Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1973, Az.: 1 StR 82/72
Befugnis der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Strafvorschriften für Verstöße gegen die EWG-Agrarmarktordnung zu erlassen; Zuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers; Strafbare Abschöpfungshinterziehung durch das Vortäuschen der Ausfuhr erstattungsfähiger Getreiderzeugnisse; "Begangene Tat" im Sinne des § 68 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes; Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses; Befugnisse der Einfuhrstelle und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 82/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 26.02.1971
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AbschöpfungserhebungsG v. 25. Juli 1962, BGBl I 453
- § 392 AbgO
Fundstellen
- BGHSt 25, 190 - 203
- DB 1973, 1230 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 773-775 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1562-1566 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung
Prozessgegner
1. Kaufmann Paul Helmut Sche. aus Wei., dort geboren am ... 1925
2. Müllermeister Josef De. aus Schw., dort geboren am ... 1938
3. kaufmännischer Angestellter Walther E. aus We., geboren am ... 1931 in M.
4. kaufmännischer Angestellter Wolfgang Sch. aus Me. über H.-Ha., geboren am ... 1924 in Br.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Mit dem EWG-Vertrag ist den Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht die Befugnis übertragen worden, Strafvorschriften für Verstöße gegen die EWG- Agrarmarktordnung zu erlassen; insoweit ist es bei der Zuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers geblieben.
- b)
§ 2 Abs. 1 AbschG, wonach für die Abschöpfungen, die nach EWG-Recht auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erheben sind, die für Zölle und Zollvergehen geltenden Vorschriften Anwendung finden, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- c)
Ein Täter, der durch Vorlage gefälschter Proben vortäuscht, er habe erstattungsfähige Getreideerzeugnisse ausgeführt, und auf diese Weise Erstattungen in Form der Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhren erschleicht, begeht strafbare Abschöpfungshinterziehung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner
in der Sitzung vom 6. Juni 1973
auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1973, an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Sche.,
Rechtsanwälte Dr. ... und ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Sch.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten Sche., De. und Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Februar 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen die Angeklagten De. und E. verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt:
- 1.
Sche.
wegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betrugs, gemeinschaftlich begangener fortgesetzter gewerbsmäßiger Abschöpfungs- und Steuerhinterziehung, sowie fortgesetzten Siegelbruchs
zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 40.000,- DM;
- 2.
De.
wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter gewerbsmäßiger Abschöpfungs- und Steuerhinterziehung und fortgesetzten Siegelbruchs
zur Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 17.000,- DM;
- 3.
Eber
wegen fortgesetzter Beihilfe zur Abschöpfungshinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug
zur Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten und zur Geldstrafe von 10.000,- DM;
- 4.
Schmidt
wegen fortgesetzter Beihilfe zur Abschöpfungshinterziehung
zur Geldstrafe von 3.000,- DM.
Die Revisionen der Angeklagten Sche. und Sch. beanstanden die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, der Angeklagte De. rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision das Urteil zuletzt nur noch an, soweit die gegen die Angeklagten De. und E. verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
I.
Abschn. Die Revision des Angeklagten Sche.,
A.
Verfahrensvoraussetzungen.
Die Frage der Verjährung stellt sich nur für den fortgesetzten Betrug, der nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von Januar 1957 bis zum 7. Mai 1962 unter der Geltung der nationalen Getreidemarktordnung begangen worden ist. Dagegen reichten die Abschöpfungshinterziehungen - und das gilt für alle Angeklagten - bis in das zweite Halbjahr 1966, so daß die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 402 Abs. 1 AbgO zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht abgelaufen war.
I.
Die Verfolgung des dem Angeklagten Sche. zur Last gelegten fortgesetzten Betrugs ist, wie die Strafkammer ohne Rechtsfehler angenommen hat (UA S. 83), nicht verjährt, da die Verjährung am 16. Dezember 1966 unterbrochen worden ist (§ 68 StGB).
An diesem Tage hat der Amtsrichter in Ravensburg den Angeklagten vernommen (Bl. 201 der Zollermittlungsakten); die Zollfahndungsstelle, die den Angeklagten bereits am 15. Dezember 1966 vernommen hatte (Bl. 195 der Zollermittlungsakten), hat ihn hierzu dem Amtsgericht vorgeführt. Die Vernehmungsniederschrift der Zollfahndung betraf auch den Zeitraum von 1958 bis 1962 und enthielt den Vorwurf, der Angeklagte habe in dieser Zeit Weizenmehl mit einem bestimmten Aschegehalt in die Schweiz und nach Österreich geliefert und im Zusammenhang damit den Tatbestand des Betruges erfüllt.
Damit ist die richterliche Vernehmung, wie § 68 Abs. 1 StGB es erfordert, "wegen der begangenen Tat" vorgenommen worden, d.h. wegen derjenigen Tat, wegen deren der Angeklagte im vorliegenden Verfahren verurteilt worden ist. Denn unter der "begangenen Tat" im Sinne der genannten Vorschrift ist das historische oder konkrete Vorkommnis zu verstehen, nicht seine rechtliche Beurteilung als eine strafbare Handlung bestimmter Art (BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385; BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395). In einem Verfahren, das mehrere strafbare Handlungen desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, betreffen richterliche Handlungen in der Regel alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand des Verfahrens sind (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395, 396), es sei denn, daß sich der Verfolgungswille des Richters nur auf eine bestimmte Straftat erstreckt (BGH bei Dallinger, MDR 1970, 897).
Da die Niederschrift der Zollfahndung, deren Ergebnis durch die richterliche Vernehmung gesichert werden sollte, dem Amtsrichter bei dessen Vernehmung vorlag, ist - entgegen der Auffassung der Revision - die Verjährung wirksam unterbrochen worden. Denn damit lag es gerade anders als in dem von der Revision angeführten Urteil des BGH in NJW 1969, 1181, 1183, wo es um die Vernehmung eines Zeugen im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ging und der vernehmende Amtsrichter den in Rede stehenden Schuldvorwurf in den unübersichtlichen Akten nicht gesehen hatte. Ob und inwieweit der Angeklagte selbst bei der richterlichen Vernehmung Angaben zur Sache gemacht hat, ist für die Frage der Verjährungsunterbrechung unerheblich.
II.
Die Unterbrechung erfaßt die gesamte fortgesetzte Handlung in der Zeit von Januar 1957 bis zum 7. Mai 1962, wie sie der Tatrichter der Verurteilung zugrunde gelegt hat.
1.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Zusammenwirken mit K. der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) den Export hochwertigen Weizenmehls vorgespiegelt, um auf diese Weise die Exportvergütung in Form abschöpfungsfreier Einfuhr von Weizen zu erhalten. Er faßte in diesem Zusammenhang, nachdem K. seine Bedenken zerstreut hatte, "den Vorsatz, so lang wie möglich nicht erstattungsfähige Ware unter ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Erstattungen zu exportieren" (UA S. 15).
Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Ausführungsart während des ganzen hier in Betracht kommenden Zeitraums nicht unverändert geblieben ist. Zunächst ließ der Angeklagte durch den gutgläubigen Probenehmer Wa. Proben aus Säcken entnehmen, deren Inhalt nicht der für den Export bestimmten Ware entsprach (UA S. 16); ab Februar 1961, nachdem Wa. nicht mehr bereit war, aus nichtverladener Ware Proben zu ziehen, stellte ein eingeweihter Angestellter der Speditionsfirma No. die Probenatteste aus (UA S. 17); als die EVSt keine Zustimmungserklärungen für Exporte in die Schweiz mehr erteilte, wurde in allen erforderlichen Papieren Österreich als Bestimmungsland angegeben, während die Transporte weiterhin in die Schweiz an die Firma Ho. gingen, mit deren Prokuristen B.-Has. der Mittäter K. auch weiterhin die Verhandlungen führte (UA S. 18). Ferner gingen der Angeklagte und K., nachdem sie zunächst nur Weizenmehl einer nicht exportförderungsfähigen Qualität unter falscher Typenbezeichnung ausgeführt hatten, schon im Mai 1958 dazu über, auch Weizenfuttergemisch, und ab August 1959 auch Weizenkeime und Hartweizendunst unter der falschen Deklaration als Weizenmehl Typ 1000 an die Schweizer Firma zu liefern (UA S. 20 ff).
2.
Diese Unterschiede in der Begehungsweise stellen aber - entgegen der Auffassung der Revision - die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht in Frage.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Tat setzt nach der inneren Tatseite einen Gesamtvorsatz des Täters voraus; er muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Dabei muß das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 15, 268, 271; 1, 313, 315; BGH GA 1960, 375; 1971, 83, 85).
Dieses rechtliche Erfordernis hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler - auch wenn es das Wort "Gesamtvorsatz" nicht ausdrücklich gebraucht - als erfüllt angesehen. Denn ob der Vorsatz von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet ist, läßt sich nicht schematisch beurteilen; es hängt vielmehr von den jeweiligen Gesamtumständen und der besonderen Sachlage ab. So hat der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung einer Wirtschaftsstraftat in der Form des sogenannten Verdingungskartells ausgesprochen, daß ein Gesamtvorsatz auch dann in Betracht kommt, wenn der Täter zusammen mit anderen Unternehmern an einem organisierten Apparat teilnimmt, der von vornherein dazu bestimmt ist, die Wettbewerbswirkung künftiger jährlicher Bauausschreibungen eines bestimmten Bereichs für gewisse, zeitlich noch unbestimmte Dauer in bestimmter Weise auszuschalten (BGHSt 12, 148, 155). Vergleichbar liegt es im vorliegenden Fall. Dem Angeklagten war es im Zusammenwirken mit K. darum zu tun, durch Ausfuhr von Mühlenerzeugnissen unter falscher Deklarierung Exportförderung zu erhalten, auf die er bei richtiger Bezeichnung der ausgeführten Ware keinen Anspruch gehabt hätte. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß sich die Täter den jeweiligen - oft rascher Änderung unterworfenen - rechtlichen Gegebenheiten des Agrarmarktes und der jeweiligen verwaltungsmäßigen Ausgestaltung des Exportförderungsverfahrens anpassen müssen. Es handelt sich insoweit nur um Einzelheiten der Tatausführung, deren Voraussehbarkeit nicht zum Wesen des Gesamtvorsatzes gehört und bei Wirtschaftsstraftaten der hier vorliegenden Art auch nicht gehören kann.
Daß sich der erste Tatentschluß auf den Export von Weizenmehl mit einem höheren als dem zulässigen Aschegehalt bezog (UA S. 14), steht daher nicht der Feststellung entgegen, der Vorsatz habe sich auf den Export nicht erstattungsfähiger Ware (gemeint sind nach dem Zusammenhang Mühlenerzeugnisse) unter ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Erstattungen bezogen (UA S. 15); ein die Annahme einer fortgesetzten Tat gefährdender Widerspruch kann darin nicht erblickt werden, vielmehr hat das Landgericht ohne Rechtsfehler zusammenfassen dargelegt, daß lediglich die Einzelheiten der Falschdeklaration den jeweiligen Vorschriften der EVSt angepaßt werden sollten, um dadurch in gleichartiger Begehungsform immer wieder die EVSt zu täuschen und zum Abschluß abschöpfungsfreier Übernahmeverträge zu bewegen, wobei überdies alle Warenarten unter der gleichen Deklaration als "Weizenmehl Type 1000" ausgeführt wurden (UA S. 82/83).
3.
Da im Fall der fortgesetzten Handlung, die als eine einzige Straftat anzusehen ist, auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist, beginnt die Verjährung erst mit dem letzten Tun, das noch in diese Einheit einbezogen wird (BGHSt 1, 84, 91; RGSt 62, 212, 214; 64, 33, 40). Demnach hat die richterliche Vernehmung vom 16. Dezember 1966 die Verjährung der gesamten, von Januar 1957 bis Mai 1962 begangenen fortgesetzten Tat unterbrochen.
B.
Straftaten unter Geltung der nationalen Getreidemarktordnung.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges schuldig gemacht. Er habe im Zusammenwirken mit K. der EVSt vorgespiegelt, erstattungsfähige Mühlenprodukte ausgeführt zu haben. Auf Grund eines dadurch erregten Irrtums habe die EVSt mit K. abschöpfungsfreie Übernahmeverträge abgeschlossen, was bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschehen wäre; durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten und ... sei die EVSt veranlaßt worden, auf die Abschöpfungsbeträge zu verzichten; zum Teil habe K. die erschlichenen Anrechte auf abschöpfungsfreie Einfuhr verkauft. Dadurch habe K. einen rechtswidrigen Vermögens vor teil entweder selbst erlangt oder den Käufern der Anrechte verschafft. Der Vorsatz des Angeklagten habe dies umfaßt (UA S. 81/82).
Die dagegen erhobenen sachlich-rechtlichen Bedenken der Revision sind im Ergebnis unbegründet.
I.
Nach § 7 des Getreidegesetzes (GetrG) vom 4. November 1950 (BGBl 721) i.d.F. vom 24. November 1951 (BGBl I 901) wurde eine Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Sie wirkte nach der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgabe als Einfuhrschleuse, indem nach § 8 Abs. 1 GetrG der Importeur für Brotgetreide verpflichtet war, es der EVSt spätestens bei der Zoll- und Grenzabfertigung zu dem von der EVSt festzusetzenden Übernahmepreis zum Kauf anzubieten, und indem ferner nach § 8 Abs. 3 GetrG das Getreide im Bundesgebiet nur in den Verkehr gebracht, verarbeitet oder sonst verwertet werden durfte, wenn die EVSt von ihrem Übernahmerecht Gebrauch machte. Machte sie davon Gebrauch, so verpflichtete sie den Einführer zugleich, das Brotgetreide zu dem festgesetzten Abgabepreis zurückzukaufen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 GetrG). Die Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Abgabepreis war die sogenannte Abschöpfung (vgl. dazu Bek. Nr. 215 der EVSt vom 1. Juli 1954 - BAnz Nr. 126).
Die Revision glaubt zugunsten des Angeklagten etwas daraus herleiten zu können, daß sich die marktordnende Tätigkeit der EVSt in den Formen des öffentlichen Rechts vollzog, daß insbesondere die sogenannten Übernahmeverträge, die die EVSt für die Durchführung eines Einfuhrgeschäfts ausstellte, Verwaltungsakte gewesen seien; sie beruft sich dafür im einzelnen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Es ist jedoch auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unbestritten, daß sowohl die Ablehnung des Übernahmeangebots wie auch die die Übernahme aussprechende Erklärung der EVSt den Charakter eines Verwaltungsaktes hatten. Ein Rechtsverhältnis ist aber nicht schon deshalb öffentlich-rechtlicher Art, weil es durch Verwaltungsakt begründet worden ist; da hier das Gesetz deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß zwischen der EVSt und dem Importeur ein Kauf Zustandekommen und gleichzeitig gesetzlich die Verpflichtung zum Rückkauf begründet werden sollte, war damit der Wille des Gesetzgebers erkennbar, daß sich die hierdurch entstehende Rechtsbeziehung auf der Ebene des Privatrechts vollziehen sollte (BGH NJW 1956, 670 - BGHZ 20, 77). Es handelte sich zwar nicht um einen typischen Kaufvertrag des Handelsverkehrs, vielmehr um ein Differenzgeschäft auf der Basis von Kaufverträgen, die der Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen hat (BGH a.a.O.; Modest, Kommentar zum GetrG, 1953, S. 88). Das besagt jedoch nichts dagegen, daß im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses Vermögensverfügungen vorgenommen werden konnten, die als Vermögens schaden im Sinne des § 263 StGB in Betracht kommen.
II.
1.
Die Vornahme von Täuschungshandlungen gegenüber der EVSt will die Revision offenbar selbst nicht in Abrede stellen. Getäuscht wurde darüber, daß die ausgeführten Mühlenerzeugnisse die Voraussetzungen für eine Subventionierung in Form der Erteilung abschöpfungsfreier Übernahmeverträge erfüllten; die Täuschungshandlung bestand darin, daß der EVSt falsche Proben oder aber Atteste über die Beschaffenheit von solchen Proben vorgelegt wurden, die nicht der in Wahrheit zur Ausfuhr gelangten Ware entsprachen.
2.
Die durch diese Täuschung verursachte Vermögensgefährdung des Fiskus sieht das Landgericht darin, daß die EVSt abschöpfungsfreie Übernahmeverträge erteilt hat. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß hierin noch keine konkrete Vermögensgefährdung bestanden habe. Die Vermögensgefährdung ist als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB stets anerkannt worden, wenn es sich nicht um eine rein abstrakte, sondern um eine nach den besonderen Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Vertragsparteien konkretisierte Gefährdung handelt (BGHSt 3, 370, 372; 15, 83, 87; 21, 112, 113). Daran fehlt es hier nicht. Der Übernahmevertrag als begünstigender Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Wirkung war nicht frei widerruflich, sondern konnte nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden (vgl. BFHE 99, 281). Der Verzicht des Fiskus auf den Abschöpfungsbetrag enthält eine schädigende Vermögensgefährdung ebenso wie dies bei einer ungerechtfertigten Gutschrift mit nur deklaratorischer Wirkung (BGHSt 6, 115, 117) oder bei der unterlassenen Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1957 - 4 StR 497/66) der Fall ist.
3.
Der Angeklagte hatte auch die Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Genehmigung der EVSt, in der der Abschluß von abschöpfungsfreien Übernahmeverträgen zugesagt wurde, stellte einen Vermögenswert dar. Denn auf Grund der genannten Übernahmeverträge, die auch auf andere Firmen ausgestellt werden konnten, durfte Getreide zum billigeren Weltmarktpreis eingeführt oder aus der Bundesreserve bezogen werden; es handelte sich also um tatsächliche Erwerbs- oder Gewinnaussichten, denen der Geschäftsverkehr deshalb bereits wirtschaftlichen Wert zumißt, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen (BGHSt 17, 147, 148 m.Nachw.). Die Verträge konnten entweder selbst für die Einfuhr zum verbilligten Preis mit Erzielung eines entsprechenden Gewinns ausgenutzt werden, sie konnten aber auch, wie das angefochtene Urteil feststellt (UA S. 12), verkauft werden, wobei - wie die Revision einräumt (Rev.begr. S. 26) - ein angemessener Preis zu erzielen war. Daß von den Übernahmeverträgen kein Gebrauch gemacht werden würde, war schon deshalb völlig unwahrscheinlich, weil angesichts der Kontingentierung der Einfuhrmengen schon allein die Erlaubnis, ausländisches Getreide einführen zu dürfen, gewinnversprechend war, erst recht daher die Möglichkeit zur abschöpfungsfreien Einfuhr, also zu einem gegenüber dem Inlandspreis niedrigeren Weltmarktpreis.
4.
Vergebens bestreitet die Revision auch, daß der Vermögensgefährdung des Fiskus ein stoffgleicher Vermögensvorteil auf seiten K. und des Angeklagten gegenüberstand.
a)
In den Fällen, in denen K. die erteilten abschöpfungsfreien Übernahmeverträge zu eigenen Einfuhren ausnutzte, liegt es auf der Hand, daß der Verzicht auf die Abschöpfung einerseits den Fiskus schädigte oder zumindest in seinem Vermögen gefährdete und auf der anderen Seite den Angeklagten oder K. bereicherte. Daß daneben auch ein Vorteil darin gelegen haben mag, daß angesichts der Kontingentierung überhaupt die Genehmigung zur Einfuhr von Getreide erteilt worden war, vermag daran nichts zu ändern.
b)
Aber auch in den Fällen, in denen K. seine Einfuhranrechte an dritte Firmen verkaufte, fehlt es nicht an der Stoffgleichheit. Wenn es auch dem Angeklagten oder K. dabei letzten Endes auf den Kaufpreis angekommen sein mag, den der Dritte zahlte, so bleibt es doch auch in diesen Fällen dabei, daß der unmittelbare Vorteil in der erschlichenen Abschöpfungsfreiheit bestand, wobei dieser Vorteil entweder K. oder, soweit der Übernahmevertrag für den Dritten ausgestellt war, unmittelbar diesem zugute kam. Dieser dem gutgläubigen Dritten erteilte Übernahmevertrag blieb auch dann rechtswidrig, wenn die EVSt ihm gegenüber den begünstigenden Verwaltungsakt nicht widerrufen konnte. Dabei geht es, wie die Revision verkennt, nicht darum, ob gegenüber diesem Dritten ein Betrug begangen wurde, so daß es auch auf die Höhe des etwaigen Prozeßrisikos einer dieser gutgläubigen Firmen nicht ankommen kann.
5.
Auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zur Schadenshöhe ist bei den Darlegungen zur Strafzumessung einzugehen.
III.
Daß das Landgericht Mittäterschaft (§ 47 StGB) des Angeklagten mit K. angenommen hat, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
1.
Die Strafkammer stellt dazu fest, daß der Angeklagte gemeinsam mit K. die Abschöpfungsvorteile erschleichen wollte; als Produzent der exportierten Waren und als Antragsteller für die Erteilung von Rahmengenehmigungen bei der EVSt sowie als derjenige, der Erklärungen über die Art der exportierten Waren und die dafür eingesetzten Rohprodukte abzugeben hatte, habe er auch die "Tatherrschaft" gehabt (UA S. 82).
2.
Die Revision meint, der Tatrichter habe den Rechtsbegriff der Mittäterschaft verkannt, weil er allein auf den objektiven Gesichtspunkt der Tatherrschaft abgestellt habe. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden.
Zwar kommt es für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nicht entscheidend auf die Art der Beteiligung an der Tatausführung, sondern auf die innere Willensrichtung des Beteiligten an (BGH, Urteile vom 29. Februar 1952 - 1 StR 282/51 - und vom 9. Januar 1962 - 1 StR 459/61). Diese muß beim Mittäter so beschaffen sein, daß sein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheint, sondern als Teil der Tätigkeit der gemeinschaftlich handelnden Täter. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln; wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (vgl. dazu BGH MDR 1955, 529; BGHSt 8, 390, 391 ff; 16, 12, 14 f; 18, 87, 89 f; BGH, Urteil vom 23. September 1969 - 1 StR 336/69). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann Mittäterschaft selbst dann gegeben sein, wenn der Täter unter dem Einfluß eines anderen (BGHSt 8, 390, 393) oder gar unter dem Druck des Haupttäters gehandelt hat (BGH, Urteil vom 30. September 1958 - 1 StR 272/58).
Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer ersichtlich nicht verkannt. Sie hat den Täterwillen bei dem Angeklagten nicht nur aus seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse abgeleitet (der Angeklagte erhielt einen Anteil an den erschlichenen Subventionen - UA S. 10), sondern vor allem daraus, daß der von ihm unter Entfaltung erheblicher persönlicher Initiative geleistete Beitrag für das Gelingen der Abschöpfungserschleichung von entscheidender Bedeutung war und daß er deshalb auch jeweils die Tatherrschaft hatte; dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Verdienst des Angeklagten geringer als der Gewinn Kellers gewesen sein mag (ebenso BGH, Urteil vom 21. Dezember 1971 - 1 StR 278/71 - für einen Fall des Spritschmuggels).
Die Revision versucht mit ihrem gegen diese Beurteilung gerichteten Vorbringen nur ihre Würdigung an die Stelle der Auffassung des Tatrichters zu.setzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
C.
Straftaten unter Geltung der EWG-Getreidemarktordnung.
Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit der fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Abschöpfungs- und Steuerhinterziehung in Tatmehrheit (nicht, wie die Revision anführt - Rev.begr. S. 45 -, in Tateinheit) mit fortgesetztem Siegelbruch schuldig gesprochen.
Die Verurteilung wegen Siegelbruchs greift die Revision im Schuldspruch nicht an; es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht insoweit Tatmehrheit angenommen hat, so daß diese Verurteilung nur im Strafausspruch nachzuprüfen ist.
I.
Abschöpfungshinterziehung.
Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte von Februar 1963 bis August 1966 im Zusammenwirken mit K. Mühlenprodukte und Futtermittel in die Schweiz und nach Österreich ausgeführt hat, wobei er mit Hilfe fingierter Proben Untersuchungsatteste erlangte, auf Grund deren ihm die EVSt Genehmigungen zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Getreide ausstellte. Nach Vorlage dieser erschlichenen Genehmigungen haben die Zollstellen bei der Einfuhr entsprechender Getreidepartien von der Erhebung einer Abschöpfung abgesehen. Den dadurch dem Fiskus entstandenen Einnahmeausfall beziffert das Landgericht mit 1.195.939,47 DM.
1.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschöpfungen im Rahmen der EWG-Getreidemarktordnung waren zur Tatzeit
a)
die Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (BGBl II 710) - die inzwischen durch die Verordnung Nr. 120/67 EWG vom 13. Juni 1967 (ABlEG S. 2269/67) ersetzt worden ist -;
b)
das Gesetz zur Durchführung der VO Nr. 19 vom 26. Juli 1962 (BGBl I 455) - DG VO Nr. 19 -;
c)
das Gesetz über die Erhebung der Abschöpfungen nach Maßgabe der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) vom 25. Juli 1962 (BGBl I 453) - AbschG -;
d)
für die Berechnung der Abschöpfungen und der Erstattungen bei der Ein- und Ausfuhr von Getreideerzeugnissen die Verordnung Nr. 55 des Rates der EWG vom 30. Juni 1962 (BGBl II 923);
e)
für die Erstattung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Getreide und Getreideerzeugnissen die Verordnungen Nr. 90, 91 und 92 der Kommission der EWG vom 25. Juli 1962 (BGBl II 1405 ff).
2.
a)
Die Abschöpfungen sind das wesentliche Instrument zur Verwirklichung der agrarpolitischen Ziele des Art. 39 EWG-Vertrag; sie haben im Verhältnis der Gemeinschaft zu Drittländern den Preis zu regulieren und damit den Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu stabilisieren. Sie beruhen auf dem EWG-Vertrag und erfüllen ihre marktordnende Funktion nicht auf einer einzelstaatlichen Ebene, sondern auf der einer gemeinsamen Organisation; sie bestimmen sich nach einem Preisniveau, das so festgesetzt wird, wie es den Zielen des gemeinsamen Marktes entspricht; ihre Sätze sind beweglich und können je nach der Marktlage geändert werden. Das läßt sie als eine Abgabe erscheinen, die den Außenhandel reguliert und mit einer gemeinsamen Preispolitik verbunden ist (EuGH Rspr. XIII, 591; vgl. Lenkewitz, Die Abschöpfung, ZfZ 1962, 260; Rohr/Cordts, Das Abschöpfungssystem in der EWG-Marktordnung, ZfZ 1962, 292; Rohr/Cordts/Gotschlich, EWG Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen, AbschG § 1 Anm. 4; Bail/Schädel/Hutter, Zollgesetz Bd. II, AbschG vor § 1 Anm. 2; Ehle/Meier, EWG-Warenverkehr, D 157-159; Götz, Europäisches Getreidepreisrecht, JZ 1963, 157; Jürgen Ebeling, Die Rechtsnatur der in dem Gemeinsamen Markt erhobenen Abschöpfungen, Diss. Würzburg 1965, S. 42; Friedrich Ebeling, Die EWG-Getreidemarktordnung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzklausel, Diss. Hamburg 1969). Die Abschöpfungen sind eine besondere Form der Zölle im Sinne der Art. 105, 106, 108 GG (vgl. Ndschr. der 36. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1962 S. 1498 A; Lenkewitz a.a.O.; Götz, Europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Recht, JZ 1963, 265, 267; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, Einl. Rdn. 182).
b)
Nach § 2 Abs. 1 AbschG finden für die Abschöpfungen die für Zölle und Zollvergehen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus den in § 1 AbschG bezeichneten Verordnungen des Rates der EWG nicht etwas anderes ergibt. Dementsprechend hat das Landgericht die Strafvorschriften der Abgabenordnung, die auch für Zölle gelten, der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt.
Die Revision beruft sich demgegenüber darauf, daß die VO Nr. 19 und die zu ihrer Durchführung ergangenen Gemeinschaftsnormen keine strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen Abschöpfungs- und Erstattungsbestimmungen enthalten haben; sie meint, aus dem Schweigen des Gemeinschaftsgesetzgebers könne - mindestens möglicherweise - geschlossen werden, daß eine strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die Getreidemarktordnung während der Übergangszeit nicht gewollt war; ob diese Folgerung zu ziehen sei, könne nur im Wege der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ermittelt werden, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten sei. Der Bundesgerichtshof sei daher - so meint die Revision - verpflichtet, gemäß Art. 177 EWGV die Vorabentscheidung dieses Gerichtshofes einzuholen.
Entgegen dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof jedoch zur Vorlegung nicht verpflichtet. Zwar ist durch die Ratifizierung des EWG-Vertrages eine eigenständige Rechtsordnung der EWG entstanden, die in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirkt und von den deutschen Gerichten anzuwenden ist; die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihrer vertragsgemäßen Kompetenzen erlassenen Rechtsvorschriften bilden eine eigene Rechtsordnung, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließt (BVerfGE 22, 294, 296; EuGH Rspr. VIII, 97, 110; X, 1251, 1270). Der EWG- Vertrag hat jedoch dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Befugnis zum Erlaß von Sanktionen strafrechtlicher Natur gegeben; die in Art. 87 Abs. 2 lit. a EWGV vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder (bei Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Art. 85, 86 EWGV) sind keine Kriminalstrafen (vgl. vor allem Pescatore, Europarecht 1970, 307, 313; ebenso Ehle/Meier, a.a.O. A 61, C 15, D 57; Wohlfarth/Everling/Glaeser/Sprung, EWGV Art. 172 Anm. 2; Bail/Schädel/Hutter, a.a.O. AbschG § 2 Anm. 1). Hat aber der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Kompetenz zum Erlaß strafrechtlicher Sanktionsvorschriften, so entsteht damit kein strafrechtsfreier Raum und es ist keine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, ob und welche Schlüsse insoweit aus dem Schweigen der VO Nr. 19 zu ziehen sind. Die Verletzung außenhandelsrechtlicher Gebote und Verbote nach Gemeinschaftsrecht ist dementsprechend in allen Mitgliedstaaten gesondert mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht (Pescatore, a.a.O.; Ehle/Meier, a.a.O. D 57).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des EuGH zum Geltungsbereich der VO Nr. 19 vom 18. Juni 1970 (Europarecht 1970, 334). Dort ist vielmehr lediglich hervorgehoben, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, autonome Bestimmungen zu erlassen, soweit sie Rechtsetzungsbefugnisse in Abgabetarifsachen auf die Gemeinschaft übertragen haben (a.a.O. S. 335); das ist aber, wie dargelegt, im Bereich strafrechtlicher Sanktionen gerade nicht der Fall.
3.
Die Revision beruft sich ferner darauf, daß Art. 12 EWGV und die Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der VO Nr. 19 die Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung neben der Abschöpfung strikt verboten haben; sie sieht dieses Verbot dadurch als verletzt an, daß der nationale Gesetzgeber Abschöpfungsvergehen wie Zollvergehen unter Strafe stellte.
Diese Meinung geht fehl. Mit § 2 Abs. 1 AbschG sind gerade keine neuen Zölle oder Abgaben festgesetzt worden, wie sich schon aus dem durch die Verweisung auf § 1 AbschG aufgenommenen Vorbehalt entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts ergibt. Daß der Verstoß gegen abschöpfungsrechtliche Vorschriften nach den Strafvorschriften des Abgabenrechts geahndet werden kann, ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abschöpfung als einer Eingangsabgabe besonderer Art (EuGH Rspr. XIII, 591); im übrigen enthält § 2 Abs. 1 AbschG für die Strafbarkeit nur eine Verweisung auf das Abgabenrecht.
4.
Unbegründet sind auch die Bedenken der Revision dagegen, daß die Strafkammer das Erschleichen von Erstattungen in Form abschöpfungsfreier Einfuhren dem Verkürzen von Abgaben strafrechtlich gleichgestellt hat.
a)
Nach Art. 1, 4 der VO Nr. 90, Art. 3 der VO Nr. 91, Art. 2 der VO Nr. 92 konnten die Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr bestimmter Arten von Getreide und Getreideerzeugnissen Erstattungen gewähren, und zwar auch in der Form, daß die abschöpfungsfreie Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in entsprechender Menge genehmigt wurde.
b)
Die Abschöpfungen und die Erstattungen bildeten demnach ein in sich geschlossenes System zur Verwirklichung der EWG-Agrarmarktordnung. In dem Maße, wie durch die Abschöpfungen bei der Einfuhr die Preise für Marktordnungsgüter auf das innerstaatliche - jetzt: innergemeinschaftliche - Preisniveau hinaufgeschleust werden, werden umgekehrt bei der Ausfuhr von Marktordnungsgütern in Drittländer die Preise auf das Weltmarktniveau hinabgeschleust (Jürgen Ebeling, a.a.O. S. 27). Diesem Spiegelbildverhältnis entspricht es, daß bei der Ausfuhr von bestimmten Getreidearten und -erzeugnissen in Drittländer die Erstattung in Form des Verzichts auf die Erhebung der Abschöpfung bei der Einfuhr einer entsprechenden Menge gleichartiger Agrarerzeugnisse gewährt werden kann; das war im einzelnen in den oben genannten EWG-Verordnungen festgelegt.
Bei dieser Sachlage ist die Frage, ob der Verzicht der Zollbehörden auf die Erhebung der Abschöpfung durch Täuschung über die Art des eingeführten Erzeugnisses oder durch Täuschung über das ausgeführte Produkt herbeigeführt wurde und ob diese beiden Arten der Abschöpfungshinterziehung strafrechtlich gleich zu bewerten sind, keine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, sondern eine Frage der strafrechtlichen Auslegung, die nach dem oben Dargelegten nach innerstaatlichen Regeln vorzunehmen ist. Der von der Revision auch insoweit angestrebten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es deshalb nicht.
5.
Ohne rechtlichen Grund bezweifelt die Revision ferner die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 AbschG mit dem innerstaatlichen Verfassungsrecht.
a)
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der genannten Vorschrift um ein Blankettgesetz handelt, das dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn sich der Straftatbestand sowie Art und Maß der Strafe aus dem Blankettgesetz selbst oder aus einer anderen in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschrift ergibt (BVerfGE 14, 245, 252 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]), oder ob es sich um eine Gesetzesverweisung handelt, die auch dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Bestimmtheit des Straftatbestandes genügen muß. In jedem Fall sieht die Revision diese Voraussetzungen deshalb nicht als erfüllt an, weil die Höhe der jeweils geschuldeten Abschöpfung nach der zur Tatzeit geltenden Regelung für den betroffenen Bürger nicht aus einer Rechtsnorm ersichtlich gewesen sei.
b)
Nach Art. 10 Abs. 2 der VO Nr. 19 entsprach der Abschöpfungsbetrag gegenüber dritten Ländern dem Unterschied zwischen dem unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ermittelten cif-Preis und dem von dem einführenden Mitgliedstaat festgesetzten Schwellenpreis. Den cif-Preis bestimmte die Kommission der EWG (Art. 10 Abs. 3 der VO Nr. 19), der Schwellenpreis wurde jeweils für ein Getreidewirtschaftsjahr vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 5 DG VO Nr. 19; vgl. dazu z.B. SchwellenpreisVO vom 30. Juli 1962 - BGBl I 473).
Der EVSt oblag es danach nur, die Abschöpfungssätze zu errechnen (§ 6 DG VO Nr. 19), eine Tätigkeit, die sich als mathematischer Vollzug des europäischen Rechts darstellte, nämlich als Festlegung der Differenz zwischen dem deutschen Schwellenpreis einerseits und dem cif-Preis (für Drittländer) andererseits (BFH BZBl 1968, 1120, 1122; Götz, JZ 1963, 265, 266).
c)
Diese Regelung, die nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs als verfassungsmäßig anzusehen ist (BFH a.a.O.), hält die Revision für verfassungswidrig und bezieht sich zur Begründung dafür auf einen Vorlegungsbeschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gemäß Art. 100 GG vom 14. Oktober 1970 (AZ. III 391/66), mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden soll, ob die §§ 5, 6 DG VO Nr. 19 und die §§ 1, 3 AbschG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verfassungsmäßigkeit des AbschG hatte dieses Finanzgericht unter einem anderen Gesichtspunkt schon einmal mit einer - vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärten - Vorlage zur Nachprüfung gestellt (BVerfGE 22, 134 ff [BVerfG 05.07.1967 - 2 BvL 29/63]).
Der erkennende Senat teilt die Bedenken der Revision und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gegen die genannten Vorschriften nicht und sieht daher keinen Anlaß, dem Antrag der Verteidigung entsprechend das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 AbschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Senat schließt sich vor allem der Begründung des Bundesfinanzhofs (BHF a.a.O.) an, wonach die Errechnung der Abschöpfungsbeträge durch die EVSt kein Akt der Rechtsetzung, sondern der rechnerische Vollzug der durch Gesetz oder gesetzesgleiche Norm bestimmten Höhe der Abschöpfung ist. Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß die Entscheidungen der Kommission der EWG über die Höhe der cif-Preise nur an die Mitgliedstaaten und nicht an deren Bürger gerichtet gewesen seien und daher, um auch gegenüber dem einzelnen wirksam zu werden, erst in innerstaatliches Recht hätten transformiert werden müssen, was nicht in verfassungsrechtlich einwandfreier Form geschehen sei. Dabei ist verkannt, daß allgemeine Geltung nicht nur den Verordnungen nach Art. 189 Abs. 2 EWGV zukommt, sondern daß auch die Entscheidungen, die nach Art. 189 Abs. 4 EWGV für diejenigen verbindlich sind, an die sie sich richten, mittels der sogenannten Durchgriffswirkung kraft Gemeinschaftshoheit unmittelbare Wirkung gegenüber denen entfalten, die sie angehen, also unmittelbar vollziehbar auch gegenüber den Marktbürgern sind (EuGH Rspr. XVI, 285 = NJW 1970, 2182; EuGH Rspr. XVI, 861, 881; Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, 21/16 [S. 453], 5/63, 64 [S. 125 ff] m. Nachw.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung EuGH NJW 1965, 1152; denn dort geht es nur um die Frage, daß der einzelne Importeur die Entscheidung der Kommission über den cif-Preis nicht vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechten kann; das bedeutet nicht, daß er ohne Rechtsschutz ist, da die im Rahmen der Erhebung der Agrarabschöpfungen ergehenden Bescheide vor den zuständigen nationalen Gerichten anfechtbar sind, die ihrerseits im Rahmen des Art. 177 EWGV Tarifierungs- und andere mit der Abschöpfungserhebung zusammenhängende Fragen des Gemeinschaftsrechts dem EuGH vorlegen können oder müssen (vgl. Rann, ZfZ 1970, 225; Ehle/Meier, a.a.O. D 166).
d)
Bei dieser Sachlage sieht der Senat auch keinen Anlaß, entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag der Revision das Verfahren gemäß § 442 AbgO auszusetzen, bis über die Rechtmäßigkeit der gegen den Angeklagten ergangenen Haftungsbescheide rechtskräftig entschieden worden ist. Nach der genannten Vorschrift ist die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt, und zwar nur insoweit, als es um die Frage geht, ob ein Steueranspruch besteht, ein Steueranspruch verkürzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist; dagegen ist die Aussetzung nicht zulässig, soweit es nur um die Höhe der in Betracht kommenden Steuerverkürzung geht (Kühn/Kutter, AbgO 10. Aufl. § 442 Anm. 3, 5). Eine Aussetzung käme auch nicht in Betracht, wenn die Finanzbehörde erklärt hätte, daß sie ihrerseits den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wolle (BGH NJW 1962, 2070, 2071 [BGH 01.08.1962 - 4 StR 209/62]).
Da der Senat bei der Besonderheit der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Verzögerung des Strafverfahrens nicht für vertretbar hält und die Revision zudem keine näheren Angaben über den Stand des Besteuerungsverfahrens gemacht hat, besteht kein hinreichender Anlaß für die Aussetzung des Verfahrens.
6.
Fehl geht auch die Meinung der Revision, daß § 2 Abs. 1 AbschG im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, weil diese Vorschrift hinter anderen Rechtsnormen zurücktrete.
a)
Die Revision stützt sich zunächst auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 AbschG, wonach die für Zollvergehen geltenden Vorschriften nur Anwendung finden, soweit sich aus den in § 1 AbschG bezeichneten Verordnungen nicht etwas anderes ergibt; in § 1 aber, so meint die Revision, würden nicht nur die gemeinschaftsrechtlichen Normen, sondern auch die auf ihrer Grundlage ergehenden nationalen Bestimmungen erfaßt, so daß in erster Linie der Straftatbestand des § 13 DG VO Nr. 19 eingreife.
Diese Auffassung beruht auf einem offensichtlichen Mißverständnis des § 1 AbschG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Einfuhr von Waren einer Abgabe (Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen Abgabe in den Verordnungen vorgeschrieben oder zugelassen ist, die der Rat der EWG erläßt. Die Worte "vorgeschrieben oder zugelassen" beziehen sich demnach nur darauf, ob die Erhebung einer Abgabe nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist; nur soweit das Gemeinschaftsrecht nicht etwas anderes bestimmt, sollen nach § 2 Abs. 1 AbschG die Vorschriften über Zollvergehen auch auf die Abschöpfungen angewendet werden, die ihre Rechtsgrundlage im Recht der EWG haben. Damit soll möglichen Kollisionen zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht vorgebeugt werden (Rohr/Cordts/Gotschlich, a.a.O. § 2 Anm. II 1), nicht aber soll das Rangverhältnis zwischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt werden.
b)
Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 DG VO Nr. 19, dem gegenüber die Revision den § 2 Abs. 1 AbschG als subsidiär ansieht, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld belegt, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benützt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung der VO Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist.
Gegenüber diesem Ordnungswidrigkeitstatbestand können die Vorschriften über Zollvergehen, die einen Straftatbestand betreffen, nicht subsidiär sein; denn wenn eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 4 OWiG in der zur Tatzeit geltenden Fassung; jetzt § 17 OWiG). Diese gesetzliche Regelung beruht auf der Erwägung, daß die Wirkung der Kriminalstrafe die des Bußgeldes grundsätzlich übersteigt (vgl. BVerfGE 22, 49, 79). Die Rechtsprechung hat daher schon von jeher angenommen, daß die Steuerordnungswidrigkeit in der Steuerhinterziehung aufgeht, wenn sie schon zu den Vorbereitungshandlungen gehört (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 - 1 StR 448/53). In diesem Verhältnis steht auch der hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeitstatbestand zu dem Vergehen der Abschöpfungshinterziehung.
Aus dem gleichen Grunde kann der Vergehenstatbestand der Abschöpfungshinterziehung nicht straflose Nachtat gegenüber einer Ordnungswidrigkeit nach § 13 DG VO Nr. 19 sein. Die Nachtat wird nur dann und deshalb straflos gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für die Vortat schon hinreichend gesühnt ist (BGH bei Dallinger, MDR 1955, 269). Mit der für eine Ordnungswidrigkeit verhängten Geldbuße könnte daher der Unrechtsgehalt eines Zollvergehens in der Form der Abschöpfungshinterziehung nicht hinreichend gesühnt werden, so daß schon aus diesem Grunde der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden könnte. Im übrigen wäre im vorliegenden Falle die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt, so daß selbst dann, wenn das Zollvergehen als deren Nachtat anzusehen wäre, der Strafverfolgung nichts im Wege stünde (BGH JR 1968, 428).
7.
Ohne Erfolg wendet die Revision sodann ein, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Verurteilung aus § 392 AbgO. Die Tatbestandsformen des "Erschleichens von Steuervorteilen" und der "Verkürzung von Steuereinnahmen" setzten voraus, daß objektiv ein Abgabenanspruch des Fiskus im Zeitpunkt der Tathandlung bestanden habe; daran fehle es hier, weil zur Zeit der jeweiligen Einfuhren die Zollstellen an die von der EVSt erteilten abschöpfungsfreien Einfuhrgenehmigungen gebunden gewesen seien. Diese Genehmigungen seien bis zu einem etwaigen Widerruf - über den nichts festgestellt sei - wirksam gewesen und hätten keiner Nachprüfung durch die Zollstellen unterlegen. Diese seien daher auch nicht getäuscht worden. Getäuscht worden sei allenfalls die EVSt; das sei jedoch für die steuerstrafrechtliche Beurteilung unerheblich, weil die Erhebung der Abgaben allein den Bundesfinanzbehörden obliege, zu denen die EVSt nicht zähle. Die Strafkammer habe daher in unzulässiger Weise die Erschleichung der Genehmigungen der EVSt zur abschöpfungsfreien Einfuhr einerseits und die dadurch bewirkte Freistellung von der Abschöpfung durch die Zollstellen andererseits miteinander vermengt.
a)
Unzutreffend ist die Meinung der Revision, die Strafkammer hätte der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung nicht die §§ 391, 392 Abs. 1, § 397 Abs. 1 AbgO i.d.F. vom 12. August 1968 (BGBl I 953) zugrunde legen dürfen, sondern hätte die zur Tatzeit geltenden §§ 391, 396, 401 b AbgO a.F. anzuwenden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StGB). Da § 392 AbgO n.F. im Gegensatz zu § 396 AbgO a.F. eine Höchstgrenze für die Geldstrafe vorsieht, ist die Neufassung das mildere Gesetz und daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden. Es entbehrt schon deshalb jeder Grundlage, der Strafkammer - wie die Revision das versucht - einen allgemeinen Mangel an Sorgfalt bei der Findung und Abfassung des angefochtenen Urteils anzulasten; die eingehenden und sorgfältigen Darlegungen des Urteils geben auch im übrigen dazu keinen Anlaß.
b)
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Strafvorschriften der Abgabenordnung auf die Handlungen des Angeklagten angewendet.
Daß § 2 Abs. 1 AbschG in rechtlich einwandfreier Weise auf die für Zollvergehen geltenden Vorschriften verweist, ist bereits dargelegt worden. Zölle fallen unter die Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AbgO); Eingangsabgaben im Sinne des Zollgesetzes sind der Zoll einschließlich der Abschöpfung, die Einfuhrumsatzsteuer (zur Tatzeit Umsatzausgleichsteuer) und die anderen für die eingeführten Waren zu erhebenden Verbrauchssteuern (§ 1 Abs. 3 ZollG). Dementsprechend ist in der Neufassung der Abgabenordnung nicht mehr von der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Zoll (§ 401 b AbgO a.F.), sondern von Eingangsabgaben (§ 397 AbgO n.F.) die Rede; damit wurde eine der bisherigen Praxis entsprechende Klarstellung vorgenommen (Hartung, Steuerstrafrecht, Nachtrag zur 3. Aufl. § 397 AbgO).
Die Darlegungen des Tatrichters, der Angeklagte habe den Anspruch des Staates auf Erhebung von Abschöpfungen verkürzt, sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte hat sich durch sein Vorgehen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erschlichen und damit einen Tatbestand erfüllt, der nur einen Unterfall des allgemeinen Tatbestandes der Steuerverkürzung darstellt (BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 1 StR 44/68; Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO § 392 Rdn. 19).
aa)
Eine Vorteilserschleichung im Sinne des § 392 AbgO liegt vor, wenn der Täter durch eigenes oder fremdes betrügerisches Verhalten einen Steuervorteil erhält, auf den er keinen Anspruch hat; von Steuervorteil spricht man, wenn dem Täter etwas gewährt oder belassen worden ist, was gegenüber der normalen, dem Gesetz entsprechenden Festsetzung oder Einziehung von Steuern eine Ausnahme bedeutet (Kühn, AbgO 8. Aufl. § 396 Anm. 3; Tipke/Kruse, AbgO 2. Aufl. S. 225; Lohmeyer, Die Vorteilserschleichung im Steuerstrafrecht, GA 1967, 321); Steuerbefreiungen sind ebenfalls Steuervorteile (Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, AbgO § 392 Rdn. 32).
Im vorliegenden Fall sind die Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide er Zeugnissen in Form von Genehmigungen zur abschöpfungsfreien Einfuhr entsprechender Mengen von Getreide gewährt worden. Da sowohl Erstattungen (BGH NJW 1962, 2311) als auch der Verzicht auf die Erhebung von Abschöpfungen Steuervorteile im Sinne des Gesetzes sind, kommt es rechtlich in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei den in Rede stehenden Taten - worauf die Revision Wert legt (Rev.begr. S. 52) - um das Erschleichen von Erstattungen oder das Erschleichen von Genehmigungen zur abschöpfungsfreien Einfuhr handelt, da in jedem Falle ein Steuervorteil im Sinne des § 392 AbgO erschlichen wurde.
Der Steuervorteil war auch nicht gerechtfertigt, da er auf unwahre Angaben hin bewilligt worden ist (RGSt 60, 97, 98; Hartung/Hübner, a.a.O. Rdn. 20) und dem Angeklagten nach dem Gesetz nicht zustand. Der Vorteil war erlangt mit der abschöpfungsfreien Einfuhr auf Grund der erschlichenen Genehmigung durch die EVSt; demnach kommt es auf die von der Revision vorgetragenen eingehenden Darlegungen zur Frage der verwaltungsrechtlichen Wirkung dieser Genehmigungen, insbesondere das Vorliegen und die Wirksamkeit eines Widerrufs (vgl. übrigens dazu im einzelnen: Rahn, Widerruf der Ausfuhrerstattung und Nacherhebung der Abschöpfung, AWD BB 1972, 161), nicht an.
bb)
Auch das - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit ist einwandfrei festgestellt. Steuerunehrlich handelt, wer durch sein Verhalten die Steuerbehörde über das Bestehen, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs täuscht, oder wer vorsätzlich bewirkt, daß die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und es deshalb unterläßt, die Steuer rechtzeitig einzufordern (BGHSt 23, 319, 323; BGH NJW 1953, 1841). In beiden Formen ist der Angeklagte tätig geworden: die EVSt wurde durch Täuschung zur Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhren veranlaßt; durch Vorlage der unter unrichtigen Voraussetzungen ausgestellten Genehmigungen wurde bewirkt, daß die Zollstellen die Pflicht zur Entrichtung von Abschöpfungen nicht zur Kenntnis bekamen.
cc)
Demgegenüber kann die Revision nicht mit der gekünstelten Konstruktion durchdringen, daß die getäuschte EVSt nicht Finanzbehörde sei, und daß andererseits die als Finanzbehörde tätige Zollstelle nicht getäuscht worden sei. Eine solche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges, die im Ergebnis zur Annahme einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke führen würde, ist aus rechtlichen Erwägungen nicht haltbar. Zum einen ist es nicht erforderlich für die Annahme der Steuerunehrlichkeit, daß ein Irrtum der Finanzbehörde im Sinne einer bestimmten falschen Vorstellung hervorgerufen wird (Franzen/Gast, a.a.O. Rdn. 42 m.Nachw.). Zum anderen ergibt sich nunmehr aus § 392 Abs. 5 AbgO n.F., daß der Gesetzgeber von der Strafbarkeit eines hier in Rede stehenden Verhaltens ausgegangen ist.
II.
Steuerhinterziehung.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in Tateinheit mit der Abschöpfungshinterziehung auch wegen fortgesetzter Hinterziehung der Umsatzausgleichsteuer (UASt) verurteilt, die für solche Einfuhren fällig geworden ist, die seit 1. Juli 1965 als "Erstattung" für Lieferungen in die Schweiz abschöpfungsfrei vorgenommen wurden. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1.
Der Erhebung der UASt standen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen; denn diese Steuer ist keine zollgleiche Abgabe im Sinne des EWG-Vertrages (EuGH Rspr. XII, 259 Leitsatz 5; XIV, 268, 300, 312).
2.
Daß die Strafkammer die Hinterziehung der UASt erst ab 1. Juli 1965 der Verurteilung zugrunde gelegt hat, während eine Steuerpflicht auch schon früher bestanden hätte, beschwert den Angeklagten nicht.
3.
Mit der Erschleichung des Steuervorteils der Abschöpfungsfreiheit war notwendig die Erschleichung der Nichterhebung der UASt verbunden; denn die Abschöpfung war u.a. die Bemessungsgrundlage für die UASt (Art. 1 Nr. 10 des 16. Gesetzes zur Änderung des UStG vom 26. März 1965 - BGBl I 156 - i.V. mit § 6 Abs. 1 UStG 1951). Im übrigen wird hierzu auf die Darlegungen unter I 7 b verwiesen.
4.
Ob, wie die Revision vorträgt, der Betrag der UASt bei der Höhe der festzusetzenden Abschöpfung hätte berücksichtigt werden müssen, ist angesichts der im Vergleich zur hinterzogenen Abschöpfung geringfügigen Höhe des etwaigen Differenzbetrages strafrechtlich ohne Belang.
III.
Gegen die Annahme der Mittäterschaft bestehen ebensowenig rechtliche Bedenken wie bei den Verstößen gegen die nationale Getreidemarktordnung (vgl. oben B III). Ein unlösbarer Widerspruch zwischen den von der Revision angeführten Urteilsstellen liegt nicht vor. Auch wenn sich der Angeklagte nach dem Inkrafttreten der EWG-Marktordnung zunächst zurückhielt und erst nach einiger Zeit von K. zu erneuter Beteiligung an den Steuerhinterziehungen gewonnen werden konnte, schließt das seine anschließende Mittäterschaft nicht aus.
D.
Auch hinsichtlich der Strafzumessung deckt die Revision keinen Rechtsfehler auf.
I.
Lediglich im Rahmen der Strafzumessung kommt es auf die Höhe des entstandenen Schadens an. Dazu führt die Strafkammer aus, daß durch den unter der Geltung der nationalen Getreidemarktordnung begangenen fortgesetzten Betrug der EVSt ein Einnahmeausfall in Höhe von 2.172.333,87 DM entstanden sei (UA S. 25); der Angeklagte habe aus diesen illegalen Geschäften im gleichen Zeitraum einen Gewinn von rund 110.000,- DM gezogen.
Diese Berechnung hält die Revision aus zwei Gründen für unrichtig.
1.
Sie meint, daß bei der Ausfuhr von 502 t Hartweizendunst (UA S. 25) dem Fiskus überhaupt kein Schaden entstanden sei, weil Hartweizendunst kein minderwertiges Abfallerzeugnis sei, sondern dem Weizenmehl an Wert gleichzusetzen sei; die Strafkammer habe auch nicht festgestellt, daß der vom Angeklagten ausgeführte Härtweizendunst die zulässige Aschegrenze überschritten habe.
Auf diese Umstände kommt es jedoch nicht an. Das Landgericht hat festgestellt, daß in der in Betracht kommenden Zeit nur der Export von Weizenmehl, nicht aber auch von Hartweizendunst subventioniert worden ist. Daß der Angeklagte das auch gewußt hat, ergibt sich schon daraus, daß er es für nötig gehalten hat, die EVSt über die Art des ausgeführten Erzeugnisses zu täuschen. Wird aber für die Ausfuhr des einen Erzeugnisses eine Vergütung gewährt, für die Ausfuhr des anderen dagegen nicht, dann ergibt sich allein aus diesem Umstand die Schädigung des Fiskus, ohne daß es auf einen Wertvergleich der beiden Erzeugnisse ankommen könnte.
2.
Die Revision rügt, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag übergangen, mit dem vorsorglich beantragt worden war, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der effektive Schaden, der dem Fiskus entstanden ist, für den Bereich der nationalen Getreidemarktordnung 804.000,- DM und für den Bereich der EWG-Marktordnung 515.000,- DM betragen habe (Bl. 698 d.A.).
Dieser Antrag ist weder durch Beschluß in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen verbeschieden worden. Auf diesem Verfahrensverstoß kann jedoch das Urteil aus zwei Gründen nicht beruhen:
a)
Das Landgericht hat im Laufe der Hauptverhandlung sieben Sachverständige und sachverständige Zeugen zu den Fragen der Agrarmarktordnung gehört. Es konnte demnach davon ausgehen, daß es mindestens dadurch selbst die nötige Sachkunde erworben habe, und hätte daher den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen können.
b)
Der Beweisantrag hätte aber vor allem als unerheblich abgelehnt werden können.
Die Revision stützt die Berechnung der in dem Beweisantrag aufgeführten Schadensbeträge auf die Überlegung, daß zwar die vom Angeklagten ausgeführten Erzeugnisse minderwertiger waren als die fälschlich deklarierten Produkte; jedoch wären auch für die tatsächlich exportierten Produkte Erstattungen zu gewähren gewesen, wenn auch nur in geringerer Höhe als die zu Unrecht erschlichenen Erstattungen. Nur die Differenz zwischen den faktisch gewährten und den hypothetisch zu gewährenden Erstattungen könne aber als Schadensbetrag zugrunde gelegt werden.
Diese Erwägung geht für die Abschöpfungshinterziehung fehl im Hinblick auf § 392 Abs. 3 AbgO. Denn danach genügt es, daß infolge der Tat ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt oder belassen ist; ob der Betrag, der sonst festgesetzt wäre, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen oder der Vorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Bestrafung ohne Belang. Das hat die Strafkammer zutreffend hervorgehoben (UA S. 105). Nur für den hier nicht vorliegenden Fall, daß der Täter das Steueraufkommen im Ergebnis nicht beeinträchtigt hat, ist die Frage umstritten, ob dieser Umstand strafmildernd berücksichtigt werden kann (vgl. Hartung/Hübner, a.a.O. § 392 Rdn. 50; Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 396 Anm. VIII 2 b, bb m. Nachw.).
Für den fortgesetzten Betrug unter der Geltung der nationalen Getreidemarktordnung ist die Erwägung der Revision ohne Belang, weil in dieser Zeit nach den Feststellungen überhaupt keine erstattungsfähigen Waren ausgeführt worden sind (UA S. 104).
Demnach erweist sich der Beweisantrag nach dem eigenen Vortrag der Revision als unerheblich; auf seiner Übergehung kann das Urteil nicht beruhen.
II.
Was die Revision im übrigen gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Davon, daß die Einzelstrafen ungerecht hoch seien, kann keine Rede sein. Daß die Strafkammer die Gesamtstrafe, die sich an der unteren Grenze des Möglichen hält, nicht näher begründet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
II.
Abschn. Die Revision des Angeklagten De.
Die Revision dieses Angeklagten wendet sich mit der Sachbeschwerde insbesondere gegen die Verurteilung wegen Abschöpfungshinterziehung. Die Gründe, mit denen sie die Annahme dieses Straftatbestandes bekämpft, stimmen weitgehend überein mit den von der Revision des Angeklagten Sche. vorgetragenen Argumenten.
Der Senat kann daher im vollen Umfang auf die Darlegungen im I. Abschn, unter C I Bezug nehmen.
Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Erschleichung von Barerstattungen nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 DG VO Nr. 19 zu ahnden oder ob darin Betrug oder ebenfalls Abgabenhinterziehung zu erblicken wäre; denn diese Beurteilung würde nichts an der rechtlichen Einordnung der verfahrensgegenständlichen Straftat ändern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wie die von der Revision angeführte rechtliche Ordnung des EWG-Marktes für Milch und für Rindfleisch (Gesetz vom 19. Juli 1968 - BGBl I 838) auszulegen und ob nach dieser Regelung auch die Hinterziehung von Eingangsabgaben nur als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen wäre. Diese Frage hat der Senat nicht zu entscheiden.
Insgesamt deckt auch diese Revision keinen Rechtsverstoß des angefochtenen Urteils auf.
III.
Abschn. Die Revision des Angeklagten Sch.
Nach den Feststellungen hat Sch. als Geschäftsführer der Süddeutschen Re. in N.-U. auf Weisung von K. veranlaßt, daß Zollbeamten Muster von Gerstengraupen übergeben wurden, die nicht der Qualität der für K. in Lohnverarbeitung geschälten, für die Ausfuhr bestimmten Gerste entsprachen.
Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen, daß ihm von Anfang an bekannt gewesen sei, K. erreiche mit Hilfe dieser Proben die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Auslandsgetreide. Erst bei einer Prüfung durch die Oberfinanzdirektion (OFD) M. am 30. September 1965 habe er mit Sicherheit erfahren, daß K. Erstattungen für die ausgeführten Gerstengraupen beanspruche, und habe gleichwohl in der Folgezeit ab 1. Oktober 1965 den Zollbeamten Proben aus besonders geschälten Mustern übergeben lassen, die nicht der zu verladenden Ware entsprochen hätten; daß diese nicht erstattungsgerecht gewesen sei, habe der Angeklagte gewußt (UA S. 70/71).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht darin fortgesetzte Beihilfe zur Abschöpfungshinterziehung erblickt.
I.
Soweit sich die Revision gegen die Anwendbarkeit der Strafvorschriften des Steuerrechts auf den Tatbestand der Abschöpfungshinterziehung wendet, kann auch hier im vollen Umfang auf die Darlegungen im I. Abschnitt unter C I verwiesen werden. Denn die Argumente der Revision stimmen nach ihrem sachlichen Gehalt weitgehend mit denen des Angeklagten Sche. überein. Auch der Antrag, das Verfahren gemäß § 262 StPO, § 442 AbgO auszusetzen, kann aus den bereits zur Revision des Angeklagten Sche. dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
II.
Die Revision rügt zwei Beweisanträge als übergangen, mit denen nach ihrem Vortrag die Beschaffenheit der geschälten Gerste dargetan und die Vernehmung von zwei weiteren Tatbeteiligten in der Schweiz beantragt werden sollte. Die Anbringung dieser Beweisanträge wird durch das Sitzungsprotokoll nicht bewiesen; ein entsprechender Protokollberichtigungsantrag ist vom Landgericht zurückgewiesen worden,
III.
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sieht die Revision als dadurch verletzt an, daß die Strafkammer über die Beschaffenheit der über die Süddeutsche Re. exportierten Gerstengraupen keine ins einzelne gehenden Feststellungen getroffen habe. Diese Rüge ist unbegründet.
Der Tatrichter hat seine Überzeugung, daß die ausgeführte Ware nicht den Erstattungsvoraussetzungen entsprochen habe, auf Grund verschiedener Beweise und Beweisanzeichen gewonnen. Er würdigt u.a. den Umstand, daß K., der die Voraussetzungen für die Erstattung genau kannte, sich genötigt sah, den Zollbeamten falsche Proben unterschieben zu lassen, und dazu die Mitwisserschaft Sch. in Kauf nahm; er verwertet ferner die Aussage des für die Müllereitechnik in der Süddeutschen Re. zuständigen Müllermeisters Wi., der erklärt hatte, außer den Probeschälungen seien überhaupt keine perlförmig geschliffenen Gerstenkörner hergestellt worden (UA S. 78/79). Daraus konnte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, daß keine erstattungsfähige Ware exportiert worden ist, ohne daß sie im einzelnen die genaue Beschaffenheit der ausgeführten Ware beschreiben mußte.
Die von der Revision vorgelegte Entscheidung des EuGH vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 21/71 ergibt nichts anderes; dort ist nur entschieden, daß die Mitgliedstaaten der EWG den Mindestvoraussetzungen, die nach den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 des Brüsseler Zolltarifschemas für "perlförmig geschliffene Gerste" erfüllt sein mußten, weitere, einschränkende Voraussetzungen hinzufügen konnten.
IV.
Auch ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht bewiesen. Der Tatrichter hat die Besprechung des Angeklagten mit Dr. Schr. von der OFD M. am 30. September 1965, bei der dem Angeklagten "auch die Bestimmung des Gebrauchsabschöpfungstarifs vorgelesen" wurde (UA S. 70), als Beweisanzeichen dafür gewertet, der Angeklagte habe spätestens von diesem Zeltpunkt an gewußt, daß K. für die Gerstengraupen Erstattungen beantragte, und habe daher über die Bedeutung der vom Zoll entnommenen Proben keine Zweifel mehr gehabt. Weder durch § 261 StPO noch durch die Aufklärungspflicht war es geboten, in diesem Zusammenhang den ganzen Abschöpfungstarif in der Hauptverhandlung zu verlesen, zumal auch der übrige Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und Dr. Schr. zur Überzeugungsbildung der Strafkammer beigetragen hat.
V.
Die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze ist offensichtlich unbegründet. Auf einen - behaupteten - Widerspruch zwischen der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63).
IV.
Abschn. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich nach teilweiser Rücknahme ihres Rechtsmittels nur noch dagegen, daß die gegen die Angeklagten De. und E. verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
I.
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die Taten De. hätten zwar großen Schaden angerichtet, sein Handlungsunrecht sei aber nicht so hoch einzuschätzen, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebiete; es handle sich um eine einmalige Verfehlung, die ihr besonderes Gepräge durch die Stellung des Angeklagten zu seinem bereits in Unrecht verstrickten Vater - damals noch Eigentümer der Mühle - erhalten habe, der trotz seiner zunehmenden Krankheit im Betrieb bestimmt und von dem Angeklagten sowohl Rücksicht als auch Botmäßigkeit erwartet habe. Der Angeklagte habe sich in einer großen "Konfliktlage" befunden.
Auch E. habe sich in einer Konfliktlage befunden; seine einmalige Verfehlung sei durch das väterliche Verhältnis zwischen dem angesehenen, gewandten und früher vorbildlichen Berthold K. als seinem Arbeitgeber und ihm, dem "aus dem Nichts aufgestiegenen leitenden Angestellten" bedingt gewesen (UA S. 110/111).
II.
Der Revision ist zuzugeben, daß auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen die "besonderen Umstände", die in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen müssen, nicht so dargetan sind, wie es die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB erfordert (BGHSt 24, 3). Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß beide Angeklagten über Jahre hin (De. von März 1963 bis August 1966, E. von August 1962 bis August 1966) durch planvolles Zusammenwirken in einer Vielzahl von Einzelakten einen ungewöhnlich hohen Schaden herbeigeführt haben. Die vom Landgericht hervorgehobenen persönlichen Umstände ergeben nichts für eine Zwangssituation, die die Angeklagten in eine unerwartete und unausweichliche Konfliktslage gedrängt hätte, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe herangereicht hätte (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71 - m.Nachw.). Das angefochtene Urteil läßt im Gegenteil keine Umstände ersehen, die die Angeklagten daran gehindert hätten, den Straftaten entgegenzuwirken oder sich davon fernzuhalten. Bei De. ist die Hervorhebung der Abhängigkeit vom Vater zudem nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, er habe den väterlichen Betrieb von Oktober 1964 bis Juli 1965 in eigener Verantwortung geführt (UA S. 6); E. ist nach der Aufdeckung der Straftaten in eine andere Firma übergewechselt (UA S. 111), wozu das angefochtene Urteil nicht ausführt, ob ihm das nicht schon - wenn er sich in einer solchen Zwangslage fühlte - früher möglich gewesen wäre.
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer nicht überdies persönliche Umstände zu Unrecht auch als in der Tat liegend gewürdigt hat.
Nach allem sind die Revisionen der Angeklagten Sche., De. und E. als unbegründet zu verwerfen; auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben.
Soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich behandelt worden sind, hat sie der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner