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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1970, Az.: 1 StR 420/70

Anforderungen an die Darlegung einer Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung; Jugendliche Unreife und Alkoholbeeinflussung als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters zur Strafmilderung; Ausdrückliche Umfassung des Versuchs durch den Unternehmenstatbestand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1970
Aktenzeichen
1 StR 420/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 17.04.1970

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 - näher ausgeführt hat, soll § 23 Abs. 2 StGB namentlich - wenn auch nicht ausschließlich - die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen; jedenfalls handelt es sich aber um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendung mehr voraussetzt als nur die in § 23 Abs. 1 StGB umschriebene günstige Sozialprognose. Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.

3

Wie die Revision zutreffend hervorhebt, sind jugendliche Unreife und Alkoholbeeinflussung häufig in Erscheinung tretende Milderungsgründe, die bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden mögen; als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters können sie nicht ohne weiteres angesehen werden. Zudem weist die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte etwa einen Monat vor der Tat wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht stand (UA S. 3).

4

Besondere Umstände "in der Tat" könnten für sich allein eine Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen (BGH a.a.O.). Auch die in dieser Hinsicht angestellten Erwägungen des Landgerichts sind im übrigen unvollständig. Zumindest ist der Revision darin zuzustimmen, daß die Bewertung als atypischer Fall (UA S. 21) unzutreffend ist. Da das Opfer durch sein Verhalten den Angeklagten an der Ausführung des beabsichtigten Raubes hinderte, blieb es insoweit beim Versuch; § 316 a StGB umschreibt aber einen Unternehmenstatbestand, der den Versuch ausdrücklich umfaßt (§ 46 a StGB).

5

Die Strafaussetzung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Strickert