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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1987, Az.: IVb ZR 48/86

Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Parteiwillens durch das Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 48/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 07.05.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 1284-1285 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Ermittlung des Parteiwillens aus einem notariellen Vertrag über nachehelichen Unterhalt und Tilgungsfreistellung für im gemeinsamen Miteigentum stehendes Anwesen.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1987
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Mai 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie lebten seit dem 19. Mai 1981 getrennt. Durch Urteil vom 24. Juni 1983 wurde ihre Ehe, aus der eine im April 1966 geborene Tochter hervorgegangen ist, geschieden.

2

Am 10. Juli 1981 hatten die Parteien eine notarielle Vereinbarung "für die Dauer des Getrenntlebens und der Ehescheidung" getroffen, die unter anderem folgende Regelungen enthielt:

II.

§ 4

...

Herr Peter W. verpflichtet sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 890 DM auf die Dauer von fünf Jahren, zahlbar jeweils im vorhinein zum 1. eines jeden Kalendermonats auf ein von Frau Karin W. zu benennendes Konto. Die Zahlungsverpflichtung beginnt am 1.6.1981 und erlischt am 1.6.1986.

...

Nach Ablauf der Fünfjahresfrist verzichten die Vertragsteile hiermit gegenseitig auf Unterhaltsansprüche jeglicher Art einschließlich des Notbedarfs und nehmen die gegenseitigen Verzichtserklärungen hiermit ausdrücklich an.

...

§ 5

1.
Unser letzter gemeinschaftlicher ehelicher Wohnsitz befand sich in ... U., K. weg .... Hierbei handelt es sich um ein Anwesen, das uns je zur Hälfte zu Eigentum gehört. Dieses Anwesen steht ab 1.6.81 allein Frau Karin W. zur Nutzung zu. Einen Mietzins hat sie auch im Hinblick auf die verbleibende Eigentumssituation an Herrn Peter W. nicht zu zahlen.

Der Ehefrau steht mithin die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung bis zur Auseinandersetzung der unter uns bestehenden Bruchteilsgemeinschaft am Anwesen K. weg ...

2. ...

3.
Herr Peter W. verpflichtet sich, die auf dem Anwesen derzeit lastenden Verbindlichkeiten von ca. 155.000 DM fernerhin zu tilgen und zu verzinsen, bis sie gelöscht sind, ohne Ersatzanspruch gegen Frau Karin W..

Die Vertragsteile werden sich darum bemühen, insoweit eine Schuldbefreiungserklärung für Frau Karin W. zu erhalten, ansonsten gilt die Vereinbarung im Verhältnis zwischen den Vertragsteilen.

...

§ 7

Ein etwa erforderlicher Zugewinnausgleich ist mit den Vereinbarungen in dieser Urkunde erfolgt. Weitere gegenseitige Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs stehen keinem Vertragsteil zu. Hierauf verzichten beide Vertragsteile vorsorglich.

Damit gilt in unserer Ehe künftig Gütertrennung.

...

3

Nach der Scheidung beantragte der Beklagte im September 1983 die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Parteien zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Im Versteigerungstermin vom 14. November 1984 wurde der Zuschlag bei einem Bargebot von 51.000 DM erteilt; außerdem hatte der Ersteher Grundpfandrechte in Höhe von 200.000 DM abzulösen. Von dem Bargebot verblieb nach Abzug der Versteigerungskosten ein Erlös in Höhe von 47.670,50 DM. Hiervon wurde ein Anteil von 27.231,20 DM bei dem Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd hinterlegt.

4

Bereits während des Versteigerungsverfahrens hatte die Klägerin erstmals eine Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagte sie in vollem Umfang von der Verzinsung und Tilgung der auf dem gemeinschaftlichen Grundstück lastenden Verbindlichkeiten ersatzlos freizustellen habe. In dem Verfahren war der Notar, der die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10. Juli 1981 beurkundet hat, als Zeuge vernommen worden. Die Klage war sodann mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen worden.

5

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, nach Abschnitt II. § 5 Nr. 3 der notariellen Vereinbarung sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Grundpfandrechte in vollem Umfang - allein - zu tilgen; er müsse sie daher so stellen, als ob das Hausgrundstück im Zeitpunkt der Versteigerung lastenfrei gewesen sei. Demgemäß stehe ihr die Hälfte des ungeschmälerten Versteigerungserlöses von 220.439,30 DM (47.670,50 DM, erhöht um 200.000 DM abzüglich der Hinterlegungssumme) zu. Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 110.219,65 DM macht sie einen Teilbetrag geltend.

6

Der Beklagte trägt demgegenüber vor, die Vereinbarung habe ihn nur so lange zur Zins- und Tilgungsleistung gegenüber den Gläubigern verpflichtet, als solche Leistungen hätten erbracht werden müssen. Mit der Versteigerung des Grundbesitzes und der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft sei die Verpflichtung entfallen; die Grundstücksbelastungen seien aus dem Versteigerungserlös zu tilgen gewesen; der danach verbleibende Rest gebühre den Miteigentümern zu gleichen Teilen. Zu einer anderen Regelung habe keine Veranlassung bestanden. Er, der Beklagte, habe die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nur deshalb übernommen, weil die Klägerin den auf sie entfallenden Anteil aus dem ihr gezahlten Unterhalt nicht habe aufbringen können.

7

Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zustimmung der Klägerin zur Auskehrung des hälftigen hinterlegten Betrages an ihn und beantragt darüber hinaus, sie zur Zahlung von 2.876,78 DM nebst Zinsen - als Ausgleich für von ihm verauslagte Kosten - zu verurteilen.

8

Die Klägerin beruft sich gegenüber dem Zustimmungsbegehren auf ein Zurückbehaltungsrecht, da sie im Falle eines ihr günstigen Urteils auf den gesamten hinterlegten Betrag Zugriff nehmen wolle; gegenüber dem Zahlungsanspruch erklärt sie die Aufrechnung mit einem entsprechenden weiteren Teilbetrag des Anspruchs auf den ungeschmälerten Versteigerungserlös.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen (in geringerem Umfang als beantragt) verurteilt und auf die Widerklage hin die Klägerin verpflichtet, Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungspflicht des Beklagten ihre Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen hinterlegten Betrages an den Beklagten zu erteilen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

10

Der Beklagte hat Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

11

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

12

1.

Das Berufungsgericht hat die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 10. Juli 1981 dahin verstanden, daß der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, die Klägerin in Höhe von 155.000 DM von Verbindlichkeiten, die auf dem Grundstück lasteten, "völlig freizustellen". Zur Begründung dieser Auffassung hat das Gericht ausgeführt: Der Wortlaut der Vereinbarung sei eindeutig: In § 5 Nr. 3 habe der Beklagte sich verpflichtet, die Zinsen und Tilgungsleistungen für die auf dem Anwesen lastenden Verbindlichkeiten aufzubringen, "bis sie gelöscht" seien; in Absatz 2 sei in Ausführung des Absatzes 1 eine Schuldübernahme seitens des Beklagten vereinbart worden, die, falls die Gläubiger nicht zustimmen sollten, als Freistellungsvereinbarung zwischen den Parteien habe gelten sollen. Die Regelung in Absatz 1 bedeute, daß der Beklagte die durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen der Gläubiger befriedigen müsse, bis die Grundpfandrechte gelöscht seien. Das gehe offensichtlich von dem Fall aus, daß Tilgung und Löschung vor der Aufhebung der Gemeinschaft erfolgten. Eine ausdrückliche Regelung für den tatsächlich eingetretenen Fall der Aufhebung der Gemeinschaft vor der vollständigen Tilgung fehle in § 5 Nr. 3 Abs. 1 im Unterschied zu der Abmachung über die Nutzung des Hauses in § 5 Nr. 1 des Vertrages. Unter diesen Umständen sei das Landgericht, das sich insoweit der Auffassung des Beklagten angeschlossen habe, zu Unrecht davon ausgegangen, die Regelung des § 5 Nr. 3 beziehe sich "ausdrücklich nur auf die Zeit, in der noch Verbindlichkeiten auf dem Grundstück lasteten", also auf die Zeit des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft. Bei dieser Auslegung wäre § 5 Nr. 3 Abs. 2 der Vereinbarung gänzlich sinnlos; eine Schuldübernahme durch den Beklagten sei nur sinnvoll gewesen, wenn die Pflicht zur Tilgung der Schulden ihn endgültig treffen sollte. Da allerdings in § 5 Nr. 3 Abs. 1 des Vertrages die Höhe der auf dem Anwesen "derzeit lastenden Verbindlichkeiten" ausdrücklich mit ca. 155.000 DM angegeben sei, lasse sich nur in dieser Größenordnung eine Verpflichtungsübernahmeerklärung durch den Beklagten feststellen.

13

Der im Vorprozeß als Zeuge vernommene Notar habe zwar ausgesagt, zu der Vereinbarung sei es gekommen, weil man habe verhindern wollen, daß die Klägerin aus dem ihr zur Verfügung stehenden Unterhaltsbetrag auch noch die Tilgungs- und Zinsleistungen für die Grundstückslasten tragen müsse. Vereinbart worden sei aber ganz eindeutig die völlige Tilgung der ca. 155.000 DM Schulden durch den Beklagten und die völlige Freistellung der Klägerin davon. Maßgebend für den Inhalt der Vereinbarung sei ihr Wortlaut, sofern dieser, wie hier, eindeutig sei, nicht ein von dem Zeugen bekundetes, im Vorfeld des Vertragsschlusses einmal geäußertes Motiv der Parteien, das aber in den Wortlaut keinen Eingang gefunden habe.

14

2.

Hiergegen erhebt die Revision im Ergebnis zu Recht Bedenken.

15

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß für den Inhalt eines Vertrages der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend ist, selbst wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. ein unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (BGHZ 71, 243, 247; BGH Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 51/80 = NJW 1982, 31 [BGH 10.07.1981 - V ZR 51/80] jeweils m.w.N.; vgl. auch u.a. BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller 12. Aufl. § 133 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs BGB 46. Aufl. § 133 Anm. 4 b).

16

Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht - rechtsfehlerhaft - nicht beachtet. Es hat sich in Verkennung der Bedeutung des § 133 BGB die Frage nach dem wirklichen übereinstimmenden Willen der Parteien bei Abschluß der notariellen Vereinbarung im Juli 1981 nicht vorgelegt. Soweit es ein nach seiner Auffassung von dem Notar bei dessen Aussage im Vorprozeß bekundetes "im Vorfeld des Vertragsschlusses einmal geäußertes Motiv der Parteien" erwähnt hat, hat es damit erkennbar nicht auf den Willen der Parteien bei dem Abschluß des Vertrages eingehen wollen, auf den es jedoch für die Auslegung in erster Linie maßgeblich ankommt.

17

Aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

18

3.

Der Senat ist zu einer eigenen abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Sie setzt die - dem Tatrichter vorbehaltene - Ermittlung des Willens der Parteien bei dem Abschluß des Vertrages am 10. Juli 1981 unter Heranziehung und Würdigung aller für die Auslegung maßgeblichen Umstände voraus. Für die hiernach erforderliche erneute Prüfung ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

19

4.

Für das weitere Verfahren und die erneute Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

20

Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung, welche Absicht die Parteien mit dem Abschluß der Vereinbarung vom Juli 1981 verbunden haben, auf die Aussage des beurkundenden Notars einzugehen hat, wird es zu beachten haben, daß eine Verwertung der Zeugenaussage aus dem Vorprozeß - ohne erneute Vernehmung des Notars - nur im Wege des Urkundenbeweises in Betracht kommt. Das bedeutet, daß lediglich solche Umstände berücksichtigt werden können, die sich aus der Niederschrift über die Zeugenaussage vom 18. September 1984 selbst ergeben (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1981 - III ZR 189/79 - NJW 1982, 580, 581). Unter diesem Gesichtspunkt wird sich das Berufungsgericht - bei einer abschließenden Würdigung der protokollierten Aussage des Notars - damit auseinandersetzen müssen, daß nach dem objektiven Inhalt des Vernehmungsprotokolls der Notar keine Angaben über ein bloß im Vorfeld des Vertragsschlusses einmal geäußertes Motiv der Parteien gemacht, sondern sich aus seiner Erinnerung konkret zu den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß geäußert hat.

21

Welche Bedeutung dieser Aussage für die Ermittlung des Willens der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 10. Juli 1981 zukommt, wird das Berufungsgericht unter Beachtung aller sonstigen erheblichen Umstände in tatrichterlicher Verantwortung erneut zu würdigen haben.

22

Dabei gibt das angefochtene Urteil allerdings noch Anlaß zu folgendem Hinweis:

23

Die bisher vertretene Ansicht des Berufungsgerichts und sein im Berufungsurteil niedergelegtes Verständnis der Vereinbarung laufen darauf hinaus, daß der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe der Hälfte der bei Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft noch auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten ohne Gegenleistung zukommen lassen sollte. Diese Meinung folgt der Auffassung der Klägerin, die die entsprechende Regelung aus § 4 und § 7 des Vertrages herleiten will und dazu geltend gemacht hat: Sie habe mit ihrer Zustimmung zu einer zeitlichen Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs ein großes Zukunftsrisiko übernommen; denn sie habe damals noch einen Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB gehabt, an den sich ggf. weitere Unterhaltstatbestände - wegen Krankheit, Gebrechen oder Arbeitslosigkeit nach §§ 1571 ff. BGB - hätten anschließen können. Das Unterhaltsrisiko allein mache schon einen höheren Betrag aus als 100.000 DM; darüber hinaus habe sie auf einen Ausgleich des Zugewinns verzichtet. Wenn dieser Ausgleichsanspruch auch nicht wesentlich gewesen sei, so sei er doch in der Vereinbarung mit erledigt worden und stelle neben dem Unterhaltsverzicht ihre Gegenleistung für die Übernahme der Zins- und Tilgungsverpflichtung durch den Beklagten dar.

24

Diese Erwägungen sind nach dem bisher festgestellten Sach- und Streitstand nicht geeignet, das auf sie gestützte Verständnis des Vertrages vom 10. Juli 1981 zu rechtfertigen. Da die Tochter der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung, zu Beginn des Trennungsjahres, bereits 15 Jahre alt war, nach Ablauf des Trennungsjahres also das 16. Lebensjahr vollendet haben mußte und im Zeitpunkt der Scheidung noch älter sein würde, schied bereits damals ein nachehelicher gesetzlicher Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung gemäß § 1570 BGB, falls nicht eine unvorhergesehene Entwicklung eintrat, aller Voraussicht nach aus (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1979, 139; Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1051; Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150). Ein Unterhaltsanspruch nach § 1571 oder § 1572 BGB kam nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei der damals 39 Jahre alten Klägerin nicht in Betracht; daß die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB nach der Scheidung der Parteien erfüllt sein würden, lag angesichts der Tatsache, daß der Vater der Klägerin einen Handwerksbetrieb hat, in dem sie arbeiten konnte, nicht im Bereich einer unter normalen Umständen zu erwartenden Entwicklung. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß der "Unterhaltsverzicht" der Klägerin für die Zeit nach dem 1. Juni 1986 eine äquivalente Gegenleistung für eine Schuldübernahme des Beklagten in Höhe von über 100.000 DM bedeuten konnte. Dem vereinbarten Ausschluß des Zugewinnausgleichs (§ 7 des Vertrages) kam nach der eigenen Auffassung der Klägerin keine nennenswerte Bedeutung zu. Der Beklagte seinerseits hat hierzu behauptet, daß allenfalls er einen Zugewinnausgleich hätte beanspruchen können. Soweit die in § 4 der Vereinbarung getroffene Unterhaltsregelung für die Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 1. Juni 1986 in Frage steht, bietet diese ebenfalls keinen - eindeutigen - Hinweis darauf, daß sich der Beklagte verpflichtet habe, der Klägerin eine praktisch unentgeltliche Zuwendung in Höhe der auf ihrem Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten zukommen zu lassen. Die Unterhaltsregelung lief nämlich im Ergebnis darauf hinaus, daß sich die Klägerin während der Dauer der Unterhaltsleistungen des Beklagten im Innenverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich entsprechend ihrem Miteigentumsanteil mit an der Tilgung und Verzinsung der Grundstücksbelastungen beteiligen sollte.

25

So wurde die vereinbarte Unterhalsrente für die Klägerin - nach dem von ihr nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Beklagten - in der Weise ermittelt, daß von dem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 4.200 DM zunächst 10 % für berufsbedingte Mehraufwendungen = 420 DM sowie der Kindesunterhalt mit 510 DM und sodann die Tilgungsleistungen mit 1.490 DM abgezogen und von dem auf diese Weise bereinigten Nettoeinkommen von 1.780 DM der Klägerin die Hälfte mit monatlich 890 DM zugebilligt wurde. Damit sind bei der Berechnung der Unterhaltsrente die Grundstücksbelastungen anteilig auch zu Lasten der Klägerin mit berücksichtigt worden. Andernfalls hätte ihr nach dem damals gewählten Berechnungsschlüssel die Hälfte von (4.200 DM abzüglich 420 DM abzüglich 510 DM =) 3.270 DM, also ein monatlicher Betrag von 1.635 DM, zukommen müssen, von dem sie sodann ihrerseits entsprechend ihrem Miteigentumsanteil die Hälfte der Grundstücksbelastungen (1.490: 2) mit monatlich 745 DM hätte tragen müssen. Im Ergebnis wäre ihr für ihren laufenden Unterhalt derselbe Betrag von monatlich 890 DM verblieben.

26

Für die vorgesehene Dauer der vertraglich vereinbarten Unterhaltspflicht des Beklagten sollten mithin die Zins- und Tilgungsleistungen für das Grundstück im Ergebnis nicht allein zu Lasten des Beklagten, sondern letztlich - auf dem Weg über die Unterhaltsbemessung - anteilig zu Lasten beider Parteien gehen.

27

Auch diesen Umstand wird das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung in seine Überlegungen einzubeziehen haben.

Blumenröhr
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp