Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1994, Az.: XII ZR 227/92
Vertragsschluß; Erbbauzins; Anpassungsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1994
- Aktenzeichen
- XII ZR 227/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 1117 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1163-1166 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1936-1940 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB bei Verhandlungen aufgrund einer Anpassungsklausel für Erbbauzins.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit 1986 Mieterin eines Gewerbeareals von rund 60.000 qm im Norden von M. (Flurstück Nr. 179/3 und 179/6), auf dem ein Selbstbedienungsmarkt betrieben wird. Die Beklagte, seit 1978 Erbbauberechtigte und seit 8. August 1989 auch Eigentümerin dieses Areals, trat im Wege der Rechtsnachfolge als Vermieterin in das Mietverhältnis ein. Sie forderte im Herbst 1989 die Klägerin unter Androhung der außerordentlichen Kündigung im Weigerungsfalle auf, für das Jahr 1989 einen Mieterhöhungsbetrag von 2.098.430,94 DM zu zahlen, der aus berechtigter Anhebung des Erbbauzinses resultiere. Die Klägerin zahlte unter Vorbehalt und fordert den Betrag nebst Zinsen mit der vorliegenden Teilklage zurück.
Dies hat im einzelnen folgende Vorgeschichte:
Frühere Eigentümerin des Areals war die Deutsche Bundesbahn (im folgenden DB), die mit gleichlautenden Verträgen vom 29. April 1966 und 23. Februar 1967 zugunsten des E. ein Erbbaurecht bestellte. Diese Verträge enthielten unter Buchst. F schuldrechtliche Anpassungsklauseln für den Erbbauzins, die auszugsweise lauten:
"I. Änderung des Erbbauzinses
Beim Wegfall der Erschließungs- und Instandhaltungskostenzuschüsse an die EIG ... wird der Erbbauzins auf den ortsüblichen Satz für Erbbauzinsen erschlossener Grundstücke festgesetzt. Abschnitt II Absatz (2), (3), (4) und (5) gilt entsprechend.
II. Wertsicherungsklausel
(1) ...
(2) Einigen sich die Vertragsteile nicht über die Höhe des Erbbauzinses, so ist diese von zwei vereidigten Grundstücksschätzern neu festzustellen, von denen jeder Vertragsteil einen ernennt. ...
(3) ...
(4) Der so festgestellte Betrag des Erbbauzinses gilt als zwischen den Parteien vereinbart ...
(5) Die Kosten der Schätzungsgutachten tragen die Vertragsteile zu gleichen Teilen. Hat jedoch der eine Teil eine angemessene Erbbauzinsänderung angeboten, welcher die Grundstücksschätzer zustimmen, so hat der andere Teil, der dem Angebot widersprochen hat, die Kosten allein zu tragen."
Die Voraussetzungen für eine Änderung des Erbbauzinses nach der vorstehenden Ziff. I traten unstreitig mit Ablauf des 31. Dezember 1988 ein.
E. vermietete das Areal durch Vertrag vom 3. November 1970 für die Zeit vom 15. November des Jahres bis 31. Dezember 1985 an H. § 5 Ziff. 2 dieses Vertrages lautet:
"Das Mietgeld erhöht oder ermäßigt sich um den Betrag, um den sich der Erbbauzins aufgrund der Vereinbarungen mit der DB erhöht oder ermäßigt. Der Vermieter bevollmächtigt den Mieter, eventuelle Verhandlungen wegen der Neufestsetzung des Erbbauzinses gem. F I u. II der Erbbauverträge mit der DB direkt zu führen, da das Ergebnis ihn betrifft."
Durch Vertrag vom 18. Januar 1978 vermietete E. das Objekt für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 2005 an die Klägerin. Nach Ziff. 2 des Vertrages gelten sämtliche im Mietvertrag vom 3. November 1970 enthaltenen Regelungen "als zwischen den Vertragspartnern vereinbart, soweit nicht durch nachstehende Regelungen geändert, abbedungen oder ergänzt". Hinsichtlich des Mietzinses wurde in Ziff. 4 folgendes festgelegt:
"4 a) Als monatlicher Mietzins wird der Betrag vereinbart, welcher vom derzeitigen Mieter, Herrn H. ... aufgrund des zwischen diesem und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages vom 3. November 1970 bei Ablauf dieses Mietverhältnisses gezahlt wird.
b) Erhöht oder erniedrigt sich der vom Statistischen Bundesamt gestellte Index der Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen (Basis 1970 = 100) gegenüber dem Stand am 1. Januar 1989 oder der letzten vorangegangenen Mietzinsanpassung um mehr als 8%, so erhöht oder erniedrigt sich ... der Mietzins vom folgenden Monatsersten an entsprechend.
c) ...
d) Das vom Mieter zu zahlende Nutzungsentgelt setzt sich somit wie folgt zusammen:
- Grundmietzins monatlich (z.Zt. DM 202.982,24) - Erbpachtzins monatlich (z.Zt. DM 20.633,20) - gesetzliche Mehrwertsteuer (z.Zt. DM 13.416,97)
(z.Zt. insgesamt DM 237.033,11)
- Grundsteuer vierteljährlich DM 29.710,00."
Im Sommer 1978 erwarb die Beklagte das Erbbaurecht und trat in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Verträgen ein.
Die DB machte mit Schreiben vom 9. September 1988 an die Beklagte darauf aufmerksam, daß sie ihr Recht in Anspruch nehme, ab 1. Januar 1989 eine Neufestsetzung des Erbbauzinses zu verlangen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1988 bot sie ihr unter Bezugnahme auf Sachverständigengutachten und die Ermittlung von Grundstückswerten durch den Gutachterausschuß der Stadt M. eine einvernehmliche Anhebung auf jährlich 1.312.984 DM für das Flurstück Nr. 179/3 und 1.539.378 DM für das Flurstück Nr. 179/6 an. In den Schreiben hieß es jeweils u.a.:
"Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis mit dieser Neufestsetzung durch ihre Unterschrift auf der beigefügten Kopie dieses Schreibens zu erklären und uns die unterschriebene Kopie bis zum 7.11.1988 zurückzureichen."
Die Beklagte ließ durch gleichlautende Anwaltsschreiben vom 3. November 1988 den geforderten Erbbauzinserhöhungen widersprechen. Sie behielt sich eine weitere Stellungnahme vor, sobald die Unterlagen, auf die sich die DB bezogen habe, überprüft worden seien.
Durch notariellen Vertrag vom 29. März 1989 verkaufte.die DB das Areal an eine Firma EGP. Die Beklagte übte jedoch in der Folge das ihr zustehende Vorkaufsrecht aus und erwarb das Eigentum an den Grundstücken selbst (Auflassung am 2. Juni 1989; Grundbucheintragung am 8. August 1989).
Durch gleichlautende Schreiben vom 17. Mai 1989 teilte die Beklagte der DB mit, daß sie ihren Widerspruch gegen die Erbbauzinserhöhung zurückziehe.
Ihr anwaltlicher Vertreter wandte sich mit Schreiben vom 27. Oktober 1989 an die DB und bat im Hinblick auf die vorgängige Ausübung des Vorkaufsrechts um die Ermächtigung, die Erbbauzinserhöhung selbst geltend zu machen, notfalls das vorgesehene Schiedsgutachterverfahren einzuleiten. Die DB erwiderte mit Schreiben vom 31. Oktober 1989, daß es der erbetenen Ermächtigung nicht bedürfe, weil aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs durch die Schreiben vom 17. Mai 1989 eine verbindliche Einigung über die Erhöhung des Erbbauzinses bereits zustande gekommen sei. Die daraufhin mit Schreiben vom 13. November 1989 erbetene Bestätigung des Ausgeführten erfolgte durch Schreiben der DB vom 20. November 1989. Darin heißt es, daß sie die Zurücknahme des Widerspruchs "schweigend akzeptiert" habe mit der Folge, daß die von ihr am 19. Oktober 1988 angebotene Erbbauzinserhöhung verbindlich vereinbart sei.
Die von der Klägerin erhobene Teilklage, die auf Verletzung mietvertraglicher Pflichten, hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt war, erklärte das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgte. Die Klägerin schloß sich dem Rechtsmittel an mit dem Antrag, die Beklagte sogleich zur Zahlung zu verurteilen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie auf die Anschlußberufung nach dem Zahlungsantrag der Klägerin, unter teilweiser Abweisung der Zinsforderung. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht unterstellt den - von der Klägerin nach wie vor bekämpften - Standpunkt der Beklagten als zutreffend, daß § 5 Ziff. 2 des Mietvertrages vom 3. November 1970, wonach Erhöhungen des Erbbauzinses aufgrund von Vereinbarungen mit der DB den Mietzins entsprechend erhöhen, auch Bestandteil des für die Parteien maßgebenden Mietvertrages vom 18. Januar 1978 geworden und nicht durch die Indexklausel 4 b abbedungen ist. Für die Revisionsinstanz ist dies daher ebenfalls zugrunde zu legen.
2. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob es vor dem Eigentumserwerb der Beklagten an den Mietgrundstücken am 8. August 1989, der die Vereinigung des Eigentums und des Erbbaurechts in deren Person mit sich brachte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Dezember 1981 - V ZR 222/80 - NJW 1982, 2381), zwischen ihr und der DB zu einer verbindlichen Einigung über die Erhöhung des Erbbauzinses gekommen ist, hat das Berufungsgericht verneint. Dies hält den Angriffen der Revision stand.
a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Frage sei nach den allgemeinen Regeln des BGBüber das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff) zu beurteilen, ist nicht zu beanstanden. Diese Regeln gelten grundsätzlich für alle privatrechtlichen Vereinbarungen, die - außerhalb von Gefälligkeitsverhältnissen - auf die Erzielung eines bestimmten Rechtserfolgs gerichtet sind (vgl. BGB-RGRK/Piper 12. Aufl. Rdn. 10 vor § 145; MünchKomm/Kramer 3. Aufl. Rdn. 22a vor § 145).
Die Revision macht geltend, etwas anderes müsse deshalb gelten, weil die Anhebung des Erbbauzinses aufgrund des Eintritts bestimmter, mit dem Ablauf des 31. Dezember 1988 unstreitig gegebener Voraussetzungen auf den "ortsüblichen Satz für Erbbauzinsen erschlossener Grundstücke" bereits bindend vereinbart gewesen sei. Infolgedessen habe die in der Anpassungsklausel F I in Verbindung mit II (2) vorgesehene "Einigung" keinen rechtsgestaltenden Charakter, sondern es sei nur noch darum gegangen, über die Ausfüllung eines abstrakt definierten Begriffs "tatsächliches Einvernehmen" herzustellen. Die §§ 145 ff BGB könnten daher nicht oder allenfalls in modifizierter Form herangezogen werden. Insbesondere könne nicht gelten, daß ein zunächst nicht angenommenes Angebot später nicht mehr annahmefähig gewesen sei (entgegen § 146 BGB); vielmehr habe auch ein zunächst gescheitertes Verlangen auf eine bestimmte Erhöhung des Erbbauzinses noch solange angenommen werden können, als die DB davon nicht abgerückt sei.
Diese Ausführungen gehen fehl. Die Anpassungsklausel F I, für die verfahrensmäßig F II gilt, hält sich im Rahmen des in diesem Bereich Üblichen. Als Maßstab für eine Erhöhung des Erbbauzinses ist der ortsübliche Satz für Erbbauzinsen erschlossener Grundstücke festgelegt, über den sich die Beteiligten zunächst einigen können; scheitert die Einigung, erfolgt die Bestimmung durch ein anschließendes Schiedsgutachterverfahren. Bei ähnlichen Klauseln ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß die vorgesehene Einigung durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgt (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1977 - V ZR 179/75 - WM 1978, 228 und vom 24. Februar 1978 - V ZR 194/75 - WM 1978, 578). Besonderheiten im Hinblick auf die §§ 145 ff BGB ergeben sich allenfalls insoweit, als eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der zunächst vorgesehenen Vertragsverhandlungen anzunehmen ist, mit der der Erbbauberechtigte unter Umständen in Verzug kommen kann (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 aaO. S. 580). Im übrigen geht es entgegen der Auffassung der Revision nicht nur darum, über einen abstrakt definierten Begriff tatsächliches Einvernehmen herzustellen. Daß eine erzielte Einigung eine Vereinbarung im Sinne der §§ 145 ff BGB darstellt, die nicht selten Vergleichscharakter (§ 779 BGB) haben wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß sie auch dann verbindlich sein muß, wenn der festgelegte Bewertungsmaßstab, der in den meisten Fällen, wie auch hier, einen erheblichen Ermessensspielraum beläßt, tatsächlich verfehlt wurde. Das vereinbarte Anpassungsverfahren wird eingeleitet durch das Angebot des Eigentümers auf eine bestimmte Erbbauzinsänderung, welchem der Erbbauberechtigte zustimmen oder widersprechen kann. Bei einem Widerspruch schließt sich das für diesen Fall vorgesehene Schiedsgutachterverfahren an, wobei es zu Kostennachteilen des Widersprechenden kommen kann, wenn die Gutachter letztlich das ursprüngliche Angebot als angemessen ansehen (vgl. F II (2) und (5)). Ein Widerspruch leitet demnach nicht nur eine weitere Verhandlungsphase ein, sondern kann durchaus der Ablehnung eines Vertragsangebots i.S. von § 146 BGB gleichgesetzt werden. Wenn in dem anschließenden Schiedsgutachterverfahren das abgelehnte Angebot noch annahmefähig sein würde, würde dies zu ersichtlich nicht gewollter Rechtsunsicherheit über die Frage der Kostentragungspflicht führen. Auch insoweit besteht kein Anlaß, eine Abweichung von der gesetzlichen Regel anzunehmen, daß ein abgelehntes oder ein nicht rechtzeitig angenommenes Angebot erlischt.
b) Das Berufungsgericht führt aus, in den beiden Schreiben der DB vom 19. Oktober 1988 habe ein Angebot an die Beklagte gelegen, einer Erhöhung des Erbbauzinses für das Jahr 1989 auf bestimmte Beträge zuzustimmen (§ 145 BGB). Die Annahme habe die Beklagte jeweils durch die Schreiben ihrer anwaltschaftlichen Vertreter vom 3. November 1988 abgelehnt. In den letzteren sei - auch optisch hervorgehoben - einer Erhöhung widersprochen worden. Zwar sei eine weitere Stellungnahme nach Eingang der Unterlagen, auf die sich die DB bezogen habe, vorbehalten worden. Dies ändere jedoch nichts daran, daß eine Einigung tatsächlich nicht erzielt worden sei. Denn das Angebot sei auch im Sinne von § 148 BGB bis zum 7. November 1988 befristet gewesen und habe daher über diesen Zeitpunkt hinaus nicht fortwirken können.
Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die Beklagte mit den Schreiben vom 3. November 1988 lediglich zum Ausdruck gebracht habe, das ihr unterbreitete Angebot zunächst prüfen und eine Entscheidung über die Annahme später treffen zu wollen. Die DB habe auch - wie es ihrer Praxis in anderen Fällen entspreche - keine Annahmefrist im Sinne von § 148 BGB setzen wollen, sondern die Beklagte habe sich bis zum 7. November 1988 lediglich darüber erklären sollen, ob sie das Angebot ohne weiteres annehmen oder in eine Verhandlungsphase eintreten wolle.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Ob in den Schreiben der Beklagten vom 3. November 1988 eine Ablehnung des Angebots der DB im Sinne von § 146 BGB lag, kann letztlich dahinstehen, weil eine Einigung schon dann nicht zustande gekommen ist, wenn das Angebot der DB im Sinne von § 148 BGB befristet war und bis zum Ablauf der Frist nicht angenommen wurde. Das war hier nach der Auslegung des Schreibens der DB durch das Berufungsgericht der Fall. Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter nur daraufhin überprüfen, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Derartiges zeigt die Revision nicht auf. Entscheidend ist für die Frage einer Befristung nicht die Willensrichtung der DB, sondern es kommt darauf an, wie die Beklagte als Empfängerin der Angebotsschreiben nach den gegebenen Umständen den auf den 7. November 1988 gesetzten Termin verstehen mußte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878, 2879). Die Art der Abfassung der Angebotsschreiben, mit denen bei Einverständnis um die Unterschriftsleistung auf einer beigefügten Kopie und deren Rücksendung bis zum 7. November 1988 gebeten wurde, spricht deutlich für die Auslegung des Tatrichters. Von Bedeutung ist insoweit auch, daß die DB mehr als einen Monat zuvor, nämlich durch ihre Schreiben vom 9. September 1988, bereits angekündigt hatte, sie werde ihr Recht auf Neufestsetzung des Erbbauzinses in Anspruch nehmen. Es ist somit rechtsbedenkenfrei, daß das Berufungsgericht angenommen hat, es habe eine Befristung im Sinne von § 148 BGB vorgelegen, ohne daß innerhalb der Frist eine Annahme erfolgt sei.
Im übrigen kommt es auf eine ausdrückliche Befristung nicht entscheidend an, weil vor der Zurücknahme des Widerspruchs durch die Schreiben vom 17. Mai 1989 irgendeine Reaktion der Beklagten, die als Zustimmung gewertet werden könnte, nicht ersichtlich ist. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Frist, binnen der i.S. von § 147 Abs. 2 BGB eine Antwort erwartet werden durfte, längst verstrichen mit der Folge des Erlöschens des Angebots (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - VIII ZR 131/69 - DB 1971, 232). Bereits in den Motiven zum BGB (I 168) ist ausgeführt, daß dann, wenn eine Annahme nicht rechtzeitig erfolge, der Antrag selbst erlösche, weil Vertragsanträge mit Rücksicht auf die jeweilige Lage der dem Wechsel unterworfenen Verhältnisse, nicht für immer gemacht würden. Ausdrücklich abgelehnt wird hier eine seinerzeit im Schrifttum vertretene Auffassung, daß mit der Ablehnung nur die Bindung an den Antrag fortfalle, während das Angebot vom Empfänger nach wie vor angenommen werden könne. Auch im vorliegenden Fall war das Angebot der DB jedenfalls im Mai 1989 bereits erloschen und nicht mehr annahmefähig (vgl. auch MünchKomm/Kramer aaO. § 146 Rdn. 2). Daß die DB seinerzeit ein Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet hat, mag darauf zurückzuführen sein, daß sie hinsichtlich der fraglichen Grundstücke bereits Verkaufsabsichten hatte, die sich mit der Veräußerung an die Firma EGP am 29. März 1989 dann auch verwirklicht haben.
c) Die Zurücknahme des Widerspruchs durch die Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 1989 hat das Berufungsgericht als ein neues, an die DB gerichtetes Angebot auf Abschluß einer Vereinbarung über die Erhöhung des Erbbauzinses gewertet. Es sei von der Adressatin dahin zu verstehen gewesen, daß man sich auf der ursprünglich von der DB vorgeschlagenen Basis doch noch einigen wolle. Eine Vereinbarung in diesem Sinne sei aber nicht zustande gekommen, weil die DB auch bei Zubilligung einer längeren Überlegungsfrist darauf nicht rechtzeitig reagiert habe (§ 147 Abs. 2 BGB). Allein in deren Schweigen könne eine Annahme des Angebots nicht gesehen werden. Dagegen spreche schon die wirtschaftliche Bedeutung der in Frage stehenden Erbbauzinserhöhung, bei der es um Millionenbeträge gegangen sei, sowie der Umstand, daß es sich bei der Empfängerin des Angebots um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handle, die Sondervermögen des Bundes zu verwalten und darüber Rechenschaft abzulegen gehabt habe. Auch der zeitliche Abstand von etwa sechs Monaten seit dem Scheitern des ursprünglichen Angebots spreche dagegen, zumal die jeweils im Mai eines Jahres veröffentlichten Bodenrichtwerte der Stadt M. inzwischen einen höheren Erbbauzins hätten rechtfertigen können. Ferner sei zwischenzeitlich durch den Verkauf des Areals an die Firma EGP, von dem die Beklagte am 6. April 1989 erfahren habe, eine neue Situation eingetreten gewesen. Unter diesen Umständen habe die Beklagte redlicherweise nicht davon ausgehen dürfen, daß das neue Angebot von der DB stillschweigend angenommen worden sei.
Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision darauf beruft, daß die DB selbst in ihrem Schreiben vom 20. November 1989, mit dem sie ihren schon am 31. Oktober 1989 mitgeteilten Standpunkt bestätigt hat, u.a. ausgeführt habe, sie habe die Zurücknahme des Widerspruchs "schweigend akzeptiert", hat das Berufungsgericht dies mit Recht als Bekundung einer Rechtsauffassung beurteilt, die an der wahren Rechtslage nichts ändern könne. Die Frage, ob Schweigen auf ein Vertragsangebot als Annahme zu werten ist, ist eine Rechtsfrage, für die jedenfalls nicht allein entscheidend ist, wie der Schweigende nachträglich sein Verhalten selbst interpretiert (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 aaO.). Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, daß für den Inhalt eines Vertrages der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend ist, selbst wenn er nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. etwa BGHZ 71, 243, 247; Senatsurteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 48/86 - BGHR BGB § 133 Wille 2), ist entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht anwendbar, weil er grundsätzlich erst eingreift, wenn das Zustandekommen eines Vertrages feststeht. Es steht auch nicht fest, ob die DB schon in einem nahen Zeitraum nach Empfang der Schreiben vom 17. Mai 1989 derselben Meinung war, wie sie es im Herbst dieses Jahres bekundet hat.
Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung (vgl. etwa BGHZ 1, 353, 355; 61, 282, 285). Soweit hiervon Ausnahmen gemacht werden (vgl. dazu etwa BGB-RGRK/Piper aaO. § 147 Rdn. 6 m.w.N.), gilt dies insbesondere nicht in bezug auf außergewöhnliche und besonders bedeutsame Geschäfte (vgl. schon RG WarnRsp 1919 Nr. 131; BGB-RGRK/Piper aaO.; Palandt/Heinrichs BGB 53. Aufl. § 150 Rdn. 1). Diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht vorliegend mit Recht maßgebliche Bedeutung beigemessen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß es bei einer verspäteten Annahmeerklärung (§ 150 Abs. 1 BGB) - auch in Fällen der §§ 147, 148 BGB (vgl. Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 150 Rdn. 2) - regelmäßig naheliegt, das Schweigen des Empfängers als konkludente Annahme zu werten. Auch in diesen Fällen ist aber anderes anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entscheidung nahelegen (vgl. Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84 - NJW 1986, 1807, 1809 [BGH 06.03.1986 - III ZR 234/84] m.w.N.). Derartige Umstände lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor: Da die DB, wie die Beklagte bei der Zurücknahme des Widerspruchs wußte, das Areal zwischenzeitlich verkauft hatte, mußte von letzterer in Rechnung gestellt werden, die DB schweige deshalb, weil sie sich mit einer Neufestsetzung des Erbbauzinses nicht mehr befassen wolle. Jedenfalls der anwaltliche Vertreter der Beklagten hat derartiges auch tatsächlich in Rechnung gestellt, wie seine Anfrage bei der DB vom 27. November 1989 ergibt; in dieser wird nämlich davon ausgegangen, es sei in der Vergangenheit noch nicht zu einer verbindlichen Neufestsetzung des Erbbauzinses gekommen. Die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte der Stadt M. mag erst am 30. Mai 1989 geschehen sein, wie die Revision geltend macht. Entgegen ihrer Auffassung ist aber nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, diesen Umstand als mögliche Motivation für das Schweigen der DB jedenfalls nach diesem Zeitpunkt zu werten. Soweit die Revision Ausführungen des Berufungsurteils über einen möglichen Verlust der Dispositionsbefugnis der DB nach dem am 29. März 1989 beurkundeten Verkauf des Areals an die EGP angreift, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht diese Frage letztlich offengelassen und damit seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat.
3. Nach dem 8. August 1989, dem Zeitpunkt der Vereinigung von Eigentum und Erbbaurecht in der Person der Beklagten, konnte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine für die Klägerin Verbindliche Neufestsetzung des Erbbauzinses durch Einigung mit der DB nicht mehr erfolgen, weil diese aus den Rechtsbeziehungen zu sämtlichen Beteiligten ausgeschieden sei. Die Revision hält dem entgegen, es müsse den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich sein, mit Rückwirkung für die Zeit des bestehenden Vertragsverhältnisses noch Abmachungen zu treffen.
Daß eine solche nachträgliche Vereinbarung, die rechtliche Möglichkeit unterstellt, die Klägerin hinsichtlich einer Erhöhung des Erbbauzinses binden könnte, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob dem schon entgegensteht, daß am 8. August 1989 die mietvertraglich in Bezug genommenen schuldrechtlichen Regelungen der Erbbaurechtsverträge grundsätzlich durch Konfusion erloschen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Dezember 1981 aaO. S. 2382). Jedenfalls steht einer Verbindlichkeit für die Klägerin § 5 Ziff. 2 des Mietvertrages vom 3. November 1970 entgegen, der voraussetzt, daß die Neufestsetzung des Erbbauzinses durch Verhandlungen zwischen dem Grundstückseigentümer einerseits und dem Erbbauberechtigten bzw. dem Mieter andererseits mit entsprechend gegenläufigen Interessen zustande kommt. Nach dem 8. August 1989 war eine solche Interessenlage nicht mehr vorhanden, weil die DB aus der Eigentümerposition ausgeschieden war. Es wäre daher mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, wollte sich die Beklagte auf eine danach mit dieser getroffene Abmachung über die Erhöhung des Erbbauzinses berufen. Im übrigen fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die DB in der fraglichen Zeit eine neue Abmachung noch hat treffen wollen. Sie hat mit ihren Schreiben vom 21. Oktober und 20. November 1989 lediglich darauf verwiesen, daß nach ihrer Auffassung bereits aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs der Beklagten am 17. Mai 1989 eine Vereinbarung zustande gekommen sei.
4. Das Berufungsgericht zieht aus dem Umstand, daß in der Vergangenheit eine für die Klägerin verbindliche Einigung über die Anhebung des Erbbauzinses nicht zustande gekommen und auch das in den Erbbaurechtsverträgen vorgesehene Schiedsgutachterverfahren nicht durchgeführt worden ist, die rechtliche Folgerung, daß der von der Klägerin unter Vorbehalt bezahlte Betrag gemäß § 812 Abs. 1 BGB von der Beklagten zurückzuerstatten ist. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß dann, wenn zwar eine Bestimmung des auf den Mieter umzulegenden erhöhten Erbbauzinses durch Einigung gescheitert sei, eine solche aber auf andere Weise nachgeholt werden könne und müsse, eine bereicherungsrechtliche Rückforderung des vorzeitig gezahlten Betrages nach § 813 Abs. 2 BGB ausscheide. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.
Wenn die Klägerin, wovon das Berufungsgericht ausgeht, eine durch Vereinbarung der Beklagten mit der DB festgelegte Erhöhung des Erbbauzinses hätte gegen sich gelten lassen müssen, fehlt die innere Rechtfertigung dafür, von einer Erhöhung ganz abzusehen, nur weil eine solche Einigung in der Vergangenheit gescheitert und wegen einer zwischenzeitlichen Entwicklung künftig jedenfalls nicht mehr in der vertraglich vorgesehenen Weise zustande kommen kann. Der Erbbauzins stellt wirtschaftlich das Entgelt für die Bodennutzung dar; die Klägerin hat bei Abschluß des Mietvertrages vom 18. Januar 1978 akzeptiert, daß sich der von ihr geschuldete Mietzins aus einem Entgelt für die Nutzung der Baulichkeiten und einem solchen für die Nutzung des Bodens zusammensetzt und daß - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - eine Anhebung des letzteren auf den ortsüblichen Erbbauzins an sie weitergegeben werden kann. Da bei Vertragsschluß offensichtlich nicht vorausgesehen wurde, daß die Erbbauberechtigte das Eigentum an dem Mietobjekt erwerben würde, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, wie die Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen dieser Entwicklung im Hinblick auf das Verfahren bei Anpassungen des Entgelts für die Bodennutzung redlicherweise Rechnung getragen hätten, wenn sie diese Entwicklung bedacht hätten (ergänzende Vertragsauslegung, vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 104/92 - NJW 1993, 3193, 3194 [BGH 20.09.1993 - II ZR 104/92] m.w.N.). Eine einseitige Bestimmung durch die Beklagte gemäß § 316 BGB, wie sie die Revision für gerechtfertigt hält, kommt nicht in Betracht, weil ein konkreter Bewertungsmaßstab festgelegt ist, dem notfalls durch das in F II vorgesehene neutrale Schiedsgutachterverfahren Rechnung getragen werden kann (vgl. auch BGB-RGRK/Räfle aaO. ErbbVO § 9 Rdn. 49). Selbst wenn für den Fall der Nichteinigung kein solches Sachverständigenverfahren vorgesehen worden wäre, wäre nicht eine Bestimmung gemäß § 316 BGB interessengerecht, sondern eine solche durch das Gericht wie in den Fällen der §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn andernfalls müßte sich die Klägerin mit einer Erhöhung abfinden, die sich an der Obergrenze dessen bewegt, was angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 aaO. S. 229 unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Die ergänzende Vertragsauslegung ist Sache des Tatrichters. Der Senat kann sie schon deshalb nicht selbst vornehmen, weil sie hier, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, unter einer Prämisse steht, die das Berufungsgericht bisher nur unterstellt hat, nämlich daß § 5 Ziff. 2 des Vertrages vom 3. November 1970, der die Abwälzung von Erbbauzinserhöhungen auf den Mieter gestattet, im Verhältnis zwischen den Parteien Geltung hat.
5. Aufgrund der vorstehend dargelegten rechtlichen Beurteilung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil die Sache erneuter tatrichterlicher Würdigung bedarf. Zu diesem Zweck ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
Im Wege der Auslegung ist zu entscheiden, ob § 5 Ziff. 2 des Vertrages vom 3. November 1970 für die Parteien maßgebend ist oder ob etwa Nr. 4 b des Vertrages vom 18. Januar 1978 eine abschließende und autonome Anpassungsregelung darstellt. Dazu haben die Parteien umfangreich, teilweise unter Beweisantritt, gegensätzlich vorgetragen. Dem wird das Berufungsgericht im weiteren Verfahren nunmehr nachgehen müssen, weil die Frage für die ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des oben zu 4 Dargelegten vorgreiflich ist. Die Klägerin wird Gelegenheit haben, ihre hierzu in der Revisionsinstanz gemachten Ausführungen dem Tatrichter zu unterbreiten. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Revision zu der Frage, zu welchem Ergebnis eine ergänzende Vertragsauslegung gelangen muß.