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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1968, Az.: 1 StR 44/68

Beschuldigter; Verwertung von Aussagen; Belehrung; Fragestellung; Zeuge; Sachverständiger; Angeklagter; Vertreter des Finanzamts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1968
Aktenzeichen
1 StR 44/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BStBl II 1968, 513

Amtlicher Leitsatz

1. Es bestehen keine Bedenken, Aussagen eines Beschuldigten zu verwerten, die er nach Belehrung gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO abgegeben hat, selbst wenn sie inhaltlich mit den Angaben übereinstimmen, die er vor der Belehrung gemacht hat.

2. Die Vertreter des Finanzamts (Hauptzollamts) können jederzeit anregen, daß durch das Gericht bestimmte Fragen an Zeugen, Sachverständige oder Angeklagte gestellt werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten T und Ku wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und die Angeklagte Ke wegen fortgesetzter Beihilfe hierzu zu Geldstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

I. Verfahrensbeschwerden:

3

1. Ohne Erfolg rügen die Angeklagten Ku und Ke die Verletzung der §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Ermittlungsbeamten der Zollverwaltung befragten den Angeklagten Ku in seinem Betrieb in L und auf der Fahrt zu ihrer Dienststelle in H, ohne ihn vorher gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf seine Rechte hinzuweisen. Die Belehrung fand jedoch statt, bevor Ku zur Niederschrift in H vernommen wurde; er sagte zur Sache aus und wiederholte hierbei auch die vorher gemachten Angaben. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht diese Aussage bei der Urteilsfindung verwerten.

4

Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Angeklagte Ku bei der Befragung in L und auf der Fahrt als Beschuldigter angesehen werden mußte. Die Überprüfung der Zollfahndung richtete sich zunächst nämlich auf die Firma T. Es bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, Aussagen eines Beschuldigten zu verwerten, die er nach der Belehrung abgegeben hat, selbst wenn sie inhaltlich mit den Angaben übereinstimmen, die er vor der Belehrung gemacht hat. Diese Auffassung hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 30. April 1968 (1 StR 625/67) vertreten; auf seine Begründung wird verwiesen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzuweichen.

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2. Der Verteidiger des Angeklagten T wandte sich in der Hauptverhandlung gegen das Fragerecht des Vertreters des Finanzamts und beantragte einen Gerichtsbeschluß. Dieser erging dahin: "Die Vertreter des Hauptzollamtes können jederzeit anregen, daß durch den Vorsitzenden bestimmte Fragen an Zeugen, Sachverständige oder Angeklagte gestellt werden. Sie haben ferner das Recht, zu allen Fragen dieses Verfahrens tatsächliche und rechtliche Erklärungen abzugeben." Die Revision des Angeklagten T sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 238, 240 StPO, weil dadurch den Vertretern des Finanzamts ein indirektes Fragerecht eingeräumt werde. Die Rüge greift nicht durch.

6

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 10. August 1967 (BGBl I 877) hat das Finanzamt nicht mehr die in § 472 AO alter Fassung festgelegte Stellung des Nebenklägers. Jedoch gibt § 441 AO neuer Fassung dem Finanzamt das Recht, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von seinem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind; sein Vertreter erhält auf Verlangen das Wort (§ 441 Abs. 1 Satz 1, 4 AO). Der Beschluß des Gerichts hält sich im Rahmen dieser Vorschriften. Gegen die Anregung von Fragen bestehen keine Bedenken. Übrigens behauptet die Revision nicht einmal, daß der Vertreter des Finanzamts die Stellung von Fragen angeregt hat.

7

1) Leitsätze vom Herausgeber