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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1971, Az.: 1 StR 577/70

Begehen einer Tat aus einer außergewöhnlichen Situation heraus ; Vorliegen von besonderen Umständen in der Täterpersönlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1971
Aktenzeichen
1 StR 577/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 30.04.1970

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung

Prozessgegner

Kraftfahrer Hans-Jürgen V. aus K., geboren am ... 1946 in J.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 30. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmißbrauchs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Annahme mildernder Umstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, zehn Monaten und zehn Tagen verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch und die Strafaussetzung.

2

Die Strafzumessungserwägungen als solche lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann die Strafaussetzung zur Bewährung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.

3

Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 - näher ausgeführt hat, handelt es sich bei § 23 Abs. 2 StGB um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Person des Täters voraussetzt.

4

Es mag dahinstehen, ob Gesichtspunkte wie "tadelfreies Vorleben, Fleiß und beachtlicher Familiensinn", die für die Strafzumessung und für die Täterprognose Bedeutung erlangen, ohne weiteres - wie die Strafkammer meint (UA S. 12) als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters angesehen werden können. Jedenfalls ist der Revision darin zuzustimmen, daß besondere Umstände "in der Tat" des Angeklagten nicht dargetan sind.

5

Als ein maßgebliches Kriterium hierfür hat zu gelten, daß eine Tat aus einer außergewöhnlichen Konfliktsituation heraus begangen worden ist (BGH a.a.O.; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1970 - 1 StR 420/70; vom 17. Dezember 1970 - 4 StR 444/70). Es liegt nahe, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen, wenn ein Täter unerwartet durch eine Krankheit auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig und erwerbslos wird und dadurch unverschuldet in eine finanzielle Notlage gerät. So war es vorliegend aber nicht. Die vorübergehende Erkrankung des Angeklagten war insoweit nicht ausschlaggebend (UA S. 3/4). Vielmehr hatte sich der Angeklagte durch die Aufnahme hoher Finanzierungskredite und die Tätigung von Abzahlungskäufen finanziell übernommen. Es lag für ihn von Anfang an klar auf der Hand, daß er von seinem Monatsverdienst die Rück- und Abzahlungsverpflichtungen - insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlich zu erbringenden hohen Wohnungsmiete - nicht dauernd werde einhalten können. Hat der Angeklagte aber seine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt, so kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat gewertet werden.

6

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht bestehen bleiben.

7

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel