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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1970, Az.: VIII ZR 131/69

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Bierbezugsvertrages; Nichtvorliegen einer Befugnis im Innenverhältnis zum Abschluss eines Vertrages; Anforderungen an das Vorliegen einer bloßen Vertragsofferte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 131/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.04.1969
LG Traunstein - 26.01.1967

Fundstelle

  • DB 1971, 232 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gaststättenbesitzerin Johanna W. in H. bei R.

Prozessgegner

Brauerei L., Inhaber: Franz I. in A.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Messner, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Aufhebung der Urteile des 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1969 sowie der 2. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Januar 1967 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, die seit 1956 durch einen Bierbezugsvertrag mit der Au. AG in R. verbunden war, bot der Klägerin auf deren Zeitungsannoncen vom 8./9. Mai 1965 ihren Gastwirtschaftsbetrieb "H. Hof." Zur Pachtung an. Daraufhin suchten zunächst der Angestellte Folger der Klägerin allein (am 17. Mai 1965) und dann am 2. Juni 1965 Folger zusammen mit dem damaligen Handelsbevollmächtigten und späteren Prokuristen Ha. der Klägerin die Beklagte auf, mit der sie über die Pachtung der Gastwirtschaft und einen Bierbezug von der Klägerin verhandelten. Die Beklagte unterschrieb am Ende der etwa zweistündigen Verhandlungen einen von Ha. vorbereiteten Vertragsentwurf, der in seinen wesentlichen Teilen folgenden Wortlaut hat:

"Vereinbarung

Sofern es (der Klägerin) in A. gelingt, für das Gaststätten- und Pensionsanwesen einen Pächter zu finden, der bereit ist, das genannte Objekt zu einem monatlichen Pachtpreis von ... zu pachten, verpflichtet sich (die Beklagte) für sich und ihre Rechtsnachfolger mit Wirkung ab 1.10.1966 für das oben genannte Gesamtanwesen fortlaufend und ausschließlich die von (der Klägerin) hergestellten und vertriebenen unter- und obergärigen Biere und alkoholfeien Getränke zu beziehen bzw. durch den jeweiligen Pächter beziehen zu lassen und diesem Pächter die vorgenannte Verpflichtung aufzuerlegen und zwar auf die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab 1.10.1966.

(Die Beklagte) kündigt vorsorglich den Vertrag mit der Au. AG R. heute schon zum 30. September 1966.

Es besteht Einigkeit, daß mit der Pächtersuche allein die (Klägerin) beauftragt ist und daß zwischenzeitlich Abmachungen mit anderen Brauereien selbstverständlich nicht getroffen werden dürfen."

2

Die ersten die Ermittlung von Pächtern betreffenden Zeitungsannoncen der Klägerin erschienen am 12./13. Juni 1965 in verschiedenen Zeitungen.

3

Am 10./14. Juni 1965 schloß die Beklagte einen Pachtvertrag mit der Au. AG ab. Das teilte sie dem Angestellten F. der Klägerin am 14. Juni 1965 mit, als dieser sie mit dem ersten von der Klägerin ermittelten Pachtinteressenten besuchte.

4

Die Klägerin vertrat den Standpunkt, der Bierbezugsvertrag sei entsprechend dem von der Beklagten unterzeichneten Entwurf zustande gekommen, zumal ihr Bevollmächtigter Ha. ihn nachträglich unterschrieben und der Beklagten eine Fotokopie des unterschriebenen Vertrages am 22. Juli 1965 zugesandt habe. Auf alle Fälle habe die Beklagte vorvertragliche Pflichten verletzt. Entweder aus dem einen oder dem anderen Gesichtspunkt sei ihr die Beklagte, die nach Abschluß des Vertrages mit der Au. AG vertragliche Beziehungen zu der Klägerin ablehne, schadensersatzpflichtig.

5

Die Klägerin hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagte allen in der Zeit zwischen 1. Oktober 1965 bis 30. September 1966 dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat, daß die Klägerin kein Bier in den "H. Hof" liefern könne.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte legte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung ein. Die Klägerin begehrte Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte zum weiteren Schadensersatz für die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum Ende des vorgesehenen Vertrages verpflichtet sei.

7

Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.450 DM nebst Zinsen und gab dem Feststellungsantrage zur Hälfte statt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstigen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Bierbezugsvertrag der Parteien nicht zustande gekommen sei. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist, entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung, auch nicht zu erkennen.

10

Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß sich der Bevollmächtigte der Klägerin, Ha. und die Beklagte darüber einig gewesen seien, der Bierbezugsvertrag sollte nicht schon mündlich am 2. Juni 1965 geschlossen werden. Ha. sei im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin nicht zum Abschluß eines mündlichen Vertrages befugt gewesen und daran habe er sich gehalten. Es würdigt den zunächst nur von der Beklagten unterschriebenen Vertragsentwurf daher ohne Rechtsfehler als Vertragsofferte der Beklagten.

11

Wenn nun darauf abzustellen wäre, daß der Vertrag nur durch die Übersendung einer Kopie der von der Klägerin unterschriebenen Vertragsurkunde hätte Zustandekommen können, wäre der Termin, der hierfür infrage kommt, nämlich der 22. Juli 1965, der mehr als sieben Wochen nach den Verhanlungen vom 2. Juni 1965 liegt, als verspätet anzusehen.

12

Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Aber auch seine Erwägungen, daß es am 14. Juni 1965 für eine Vertragsannahme bereits zu spät gewesen sei, als der Angestellte F. der Klägerin der Beklagten die Annahme der Offerte durch die Klägerin mitteilte, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die formlose mündliche Mitteilung aus Rechtsgründen für eine wirksame Annahme genügte.

13

Das Berufungsgericht begründet seinen Standpunkt wie folgt:

14

Die Beklagte habe dem Vertreter Ha. der Klägerin am 2. Juni 1965 erklärt, sie lasse der Klägerin Zeit bis zum 10. Juni 1965. Damit sei wohl gemeint gewesen, die Klägerin solle bis dahin einen Pächter beigeschafft haben. Wenn auch hierfür die Zeit etwas kurz bemessen gewesen sei, so gebe dieser Termin doch einen Anhaltspunkt für den hier infrage kommenden Zeitpunkt, bis zu dem die Beklagte die Antwort auf ihren Vertragsantrag erwartete. Die Beklagte habe, so meint das Berufungsgericht, diese Annahmeerklärung sogar umgehend erwarten dürfen, weil sie mit dem bevollmächtigten Sachbearbeiter der Klägerin selbst verhandelt habe. Außerdem habe die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 1965 und den Verhandlungen vom 2. Juni 1965 die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit erkennen können. Ha. habe gewußt, daß die Beklagte aus Gesundheitsgründen auf eine rasche Erledigung angewiesen gewesen sei.

15

Diese rein tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn das Berufungsgericht hieraus den Schluß zieht, daß die Klägerin die Annahmeerklärung vor dem 14. Juni 1965 hätte abgeben müssen, so ist das unbedenklich. Denn bis dahin waren 12 Tage verflossen, die nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine für die Beklagte unzumutbare Verzögerung bedeuteten. Denn nach diesen Feststellungen konnte die Beklagte erwarten, daß Ha. die Urkunde noch am selben Tage unterzeichnen würde und daß er sie anschließend sofort fotokopieren und der Beklagten übersenden lassen würde. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist um so unbedenklicher, als Ha. abschlußberechtigt und nicht auf die Zustimmung der Klägerin angewiesen war. Hiervon konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgehen; denn die Klägerin hatte selbst vorgetragen, Ha. habe nur deshalb von einer Unterzeichnung in Gegenwart der Beklagten abgesehen, weil er keinen Stempel mit sich geführt habe.

16

War somit die Annahmefrist am 14. Juni 1965 für die Klägerin bereits abgelaufen, so war das Angebot der Beklagten erloschen. Ein Vertrag konnte nicht mehr durch eine Annahmeerklärung der Klägerin Zustandekommen, weder am 14. Juni noch am 22. Juli 1965, als der Beklagten endlich die erbetene Fotokopie des unterschriebenen Vertrages zuging. Der Klägerin stehen somit vertragliche Ansprüche nicht zu.

17

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin dagegen Schadensersatz wegen Verschuldens beim Vertragsschluß verlangen. Durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen, so meint das Berufungsgericht, sei die Beklagte in ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zu der Klägerin getreten, das sie zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet habe. Hieraus hätten sich für die Beklagte gewisse Mitteilungs-, Aufklärungs- und Verhaltenspflichten ergeben.

18

Gegen diese Pflichten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Beklagte verstoßen. Sie hätte, als sie nicht spätestens nach den Pfingstfeiertagen (6. und 7. Juni) in den Besitz der ihr zugesicherten Fotokopie mit der Unterschrift Ha. gekommen sei, die Klägerin in geeigneter Weise mahnen oder um Aufklärung bitten müssen, anstatt hinter dem Rücken der Klägerin die nebenher laufenden Pachtvertragsverhandlungen mit ihrer bisherigen Bierlieferantin, der Au. AG, vorwärts zu treiben.

19

Diese Erwägungen greift die Revision mit Erfolg an.

20

Da die Klägerin die Annahme des ihr gemachten Vertragsantrages unabhängig von dem Verhalten der Beklagten nicht fristgemäß erklärt hat, ist der Vertrag gescheitert, so daß ihr ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht zustehen kann.

21

Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie die Klägerin nicht gemahnt hat, die Annahmeerklärung abzugeben. Dem Empfänger einer schriftlichen Vertragsofferte steht gemäß § 147 Abs. 2 BGB eine Frist zur Annahme des Antrags bis zu dem Zeitpunkte zu, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Ob er die Frist einhalten und die Offerte annehmen will, ist in sein freies Belieben gestellt. Die Tätigkeit des Antragenden ist mit der Abgabe der Offerte abgeschlossen. Weiter braucht er nicht tätig zu werden. Schon gar nicht braucht er den Antragsempfänger auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen. Versäumt dieser die Annahmefrist, ohne die Annahme zu erklären, so muß er selbst die Folgen tragen, die sich aus dem Scheitern des Vertrages ergeben. Stellen sich unvorhergesehene Umstände ein, die dem Empfänger an der rechtzeitigen Abgabe seiner Annahmeerklärung hindern, so kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Berufung des Antragenden auf den Ablauf der Annahmefrist rechtsmißbräuchlich ist. Solche Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

22

Der Klägerin steht hiernach der geltend gemachte Anspruch aus keinem Gesichtspunkte zu. Die Klage erweist sich damit als unbegründet. Deshalb war sie unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann