Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.1951, Az.: 1 StR 331/51
Revision wegen Äußerung eines ärztlichen Sachverständigen über die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten bei einer Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren Raub
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 331/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Hechingen - 17.03.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
In der Strafsache
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 10. August 1951
in der Sitzung vom 11. August 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hechingen vom 17. (nicht 16.) März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren Raub - § 251 StGB - zu lebenslänglichen Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer aberkannt.
Der Angeklagte versuchte am Morgen des 4. Oktober 1950 der Dolmetscherin Elisabeth Sch., die sich auf dem Wege zu ihrer Dienststelle befand, an der Donau in der Nähe von I. die Handtasche zu entreissen. Die Sch. machte eine abwehrende Bewegung. Sofort schlug der Angeklagte, um durch ihre Tötung den beabsichtigten Raub zu ermöglichen und seine Entdeckung zu verhindern, sowie aus Habgier mit dem Beil zu und traf mit einem furchtbaren Schlag den Kopf seines Opfers, des zu Boden fiel. Er versetzte der Sch. mindestens noch einen zweiten wuchtigen Schlag mit dem Beil, der ebenfalls eine schwere Zertrümmerung der Schädeldecke herbeiführte und zusammen mit dem ersten Schlag den Tod zur Folge hatte. Nun durchsuchte der Angeklagte die Handtasche nach Geld. Was er fand, steckte er ein. Er schleifte die Leiche etwa 60-70 m stromaufwärts und stiess sie ins Wasser.
II.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1.)
Sie bringt vor, § 136 a StPO sei verletzt. Das Geständnis, das der Angeklagte in der Nacht zum 14. Oktober 1950 abgelegt habe, sei durch Übermüdung und Drohung durch einen vernehmenden Beamten zustande gekommen. Es hätte deshalb nicht verwertet werden dürfen. Ebenso hätten seine Geständnisse vor dem Amtsrichter vom 14. Oktober morgens und Nachmittags bei der Augenscheinseinnahme nicht berücksichtigt werden dürfen. Es sei eine Verletzung des psychologischen Zusammenhangs, das Geständnis in drei Phasen zu zerlegen. Die Rüge ist unbegründet.
Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte in der Nacht zum 14. Oktober ein Teilgeständnis abgelegt hat. Den Tötungsvorsatz hat er dabei in Abrede gestellt. Das Teilgeständnis hat er am Nachmittag des 14. Oktober bei der richterlichen Tatortbesichtigung wiederholt. Als er am 25. Oktober vor dem Staatsanwalt widerrief, gab er zu, diese Geständnisse abgelegt zu haben. Er bemerkte jedoch, die Vernehmung durch den Polizeibeamten habe die Nacht durch gedauert, ein Beamter habe ihn beschimpft und mit einer Geste bedroht, auch gesagt, man solle ihm "wie einen störrischen Vieh den Prügel um den Ranzen schlagen". Der Angeklagte gab aber ausdrücklich an, nicht diese Umstände, sondern die Sorge um das Schicksal seiner Kinder habe ihn zu dem Geständnis gebracht. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass seine Aussage in der Nacht nicht durch Ermüdung. Zwang oder Drohung zustande gekommen sind. Es hält darüber hinaus das von dem Angeklagten am Nachmittag des 14. Oktober abgelegte Geständnis für sich allein für völlig ausreichend, um seine Überzeugung zu befinden, dass der Angeklagte die Tat begannen hat.
Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die in der Nacht gemachten Aussagen unter einer unzulässigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten zustande gekommen sind. Denn das Schwurgericht hat seine Überzeugung nicht auf diese Aussagen gestützt, sondern auf die, die er bei der Augenscheinseinnahme gemacht hat, nachdem er einige Stunden geschlafen hatte. Dass zur Herbeiführung dieses Geständnisses in unzulässiger Weise auf seine Willensfreiheit eingewirkt worden sei, behauptet der Angeklagte selbst nicht. Eine psychologische Weiterwirkung einer etwa vorher erfolgten unzulässigen Beeinflussung kann nicht anerkannt werden, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen. Der Angeklagte hat keine Tatsachen für eine solche Fortwirkung vorgetragen. Auch die Ermüdung kann nicht bis zu der am Nachmittag erfolgten Tatortbesichtigung weiter gewirkt haben, da der Angeklagte inzwischen geraume Zeit geschlafen hat. Der Senat hat unter Benutzung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen geprüft, ob Bedenken bestehen, dass das Schwurgericht die bei der Augenscheinseinnahme gemachte Aussage verwertet hat. Er hat die volle Überzeugung gewonnen, dass die Verwertung dieser Aussage einwandfrei ist. Die Rüge ist somit unbegründet.
2.)
Die Revision rügt, dass der ärztliche Sachverständige sich auch darüber geäussert hat, ob das Geständnis des Angeklagten glaubhaft sei. Das sei nicht seine Aufgabe. Das Schwurgericht habe diese Würdigung nicht zur Grundlage für die Bildung seiner Überzeugung machen dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Der psychiatrische Sachverständige hatte den Angeklagten in seiner Anstalt beobachtet und untersucht. Er äusserte sich auch über seinen Charakter, seine seelische Einstellung und darüber, ob er ihm ein frisches Geständnis zutraue. Das Schwurgericht bildete sich hierüber ein eigenes Urteil. Es fand seine Beobachtungen durch die Ansicht des Sachverständigen unterstützt und bestätigt. Das Schwurgericht durfte und musste die Auffassung des Sachverständigen, die dieser auf Grund seiner besonderen Sachkunde gewonnen hatte, würdigen und auch sie zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen.
3.)
Wenn die Revision rügt, der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, sei verletzt, so ist das unzutreffend. Das Schwurgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen. Damit ist für die Anwendung des genannten Grundsatzes kein Raum mehr.
4.)
Im übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
5.)
Auch die sachlichrechtliche Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision meint, § 211 StGB erfordere auch in der neuen Fassung ein Handeln mit Überlegung, das nicht festgestellt sei. Diese Rechtsauffassung ist irrig. Durch die Neufassung des § 211 werden Mord und Totschlag nicht mehr durch das Vorhandensein der Überlegung, sondern durch die in Absatz 2 des § 211 genannten Merkmale voneinander unterschieden.
Das Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.
III.
Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Peetz
Mantel
Krumme
Dr. Hörchner