Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1971, Az.: 1 StR 71/71
Vorliegen einer "unzüchtigen Handlung" bei kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten; Strafschärfung auf Grund eines planvollen, listigen und hemmungslosen Vorgehens des Angeklagten ; Strafaussetzung zur Bewährung bei künftigem Wohlverhalten des Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 71/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 10.11.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Prozessführer
Schweißer Josef V. aus A., geboren am ... 1909 in O. (Kreis A.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. April 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. November 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die festgestellten Vorgänge erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung sind zwar kurze oder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten auszuscheiden (BGHSt 17, 280, 288) [BGH 18.05.1962 - 2 StR 366/61]. Die Handlungen des Angeklagten, die überdies in ihrer Gesamtheit zu sehen sind, gehen aber weit darüber hinaus. Insbesondere die beischlafähnlichen Bewegungen, das Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof und das Reiben am erregten Glied des Angeklagten tragen eindeutig Unzuchtcharakter. Die Mädchen waren 8 bis 10 Jahre alt. Auch die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind einwandfrei dargetan.
2.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das angefochtene Urteil enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Erfahrungssätze. Daß der Angeklagte den Kindern zunächst aus Mitleid kleinere Geschenke mitbrachte (UA S. 3), schließt nicht aus, daß er sie später im Zusammenhang mit den unzüchtigen Handlungen beschenkte, um sie für diese geneigt zu machen (UA S. 7), oder um sie zum Schweigen zu veranlassen (UA S. 4, 5).
II.
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
1.
Die Jugendkammer billigt dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zu. Strafschärfend berücksichtigt sie u.a., daß die Taten einem planvollen, listigen und hemmungslosen Vorgehen des Angeklagten entsprangen. Entgegen der Annahme der Revision enthält das angefochtene Urteil eine Reihe von Feststellungen, die diese Wertung tragen. Plan und List des Angeklagten bestanden u.a. darin, daß er ein "familienähnliches Verhältnis" (UA S. 4) für seine Zwecke nutzte. Als hemmungslos wertet die Strafkammer das "massive" Vorgehen des Angeklagten in einer erheblichen Zahl von Einzelfällen (UA S. 7). Strafmildernde Gesichtspunkte, insbesondere Einsicht, Reue und bisherige Unbestraftheit sind dem Angeklagten zugute gehalten.
2.
Strafaussetzung zur Bewährung ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise versagt. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn künftiges Wohlverhalten zu erwarten ist und wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Lediglich als Ausnahme und in engem Umfang sieht das Gesetz in solchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung vor (BGH NJW 1971, 151 Nr. 18). Dabei ist an besondere Konfliktslagen und an Handlungen, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe grenzen, gedacht.
Hier fehlt es bereits an der begründeten Erwartung künftigen Wohlverhaltens (UA S. 8). Besondere Umstände, die eine Ausnahme nahelegen, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Mösl
Woesner
Zipfel