Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.08.1971, Az.: 1 StR 264/71
Voraussetzungen für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung; Anforderungen an die Verhängung eines Berufsverbots; Fahrverbot bei möglicher Zurechnungsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 19.01.1971
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 StGB
- § 23 Abs. 2 StGB
- § 23 Abs. 3 StGB
- § 42l Abs. 1 StGB
- § 42m Abs. 1 StGB
Verfahrensgegenstand
Notzucht
Prozessgegner
Taxifahrer Michael P. aus N., geboren am ... 1940 in K. (Rumänien)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. August 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Januar 1971 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung des Restes der gegen den Angeklagten erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der unter Anrechnung einer achtmonatigen Untersuchungshaft verbleibenden Reststrafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Strafzumessungserwägungen lassen, was die von der Revision auch nicht weiter beanstandete Höhe der verhängten Freiheitsstrafe anbelangt, einen Rechtsfehler nicht erkennen.
II.
Die Begründung, mit der die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß sich die Aussetzung einer zweijährigen Freiheitsstrafe, auch wenn auf diese Strafe Untersuchungshaft anzurechnen ist, nach § 23 Abs. 2 StGB richtet (BGHSt 5, 377). Sie verkennt auch nicht, daß es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Anwendung neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Person des Täters voraussetzt (BGHSt 24, 3).
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß hier die besonderen Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten allein darin zu erblicken seien, daß dieser die Tat in einem Zustand begangen habe, der an der unteren Grenze der Zurechnungsfähigkeit zur Zurechnungsunfähigkeit liege, der Schritt zu dem Schuldausschließungsgrund des § 51 Abs. 1 StGB somit nur klein gewesen sei (UA S. 10).
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB können auch dann gegeben sein, wenn der zu ahndenden Straftat Handlungen zugrunde liegen, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe grenzen (BGH Urteil vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -).
Die Strafkammer hätte jedoch, was von ihr offensichtlich übersehen worden ist, auch noch prüfen müssen, ob nicht gemäß § 23 Abs. 3 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe gebietet (BGHSt 24, 40).
III.
Die Revision vermag mit ihren Angriffen gegen das Urteil, soweit davon abgesehen worden ist, dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Taxifahrer zu untersagen, nicht durchzudringen.
Ein Berufsverbot kann nach § 42 l Abs. 1 StGB nur verhängt werden, wenn es erforderlich ist, "um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen". Es setzt mithin die Wahrscheinlichkeit voraus, daß der Täter weitere einschlägige Straftaten begehen wird (BGH GA 1953, 154; 1955, 149).
Nach der Überzeugung der Strafkammer ist der Angeklagte von seiner Tat
"erkennbar in einem Maße abgestoßen, daß schon aus diesen Grund mit der Wiederholung künftiger Straftaten nicht mehr zu rechnen ist"
(UA S. 9 f.); er ist im Einblick auf das Zerbrechen seiner Ehe, die bevorstehende Zwangsversteigerung seines in mühevoller Eigenarbeit erbauten Hauses - beides Folgen seiner Straftat - und die erlittene achtmonatige Untersuchungshaft schon durch die ausgesprochene Freiheitsstrafe "so tief beeindruckt, daß er auch ohne Verbüßung der Strafe keine Straftaten mehr begehen wird" (UA S. 10).
Zu einem etwaigen Berufsverbot stellt die Kammer insbesondere darauf ab, daß zu der Entgleisung des Angeklagten zwei in der Zwischenzeit weggefallene Umstände entscheidend beigetragen haben:
"die durch monatelangen Schlafentzug und körperliche Überanstrengung bedingte nervöse Erschöpfung sowie die durch das Ekzem hervorgerufene sexuelle Reizung"
(UA S. 11). Daraus zieht die Kammer die Schlußfolgerung, daß "bei dem kaum vorbestraften Angeklagten in Zukunft ein weiteres derartiges strafbares Verhalten nicht mehr zu erwarten", daß die Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde weiter ähnliche Straftaten wie die abgeurteilte begehen, "sehr gering" ist (UA S. 11).
Diese Folgerung ist angesichts der getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei.
Kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte wahrscheinlich auch, künftig einschlägige Straftaten begehen wird, entfällt schon aus diesem Grund die Möglichkeit, ihm ein Berufsverbot aufzuerlegen.
IV.
Auch die Rüge, es sei zu Unrecht davon abgesehen worden, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, dringt nicht durch.
Die Strafkammer glaubt, von der Entziehung dieser Erlaubnis schon deshalb absehen zu können, weil der Angeklagte die Tat "im Zustand einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit" begangen hat. Das ist allerdings - wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt - rechtsfehlerhaft, denn bereits nach, dem Wortlaut des § 42 m Abs. 1 StGB ist dem Täter die Fahrerlaubnis sogar dann zu entziehen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.
Die Kammer hebt aber insoweit auch darauf ab, daß sich aus der Straftat keine charakterlichen Mängel des Angeklagten herleiten lassen, die eine solche Maßregel rechtfertigen könnten.
Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß davon Abstand genommen worden ist, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen.
V.
Das Urteil ist nach alledem unter Verwerfung der weitergehenden Revision mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, soweit die Vollstreckung des Restes der gegen den Angeklagten erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Mösl
Woesner
Strickert