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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1986, Az.: BVerwG 7 B 77.86

Namensänderung; Stiefkinder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 77.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 19.01.1984 - AZ: 5 K 82 A. 408 (15)
VGH Bayern - 05.02.1986 - AZ: 5 b 84 A. 1004
nachfolgend
BVerfG - 02.05.1989 - 1 BvR 762/86

Fundstellen

  • FamRZ 1986, 903-904
  • NJW 1987, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 827-828
  • StAZ 1986, 291

Amtlicher Leitsatz

Zur Änderung des Namens von Stiefkindern, die einen aus ihrem Geburtsnamen und dem neuen Familiennamen der Mutter gebildeten Doppelnamen erstreben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde 1974 als Sohn der Eheleute H. geboren. Sein Vater verstarb 1976. Seine Mutter heiratete 1979 den Beigeladenen, dessen Familiennamen P. sie seither führt. Der Kläger, der in dieser Familie zusammen mit zwei 1979 und 1983 geborenen Halbgeschwistern aufwächst, begehrt die Änderung seines Familiennamens in den Doppelnamen H.-P. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt zur Namensänderung. Der Verwaltungsgerichtshof hob das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob es einen wichtigen Grund zur Namensänderung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - abgibt, wenn das Stiefkind, das den Familiennamen seiner wiederverheirateten Mutter erstrebt, aber aus Verbundenheit zur väterlichen Familie den Geburtsnamen nicht aufgeben möchte, einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen wünscht. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne den Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG, wenn er dem Kläger entgegenhalte, daß dieser beim Tod seines Vaters noch keine zwei Jahre alt gewesen sei und deshalb eine besondere Vater-Sohn-Beziehung nicht entstanden sei. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne die Berechtigung des Klägers an, seinen Namen in den neuen Familiennamen seiner Mutter zu ändern; dann könne er aber den geltend gemachten Anspruch auf die weniger weitgreifende Änderung in einen Doppelnamen, in dem der Geburtsname erhalten bleibe, nicht mit gleicher Begründung verneinen. Der erstrebte Doppelnamen vermeide familiäre Integrationsprobleme und beuge Angriffen anderer Kinder vor, verknüpft mit dem Verdacht der Unehelichkeit. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs führe hingegen dazu, daß Stiefkinder stets nur den neuen Familiennamen wählen könnten, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf BVerwGE 67, 52) auch das Interesse des Stiefkinds an der Verbindung zum Vater und dessen Familie beachtet werden müsse.

4

Zur Entscheidung der mit diesem Vorbringen verbundenen Fragen der Anwendung und Auslegung von § 3 Abs. 1 NÄG bedarf es keines Revisionsverfahrens; sie beantworten sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Neue rechtliche Fragestellungen, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu verallgemeinerungsfähigen Erkenntnissen führen und der Rechtssache hierdurch grundsätzliche Bedeutung verleihen würden, zeigt die Beschwerde nicht auf.

5

Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 5. März 1971 - BVerwG 7 C 75.70 - (BVerwGE 37, 301 [BVerwG 05.03.1971 - BVerwG VII C 75.70]) ausgesprochen, daß es aus wichtigem Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, Stiefkindern im Wege der Namensänderung einen aus ihrem Familiennamen (= Geburtsnamen) und dem Familiennamen des Stiefvaters gebildeten Doppelnamen zu erteilen.

6

Er hat dafür - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 NÄG (vgl. zuletzt Urteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - in NJW 1986, 740 = FamRZ 1986, 52 = StAZ 1985, 343) - ein Übergewicht der individuellen, für die Namensänderung streitenden Interessen gefordert und diesen Vorrang aus den besonders gelagerten persönlichen Umständen und familiären Beziehungen des (erwachsenen) Klägers jener Sache hergeleitet, die es zugleich rechtfertigten, von der sonst bei der Gewährung von Doppelnamen gebotenen Zurückhaltung abzusehen.

7

Dieser Senatsrechtsprechung folgend hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß es in der Person des Klägers an vergleichbaren, den Ausnahmetatbestand der Namensänderung erfüllenden Gegebenheiten fehle. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtshofs beruht insoweit auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls des Klägers, aus der sich für die Bestimmung des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG keine die Rechtsfortbildung fördernden, zur Revisionszulassung führenden verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse ergeben. Im Rahmen dieser Einzelfallwürdigung hält es sich auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof es als einen abwägungserheblichen Umstand zum Nachteil des Änderungsbegehrens gewertet hat, daß sich persönliche Beziehungen des Klägers zu seinem bereits 1976 verstorbenen Vater aus eigenem Erleben nicht gebildet haben.

8

Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerde, ein überwiegendes Interesse des Klägers an dem begehrten Doppelnamen werde dadurch begründet, daß ein Doppelname einerseits die Bindungen an den leiblichen Vater und dessen Familie namensmäßig nicht löse, andererseits aber zugleich der Integration des Klägers in den neuen Familienverband mit Mutter, Stiefvater und Halbgeschwistern dienlich, dem Kindeswohl also in beiderlei Richtung förderlich sei. Es müssen - entsprechend der erwähnten Senatsrechtsprechung - in der Person des einzelnen liegende Umstände sein, die so gewichtig sind, daß sein Name in Abweichung von der namensrechtlichen Ordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert werden darf. Die Frage, ob ein Interessenausgleich in der Weise angebracht erscheint, daß Stiefkinder einen aus ihrem Familiennamen und dem neuen Familiennamen der Mutter zu bildenden Doppelnamen erhalten sollen, weist jedoch keine individuellen Bezüge zum Kläger auf, aus denen die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG gerechtfertigt werden muß. Darum führt auch die Überlegung der Beschwerde nicht weiter, daß sich durch die bloße Beifügung des neuen Familiennamens der Mutter der Stiefkindername weniger ändere, als es bei einem vollständigen Namenswechsel der Fall ist; sie ist gleichfalls allgemeiner Art und daher allein von rechtspolitischer Bedeutung. Daß das Interesse des Stiefkindes an Namensgleichheit mit dem leiblichen Vater ein wichtiger Belang ist, der aus Gründen des Kindeswohls stets berücksichtigt werden muß, ist nach der Senatsrechtsprechung (BVerwGE 67, 52), auf die sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang bezieht, ein Gesichtspunkt, der der Änderung in den neuen Familiennamen entgegenstehen kann, der es aber als solcher nicht ohne weiteres rechtfertigt, den in der bürgerlich-rechtlichen Rechtsordnung für Stiefkinder nicht vorgesehenen Doppelnamen auf dem Umweg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung einzuführen.

9

Der von der Beschwerde angeführte Fall eines Stiefkindes, dem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 18. Februar 1986 - 13 S 157/86 - (im Berufungsverfahren beigezogen) einen Anspruch auf Änderung in einen Doppelnamen zugesprochen hat, ist - unabhängig davon, wie er revisionsrechtlich zu würdigen wäre - jedenfalls schon deshalb nicht mit der vorliegenden Sache vergleichbar, weil die Entscheidung dort (auch) auf individuelle Lebensumstände abhebt, an denen es im Falle des Klägers fehlt. Die Vorinstanz hat gerade "keine Anhaltspunkte" dafür feststellen können, "daß das Verhältnis des Klägers zu seinem Vater von besonderen Umständen geprägt war oder ist" (UA S. 6). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere, revisionsrechtlich bindend, das Verhalten des Klägers, von sich aus den erstrebten Doppelnamen gegenüber Dritten als eigenen Namen anzugeben, als einen kindlichen Wunsch gewürdigt, der - entgegen der Beschwerde - die Namensänderung aus Gründen des erforderlichen Kindeswohls nicht zu rechtfertigen vermag.

10

Grundsätzlich bedeutsam ist die Rechtssache schließlich auch nicht deshalb, weil - wie die Beschwerde meint - klärungsbedürftig wäre, ob der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Abwägung des Änderungsinteresses mit den Belangen der Allgemeinheit das geringere Gewicht der Ordnungsfunktion, das der Name heute nur noch habe, zutreffend berücksichtigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Frage nicht ausdrücklich nachgegangen. Hierzu hatte er auch keinen Anlaß; es ist geklärt, daß sich auch nach der Neuregelung des Ehenamensrechts nichts daran geändert hat, daß die in den gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens gehört, weiterhin berücksichtigt werden müssen (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.60 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 [BVerwG 18.02.1981 - BVerwG 7 B 69.80]).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Franßen