Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1969, Az.: BVerwG VI C 46.66
Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Scheidung der zweiten Ehe; Folgen eines Unterhaltsverzichts gegenüber dem Ehepartner vor der Scheidung für die Gewähr eines Witwengeldes; Voraussetzungen der Anerkennung des Verzichts; Voraussetzungen und Anforderungen an das Entfallen einer gesetzlichen Versorgungsgarantie; Subsidarität versorgungsrechtlicher Ansprüche; Einfluss eines Unterhaltsverzichts auf die Gewähr einer Witwenrente bei Unterhaltsverzicht zur Vermeidung einer peinlichen Auseinandersetzung während des Scheidungsprozesses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 46.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.05.1966 - AZ: Nr. 3 III 65
Rechtsgrundlagen
- § 164 Abs. 3 BBG
- § 161 Abs. 3 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 31, 197 - 212
- DVBl 1969, 636-637 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 503 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 693-695 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Witwenversorgung
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung des Unterhaltsverzichts, den eine Beamtenwitwe vor der Scheidung einer zweiten Ehe mit dem Ehemann vereinbart hat, für ihren Anspruch auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägers ist die Witwe des im zweiten Weltkrieg gefallenen Korvettenkapitäns Wieting. Sie hatte am 27. November 1948 in zweiter Ehe den Steuerberater Dr. Lony geheiratet; deshalb erhielt sie zunächst kein Witwengeld nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Nachdem sie sich bei der Pensionsbehörde über das Wiederaufleben des Witwengeldes nach Scheidung der neuen Ehe und die Anrechnung eines durch die Auflösung dieser Ehe erworbenen Unterhaltsanspruchs auf das Witwengeld unterrichtet hatte, reichte sie am 9. September 1955 die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 2. Dezember 1955 (rechtskräftig seit 21. Februar 1955) wurde die Ehe Lony aus Verschulden des Mannes ("andere Eheverfehlung", § 43 Ehegesetz) geschieden. Die Klägerin trug der Pensionsbehörde vor, daß sie auf Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann verzichtet habe, damit dieser die Alleinschuld übernehme; sie versicherte an Eides Statt, daß sie bereits vor der Scheidung durch vertragliche Vereinbarung mit dem früherem Ehemann auf jeglichen Unterhaltsanspruch verzichtet habe. Daraufhin setzte die Finanzmittelstelle Ansbach (jetzige Bezeichnung: Bezirksfinanzdirektion - BFD -) mit Bescheid vom 30. Mai 1956 das Witwengeld ab 1. März 1956 fest; in der Festsetzung heißt es u.a.: "Ein Unterhaltsanspruch aus der 2. Ehe besteht nicht".
Am 19. Februar 1964 nahm die BFD mit Wirkung vom 1. März 1964 die bisherigen Festsetzungen zurück und ersetzte sie ab 1. März 1964 durch eine "Änderungsmitteilung" vom 19. Februar 1964, mit der ein Unterhaltungsanspruch von 150,00 DM monatlich auf das Witwengeld angerechnet wurde. Zur Begründung führte sie an: Gemäß § 164 Abs. 3 BBG seien auf das wiederauflebende Witwengeld auch solche Unterhaltsansprüche anzurechnen, die bei zumutbarer Rechtsverfolgung zugestanden hätten. Bei objektiver Würdigung sei schlechthin kein vernünftiger und anerkennenswerter Grund für den Unterhaltsverzicht der Klägerin gegenüber ihrem früheren Ehemann erfindlich. Ihr Verzicht sei vielmehr nur auf die genannte Anrechnungsvorschrift zurückzuführen.
Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 1964 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht: Sie habe nicht, um die Bundeskasse zu schädigen, auf Unterhalt verzichtet, sondern um ihren früheren Ehemann von einer Widerklage abzuhalten, die dieser beabsichtigt habe, die sie aber schön in Anbetracht ihrer damals angegriffenen Gesundheit habe vermeiden wollen; zudem wäre ein Unterhaltsanspruch angesichts ihres damaligen Alters (38), ihrer Mitarbeit in der Steuerkanzlei ihres früheren Ehemannes und dessen finanzieller Lage sehr zweifelhaft gewesen. Der Verzicht sei formlos vereinbart worden. Die Klägerin hat sich auf eine Erklärung ihres seinerzeitigen Scheidungsanwalts sowie auf das Zeugnis ihres früheren Ehemannes berufen. Dieser ist vom ersuchten Richter eidlich vernommen worden und hat entsprechend ausgesagt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Zu § 68 Abs. 2 AVG bzw. § 1291 Abs. 2 RVO, die hinsichtlich der wiederaufgelebten Witwenrente die gleiche Anrechnungsvorschrift enthielten wie § 164 Abs. 3 BBG ("ein von der Witwe ... infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwenrente ... anzurechnen"), vertrete das Bundessozialgericht zwar die Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch, den die Witwe wegen ihres Verzichts nicht erworben hat, anzurechnen sei, wie wenn sie ihn erworben hätte. Für § 164 Abs. 3 BBG könne aber Entsprechendes nicht gelten. Das Erlöschen des Anspruchs der Witwe nach Abs. 1 Nr. 1 des § 164 BBG sei im eigentlichen Sinn kein "Erlöschen", sondern ein "Ruhen". Auch lebe im Gegensatz zu den angeführten sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften das Witwengeld nach § 164 Abs. 3 BBG nicht nur bei Auflösung (oder Nichtigerklärung) der neuen Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe wieder auf, sondern in jedem Falle der Eheauflösung (Tod, Ehescheidung, Eheaufhebung), also auch bei Ehescheidung aus alleinigem Verschulden der Witwe. Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Regelung - im Berufungsurteil näher erläutert - verböten es, einen dem § 72 Ehegesetz entsprechenden Verzicht der Beamtenwitwe auf Unterhalt in jedem Fall als gegenüber dem Versorgungsdienstherrn unbeachtlich (unwirksam) zu behandeln. Allerdings frage sich, ob nicht auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt und der Verzicht jedenfalls dann nicht anerkannt werden solle, wenn für ihn im wesentlichen das Wiederaufleben des Witwengeldes bestimmend gewesen sei. Die Fülle und die komplexe Natur der (im Urteil näher dargestellten) Umstände und Gesichtspunkte, unter denen ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau gewürdigt werden könne, lasse es aber ausgeschlossen erscheinen, einen zuverlässigen Maßstab für eine "Anerkennung" durch den Versorgungsdienstherrn aufzustellen; die Ermittlungen würden unter Umständen Einzelheiten der Scheidung berühren, die dem Scheidungsrichter und "Dritten" verborgen geblieben seien und deren Aufrollung um der fiskalischen Frage der Anrechnung willen unangemessen erscheine. Da also nicht zuverlässig, vernünftig und praktikabel ein "anzuerkennender" Verzicht von einem "nicht anzuerkennenden" unterschieden werden könne, bleibe kein anderer Schluß als der, daß nach der geltenden Regelung des § 164 Abs. 3 BBG ein dem § 72 Ehegesetz entsprechender Verzicht der Witwe auf den Unterhaltsanspruch vom Versorgungsdienstherrn hingenommen werden müsse; es sei in Betracht zu ziehen, daß der Gesetzgeber bewußt der Witwe die Möglichkeit eingeräumt habe, das sichere Witwengeld dem weniger sicheren Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann vorzuziehen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er erstrebt weiter Abweisung der Klage und bittet hilfsweise um Zurückverweisung der Sache. Zur Begründung hat er in erster Linie geltend gemacht, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften lasse sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die streitige "Parallelregelung" des § 164 Abs. 3 BBG übertragen. Hilfsweise erhebt er den Einwand unzulässiger Rechtsausübung; daß dann allerdings den Gründen nachzugehen sei, welche die Witwe zum Unterhaltsverzicht bewogen hätten, sei hinzunehmen. Für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin spreche hier schon der Beweis des ersten Anscheins, der Gegenbeweis sei nicht erbracht.
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er ist der Revision ebenfalls entgegengetreten und hat das Berufungsurteil gebilligt. Hierfür hat er den Wortlaut des § 164 Abs. 3 BBG angeführt und als allein problematisch bezeichnet, ob dem durch diesen Gesetzeswortlaut gedeckten Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vollen Witwengeldes der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Das hat er mit näheren Darlegungen verneint.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche. Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 145, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung zuzustimmen, die verschiedentlich bereits auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fußt.
Nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet sich das Berufungsgericht allerdings mit seiner Auffassung, das in § 164 Abs. 1 Nr. 1 BEG vorgeschriebene Erlöschen des Witwengeldes sei "im eigentlichen Sinn" ein "Ruhen". Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (ZBR 1964, 86), auf das sich das Berufungsgericht hierbei stützt, ist zwar vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden (BVerwGE 26, 15), jedoch unter ausdrücklicher und zutreffend begründeter Ablehnung jener Rechtsauffassung.
Davon bleiben jedoch die entscheidungtragenden Erwägungen des Berufungsgerichts unberührt. Insoweit befindet sich das Berufungsgericht weitgehend in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1961 (BVerwGE 11, 350). In diesem Urteil hat der erkennende Senat zunächst ausgesprochen, daß das Witwengeld der wiederverheirateten Beamtenwitwe nach der Scheidung einer zweiten Ehe auch dann wiederauflebe, wenn die Ehegatten möglicherweise eigens zu diesem Zweck die Scheidung betrieben hätten ("Versorgungsscheidung"). Er hat dann weiter ausgeführt: Es gehe auch nicht an, der Witwe auf das wiederaufgelebte Witwengeld die finanziellen Vorteile anzurechnen, die sich für sie während der Dauer ihres Verbleibens in der früheren Ehewohnung hieraus und aus etwaigen zum Unterhalt bestimmten, in Naturalien oder Geld geleisteten Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemannes möglicherweise ergeben hätten. § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BBG schreibe vor, daß auf das Witwengeld ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer "Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch" anzurechnen sei. Diese Vorschrift setze eindeutig einen Rechtsanspruch der Witwe auf die fraglichen Zuwendungen voraus. Ein solcher Rechtsanspruch könne zwar auch dann bestehen, wenn nach außen hin vielleicht sogar ein Unterhaltsverzicht der Witwe vereinbart sei, insgeheim aber Unterhaltsleistungen durch den geschiedenen Ehemann versprochen gewesen seien, tatsächliche Zuwendungen jedoch, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, dürften den in § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BBG genannten Rechtsansprüchen nicht gleichgestellt und nicht wie diese auf das Witwengeld angerechnet werden. Damit ist bereits vorgezeichnet, daß das bürgerlich-rechtliche Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs auch im Rahmen der streitigen beamtenrechtlichen Anrechnungsregelung maßgebend ist.
Das Urteil BVerwGE 11, 350 hat allerdings wegen seiner darin zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer "Versorgungsscheidung" vertretenen Auffassung Widerspruch gefunden (Nachweise zum Meinungsstreit bei Becker, FamRZ 1964, 225 in Fußnote 125). Soweit diese Kritik darauf hinausläuft, gleichsam in Korrektur des Gesetzes Erwägungen Geltung zu verschaffen, die bei einer (ursprünglich auch beabsichtigten) Ausgestaltung der Wiederauflebensregelung als Ermessensvorschrift ihren berechtigten Platz gehabt hätten, kann ihr aber von der Rechtsprechung ohnehin nicht Rechnung getragen werden, denn der Gesetzgeber hat sich entschlossen, das Wiederaufleben der Witwenversorgung zwingend an das Vorliegen eines von ihm beschriebenen Tatbestandes zu knüpfen. Überwiegend dürfte hinter der genannten Kritik allerdings das Unbehagen an einer Gesetzesauslegung stehen, nach der mit der Bejahung des Wiederauflebens des Witwengeldes nach einer "Versorgungsscheidung" ein Verhalten gleichsam "belohnt" wird, das moralische Mißbilligung verdient und vor allem von einer Mißachtung des Wesens und der Bedeutung der Ehe zeugt. Dieser moralischen Wertung ist zwar beizupflichten. Eine andere Frage ist es aber, ob die Rechtsordnung daraus Konsequenzen gleichsam "ahndenden" Charakters gezogen wissen will oder ob sie nicht vielmehr - wie auch sonst vielfach in den nicht seltenen Fällen einer Diskrepanz moralischer und staatlicher Gesetze - aus immerhin anerkennenswerten oder jedenfalls hinzunehmenden Erwägungen die Einbeziehung solcher Einzelfälle von moralisch fragwürdiger Art in eine generalisierende begünstigende Regelung in Kauf genommen hat (so wie vom erkennenden Senat in BVerwGE 11, 350 angenommen). Eine nur am Ergebnis haftende kritische Betrachtung wird dies zu würdigen nicht in der Lage sein, sehr treffend ist diese Situation gesehen worden in einer Besprechung, die Bachof zu der genannten Entscheidung veröffentlicht hat (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. I S. 269 C 37). Dort heißt es, das Ergebnis der Entscheidung verblüffe zunächst, die eingehende Begründung überzeuge aber; sie zeige, daß eine Berufung auf Treu und Glauben unter Umständen gegenüber bestimmten, im Wortlaut oder im Sinn eines Gesetzes zum Ausdruck gelangten Zielsetzungen zurücktreten müsse.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Soweit diese für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles von Bedeutung ist, liegt ihr folgendes zugrunde. Eine "Versorgungsscheidung" läßt ebenso wie eine "Versorgungsehe" an eine Interessenlage denken, die in § 162 BGB ihre gesetzliche Regelung gefunden hat: Danach ist die Verhinderung oder Herbeiführung des Eintritts einer Bedingung, wenn hierbei gegen Treu und Glauben gehandelt wird, nicht geeignet, die an den Eintritt oder Wegfall der Bedingung geknüpften Rechtsfolgen auszulösen. Im Beamtenversorgungsrecht gilt aber eine spezielle Regelung. Bei der "Versorgungsehe" hat der Gesetzgeber unzweideutig klargestellt, daß die Versorgungsbehörde nicht mit einer ihr wesensfremden und im Hinblick auf Art. 1 GG ohnehin bedenklichen Ausforschung der privaten Lebenssphäre des Ehepaares zu befassen sei; die Versagung von Witwengeld hat § 123 Abs. 1 Nr. 1 BEG unter dem Gesichtspunkt der "Versorgungsehe" allein von der Dauer der Ehe abhängig gemacht: hat die Ehe mit dem Verstorbenen mindestens drei Monate gedauert, so liegt nach dieser bewußt typisierenden, für Nachforschungen der genannten Art nicht Raum lassenden Regelung keine "Versorgungsehe" vor, bei der der Anspruch auf Zahlung des Witwengeldes in Frage gestellt werden dürfte. Nach der hier getroffenen Grundentscheidung hätte der Gesetzgeber sich im Hinblick auf "Versorgungsscheidungen" höchstens noch vor die Frage gestellt sehen können, ob er auch sie wenigstens typisierend nach äußerlich ohne weiteres in Erscheinung tretenden Merkmalen definieren und wenigstens in einen solchen Rahmen eine "Ahndung" seitens der Versorgungsbehörde durch Vorenthaltung des Witwengeldes vorsehen sollte. Das hat er aber nicht getan, und zwar, vor dem Hintergrund der zuvor genannten Regelung beurteilt, ersichtlich deshalb, weil er dafür weder praktikable Möglichkeit noch hinreichenden Anlaß sah; und zwar einen Anlaß deshalb nicht, weil schon das Eherecht "Versorgungsscheidungen" (im Gegensatz zu "Versorgungsehen") den Ehegatten nicht freistellt und weil hierüber zu wachen und zu befinden besonders sachnahe Scheidungsgerichte eingesetzt und mit entsprechenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ausgestattet sind. Es mußte daher sachgerecht erscheinen, die Zahlung des Witwengeldes mit bindender Wirkung für die Versorgungsbehörde an das Scheidungsurteil zu knüpfen.
Geht es wegen der besonderen Zielsetzung der hier einschlägigen Vorschriften dem Grunde nach nicht an, dem an die Scheidung der zweiten Ehe anknüpfenden Anspruch auf Witwengeld den Rechtsgedanken des § 162 BGB entgegenzuhalten, so könnte eine entsprechende Konsequenz hinsichtlich der Höhe jenes wiederauflebenden Anspruchs naheliegen, soweit diese durch die Anrechnungsvorschrift des § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BBG beeinflußt wird. In dem Urteil BVerwGE 11, 350 war bereits hervorgehoben worden, daß die Anrechnungsregelung eindeutig einen Rechtsanspruch auf anderweitigen Unterhalt (u.a.) voraussetzt; diese Voraussetzung wäre auch dann nicht erfüllt, wenn die Witwe von vornherein auf Unterhalt (in einer nicht als Scheingeschäft zu wertenden oder sonst sittenwidrigen Weise) verzichtet hätte.
Allerdings vertritt die Revision in erster Linie die Auffassung, daß sich die Frage der Anwendbarkeit des § 162 BGB in diesem Zusammenhange gar nicht stelle; sie meint, es folge bereits unmittelbar aus § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BBG, daß sich die Berücksichtigung des streitigen Unterhaltsverzichts verbiete, wenn man die Vorschrift nur sinn- und zweckgerecht auslege. Die Revision beruft sich hierfür auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 21, 279 = NJW 1964, 2449; vgl. auch BSG 19, 153 = NJW 1963, 2244) zu Vorschriften des Sozialversicherungsrechts (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AVG = § 1291 Abs. 2 RVO).
Diese Argumentation geht fehl. Auch das Bundessozialgericht räumt ein, daß der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt für eine Auslegung bietet, nach der die Witwe sich Unterhalts-"Ansprüche" anrechnen lassen müßte, die infolge eines schon vor der Scheidung vereinbarten bürgerlich-rechtlichen Verzichts gar nicht entstanden sind (insbesondere nicht "infolge Auflösung der Ehe" entstanden sind, wie es die Anrechnungsvorschrift fordert). Das Bundessozialgericht meint allerdings: Der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung rechtfertige eine vom Wortlaut sich entfernende Auslegung. Die wiederauflebende Witwenversorgung sei nur subsidiär gewährleistet. In erster Linie solle die Witwe ihren Unterhalt aus dem infolge Auflosung der Ehe neuerworbenen (Unterhalts-)Anspruch bestreiten. Die damit aufgestellte Rangfolge dürfe die Witwe nicht umstoßen, indem sie eine "Versorgungslücke" schaffe; "die vom Gesetz gegebene Versorgungsgarantie entfällt, wenn - insoweit als - die Witwe selbst die 'Mindestversorgung' vereitelt, die ihr nach dem Gesetz zusteht". Dem ließe sich auch nicht entgegenhalten, daß der Unterhaltsverzicht möglicherweise einen Scheidungsausgang verhindert habe, bei dem die Witwe nach dem Ehegesetz gar keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Die Hauptfälle, in denen eine geschiedene Frau ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch bliebe, seien die, in denen sie die Scheidung allein oder überwiegend verschuldet habe; in diesen Fällen entfalle aber der Anspruch auf das Wiederaufleben der Witwenrente nach dem Gesetz ohnehin.
Es besteht hier kein Anlaß die Richtigkeit dieser Rechtsauslegung in Frage zu stellen, soweit sie sich auf die vom Bundessozialgericht zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bezieht. Doch läßt sie sich jedenfalls nicht auf die hier streitige Regelung des § 164 Abs. 3 Satz 1 BBG übertragen. Das Berufungsgericht ist sogar der Ansicht, die Halbsätze 1 und 2 dieser Vorschrift konnten nicht einmal als Ausdruck einer "Rangfolge" in dem vom Bundessozialgericht angenommenen Sinne begriffen werden; es hat mit näheren Darlegungen die Auffassung vertreten, noch Wortlaut und Aufbau der Regelung sei eine solche Deutung nicht zu vertreten; sein zusätzliches Argument, das Erlöschen des Anspruchs auf Witwengeld sei "im eigentlichen Sinn" ein "Ruhen", ist allerdings oben bereits abgelehnt worden. Auf das alles braucht aber nicht weiter eingegangen zu wenden. In dem hier streitigen Zusammenhang erweist sich nämlich § 164 Abs. 3 BBG trotz sonst ähnlicher Interessenlage und Zweckbestimmung jedenfalls schon deshalb nicht als Parallelregelung zu den vom Bundessozialgericht ausgelegten sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, weil im Gegensatz zu diesen das Witwengeld nach der erstgenannten Vorschrift auch bei einer Auflösung der neuen Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden der Beamtenwitwe wiederauflebt. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, zu Unrecht will die Revision diese Bedeutung verneinen. Auf Grund bewußter Entscheidung des Gesetzgebers gelangt hier in den Genuß des wiederauflebenden Witwengeldes eine Frau auch dann, wenn sie wissentlich und schuldhaft, ja vielleicht sogar zielstrebig ihre (zweite) Ehe und damit im Ergebnis auch ihre Existenzsicherung innerhalb dieser Ehe zerstört hat; eine solche Regelung kann schwerlich als ungeschriebenen Bestandteil einen Vorbehalt in sich bergen des Inhalts, dem Wiederaufleben der Witwenversorgung stehe ohne weiteres ein Verhalten der Frau entgegen, durch das sie selbst - in der Terminologie des Bundessozialgerichts ausgedrückt - die ihr nach dem Gesetz zustehende Mindestversorgung vereitelt habe.
Wenn sich die Revision demgegenüber auf die Subsidiarität der versorgungsrechtlichen Ansprüche berufen zu können glaubt, so verkennt sie, daß die von ihr in diesem Zusammenhang vertretene "Rangfolge" der Ansprüche sich jedenfalls in die gesetzgeberische Grundentscheidung einpassen muß; diese Grundentscheidung des § 164 Abs. 3 BBG geht aber, wie dargetan, dahin, daß auf das Witwengeld nur "Ansprüche" auf Unterhalt (u.a.) anzurechnen sind und hierbei nicht darauf abgestellt wird, ob die Witwe es selbst zu "vertreten" hat, nun wieder auf versorgungsrechtliche Ansprüche gegen den Dienstherrn ihres verstorbenen früheren Ehemannes angewiesen zu sein. Erst wenn sich beim Wiederaufleben der Witwenversorgung ergibt, daß anrechenbare Unterhaltsansprüche bestehen (nicht nur "hätten bestehen können"), stellt sich die Frage, ob die Anrechnungsregelung des § 164 Abs. 3 BBG noch eine von der Revision so genannte "Manipulierung" durch die Witwe zuläßt; ein solcher Fall (des nachträglichen Unterhaltsverzichts) steht hier nicht zur Entscheidung.
Jedenfalls im Rahmen des Beamtenrechts spricht auch noch folgendes gegen eine Gesetzesauslegung, die entgegen dem an sich eindeutigen Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BBG in die Anrechnung auch "Ansprüche" einbeziehen will, die mit der Scheidung erworben worden wären, hätte nicht die Ehefrau bereits zuvor darauf verzichtet. Solche Unterhaltsvereinbarungen spielen bei Ehescheidungen eine allgemein bekannte große Rolle; der Gesetzgeber hat dem seit geraumer Zeit in § 12 Ehegesetz (und dessen Vorgängervorschrift) Rechnung getragen. Man kann nicht annehmen, daß dies dem Beamtengesetzgeber entgangen sei. Dieser Umstand spielt z.B. auch im Rahmen des § 125 Abs. 2 BBG eine Rolle, nach der der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren ist, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Für die damit als Berechnungsbasis normierte Höhe der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine etwa getroffene Unterhaltsvereinbarung maßgebend. Des gilt auch dann, wenn der vereinbarte Unterhalt möglicherweise höher ist als der, der nach dem Ehegesetz zu zahlen gewesen wäre; die Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten kann sich also innerhalb der in der Vorschrift festgelegten Begrenzung zu Lasten des Dienstherrn auswirken. Der erkennende Senat hat in diesen Zusammenhang bereits durch Urteil vom 6. Mai 1964 - BVerwG VI C 156.61 - (gestützt auf das Urteil BVerwGE 12, 278) ausgesprochen, wenn der Gesetzgeber den aus § 72 Ehegesetz abgeleiteten Vorrang einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung zu Lasten öffentlicher Kassen nicht gewollt hätte, so hätte er deren Berücksichtigung ausschließen müssen (VwRSpr. Dd. 17 Nr. 10). - Für die Regelung des § 164 Abs. 3 BBG wird das gleiche zu gelten haben.
Mit den eben angestellten Überlegungen ist zunächst allerdings nur dargetan, daß die Anrechnungsregelung des § 161 Abs. 3 BBG im Gegensatz zu der Hauptargumentation der Revision nicht "in sich" die Maßgabe birgt, den echten Ansprüchen auch solche gleichzuerachten, die infolge der Ehescheidung erworben worden wären, hätte die Ehefrau nicht schon vorher darauf verzichtet. Die Revision macht nun aber hilfsweise geltend, daß das Klagebegehren - auch wenn es durch § 164 Abs. 5 BBG zunächst gedeckt werde - jedenfalls an dem in § 162 BGB sich ausdrückenden Rechtsgedanken (treuwidrige Vereitelung von Rechtsfolgen) scheitern müsse. Sie meint, daß dieser Rechtsgedanke auch in dem hier streitigen Zusammenhang anwendbar sei. Insoweit hat der erkennende Senat die in BVerwGE 11, 350 bereits anklingende gegenteilige Rechtsauffassung einer Überprüfung unterzogen. Er vermag jedoch der Auffassung der Revision nicht zuzustimmen, jedenfalls nicht für die vorliegende Sache.
Bereits aus dem eben Dargelegten folgt, daß ein im Sinne des § 162 BGB treuwidriges Verhalten der Klägerin nicht bereits in ihrem Verzicht auf Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes erblickt werden kann; denn wenn man hierauf gestützt ihr vorwerfen wollte, sie habe das Entstehen der "Versorgungslücke" selbst zu vertreten, und unter solchen Umständen die wiederauflebende Versorgung in Höhe des Verzichtsbetrages in Anspruch zu nehmen verstieße gegen Treu und Glauben, so liefe das praktisch auf die gerade abgelehnte einschränkende Auslegung des § 164 Abs. 3 BBG hinaus. Dem trägt die Revision mit ihrer Hilfsargumentation auch Rechnung; sie will den Einwand unzulässiger Rechtsausübung beschränken auf Verzichtsvereinbarungen, für die keine "anerkennenswerten" und beachtenswerten Gründe vorliegen; nicht anerkennenswert soll der Verzicht insbesondere sein, wenn er durch das Wiederaufleben des Witwengeldes wesentlich bestimmt sei (ähnlich Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 164 RdNr. 28; Hefele-Schmidt, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 177 Anm. 13 b).
Nun hat aber das Berufungsgericht mit sorgfältiger Begründung darzutun unternommen, daß angesichts des komplexen Wesens der maßgebenden Umstände sich eine solche Feststellung; der Verzichtsmotive nicht, jedenfalls nicht ohne eine - der Versorgungsbehörde nicht zukommende - Ausforschung der näheren oder "wirklichen" Gründe der Scheidung treffen lasse; ein "anzuerkennender" Verzicht lasse sich nicht zuverlässig, vernünftig und praktikabel von, einem "nicht anzuerkennenden" unterscheiden; auf einen solchen Unterschied dürfe daher im Rahmen des § 164 Abs. 3 BBG überhaupt nicht abgestellt werden. - Diese Gedankenführung des Berufungsgerichts bewegt sich auf der durch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 11, 350 vorgezeichneten Linie, Wenn es der Versorgungsbehörde aus den dort angeführten Gründen nicht gestattet sein kann, das nach dem Gesetz an die Scheidung selbst anknüpfende Wiederaufleben des Witwengeldes durch eine Erforschung der Scheidungsmotive zu korrigieren, so drängt sich eine entsprechende Beurteilung für die Handhabung der Anrechnungsregel auf; denn wenn die Versorgungsbehörde sich über das nach dem Gesetz allein entscheidende Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs durch Erforschung der Motive einer im Scheidungsverfahren getroffenen Verzichtsvereinbarung hinwegsetzen durfte, könnte sie damit im praktischen Ergebnis das Wiederaufleben des Witwengeldes ganz oder teilweise verhindern.
Allerdings ist zu bedenken, daß für das in BVerwGE 11, 350 bejahte Nachforschungsverbot eine wesentliche Rolle die hoheitliche Natur des Scheidungsurteils und sein Zustandekommen in einem zum Teil sogar durch den Untersuchungsgrundsatz geprägten Gerichtsverfahren spielte. Ungeachtet der sonst durchaus gewichtigen Argumentation des Berufungsgerichts soll daher im folgenden unterstellt werden, daß es immerhin Fälle geben kann, in denen Verzichtsvereinbarungen nach § 72 Ehegesetz im Rahmen des § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BBG nicht "anerkennenswert" sein mögen und auch nicht anerkannt werden dürfen. Wann das in Betracht käme, ließe sich nur im Einklang mit der Zielsetzung des § 164 Abs. 3 BBG beurteilen und beantworten. Diese Zielsetzung hatte der erkennende Senat schon in seinem Urteil BVerwGE 11, 350 knapp dargestellt; inzwischen hat ihr der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Januar 1967 (BVerwGE 26, 15) eingehende Betrachtungen gewidmet. Dort (S. 19 f.) heißt es u.a.:
"Der Zweck des § 164 Abs. 3 BBG ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -, den Beamtenwitwen durch Gewährleistung von Versorgung für den Fall, daß die neue Ehe scheitert, den Entschluß zur Wiederverheiratung zu erleichtern, derart die Zahl der sog. Onkelehen einzudämmen und gleichzeitig die Allgemeinheit für die Dauer der neuen Ehe von der Versorgungslast zu befreien (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 164 RdNr. 20). Dieser Zweck würde zwar in gewissem Maße schon dann verwirklicht, wenn der Witwe für den Fall der Auflösung ihrer neuen Ehe nur überhaupt eine Versorgung in Aussicht gestellt würde. Die Erreichung des Zweckes würde aber doch behindert, wenn die Witwe immerhin bei Wiederverheiratung mit einer Verschlechterung ihrer späteren Versorgung rechnen müßte, die sie ohne die neue Heirat nicht zu besorgen brauchte. Gerade auch solche Besorgnisse wären geeignet, die Witwe von einer neuen Heirat abzuschrecken und sie zu veranlassen, es lieber bei der 'Onkelehe' zu belassen. Der Zweck des § 164 Abs. 3 BBG wird deshalb erst dann am wirksamsten erreicht, wenn das in Aussicht gestellte 'Wiederaufleben' des Versorgungsanspruchs der Witwe jede Besorgnis nimmt, eine neue, später etwa scheiternde Ehe könnte sich auf die ihr dann wieder zustehende Versorgung schädlich auswirken. § 164 Abs. 3 BBG stellt deshalb, richtig verstanden, der Witwe für den Fall der Auflösung der neuen Ehe das 'Wiederaufleben' des Versorgungsanspruchs in ungemindert, gleichem Maße in Aussicht, wie sie versorgt würde, wenn sie sich nicht wiederverheiratet hätte.
So verstanden stellt § 164 Abs. 3 BBG die vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannte - enge Verbindung des wiederauflebenden Anspruchs zu dem früheren, infolge der Heirat erloschenen Versorgungsanspruch her. Dies entspricht auch dem vom Berufungsgericht aus § 164 Abs. 3 Satz 2 BBG, der Erfassung der Ehenichtigkeitserklärung durch den Begriff 'Auflösung der Ehe', hergeleiteten Argument. Im Einklang damit steht es, daß nach § 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BBG 'ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch auf das Witwengeld anzurechnen ist'; denn sowenig die Witwe mit einer Verschlechterung der wiederauflebenden Versorgung soll rechnen müssen, sowenig soll die neue Heirat ihre spätere Gesamtversorgung zu Lasten der Allgemeinheit verbessern, diese Einschränkung gleicht die großzügige Gewährleistung der Versorgung angemessen aus."
Aus diesem Zitat ist bemerkenswert zunächst der Schlußsatz, welcher gerade der in der vorliegenden Sache streitigen Anrechnungsvorschrift gewidmet ist. Wenn diese Anrechnungsvorschrift danach den Sinn hat zu verhindern, daß die spätere "Gesamtversorgung" der Witwe zu Lasten der Allgemeinheit "verbessert" wird, so spricht das wiederum, für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anrechnung bei im Scheidungsprozeß vereinbarten Unterhaltsverzichten sogar schlechthin ausgeschlossen sei; denn in solchen Fällen ist bei Ausspruch der Scheidung bereits klar, daß die Witwe gar nicht in den Genuß einer "verbesserten Gesamtversorgung" gelangen kann. Doch soll auch in diesem Zusammenhang hier unterstellt werden, daß öle Witwe sich darauf nicht berufen darf, wenn ihre Verzichtsmotive keine "Anerkennung" verdienen. Bei der Beurteilung der Anerkennungswürdigkeit müßte man sich dann aber jedenfalls an der in Absatz 1 obigen Zitats erläuterten Interessen- und Rechtslage orientieren: Jede Auslegung wäre also fehlerhaft, die die Witwe in ihrer gesetzlich begründeten Erwartung beeinträchtigen konnte, daß sich das Scheitern ihrer neuen Ehe auf die ihr dann wieder zustehende Versorgung nicht zu ihrem Nachteil auszuwirken vermöchte.
Zu den praktischen Konsequenzen, die sich hieraus für derartige Verzichtsvereinbarungen ergeben können, enthalten die Revisionserwiderung und besonders die Stellungnahme des Oberbundesanwalts zutreffende Darlegungen. Wenn Ehen scheitern und ein Scheidungsprozeß anhängig wird, sind Unterhaltsvereinbarungen und speziell Unterhaltsverzichte gang und gäbe, linden auch weithin die ausdrückliche Billigung des § 72 Ehegesetz. So bestehen auch gegen den hier vereinbarten Unterhaltsverzicht nach den überzeugenden und insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts hinsichtlich seiner bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeit keine Bedenken. Die genannte Vorschrift bietet gerade der Frau die oft genutzte Möglichkeit, eine ohnehin unvermeidlich gewordene Auflösung der Ehe zu beschleunigen; weiter vor allem, zu vermeiden, daß ein Schuldausspruch zu ihren Lasten ergeht, oder auch nur, daß sie der bedrückenden Belastung eines hierüber sonst zu erwartenden heftigen Streites ausgesetzt wird. Diese Möglichkeit muß nach dem dargelegten Zweck auch der die Regelung des § 164 Abs. 3 BBG in Anspruch nehmenden Witwe für den Fall des Scheiterns ihrer zweiten Ehe erhalten bleiben, ohne daß sie nachteilige Auswirkungen auf ihre Versorgung zu befürchten hat. So geht denn auch die wohl ganz überwiegende Meinung dahin, daß ein Unterhaltsverzicht jedenfalls dann auch im Rahmen des § 164 Abs. 3 BBG anzuerkennen ist, wenn er vor allem der Erleichterung der Scheidung dient (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O., Hefele-Schmidt, a.a.O.).
Fehl geht hingegen das Argument der Revision, es stehe der Beamtenwitwe zwar frei, auf einen Unterhaltsanspruch gegen ihren zweiten Ehemann für den Fall der Scheidung zu verzichten, und auch die bürgerlich-rechtliche Verbindlichkeit dieses Verzichts stehe nicht in Frage; die Beamtenwitwe dürfe aber genausowenig wie eine andere. Frau die sich aus dem Verzicht ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf die öffentliche Hand, hier den Dienstherrn ihres ersten Ehemannes, abwälzen. Entgegen der Auffassung der Revision erstrebt eine Beamtenwitwe in solcher Situation nicht eine ungebührliche Privilegierung, sondern sie nimmt nur das in Anspruch, was der Gesetzgeber ihr für den Fall des Scheiterns der zweiten Ehe gewährleistet hat (übrigens in der Absicht, dank dieser Regelung die Schließung neuer Ehen zu fördern und damit die öffentlichen Kassen wenigstens zunächst einmal von der Zahlung des Witwengeldes zu entlasten). Insoweit ist die Rechts- und Interessenlage grundverschieden von der der Entscheidung BGHZ 20, 127, auf die die Revision sich berufen zu können glaubt. Es erscheint durchaus angemessen, daß die Beamtenwitwe den Staat auf Grund jener Gewährleistung "beim Wort nimmt", d.h. die in Halbsatz 2 des § 164 Abs. 3 Satz 1 BBG angefügte Einschränkung nur nach Maßgabe ihres an sich klaren Wortlauts gegen sich gelten läßt. Wenn sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die oben angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruft, so verkennt sie wiederum die eingangs behandelten Besonderheiten der dort getroffenen materiellrechtlichen Regelung, an die dieses Gericht angeknüpft hat.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht allerdings bemerkt, die Klägerin selbst habe in diesem Prozeß nicht vorgetragen, daß die (eidliche) Bekundung des zweiten Ehemannes, er habe seinerseits auch Scheidungsgründe gehabt, zutreffe. Doch hat das Berufungsgericht diese Möglichkeit auch nicht etwa ausgeschlossen; die fragliche Bemerkung ist ein Bestandteil seiner Argumentation, daß es bei der komplexen Natur der Umstände und Gesichtspunkte letztlich generell ausgeschlossen sei, für die Würdigung des Unterhaltsverzichts einer Ehefrau einen zuverlässigen Maßstab zu gewinnen. Auch unabhängig davon ist jener Hinweis aber recht aufschlußreich. Man kann nämlich von einer Ehefrau, die im Scheidungsprozeß einem für sie zumindest peinlichen Schuldvorwurf des Ehemannes durch einen Unterhaltsverzicht vorbeugt, gar nicht erwarten, daß sie in dem sich anschließenden Verfahren zur Erlangung des Witwengeldes sich nun sogar selbst einer schuldhaften Zerstörung ihrer Ehe beschuldigt. Diese Sachtypik nötigt zu der Schlußfolgerung, daß man einen derartigen Sachvortrag von der Klägerin hier auch gar nicht erwarten durfte, wenn nicht der aufgezeigte Zweck des § 164 Abs. 3 BBG beeinträchtigt werden soll. Damit wird zugleich deutlich, daß die Argumentation der Revision fehlgeht, Beweisschwierigkeiten der vom Berufungsgericht angenommenen Art seien gar nicht zu befürchten, gegen die Witwe spreche im Witwengeldprozeß der Beweis des ersten Anscheins, wenn im Scheidungsurteil ihr Ehemann für allein oder überwiegend schuldig erklärt worden sei. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, daß der Beweis des ersten Anscheins anerkanntermaßen nur für typische Geschehensabläufe gilt. Aus dem Gesagten ergibt sich aber, daß solche Schuldaussprüche in Scheidungsurteilen gerade dann häufig sind, wenn der Ehemann durch einen Unterhaltsverzicht der Ehefrau bewogen worden ist, eigene Scheidungsgründe nicht geltend zu machen. Es kann also beim Zusammentreffen eines Unterhaltsverzichts und eines Scheidungsurteils mit einem für die Frau günstigen Schuldausspruch gerade nicht als typisch gelten, daß dieser Verzicht im wesentlichen durch das Wiederaufleben des Witwengeldes motiviert war. Andere Umstände, aus denen das Berufungsgericht eine solche Schlußfolgerung hätte ziehen können (die zu ziehen es sich selbst außerstande erklärt hat), sind auch von der Revision nicht geltend gemacht worden.
Im übrigen haben aber die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung und der Oberbundesanwalt zutreffend und im Einklang mit der dargestellten Zielsetzung des § 164 Abs. 3 BBG geltend gemacht, daß einem Unterhaltsverzicht im Rahmen dieser Regelung auch dann nicht schlechthin die Anerkennung versagt werden dürfe, wenn die Witwe dadurch wieder in den Genuß des (vollen) Witwengeldes habe gelangen wollen; auch schon im Berufungsurteil klingen die hierfür maßgebenden Überlegungen an. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß es für die geschiedene Ehefrau mit ganz typischen und gerade in ihrer neuen Situation sehr belastenden Schwierigkeiten und Mißhelligkeiten verbunden zu sein pflegt, wenn sie ihre Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehemann geltend zu machen unternimmt. Diese Schwierigkeiten steigern sich, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - einen freien. Beruf ausübt, ohne sich in glänzenden wirtschaftlichen Verhältnissen zu befinden. Die Klägerin hat in der vorliegenden Streitsache auch ausdrücklich und fundiert geltend gemacht, daß sie hinsichtlich der Verwirklichung von Unterhaltsansprüchen mit solchen Schwierigkeiten habe rechnen müssen. Es ist allgemein anerkannt, daß die Witwe des Witwengeld in voller Höhe jedenfalls dann zu beanspruchen hat, wenn alle (zumutbaren) Bemühungen um die Realisierung des Unterhaltsanspruchs gescheitert sind (Plog-Wiedow, a.a.O.; Hefele-Schmidt, Art. 177 Anm. 14; Ambrosius-Schütz-Ulland, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 173 RdNr. 35). Aber bereits diese einschränkende Voraussetzung geht weiter als gerechtfertigt, sie bürdet der Witwe eine Last auf, die sich nicht damit vereinbaren läßt, daß der Gesetzgeber - nicht zuletzt, wie schon erwähnt, im fiskalischen Interesse! - der Witwe für den Fall des Scheiterns der neuen Ehe das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs "in ungemindert gleichem Maße" in Aussicht gestellt hat, wie sie versorgt würde, wenn sie sich nicht wiederverheiratet hätte (vgl. obiges Zitat aus der Rechtsprechung des II. Senats). Wenn die Anrechenbarkeit von fiktiven Unterhaltsansprüchen in Betracht kommen soll, müssen sinnvollerweise auch diese Unterhaltsansprüche (unterstellt, die Witwe habe nicht darauf verzichtet) ungemindert gleichwertig erscheinen; und das hat gerade auch hinsichtlich ihrer praktischen Verwirklichung zu gelten. Mißtraut eine geschiedene Ehefrau in der Situation der Klägerin, so wie diese Lage sich nach dem Berufungsurteil darstellt, der reibungslosen Sicherstellung ihres Unterhalts durch den geschiedenen Ehemann, so wird man es ihr nicht als einen Verstoß gegen Treu und Glauben vorwerfen können, daß sie statt dessen der gesetzlich grundsätzlich gewährleisteten Rechtsposition einer Empfängerin von Witwengeld aus öffentlichen Kassen den Vorzug gibt. Wenn sie als Beamtenwitwe unabwendbar die Anrechnung solcher Unterhaltsansprüche auf das nach dem Scheitern einer zweiten Ehe gemäß § 164 Abs. 3 BBG wiederaufgelebte Witwengeld hinzunehmen hätte, so müßte sie das als schlechten Tausch und eindeutige Verschlechterung im Vergleich mit ihrer Rechtsstellung vor der neuen Eheschließung empfinden (von der ihr dann sicher unbegreiflichen "Privilegierung" einer alleinschuldig geschiedenen Frau ganz abgesehen); die Vorschrift würde in ihrer Durchführung Erwartungen enttäuschen, die sie bewußt genährt hat. Deshalb muß ihre Auslegung diesen Erwartungen gerecht werden.
Beachtliche Zweifel an diesem Ergebnis wären allerdings dann möglich, wenn eine solche Auslegung nun wiederum den zweiten Halbsatz des § 164 Abs. 3 Satz 1 BBG, also die Anrechnungsregelung, in seiner ihm doch sicher zugedachten praktischen Bedeutung verkümmern ließe. Das ist aber nicht der Fall. Zu den dort aufgezählten Ansprüchen gehören z.B. die Versorgungs- und Rentenansprüche, die aus öffentlichen Kassen zu zahlen sind oder jedenfalls nach Art und Ausgestaltung nicht minder sicher sind. Deren Anrechenbarkeit steht also außer Frage. Es sind auch Fälle denkbar, bei denen die Gleichwertigkeit eines Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen zweiten Ehemann im Vergleich mit dem Anspruch auf Witwengeld vernünftigen Zweifeln nicht begegnen kann. Für die vorliegende Sache hat nun aber das Berufungsgericht verschiedentlich in seinem Urteil erkennen lassen, daß es eine solche Situation nicht als gegeben ansah. Zwar handelt es sich dabei nur um beiläufig getroffene Feststellungen, auf die es nach der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts wohl auch nicht entscheidend ankam. Trotzdem bestehen nach Lage des Falles keine Bedenken, die Revisionsentscheidung auch hierauf zu stützen. Obgleich nämlich die abschließende Bemerkung im Berufungsurteil über die Möglichkeit einer Gesetzesauslegung, nach der der Witwe bewußt ein Wahlrecht zwischen dem "sicheren Witwengeld" und dem "weniger sicheren Unterhaltsanspruch" habe eingeräumt werden sollen, gegebenenfalls Einwendungen der Revision nahegelegt hätten, hat der Beklagte die tatsächliche Würdigung der beiden Ansprüche als ungleichwertig hier nicht in Frage gestellt; das Gesamtbild des Falles, wie es sich nach der Schilderung des Berufungsgerichts darstellt, läßt für ernstliche Zweifel insoweit auch schwerlich Raum.
Nach alledem könnte die Revision auch dann keinen Erfolg haben, wenn man trotz der Gegenargumente des Berufungsurteils bei einer Fallgestaltung der hier zu beurteilenden Art die Anrechenbarkeit des durch Verzichtsvereinbarung erloschenen Unterhaltsanspruchs im Rahmen des § 164 Abs. 3 BBG nur bei "anerkennenswerten" Verzichtsmotiven ausschließen dürfte.
Es war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800,00 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert