Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.1971, Az.: 2 StR 637/70
Annahme von Tatmehrheit zwischen zwei Lebensmittelstraftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1971
- Aktenzeichen
- 2 StR 637/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 19.06.1970
Rechtsgrundlage
- § 4 Nr. 1, 2 LebensmG
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz
Prozessführer
1. Kaufmann Paul I. aus Bi. bei Ba. geboren am ... 1925 in Z.,
2. Kaufmann Michael F. aus B., geboren am ... 1922 in Z.,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 18. Juni 1971
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 19. Juni 1970
- 1.)
im Schuldspruch zu Nr. 1 dahin geändert, daß die Beschwerdeführer eines Vergehens nach § 4 Nr. 2 LebensmG in Tateinheit mit Betrug schuldig sind,
- 2.)
im Ausspruch über die gegen die Beschwerdeführer im Falle I des Urteils verhängten Freiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Paul Immig wird verworfen.
Gründe
1.)
Im Falle I des Urteils geht die Strafkammer zu Unrecht davon aus, daß zwischen den den Beschwerdeführern zur Last liegenden Vergehen nach § 4 Nr. 1 und § 4 Nr. 2 LebensmG Tatmehrheit vorliege: Da die nachgemachte Flüssigkeit jedenfalls teilweise in den Verkehr gebracht wurde, wird das Vergehen nach § 4 Nr. 1 LebensmG von dem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmG konsumiert, sind die Angeklagten also nur nach § 4 Nr. 2 LebensmG zu verurteilen (RGSt 71, 308, 313; 73, 83, 84). Dabei ist allerdings die große Menge der nicht in den Verkehr gebrachten Flüssigkeit nicht ohne Bedeutung; sie ist für den Schuldumfang mitbestimmend.
Die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die im Falle I verhängten Einzelfreiheitsstrafen und damit zugleich der Gesamtfreiheitsstrafen. Mit den Gesamtfreiheitsstrafen kommen auch die gegen die Beschwerdeführer verhängten Berufsverbote und die Einziehungsanordnung in Wegfall. Hierüber muß neu entschieden werden.
2.)
Im übrigen läßt die auf die Sachbeschwerde des Angeklagten Paul Immig vorgenommene Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
Dr. Baldus ist am 21.6.1971 verstorben. Willms
Willms
Müller
Meyer
Meise