sodann gemäß § 106 BeamtVG auf die Klägerin anwendbaren § 61 Abs. 3 BeamtVG. Der an die Klägerin ausgezahlte Betrag von 20.000 US-Dollar aus der Gruppenlebensversicherung ihres zweiten Ehemannes bei der Prudential Insurance Company of America ist von der Beklagten zu Recht nach einer versicherungsmathematischen Methode der Verrentung der Einmalzahlung und der Umrechnung des durch Verrentung ermittelten fiktiven Dollar-Monatsbetrages der Rente in Deutsche Mark nach den oben genannten Bestimmungen auf das wiederaufgelebte Witwengeld angerechnet worden.

8

Dieses Ergebnis folgt aus einer Fortführung der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 164 Abs. 3 BBG (a.F.). Er ist bereits in dem in BVerwGE 31, 197 (211)[BVerwG 20.01.1969 - VI C 46/66] abgedruckten Urteil zur Bedeutung eines Unterhaltsverzichts für die Anrechnung gemäß § 164 Abs. 3 BBG (a.F.) davon ausgegangen (ohne daß es im Entscheidungsfall darauf ankam), daß auch gewisse Renten des Privatrechts anzurechnen seien. In dem in BVerwGE 42, 40 abgedruckten Urteil hat er unter Fortführung dieser Rechtsprechung entschieden, daß auf das wiederaufgelebte Witwengeld auch auf Geldrente gerichtete Ansprüche des privaten Rechts anzurechnen sind. Er hat dazu ausgeführt, daß dies der Entstehungsgeschichte der Änderung des § 164 Abs. 3 Satz 1 BBG (a.F.) zu entnehmen sei. In dem in BVerwGE 62, 289 abgedruckten Urteil hat er in Ergänzung hierzu entschieden, daß auf das wiederaufgelebte Witwengeld nach § 61 Abs. 3 BeamtVG aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht des zweiten Ehemannes der Rentenanspruch anzurechnen sei, der ihr bei der Auflösung der zweiten Ehe aus der Versicherung erwachsen würde, auch wenn sie von dem Wahlrecht auf Zahlung einer Rente keinen Gebrauch gemacht habe. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:

"Der Anrechnung steht auch nicht entgegen, daß die von dem zweiten Ehemann der ursprünglichen Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherungen als Versicherungsleistung in erster Linie eine Kapitalzahlung vorsahen und nur daneben mit einem Rentenwahlrecht ausgestattet waren. Das folgt aus Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 61 Abs. 3 BeamtVG. Zwar lebt der Anspruch einer versorgungsberechtigten Witwe auf Witwengeld nach der Auflösung einer zweiten Ehe wieder auf. Damit erlangt die Witwe aber hinsichtlich dieser Leistung nicht uneingeschränkt wieder die Rechtsstellung, die sie vor der zweiten Eheschließung hatte. Denn anders als das nach dem Tode des ersten Ehemannes gewährte Witwengeld soll das wiederauflebende Witwengeld den Unterhalt der Witwe nicht insgesamt sichern. Das Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs soll lediglich gewährleisten, daß die der Witwe nach der Auflösung der zweiten Ehe für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Mittel nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, da ihr als Witwe eines versorgungsberechtigten Beamten oder Soldaten zustanden. Um den wirtschaftlichen Anreiz zu sog. Onkelehen zu nehmen, soll also eine Minderversorgung ausgeschlossen werden, zu der es im Vergleich zu der Versorgung nach der ersten Ehe kommen würde, wenn die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt, die die Witwe aus der zweiten Ehe erwirbt, die Höhe des Witwengeldes nicht erreichten. Gegenüber diesen Ansprüchen ist der wiederauflebende Witwengeldanspruch nachrangig (ebenso für den Anspruch auf Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Angestelltenversicherungsgesetz: BSG, Urteil vom 11. November 1966 [BSGE 25, 262 [264]] und vom 24. Oktober 1974 [NJW 1975, 327 = BSGE 38, 183]). Er besitzt lediglich Auffüllungsfunktion. Sein Nachrang wird durch die Anrechnung dieser Ansprüche auf das Witwengeld verwirklicht.

Als Ansprüche aus der zweiten Ehe, die dem Witwengeld vorgehen, nennt § 61 Abs. 3 BeamtVG Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche. Wie das Bundessozialgericht bereits zu der nach Gegenstand und Wortlaut vergleichbaren Vorschrift des § 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ausgesprochen hat, sind diese Begriffe in Anbetracht des Zweckes der Anrechnungsregelung nicht in dem Sinne eindeutig, daß sie jeweils nur auf eng begrenzte und voneinander deutlich zu unterscheidende Ansprüche des Versorgungs-, Familien- und Rentenversicherungsrechts bezogen werden können, sondern sie sind vom Gesetzgeber als offene Begriffe verwendet worden (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1974 [a.a.O., S. 323]).

Ohne konkreten Bezug zu bestimmten anspruchsbegründenden Normen bezeichnen diese Begriffe verschiedene Arten von Leistungsansprüchen, die nach dem Willen des Gesetzes als auf die zweite Ehe zurückgehende Beiträge zum Lebensunterhalt der Witwe nach Auflösung dieser Ehe anzusehen sind und als solche dem wiederauflebenden Anspruch auf Witwengeld vorgehen. Diesen Ansprüchen ist gemeinsam, daß sie sich auf Leistungen richten, von denen nach dem Leistungsgrund oder der Leistungsform feststeht, daß sie zum Lebensunterhalt des Anspruchsberechtigten beizutragen bestimmt sind.

Ob sich ein Leistungsanspruch in dem darstellten Sinne auf Unterhalt, Versorgung oder auf eine Rente richtet, ist weder von seiner Bezeichnung oder rechtlichen Zuordnung durch den Verpflichteten oder die Berechtigte noch, sofern er auf verschiedene Weise erfüllt werden kann, davon abhängig, welche Erfüllungsform die Berechtigte wählt. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Funktion der Leistung für die versorgungsberechtigte Witwe. Sie gibt Aufschluß darüber, ob die Leistung für die Witwe einen Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts darstellt."

9

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daraus gefolgert, daß die Anrechnung im Rahmen der genannten Anrechnungsvorschriften zu erfolgen habe, gleichgültig, ob die Witwe von ihrem Wahlrecht auf Zahlung einer Rente anstelle der Zahlung eines Einmalbetrags Gebrauch gemacht habe; entscheidend sei, daß sich der Anspruch auf eine Leistung richte oder bei Wahl einer anderen Erfüllungsform gerichtet hätte, die wirtschaftlich zur Deckung ihres Lebensunterhalts beiträgt oder hätte beitragen können.

10

Im vorliegenden Fall kann entsprechend Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften des § 164 Abs. 3 Satz 1 BBG (a.F.) und § 61 Abs. 3 BeamtVG, so wie er der Rechtsprechung des 6. Senats zugrunde gelegt ist, nichts anderes gelten. Zu den Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüchen im Sinne dieser Vorschriften zählt der Anspruch einer Ehefrau aus einem zu ihren Gunsten von ihrem Ehemann abgeschlossenen privaten Lebensversicherungsvertrag, der regelmäßig von dem Ehemann gerade deshalb abgeschlossen wird, damit die Witwe nach seinem Tode und dem Fortfall seiner Unterhaltsleistungen von den sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen befreit oder doch zumindest in die Lage versetzt wird, den dringendsten Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. BSGE 25, 262 [263 f.]). Im Hinblick auf diese wirtschaftliche Funktion der Leistung aus der Lebensversicherung für die versorgungsberechtigte Witwe kann es auch dahinstehen, ob die Ansprüche aus der Lebensversicherung des Ehegatten im Sinne der Anrechnungsvorschriften als "Versorgungsansprüche" zu bezeichnen sind, oder ob sie nach einer wahlweise erfolgten Verrentung als "Rentenansprüche" zu bezeichnen wären. Denn wie der 6. Senat (BVerwGE 62, 289 [293]) unter Bezugnahme auf die zu § 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 38, 183 [BSG 24.10.1974 - 11 RA 8/74] [185]) dargelegt hat, handelt es sich hier um "offene" Begriffe, weil es entscheidend auf die wirtschaftliche Funktion der Ansprüche ankommt. Daraus ergibt sich, daß es auf die Frage, ob im Lebensversicherungsvertrag ein Rentenwahlrecht vereinbart ist, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, nicht ankommen kann. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung ist daher nach der Verrentungs-Methode und einer Umrechnung des durch die Verrentung ermittelten fiktiven Dollar-Monatsbetrages der Rente in Deutsche Mark auf das wiederaufgelebte Witwengeld anzurechnen. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin neben dieser Leistung aus der Lebensversicherung auch Rentenbezüge aus der Sozialversicherung ihres zweiten Ehemanns sowie laufende Versicherungsleistungen von derselben Versicherungsgesellschaft erhält, bei der auch die Lebensversicherung abgeschlossen war, und daß diese Leistungen ebenfalls auf die Witwenbezüge angerechnet worden sind.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller