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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: XII ZR 142/91

Entscheidung über die Zulassung der Revision nach Berufungsinstanz einer Familiensache; Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts; Abgrenzung von vermögensrechtlicher und familienrechtlicher Streitigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
XII ZR 142/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Halle - 27.05.1991

Fundstelle

  • FamRZ 1992, 1063-1064 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Manuela H., R. straße 20, Q.

Prozessgegner

Ralf H., R. straße 20, Q.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 18. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats - Familiensenat - des Bezirksgerichts Halle vom 27. Mai 1991 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 149.100,00 DM

Gründe

1

I.

Durch das am 27. Mai 1991 verkündete Urteil hat das Bezirksgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Kreisgerichts zur Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien nach ihrer Scheidung aufgehoben und dem Kläger Grundstücke zu Alleineigentum übertragen; gleichzeitig hat es ihn verurteilt, an die Beklagte einen Erstattungsbetrag von 65.537,57 DM zu zahlen und im Innenverhältnis der Parteien einen Restkredit von 18.024,85 DM alleinschuldnerisch zu übernehmen. In den Entscheidungsgründen heißt es abschließend, der Senat habe keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel, die Entscheidung des Kreisgerichts wiederherzustellen, das ihr das Alleineigentum an den Grundstücken übertragen hatte.

2

II.

Die Revision ist nicht zulässig, weil das Bezirksgericht sie in seinem Urteil nicht zugelassen hat und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt.

3

1.

Das Bezirksgericht hat nach dem Wirksamwerden des Beitritts in der Berufungsinstanz über eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO entschieden, indem es gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages und dem danach anwendbaren § 39 Abs. 1 DDR-FGB eine Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien nach ihrer Scheidung durchgeführt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 1991 - XII ZR 202/90 - FamRZ 1991, 794, 795). Gemäß § 621d Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf die Revision daher der Zulassung durch das Berufungsgericht. Diese hat das Bezirksgericht ausdrücklich abgelehnt. Ein Fall, in dem gemäß Art. 8 i.V. mit Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 28 Buchst. i Satz 3 des Einigungsvertrages das Revisionsgericht selbst über die Zulassung zu entscheiden hat, liegt nicht vor. Diese Bestimmung betrifft nur die Übergangsfälle, in denen am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die Revision bereits eingelegt oder zwar noch nicht eingelegt, die Frist zur Einlegung aber noch nicht abgelaufen war. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, da das Bezirksgericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts entschieden hat.

4

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision in den Fällen des § 621d Abs. 1 ZPO - ebenso wie in denen der §§ 546 Abs. 1, 621e Abs. 2 Satz 1 ZPO - ausschließlich dem Gericht der zweiten Instanz übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen. Bei der Neuregelung des Revisionsrechts im Jahre 1975 hat der Gesetzgeber die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar erwogen, schließlich aber davon abgesehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1 = FamRZ 1990, 1228 m.w.N.).

5

3.

Die Revision will die Begründung des Berufungsurteils, für eine Zulassung der Revision bestehe keine Veranlassung, dahin auslegen, daß das Bezirksgericht angenommen habe, es handele sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, in der gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO (infolge der 40.000,00 DM übersteigenden Beschwer) die Revision ohne Zulassung stattfinde. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gegen eine solche Auslegung spricht insbesondere, daß das Bezirksgericht nicht gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwer festgesetzt und keinen Vollstreckungsnachlaß gemäß § 711 ZPO gewährt hat. Wenn es die Verurteilung zur Erstattung von 65.537,57 DM ohne Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt hat, ist es vielmehr davon ausgegangen, daß mangels Zulassung der Revision im Sinne von § 713 ZPO die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel stattfindet, nicht vorliegen. Damit kann auch nicht angenommen werden, der Ehefrau sei die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Prüfung der Revisionswürdigkeit aufgrund eines Irrtums des Berufungsgerichts versagt geblieben (vgl. dazu BGHZ 90, 1 [BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82]).

6

4.

Die Revision macht schließlich geltend, die Zulassung der Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zwingend geboten gewesen, so daß deren Nichtzulassung gegen Art. 3, 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Verfassungsverstöße können mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden; die Fachgerichte können ihnen nur nachgehen, wenn die Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften dies ermöglicht (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 14/86 - NJW-RR 1986, 1263 [BGH 16.04.1986 - IVb ZB 14/86]; BVerfG NJW 1991, 417 [BVerfG 05.03.1990 - 1 BvR 232/89]). Das ist hier nicht der Fall. Die vom Gesetzgeber gewollte strikte Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts will ausschließen, daß das Revisionsgericht im Einzelfall diese Entscheidung überprüft. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG käme ohnehin nicht bei jeder irrtümlichen Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung in Betracht, sondern nur bei Willkür des Gerichts (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295). Gründe der Rechtssicherheit sprechen dagegen, daß das Revisionsgericht ausnahmsweise zur Beurteilung dieser Frage in eine ihm allgemein verschlossene Prüfung eintritt (vgl. dazu auch Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 546 Rdn. 53).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 149.100,00 DM

Lohmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp
Hahne