Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1951, Az.: 1 StR 393/51
Zulässigkeit der Vernehmung eines Beschuldigten zur Nachtzeit mit § 136a Strafprozessordnung (StPO); Beeinträchtigung der Willensbetätigung und Willensentschliessung mittels Vernehmung zu Nachtzeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ellwangen - 25.04.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 1, 376 - 380
- JZ 1952, 86-87 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1952, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kindestötung
Amtlicher Leitsatz
Ob die Vernehmung eines Beschuldigten zur Nachtzeit zulässig oder nach § 136 a StPO verboten ist, hängt von den Umständen ab. Aus der Vernehmung zur Nachtzeit kann allein weder entnommen werden, dass der Vernehmende den Beschuldigten ermüden wollte, noch dass dieser so ermüdet war, dass die Freiheit seiner Willensbetätigung und Willensentschliessung beeinträchtigt wurde.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Oktober 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ellwangen vom 25. April 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die vom Schwurgericht unter Zubilligung mildernder Umstände wegen Kindestötung verurteilte Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Als Verfahrensrüge hat die Revision folgendes geltend gemacht:
Die Überzeugung des Schwurgerichts von der Schuld der Angeklagten stütze sich hauptsächlich auf das Geständnis, das die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 24. September 1950 abgelegt habe. Bei dieser Vernehmung sei jedoch die Freiheit ihrer Willensentschliessung und Willensbetätigung durch Ermüdung und Quälerei beeinträchtigt worden. Die Angeklagte sei am 22. September 1950 polizeilich festgenommen und bis in die Abendstunden vernommen worden. Im Laufe des folgenden Tages sei sie ebenfalls wiederholt verhört worden und habe noch in den Abendstunden der Ausgrabung der Kindesleiche beigewohnt. Im Laufe der Nacht zum 24. September sei sie geweckt und von 2 bis 4 Uhr erneut vernommen worden. Während dieser Vernehmung, bei der sie ein Geständnis abgelegt habe, habe sie der vernehmende Kommissar Sch. dadurch unter Druck gesetzt, dass er ihr gesagt habe, solange die Sache so aussähe, könne er sie nicht auf freien Fuss lassen.
Dieses Vorbringen vermag nicht die Verletzung des § 136 a StPO zu begründen.
Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung und bei der Würdigung des früheren Geständnisses in den Urteilsgründen eingehend erörtert, zu welchen Zeiten und in welcher Weise die Angeklagte während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vernommen wurde und welche Angaben sie dabei machte. Sie leugnete zunächst jede Schuld und behauptete, im letzten Jahr weder schwanger gewesen zu sein noch überhaupt Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Erst als weitere Ermittlungen die Unrichtigkeit dieser Angaben ergeben hatten und ihr dieses Ergebnis vorgehalten wurde, gab sie die Tatsache der Schwangerschaft zu, behauptete jedoch, nur einen Fruchtabgang gehabt zu haben. Nachdem die Kindesleiche am Abend des 23. September 1950 gefunden und ausgegraben worden war, gab sie zwar die Geburt eines Kindes zu, behauptete jedoch, es sei schon bei der Geburt tot gewesen. Erst im Laufe der Nacht zum 24. September wurde der Polizei das vorläufige die Ergebnisse der Leichenöffnung verwertende ärztliche Gutachten bekannt. Der Sachverständige hielt danach für sehr wahrscheinlich, dass das Kind gelebt habe. Diesen Umstand nahm die Polizei zum Anlass, die im Polizeigewahrsam schlafende Angeklagte gegen 2 Uhr nachts zu wecken und ihr dieses neueste Ermittlungsergebnis vorzuhalten. Bei dieser Vernehmung, die etwa 2 Stunden dauerte, gab die Angeklagte nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zu, dass sie nach der Geburt gemerkt habe, wie das Kindzucke und also Leben in ihm sei. Die Urteilsgründe bezeichnen zwar die Stunde der polizeilichen Vernehmung mit Recht als aussergewöhnlich, sie geben aber auch die Bekundungen des als Zeugen vernommenen Kommissars wieder, der eidlich erklärte, die Angeklagte habe bei der Vernehmung einen frischen und keinesfalls ermüdeten Eindruck gemacht, so dass er keine Bedenken getragen habe, die Vernehmung zu dieser Stunde durchzuführen. Diesen Bekundungen ist das Schwurgericht gefolgt. Es hat ferner noch erwogen, dass die Angeklagte nach ausreichender Ruhe am Mittag des 24. September ihr Geständnis vor dem Ermittlungsrichter wiederholte und am 25. September, als sie aus der Haft entlassen wurde, dem Ermittlungsrichter nochmals aus freien Stücken erklärte, weshalb sie "es getan" habe. Selbst wenn man noch unterstellen wolle, dass sie bei ihrer ersten richterlichen Vernehmung befangen gewesen sei, entfalle doch jede solche Möglichkeit bei ihren anlässlich der Entlassung aus der Haft abgegebenen Erklärungen.
Diese Umstände lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung bei der Vernehmung der Angeklagten nicht in unzulässiger Weise durch Ermüdung beeinträchtigt wurde. Jede neue Vernehmung wurde dadurch veranlasst, dass die polizeilichen Ermittlungen inzwischen zu neuen Ergebnissen geführt hatten, die in Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Angeklagten standen. Wenn die mit der Ermittlung betrauten Polizeibeamten der Angeklagten jeweils die neu ermittelten Tatsachen vorhielten, um sie dadurch zu einer Ergänzung oder Berichtigung ihrer bisherigen Angaben zu veranlassen, so liegt darin nichts, was beanstandet werden könnte. Nächtliche Vernehmungen können zwar je nach den näheren Umständen den Schluss rechtfertigen, dass sie den Beschuldigten ermüden und dadurch die Freiheit seiner Willensentschliessung in unzulässiger Weise beeinträchtigen sollten. Je deutlicher eine solche Absicht erkennbar ist, um so eher wird die Annahme begründet sein, dass die Absicht auch verwirklicht und die Freiheit der Willensentschliessung des Beschuldigten beeinträchtigt worden ist. Das Schwurgericht hat hier eine solche Absicht ohne Rechtsirrtum verneint, weil sich die nächtliche Vernehmung aus der Notwendigkeit ergab, den Verdacht eines Tötungsverbrechens mit jeder nur möglichen Beschleunigung aufzuklären. Dieses unabweisbare Gebot kann je nach den Umständen des Falles auch Einfluss darauf haben, in welcher Weise die Strafverfolgungsbehörden nach ihrem pflichtgemässem Ermessen der ausdrücklichen Vorschrift des § 136 Abs. 2 StPO genügen sollen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben haben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu Beseitigen. Es fehlt an jedem Anzeichen dafür, dass die mehrfachen Vernehmungen einen anderen Zweck verfolgten, als der Angeklagten diese Gelegenheit zu geben und die Ermittlungen schnell aber sachgemäss weiterzuführen.
Eine Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung könnte zwar auch dann vorliegen, wenn der Zustand der Ermüdung durch die vernehmenden Polizeibeamten nicht absichtlich herbeigeführt worden wäre, sondern nur tatsächlich bestanden hätte und die Vernehmung fortgesetzt worden wäre, obwohl eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch die bestehende Ermüdung zu besorgen war. Ob ein solcher Zustand der Ermüdung bestand, ist Tatfrage. Sie ist hier vom Schwurgericht geprüft und, gestützt auf die eidlichen und für das Gericht glaubwürdigen Bekundungen des Leiters der Vernehmung, verneint worden. Das ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als die Verteidigung mit der Behauptung, dass die Willensfreiheit der Angeklagten durch Ermüdung beeinträchtigt worden sei, zum erstenmal in der Revisionsbegründung ausdrücklich hervorgetreten ist. Weder in den sieben Monaten zwischen der Entlassung der Angeklagten aus der Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung noch in der Hauptverhandlung selbst ist ein Verstoss gegen § 136 a StPO behauptet worden. Er ist auch von den Beteiligten bis dahin anscheinend gar nicht empfunden worden. Sonst wäre es nicht zu erklären, weshalb die Angeklagte und ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung zweier als Zeugen geladener und erschienener Polizeibeamten verzichteten, die ebenfalls bei der nächtlichen Vernehmung anwesend waren. Hinzu kommt schliesslich, dass die Art, wie es zum Geständnis der Angeklagten in der Nacht zum 24. September kam, vom Schwurgericht zwar eingehend geprüft worden ist, die Überzeugung des Gerichts von der Schuld der Angeklagten sich jedoch ersichtlich in erster Linie nicht auf dieses Geständnis vor der Polizei, sondern darauf stützt, dass die Angeklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter und bei ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft das Geständnis wiederholte. Denn bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweisanzeichen (S 6 und 7 UA), auf die das Schwurgericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten stützt, wird nur das Geständnis der Angeklagten vor dem Haftrichter aufgeführt, es fehlt jedoch das Geständnis von der Polizei. Selbst wenn also die nächtliche Vernehmung den § 136 a StPO verletzt haben sollte, müsste der Verfahrensrüge der Erfolg versagt bleiben, weil das Schwurgericht die Angaben, die die Angeklagte bei dieser Vernehmung gemacht hat, ersichtlich nicht zur Stütze seiner Überzeugung von der Schuld der Angeklagten verwertet hat.
Schon aus diesem Grunde muss auch die Rüge scheitern, die Angeklagte sei dadurch gequält oder bedroht worden, dass der Leiter der Vernehmung ihr erklärt habe, solange die Sache so aussehe, könne er sie nicht auf freiem Fusse lassen. Im übrigen fehlt es an jedem sicheren Anhalt dafür, dass diese - zum erstenmal in der Revisionsbegründung behauptete - Bemerkung überhaupt gefallen ist. Zudem könnte in ihr weder eine Quälerei noch eine Drohung mit einer unzulässigen Massnahme (§ 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO) gesehen werden.
2.
Die Sachrüge wird damit begründet, dass die Feststellungen die Anwendung des § 217 StGB nicht zu tragen vermöchten. Die Angeklagte habe zwar erklärt, "gemeint" zu haben, dass sie nach dem Austritt des Kindes aus dem Mutterleib ein Zucken verspürt habe; hernach habe sie jedoch feststellen müssen, dass das Kind nicht gelebt habe. Das Schwurgericht habe nicht festgestellt, um welche Art von Zuckungen es sich gehandelt habe, insbesondere, ob sie von der Art gewesen seien, dass sie als untrügliches Lebenszeichen angesehen werden müssten. Eine solche Feststellung sei unerlässlich, weil man aus dem anatomischen Befund allein nicht mit Sicherheit darauf habe schliessen können, dass das Kind gelebt habe.
Dieser Angriff geht fehl. Das Urteil enthält die klare Feststellung, dass das Kind nach der Geburt gelebt und die Angeklagte dies auch erkannt hat. Der Tod des Kindes trat dadurch ein, dass es nach der Geburt zwischen den Schenkeln der Angeklagten, bedeckt mit einem schweren Federbett, liegenblieb, so dass es keinen Sauerstoff einatmen konnte und der Tod durch Ersticken eintrat. Diesen Erfolg führte die Angeklagte dadurch herbei, dass sie es mit Tötungsvorsatz unterliess, den von ihr vorausgesehenen Erstickungstod durch Massnahmen, die ihr jederzeit möglich waren, abzuwenden. Diese Feststellungen tragen die Anwendung des § 217 StGB.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch