Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1977, Az.: 2 StR 602/76
Reichweite der Zuckerungserlaubnis im Sinne des § 6 Weingesetz (WeinG) 1971; Rechtliche Einordnung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen unter irreführender Bezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 602/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 21.05.1976
Rechtsgrundlagen
- § 46 WeinG 1971
- § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971
- § 69 Abs. 3 Nr. 2 WeinG 1971
- Art. 43 Abs. 1 EWG-VO Nr. 2133/74
Fundstellen
- BGHSt 27, 181 - 183
- MDR 1977, 771 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1600-1601 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Weingesetz u.a.
Prozessführer
1. Winzer Norbert L. aus I., geboren an ... 1954 in L./Pfalz
2. Weinkaufmann Manfred Ernst H. aus Il., geboren am ... 1934 in H.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Am 1. September 1976 ist Art. 43 VO (BWG) Nr. 2133/74 an die Stelle des § 46 Weingesetz 1971 getreten. Der Straftatbestand des § 67 Abs. 5 Nr. 2 Weingesetz 1971 ist damit weggefallen.
- 2.
Wer gegen Art. 43 VO (EWO) Nr. 2133/74 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 Weingesetz 1971.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 11. Mai 1977
in der Sitzung vom 13. Mai 1977,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus München als Verteidiger des Angeklagten L. in der Verhandlung,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Mai 1976, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Fall II 4 der Urteilsgründe (Prüfungsnummern) dahin geändert, daß der Angeklagte nicht eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 Weingesetz, sondern einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 a und b Weingesetz schuldig ist,
- b)
im Einzelstrafausspruch des Falles II 4 der Urteilsgründe und in Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Fälle II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe sowie zur Festsetzung einer Geldbuße in Fall II 4 der Urteilsgründe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
- 4.
Der Beschwerdeführer H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten L. wegen
"Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen von Wein in Tateinheit mit Betrug, einer weiteren Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen von Wein in Tateinheit mit versuchtem Betrug, eines Verstoßes gegen das Täuschungsverbot und einer gemeinschaftlichen Steuerhehlerei"
nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 d, Abs. 2 Nr. 12, § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 WeinG 1971, §§ 398, 392 AO, §§ 263, 22, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, den Angeklagten Heupel wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte H. beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten L. hat teilweise, das Rechtsmittel des Angeklagten H. keinen Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten L.
1.
Der Beschwerdeführer setzte im Herbst 1973 etwa 4 500 Litern Most (Kabinett) eine erhebliche Menge Rohrzucker zu, verschnitt das Erzeugnis mit zwei anderen Mosten und verkaufte von diesem Verschnitt im Oktober 1973 11 108 Liter als "1973er Ilbesheimer Herrlich, Spätlese, Süßmost". Die Strafkammer sieht darin ein Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Nr. 1 d WeinG. Die Revision meint, daß der Angeklagte stattdessen nur nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG hätte verurteilt werden dürfen, weil durch das Weingesetz die Zuckerung von Wein nicht schlechthin verboten sei und § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG nur das Inverkehrbringen von absolut verbotenen Erzeugnissen mit Strafe bedrohe.
Die Einwendungen der Revision sind nicht gerechtfertigt. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.
a)
Nach den Feststellungen setzte der Beschwerdeführer "Most (Kabinett)" Rohrzucker zu und fertigte daraus und durch Verschnitt mit anderen Mosten ein Erzeugnis, das er als "Spätlese Süßmost" veräußerte. Ob er, wie die Strafkammer meint, mit der Zuckerung dem Most einen im Sinne des § 8 WeinG nicht zugelassenen "Stoff" zusetzte (vgl. § 2 der Weinverordnung vom 15. Juli 1971) und dadurch gegen § 67 Abs. 1 Nr. 1 d WeinG verstieß, läßt der Senat offen. In jedem Fall erfüllte die Zuckerung den Tatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 1 c in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG.
Das Weingesetz 1971 läßt durch seinen § 6 in Verbindung mit Art. 18, 19 VO (EWG) Nr. 816/70 unter besonderen Voraussetzungen und in ganz bestimmten Grenzen die Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkohols von Wein oder Erzeugnissen, aus denen Wein hergestellt wird, durch (unter anderem) die Zugabe von Saccharose, das heißt Rohr- oder Rübenzucker zu. Die Erlaubnis der "Zuckerung" in diesem Sinne ist jedoch auf die Herstellung von Tafelwein und Qualitätswein b.A. beschränkt. Bei der Herstellung von Qualitätswein mit Prädikat ist jede Art von Zuckerung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WeinG; vgl. Zipfel, Kommentar zum Weinrecht 1972, Rdn. 4 zu § 6 WeinG; Koch, Kommentar zum Weingesetz 1971, Anm. 8 zu § 6; Pillmeyer, Textsammlung "Weinrecht", Rdn. 41 zu Art. 19 VO (EWG) Nr. 816/70). Demzufolge darf auch Traubenmost, der zur Gewinnung von Kabinettwein geeignet und vorgesehen ist, Saccharose nicht zugesetzt werden.
Solchem Most aber hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen in "erheblicher Menge" Rohrzucker zugegeben. Das von ihm angewandte Verfahren diente nicht der gesetzlich zulässigen Weingewinnung, sondern eindeutig der vom Gesetz nicht zugelassenen Herstellung eines verfälschten Getränks, das er seiner Süße wegen als "Spätlese, Süßmost" veräußern wollte und dann auch veräußert hat. Dieses Getränk war ein verbotswidriges Erzeugnis im Sinne des § 52 Abs. 1 WeinG.
b)
Das Herstellen des verbotswidrigen Erzeugnisses ging, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, in dem späteren Inverkehrbringen auf (vgl. RGSt 71, 17; 73, 84; BGH NJW 1959, 993, 994; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1971 - 2 StR 637/70). Rechtlich bedenkenfrei ist nach den Feststellungen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen versuchten Betrugs (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 4 LMG; BGH, Urt. vom 5. November 1958 - 2 StR 384/58).
c)
Daß der Angeklagte das verbotswidrige Erzeugnis außerdem unter irreführender Bezeichnung in Verkehr brachte, ändert nichts an seiner Strafbarkeit aus § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG als dem gegenüber § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG mit schwererer Strafe bedrohten Vergehen.
2.
Entsprechendes gilt für den Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen hierzu setzte der Angeklagte etwa 24 000 Litern Traubenmost (Q.b.A.) 1 500 kg Rohrzucker zu und verkaufte den größten Teil dieses Erzeugnisses unter den Bezeichnungen "1974 Ilbesheimer Herrlich, Auslese" und "1974 Siebeldinger Königsgarten, Auslese".
Wohl darf, wie oben schon ausgeführt wurde, Most zur Herstellung von Qualitätswein b.A. In bestimmten Grenzen gezuckert werden. Es muß sich dann aber eben um eine Zuckerung handeln, die der gesetzmäßigen Herstellung von Qualitätswein b.A., nicht aber der gesetzwidrigen Herstellung eines verfälschten Erzeugnisses ("Auslese") dient (vgl. Koch a.a.O.). Da dies hier nicht der Fall war, kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen der Trockenzuckerung des Traubenmostes nach § 6 Abs. 2 WeinG und den Art. 18, 19 VO (EWG) Nr. 816/70 an sich vorlagen und ob sich der Beschwerdeführer bei der Zugabe von 1 500 kg Rohrzucker in den für die Trockenzuckerung vorgeschriebenen Grenzen gehalten hat.
3.
Soweit der Angeklagte wegen Steuerhehlerei an illegal in die Bundesrepublik eingeführtem Branntwein verurteilt ist, ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision macht hierzu auch keine Einzelbeanstandungen geltend.
4.
Der Angeklagte bezog im Jahre 1975 von verschiedenen Weinkommissionären 68 216 Liter Weine, ließ sie in Flaschen abfüllen und brachte sie dann als Qualitätsweine b.A. mit Prüfungsnummern in den Verkehr, obwohl den Weinen solche Prüfungsnummern nicht zugeteilt worden waren. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Inverkehrbringens eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen das Täuschungsverbot" nach § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 WeinG verurteilt. Insoweit kann das Urteil wegen einer inzwischen eingetretenen, vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO zu beachtenden Gesetzesänderung nicht bestehenbleiben.
Seit dem 1. September 1976 ist die Bezeichnungsverordnung - Wein (VO (EWG) Nr. 2133/74 vom 8. August 1974, ABl. Nr. L 227 vom 17. August 1974 S. 1) anzuwenden (Art. 47 Abs. 2 der VO). Sie ist Gemeinschaftsrecht und hat als solches nach Art. 189 Abs. 2 des EWG-Vertrags allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ihr erkennbares Ziel ist es, die Bezeichnung und Aufmachung von Wein in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu vereinheitlichen und Ausnahmen in den Mitgliedstaaten nur in den in der Verordnung selbst vorgesehenen Fällen zuzulassen. Einzelstaatliche Interessen haben insoweit gegenüber dem Gesamtinteresse der Gemeinschaft zurückzutreten, einzelstaatliche Vorschriften, die denselben Sachbereich regeln wie Vorschriften der Verordnung, sind nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu die Amtliche Begründung zum Weingesetz 1971, insoweit abgedruckt bei Zipfel a.a.O., Vorb. zum Weingesetz 1971 Rdn. 48 und 49; auch EuGH ZLR 1975, 62, 65).
Das bedeutet, daß das Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter irreführender Bezeichnung nicht mehr wie bisher nach § 46 WeinG, sondern nach Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 zu beurteilen ist. Damit entfällt die Straf Vorschrift des § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG, die ausdrücklich auf § 46 WeinG Bezug nimmt. Der deutsche Gesetzgeber, dem allein die Befugnis zusteht, § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG der veränderten Rechtslage anzupassen (vgl. BGHSt 25, 190, 193, 194 [BGH 06.06.1973 - 1 StR 82/72]), hat von dieser Befugnis bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine Auslegung des § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG dahin, daß mit Wirkung vom 1. September 1976 an die Stelle des dort genannten § 46 WeinG Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 getreten sei, scheidet schon mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 2 GG, der einen eindeutig bestimmten Straftatbestand fordert, aus.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers aus § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 WeinG kann mithin nicht aufrechterhalten werden. Gegen ihn ist jetzt vielmehr gemäß § 2 Abs. 3 StGB § 69 Abs. 3 Nr. 2 a und b WeinG als das seit 1. September 1976 geltende mildere Gesetz anzuwenden. Sein Verhalten erfüllte nicht nur, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, den Tatbestand der §§ 67 Abs. 5 Nr. 2, 46 WeinG, sondern stellt sich auch als - vorsätzlicher - Verstoß gegen Art. 43 der VO (EWG) Nr. 2133/74 dar, die zur Durchführung des Art. 30 VO (EWG) Nr. 816/70 erlassen worden ist (vgl. die Vorbemerkung zur VO (EWG) Nr. 2133/74).
Dabei kann hier auf sich beruhen, ob das in Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 enthaltene Irreführungsverbot sämtliche Fälle erfaßt, die auch dem Täuschungsverbot des § 46 WeinG unterfielen, oder ob durch Art. 43 das Täuschungsverbot des § 46 WeinG eingeschränkt worden ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Inverkehrbringen von "Qualitätswein b.A." unter Angabe einer nicht zugeteilten Prüfungsnummer erfüllte jedenfalls schon deshalb die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2133/74, weil es nicht geeignet war, eine Verwechslung über die Art des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses auszuschließen. Denn Qualitätswein b.A. ist Wein nur und erst dann, wenn ihm auf Grund einer Qualitätsprüfung eine Prüfungsnummer als Qualitätswein zuerkannt worden ist (§ 1 Abs. 3 WeinG). Gerade das aber war bei dem vom Angeklagten in Verkehr gebrachten Wein nicht der Fall.
5.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 4 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall und damit zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Zur Entscheidung über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Fälle II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe und zur Festsetzung einer Geldbuße (§ 69 Abs. 7 WeinG) ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Revision des Angeklagten H.
1.
Die Aufklärungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel angibt, durch die die vermißte weitere Aufklärung hätte erzielt werden können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168, 169).
2.
Die Sachbeschwerde erschöpft sich zum Schuldspruch in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerfrei.
Kirchhof
Müller
Meyer
Buddenberg