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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1971, Az.: 1 StR 113/71

Voraussetzungen einer günstigen Sozialprognose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1971
Aktenzeichen
1 StR 113/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 05.10.1970

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Bauingenieur Werner G. aus M., geboren am ... 1925 in A.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Oktober 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten in einem verbundenen Verfahren teils im ersten Rechtszug, teils als Berufungsgericht wegen Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges in drei Fällen - jeweils in Tateinheit mit einem weiteren versuchten Betrug -, fahrlässigen einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) und der Nichtabführung von Beitragsteilen in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen (§§ 533/534, 1430 RVO; § 152 AVG; § 213 AVAVG) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

2

Die Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Person des Verurteilten vorliegen; dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahme Vorschrift, deren Voraussetzungen neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose vorliegen müssen (BGHSt 24, 3).

3

Das Landgericht hat die besonderen Umstände in den Taten und in der Person des Angeklagten darin gesehen, daß er die auf betrügerische Weise erlangten Kredite dazu verwendet habe, sein "personell stark ausgebautes" Bauunternehmen wettbewerbsfähig zu erhalten und dazu mit Maschinen neuester Bauart auszustatten; zu den unredlichen Mitteln habe er erst gegriffen, als das Unternehmen - nicht zuletzt wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Rezession - in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei, doch habe er gehofft, die "Durststrecke" überwinden und die Kreditbeträge rechtzeitig zurückzahlen zu können. Darin erblickt der Tatrichter eine Konfliktslage, die auch zur verspäteten Abführung der Sozialversicherungsanteile geführt habe.

4

Der Revision ist zuzugeben, daß auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen die "besonderen Umstände" im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB nicht hinreichend dargetan sind. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß die Straftaten des Angeklagten über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren hinweg begangen worden sind (Januar 1964 bis November 1966) und ihre gemeinsame Ursache in der immer drückender werdenden Verschuldung des Unternehmens (1. Januar 1964 ca. 6,5 Millionen DM, Juli 1965 ca. 10,5 Millionen DM, August 1966 ca. 11,3 Millionen DM - UA S. 6) hatten. Diese Entwicklung stellte den Angeklagten nicht in eine unerwartete und unausweichliche Konfliktslage, die an Rechtfertigungs-oder Schuldausschließungsgründe herangereicht hätte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, und vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71). Die allgemeine wirtschaftliche Rezession hatte zudem im Januar 1964 noch nicht eingesetzt. Die Überschuldung beruhte vielmehr nach den Feststellungen auf einer zu schnellen personellen und sachlichen Ausweitung des Unternehmens (UA S. 4/5). Da der Angeklagte aber seine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt hat, kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1971 - 1 StR 577/70). Auch der Einsatz und schließliche Verlust des eigenen Vermögens ist kein besonderer Umstand in der Tat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - 1 StR 655/70).

5

Der Revision der Staatsanwaltschaft muß daher stattgegeben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner