Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1968, Az.: 1 StR 625/67
Beweisverwertungsverbot wegen unterlassener Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht im Ermittlungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 625/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 11072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Offenburg
- LG Offenburg
- OLG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 129 - 137
- JZ 1968, 750-752 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1968, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1388-1390 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte Notzucht.
Prozessgegner
Lagerarbeiter Lothar J. aus I., geboren am ... in L.
Amtlicher Leitsatz
Ein Geständnis, das der Angeklagte vor der Polizei nach ordnungsgemäßer Belehrung (§§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgelegt hat, darf auch dann bei der Urteilsfindung verwertet werden, wenn er in einer früheren Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft inhaltsgleiche Angaben ohne Belehrung gemacht hatte.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 30. April 1968
beschlossen:
Tenor:
Ein Geständnis, das der Angeklagte vor der Polizei nach ordnungsgemäßer Belehrung (§§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgelegt hat, darf auch dann bei der Urteilsfindung verwertet werden, wenn er in einer früheren Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft inhaltsgleiche Angaben ohne Belehrung gemacht hatte.
Gründe
I.
Der Angeklagte hatte am 11. Juli 1966 gegen 22.00 Uhr auf einer Landstraße unweit einer Ortschaft ohne Erfolg versucht, eine an ihm vorbeifahrende Radfahrerin am rechten Unterarm festzuhalten. Nachdem er am Morgen des darauffolgenden Tages bei seiner (mündlichen) Anhörung durch die von der Radfahrerin verständigte Polizei zunächst die Begegnung mit der Radfahrerin bestritten und sodann behauptet hatte, er habe diese mit einer anderen Frau verwechselt, der er wegen der Verweigerung einer ihm zugesagten Wohnung eine Ohrfeige habe geben wollen, erklärte er bei seiner anschließenden Befragung durch den Staatsanwalt, er habe die Radfahrerin vom Fahrrad reißen wollen, um sich an ihr geschlechtlich zu vergehen. Dieses Geständnis legte er noch im Laufe des Vormittags des 12. Juli 1966 auch gegenüber einem Polizeibeamten ab. Weder von diesem noch von dem Staatsanwalt war er darauf hingewiesen worden, daß es ihm frei stehe, nicht zur Sache auszusagen und vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Bevor der Polizeibeamte den Angeklagten am selben Sage um 14.00 Uhr nunmehr zur Niederschrift vernahm, belehrte er ihn nach den §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daraufhin wiederholte der Angeklagte seine zuletzt gemachten Angaben und unterzeichnete die hierüber aufgenommene Niederschrift. Schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am nächsten Tag widerrief er sein Geständnis und kehrte zu seiner ursprünglichen Einlassung zurück, er habe die Radfahrerin mit einer anderen Frau verwechselt. An dieser Darstellung hielt er während des gesamten weiteren Verfahrens fest.
Das Schöffengericht, das über das von dem Angeklagten abgelegte Geständnis den Polizeibeamten als Zeugen vernommen und zwei schriftliche Erklärungen des inzwischen verstorbenen Staatsanwalts verlesen hatte, verurteilte den Angeklagten wegen eines an der Radfahrerin begangenen Versuchs der Notzucht zu einer Zuchthausstrafe. Auf seine Berufung sprach ihn die Strafkammer mit der Begründung frei, seine Geständnisse im Vorverfahren hätten nicht zu seiner Überführung verwertet werden dürfen, weil er vor seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter nicht über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei; die Unterlassung der in § 163 a Abs. 3 und 4 StPO vorgeschriebenen Belehrung habe in vollem Umfang die Unverwertbarkeit seiner belastenden Angaben zur folge. Diese Auffassung bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision gegen das freisprechende Urteil, mit der sie außerdem die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 240, 43 StGB rügt. Das für das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Karlsruhe hält die Auslegung der §§ 163 a Abs. 3 und 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO durch das Landgericht für zutreffend und deshalb die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit für unbegründet. An einer dahingehenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. November 1966 (NJW 1967, 1096 Nr. 18) gehindert. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG den Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Vorlegungsvoraussetzungen
1.
Der Vorlagepflicht steht nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht Karlsruhe das angefochtene Urteil auf die Sachrüge ohnehin aufheben will, weil das Landgericht die Anwendung der §§ 240, 43 StGB nicht erörtert hat, Denn es muß auf die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft auch darüber entscheiden, ob das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren zu seiner Überführung wegen versuchter Notzucht herangezogen werden darf (BGHSt 17, 205, 208 [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; 18, 376, 378) [BGH 30.05.1963 - 1 StR 6/63].
2.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg liegt die Auffassung zugrunde, die unbeabsichtigte Unterlassung einer Belehrung hindere die Verwertung der Aassage des Beschuldigten nicht. Zwar hatte der dort entschiedene Fall die Besonderheit, daß der Polizeibeamte zunächst nur vom Verdacht einer Übertretung ausging, über die er den Beschuldigten in Strafverfügungsverfahren gemäß § 413 Abs. 1 Satz 1 StPO "anhörte", ohne ihn vorher belehrt zu haben; für diese Anhörung nahm das Oberlandesgericht keine Belehrungspflicht im Sinne der §§ 163 a Ass. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO an. Es hielt aber die Verwertung der hierbei gemachten Angaben auch in dem schließlich wegen Vergehens eröffneten Hauptverfahren für zulässig mit der Begründung, der Polizeibeamte habe den Beschuldigten über sein Schweigerecht nicht bewußt getäuscht (§ 136 a StPO).
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe geht davon aus, daß in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Belehrung nicht bewußt, sondern versehentlich unterlassen worden ist. Es würde also, wenn es nach seiner Absicht entschiede, von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen.
3.
Anders als in jenem Fall hat der Angeklagte hier sein Geständnis nach der Belehrung wiederholt. Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg müßte dieses erneute Geständnis erst recht als verwertbar angesehen werden. Auch insoweit will das vorlegende Oberlandesgericht jedoch anders entscheiden.
Der Senat sieht deshalb die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG als gegeben an.
III.
Das vorlegende Oberlandesgericht hat die Vorlegungsfrage nicht formuliert. Nach dem Inhalt seines Beschlusses vertritt es folgende Rechtsauffassung: Unterbleibt im Vorverfahren die nach §§ 163 a Abs. 3, 4 und 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Belehrung durch Polizei und Staatsanwaltschaft, so darf ein Geständnis des Angeklagten bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden; das gilt auch dann, wenn er es nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Niederschrift vor der Polizei wiederholt.
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Er beantwortet - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - die Vorlegungsfrage im Sinne des Entscheidungssatzes.
Zwar hätte der Angeklagte schon am Vormittag des 12. Juli 1966 über seine Rechte aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt Verden müssen, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verdacht eines Vergehens (versuchte Nötigung durch Anhalten der Radfahrerin, um sie zu ohrfeigen) entstand. Zutreffend sieht das Oberlandesgericht im Unterlassen der Belehrung eine Verletzung des § 163 a StPO; diese nimmt indessen jedenfalls dem nach der Belehrung (am Nachmittag) abgelegten Geständnis nicht seine Verwertbarkeit.
1.
Welche folge ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat, ob insbesondere dadurch eine Verwertung der ohne Belehrung gemachten Angaben ausgeschlossen wird, ist in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. *) Der Bundesgerichtshof hat vor Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 den § 136 StPO in seiner damaligen Fassung als eine bloße Ordnungsvorschrift angesehen (GA 1962, 148); für den Rechtszustand seit dem 1. April 1965 hat er bisher die Frage offen gelassen. Die Entscheidungen des beschließenden Senats vom 5. April 1966 (NJW 1966, 1718 Nr. 12) und des 2. Strafsenats vom 22. Juni 1966 (NJW 1966, 1719 Nr. 13) betreffen die Belehrung in der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und zwar in Sonderfällen, die keine Ähnlichkeit mit dem hier zu entscheidenden haben.
2.
Es bedarf im vorliegenden fall auch keiner Entscheidung, ob die Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO allgemein ein Verwertungsverbot auslöst. Selbst wenn man trotz der im Gegensatz zu § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO fehlenden Normierung ein solches annehmen wollte, könnte es doch nicht weiter reichen, als das in der angeführten Vorschrift enthaltene Verbot; denn eine versehentlich unterbliebene Belehrung kann nicht größere verfahrensrechtliche Wirkungen haben als eine absichtliche Täuschung oder gar Mißhandlung. Was für ein solches (positives) Tun gilt, ist um so mehr bei einem versehentlichen Unterlassen anzunehmen.
Für den Bereich des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Grundsätze aufgestellt: Nur diejenige Aussage des Beschuldigten darf nicht verwertet werden, die durch die in § 136 a Abs. 1 StPO verbotenen Mittel herbeigeführt wurde; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wurde, ist voll verwertbar (BGHSt 1, 376, 380 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 393/51]; Urteil vom 11. August 1951 - 1 StR 331/51 - mitgeteilt von Dallinger MDR 1951, 658). Auch in der Rechtslehre wird derselbe Standpunkt vertreten (Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 136 a Anm. 7; Müller/Sax, StPO, 6. Aufl., § 136 a Anm. 4 a; Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl., § 136 a Anm. 4; Peters, Strafprozeß, 2. Aufl., S. 283, 284 und Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages 1966, Bd. I, S. 156, 160; wohl auch E. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 136 a Anm. 23 und Nachtragsband I § 136 a Anm. 12). Etwas anderes soll gelten, wenn auch die spätere Aussage noch von dem zuvor ausgeübten Druck beeinflußt ist und dadurch die - durch § 136 a StPO sicherzustellende - freie Willensentschließung in gleicher weise beeinträchtigt ist (BGHSt 15, 187 und 17, 364). Der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt stellt jedoch einen Sonderfall dar (so mit Recht Schwarz/Kleinknecht, aaO, Anm. 2 Ad); auch bei der ohne Druck stattfindenden richterlichen Vernehmung nämlich mußte der dort Angeklagte mit der Ausführung der von der Polizei vorher ausgesprochenen, weiterhin bestehenden Drohung rechnen. Im allgemeinen könnte eine psychologische Fortwirkung der unter Druck gemachten Angaben auf das nach Befreiung aus solcher Zwangslage abgelegte Geständnis nur dann anerkannt werden, wenn besondere Umstände hinzutreten (BGH MDR aaO; vgl. auch Peters aaO).
3.
Überträgt man die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu § 136 a StPO, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, auf einen Fall unterlassener Belehrung, so ergibt sich, daß jedenfalls das nach der Belehrung abgelegte Geständnis verwertet werden darf. Denn diese Angaben macht der Beschuldigte im Kenntnis seines Schweigerechts, selbst wenn er vorher geglaubt haben sollte, zur Aussage verpflichtet zu sein.
Die Einwendungen, die das vorlegende Oberlandesgericht gegen dieses Ergebnis erhebt, greifen nicht durch.
a)
Das Oberlandesgericht meint, auch nach der Belehrung hindere ein seelischer Zwang den Beschuldigten, Ton seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, wenn er vorher eine ihn belastende Aassage gemacht habe. Das kann in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden. Erfahrungsgemäß ist der Widerruf eine häufig zu beobachtende Tatsache; im vorliegenden Fall hat der Angeklagte sein Geständnis schon am folgenden Tag widerrufen. Besondere Umstände, wie sie der Bundesgerichtshof im Bereich des § 136 a StPO als psychologische Weiterwirkung der Zwangssituation ausnahmsweise anerkennen will (BGH MDR aaO), werden nicht ersichtlich. Nach seiner Behauptung hätte zwar der Angeklagte, wenn er von Anfang an über sein Schweigerecht belehrt worden wäre, jede Einlassung zur Sache verweigert. Dieser Umstand muß aber, wie Peters zu § 136 a StPO zutreffend ausführt, außer Betracht bleiben; "wäre es anders, so könnte ein ungeschickter oder gar bestochener Beamter das ganze Verfahren lahm legen" (Strafprozeß aaO). Diese Auffassung rechtfertigt sich dadurch, daß sich der Angeklagte nach der Belehrung seiner freien Entscheidungsmöglichkeit bewußt wird. Wie er sie nutzt, muß ihm überlassen bleiben. Sagt er aus, so trägt er nicht mehr unfreiwillig zu seiner Überführung bei. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. August 1951 (MDR aaO) hebt für die Anwendbarkeit des § 136 a StPO allein darauf ab, ob die Ermüdung (um die es sich dort handelte) bis zur Abgabe des zweitem Geständnisses anhielt, nicht aber darauf, ob der Angeklagte dieses Geständnis nicht ohne das erste abgelegt hätte.
Wollte man immer oder in der Regel die Verwertbarkeit der letzten Aussage in Abhängigkeit von der Verwertbarkeit früherer Angaben bringen, so könnte beispielsweise selbst ein Geständnis in der Hauptverhandlung trotz vorschriftsmäßiger Belehrung allein deshalb unverwertbar sein, weil der Angeklagte sich im Vorverfahren ohne ordnungsgemäße Belehrung zur Tat bekannt hat. So weitreichende, geradezu sonderbare Folgen einer unterlassenen Belehrung lassen sich jedoch aus dem Gesetz nicht rechtfertigen. Vielmehr beweist § 243 Abs. 4 StPO, daß er von der Heilbarkeit des Verstoßes ausgeht. Die gegenteilige Auffassung verkennt die Bedeutung, die der Entscheidungsfreiheit des Angeklagten in jeder Lage des Strafverfahrens zukommt. Die freie Beweiswürdigung ermöglicht es, den Wahrheitsgehalt unterschiedlicher Ansagen des Angeklagten unter Beachtung seiner psychologischen Situation zutreffend zu bewerten (vgl. BGHSt 21, 285); damit sind seine prozessualen Rechte ausreichend gewahrt.
Die Ausweitung eines (hier nur unterstellten) Verwertungsverbots auf Aussagen, die nach Erteilung der Belehrung gemacht werden, ließe sich um so weniger vertreten, als häufig der Zeitpunkt zweifelhaft sein wird, in dem die Belehrungspflicht eintritt. Bei ungeklärtem Sachverhalt, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt ist (Brandstiftung, Unglücksfall usw.), wird der deutliche Verdacht einer bestimmten Straftat sieh häufig erst spät auf eine Person lenken. Angesichts der Notwendigkeit, die Beteiligten zu befragen, kann dem vernehmenden Beamten leicht das Versehen unterlaufen, die Belehrung bei einem aus späterer Sehau Verdächtigen zu unterlassen. Wollte man hier die Folgerung ziehen, alle weiteren Angaben - auch soweit nach Belehrung gemacht - seien unverwertbar, so käme es in der Tat zur Lahmlegung des Verfahrens. Das kann nicht rechtens sein.
b)
Nach Auffassung des Oberlandesgerichte dürfen die nach der Belehrung gemachten Angaben auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das Gesetz nur eine einheitliche Vernehmung kenne, deren Verwertung durch die am Anfang unterlassene Belehrung in ihrem ganzen Umfang ausgeschlossen sei. Das trifft nicht zu. Vielmehr geht das Gesetz gerade nicht von der Einheit der Beschuldigten-Vernehmung aus, wie die Hervorhebung der jeweils ersten Vernehmung durch Polizei, Staatsanwalt und Richter zeigt. Im Fall des vorlegenden Oberlandesgerichts geschah überdies in tatsächlicher Hinsicht eine Zäsur: Die Vernehmung am Nachmittag fand erst nach einer Pause statt und hob sich gegenüber der Befragung am Vormittag dadurch ab, daß ihr Ergebnis erstmals schriftlich festgehalten wurde. Übrigens dürften selbst dann, wenn die Belehrung in die Vernehmung eingeschaltet würde, zumindest die danach gemachten Angaben verwertet werden.
4.
Die Verwertbarkeit des in der zweiten Vernehmung nach Belehrung abgelegten Geständnisses ist deshalb zu bejahen. Die weitere Trage, ob das auch für die vorher gemachten Angaben gilt, brauchte der Senat nicht aus entscheiden. Sie ist nicht für die vom Oberlandesgericht zu treffende Revisionsentscheidung erheblich, weil dem Freispruch vom Vorwurf der versuchten Notzucht schon dann die Grundlage entzogen ist, wenn der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung das Geständnis am Nachmittag des 12. Juli 1966 verwerten darf.
Fischer
Loesdau
Pikart
Pfeiffer