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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1993, Az.: I ZR 196/91
„Videozweitauswertung II“

Vervielfältigungsrecht; Verbreitungsrecht; Video; Filmmusik

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1993
Aktenzeichen
I ZR 196/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14930
Entscheidungsname
Videozweitauswertung II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 123, 142 - 148
  • AfP 1994, 89
  • GRUR 1994, 41-45 (Volltext mit amtl. LS) "Videozweitauswertung II"
  • MDR 1994, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2939-2941 (Volltext mit amtl. LS) "Videozweitauswertung II"

Amtlicher Leitsatz

Zur Nutzung von Filmmusik durch Videozweitauswertung von - unverändert übernommenen - Kinospielfilmen bedarf es allein der Übertragung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte. Ein selbständiges Video-Verfilmungsrecht, das den Erwerb weiterer Rechte erforderlich machen würde, besteht in einem solchen Falle nicht.

Tatbestand:

1

Die beiden Klägerinnen sind Musikverlage. Die Beklagte wertet Kinospielfilme aus, indem sie diese auf Videokassetten zur privaten Heimvorführung vertreibt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Rahmen der Videozweitauswertung zweier Kinospielfilme berechtigt war, die Filmmusik - mit Kompositionen aus dem Verlagsbestand der Klägerinnen - zu übernehmen.

2

Die Klägerin zu 1 nimmt die Inhaberschaft an den urheberrechtlichen Nutzungsrechten für die Videoauswertung des Musikwerkes "Also sprach Zarathustra" von Richard Strauss für sich in Anspruch, die Klägerin zu 2 die an den Musikwerken "Lux Aeterna", "Requiem" und "Aventures" des Komponisten György Ligeti. Die Strauss-Musik und das Ligeti-Stück "Lux Aeterna" sind als Filmmusik in den Kinospielfilmen

3

"2001-Odyssee im Weltraum" und

4

"2010-Die zweite Odyssee"

5

verwendet worden; in dem erstgenannten Film auch die beiden anderen Ligeti-Kompositionen. Die Klägerinnen sowie die beiden Komponisten bzw. deren Rechtsnachfolger sind Mitglieder der GEMA.

6

Die Verwendung der Kompositionen von Strauss und Ligeti als Filmmusik für den ersten Film wurde dem Filmproduzenten durch Vertrag vom 23. April 1968 mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft, die aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrages mit der GEMA über die dieser durch Berechtigungsverträge anvertrauten Nutzungsrechte im eigenen Namen verfügen durfte, gestattet. Über die Verwendung der Musik für den zweiten Film schlossen die Klägerinnen selbst am 14. Dezember 1984 Filmmusikverträge mit dem Filmproduzenten ab; in diesen Verträgen war das Recht ausgeschlossen, die Filmmusik auch auf Videogrammen festzuhalten. Die GEMA hatte den Klägerinnen zuvor jeweils durch Schreiben vom 13. Juli 1984 das Filmherstellungsrecht hinsichtlich der in Rede stehenden Musikwerke zur eigenen Wahrnehmung übertragen.

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Die Beklagte erhielt vom Filmproduzenten später die Erlaubnis, die beiden Kinospielfilme als Videokassetten zur privaten Heimvorführung zu vertreiben. Wegen der verwendeten Filmmusik meldete sie bei der GEMA am 4. Januar 1984 und 30. Oktober 1985 die Videoauswertung der beiden Spielfilme an. Die GEMA hat die Einzeichnung vorgenommen und die fälligen Vergütungen mit der Beklagten abgerechnet.

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Die Rechtsnachfolger des Komponisten Strauss - diese allerdings nur mit Einschränkungen - und der Komponist Ligeti haben durch Zusatzerklärungen zu § 1 h des Berechtigungsvertrages mit der GEMA vom 20. bzw. 24. Januar 1986 klargestellt, daß die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung auf Bildtonträger, insbesondere auf Videoband, an allen seit Abschluß des ersten Berechtigungsvertrages mit der GEMA von den Komponisten geschaffenen Werken von Anfang an zur Wahrnehmung auf die GEMA übertragen worden seien.

9

Mit Schreiben vom 8. Juli und 9. Oktober 1986 haben die Klägerinnen der GEMA mitgeteilt, daß sie gegenüber dem Verwerter mit dem Verwendungszweck Videokassetten entsprechend § 1 i des GEMA-Berechtigungsvertrages das Benutzungsrecht im eigenen Namen wahrnehmen wollen.

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Die Klägerinnen haben der Beklagten die Berechtigung abgesprochen, durch die ohne ihre Erlaubnis geschehene Videozweitauswertung der Kinospielfilme die dort als Filmmusik eingesetzten Musikstücke von Strauss und Ligeti zu nutzen, und sie auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

11

Sie haben vorgebracht, die Beklagte habe vom Filmproduzenten nicht das Recht zur Videonutzung der Musik erwerben können, weil es diesem mit dem Verfilmungsrecht nicht eingeräumt worden sei. Auch von der GEMA habe sie das Recht nicht erlangen können. Zur Videoauswertung bedürfe es eines grundlegenden Herstellungsrechts für Videokassetten. Dieses Recht sei der GEMA nicht eingeräumt worden. Zumindest sei es aber durch den gemäß § 1 i des Berechtigungsvertrages mit der GEMA herbeigeführten Rechterückerwerb auf sie - die Klägerinnen - übergeleitet worden. Komponist bzw. Rechtsnachfolger hätten ihnen die Rechte zur Herstellung von Videokassetten der Spielfilme zur treuhänderischen Wahrnehmung zugewiesen.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, durch die GEMA die Berechtigung zur Videonutzung der als Kinospielfilmmusik verwendeten Kompositionen erlangt zu haben. Ein grundlegendes Herstellungsrecht für Videokassetten bestehe nicht und habe deshalb von ihr auch nicht erworben werden müssen. Bei der Herstellung von Videokassetten aufgrund von Kinospielfilmen spielten lediglich die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung eine Rolle. Diese habe sie von der GEMA erworben. Der Rechterückfall gemäß § 1 i des Berechtigungsvertrages betreffe allein das hier nicht einschlägige Filmherstellungsrecht.

13

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 1 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht teilweise abgewiesen und insoweit wie folgt tenoriert:

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Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser entstanden ist und noch entstehen wird aus der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der genannten Videokassetten, soweit darauf die Komposition "Also sprach Zarathustra" von Richard Strauss festgehalten ist.

15

Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines von ihr geltend gemachten Film-/Bildtonträger-Herstellungsrechts wird die Klägerin zu 1 mit ihrer Klage abgewiesen.

16

Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat die Berufung zur vollen Klageabweisung geführt.

17

Mit der - für beide Klägerinnen zugelassenen - Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter, soweit diese abgewiesen worden sind. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

I. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 1 mit Einschränkungen für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Die Klägerin zu 1 sei aktivlegitimiert; ihr seien die Videorechte im Jahre 1988 von den Rechtsnachfolgern des Komponisten Richard Strauss übertragen worden. Diese Rechte habe die Beklagte schuldhaft verletzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 setze die Videozweitauswertung von Kinospielfilmen einschließlich der in ihnen enthaltenen Filmmusik allerdings nicht den Erwerb eines grundlegenden Video-Filmherstellungsrechtes voraus, sondern lediglich die Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes hinsichtlich der im Kinofilm verwendeten Musik. Vorliegend habe die Beklagte das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht weder vom Filmproduzenten noch von der GEMA erworben. Der Anspruch der Klägerin zu 1 auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sei daher gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit §§ 16 und 17 UrhG begründet; letzterer allerdings mit der zur teilweisen Klageabweisung führenden Einschränkung, daß die Verurteilung nicht auf der Verletzung eines grundlegenden Rechtes zur Video-Filmherstellung beruhe.

19

Die Klage der Klägerin zu 2 sei dagegen in vollem Umfange unbegründet. Die Beklagte habe die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der als Filmmusik verwendeten Ligeti-Kompositionen auf Videokassetten von der GEMA erworben. Der Komponist habe der GEMA diese Rechte durch seine am 20. Januar 1986 abgegebene "Erklärung zu § 1 h des Berechtigungsvertrages" übertragen. Eine Rückübertragung aufgrund der Rückruferklärungen der Klägerin zu 2 habe nicht stattgefunden. Die Rückrufklausel unter § 1 i des Berechtigungsvertrages erfasse nur die Herstellung einer neuen Werkschöpfung auf Videoband oder sonstigem Bildtonträger, nicht aber die Videozweitauswertung.

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II. Die Revision der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg.

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Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin zu 1 dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Klage "hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines von ihr geltend gemachten Film-/Bildtonträger-Herstellungsrechts" abgewiesen hat.

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1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision nicht mangels Beschwer unzulässig. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin zu 1 auf 5.000,-- DM festgesetzt und dementsprechend über die Kosten des Rechtsstreits entschieden, weil der Klägerin zu 1 das von ihr geltend gemachte selbständige Video-Verfilmungsrecht nicht zustehe und die Klage deshalb teilweise abzuweisen sei. Die Revisionserwiderung meint demgegenüber zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem Sachantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in vollem Umfange entsprochen und lediglich eine andere rechtliche Begründung gegeben. Die Beschwer liegt hier darin, daß das Berufungsgericht einen von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Anspruch abgewiesen hat. Zwar ist der abgewiesene Antrag in der ursprünglichen Antragsfassung nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommen. Das Berufungsgericht hat den abgewiesenen Teil jedoch im Wege der Auslegung rechtsfehlerfrei als Antragsbestandteil angesehen.

23

2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es zur Nutzung der Filmmusik durch Videozweitauswertung von Kinospielfilmen keines Video-Verfilmungsrechtes bedarf, sondern allein der Übertragung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte. Dazu hat es zu Recht den Standpunkt eingenommen, daß sich der Vorgang der Videozweitauswertung urheberrechtlich als Vervielfältigung nach § 16 Abs. 2 und als Verbreitung nach § 17 UrhG darstellt (vgl. auch v. Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl. 1991, Kap. 203 Rdn. 1). Von dem Filmwerk würden zusätzliche Exemplare auf Videokassette geschaffen, indem der Film zunächst auf ein Video-Master-Band überspielt werde, von dem sich dann beliebig viele Videokassetten ziehen ließen. Ein neues Werk werde nicht hergestellt. Die Musik und die anderen schöpferischen Elemente, die dem Filmwerk das Gepräge geben, würden nicht neu eingespielt und/oder einander zugeordnet. Die vorliegende Kinofilmschöpfung werde lediglich in einen anderen technischen Aggregatzustand umgegossen. Daß die Videoauswertung eines Kinospielfilms einer gesonderten rechtlichen Behandlung zugänglich sei und in dem Filmmusikvertrag ausgeschlossen werden könne, besage nicht, daß über die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung hinaus ein grundlegendes Video-Filmherstellungsrecht erworben werden müsse.

24

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

25

Die von der Revision der Klägerin zu 1 vertretene Ansicht, daß es zur Videozweitauswertung der Einräumung eines besonderen Verfilmungsrechts bedarf, findet im Gesetz keine Stütze (ebenso Schwarz/Schwarz, ZUM 1988, 429, 435 f.; Joch, Festschrift für Schwarz, Ufita-Schriftenreihe, Bd. 77, S. 131, 142 ff.; Scheuermann, Urheber- und verlagsrechtliche Probleme der Videoauswertung von Filmen, 1990, 104 ff.; Urek, ZUM 1993, 168 ff.; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, § 15 Rdn. 8 m.w.N.). Das Verfilmungsrecht hätte eine rechtlich selbständige Bedeutung in dem von der Revision verstandenen Sinne, wenn es vom Gesetzgeber als absolutes Recht ausgestaltet worden wäre, dessen Verletzung die Ansprüche nach § 97 UrhG auslösen könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Es geht (auch) bei der Videozweitauswertung immer nur um eine Verwertung i. S. der §§ 15 ff. UrhG oder um eine Bearbeitung (Umgestaltung i.S. des § 23 UrhG). Anders als noch im Ministerialentwurf von 1959 vorgeschlagen, hat der Gesetzgeber des Urheberrechtsgesetzes von 1965 es abgelehnt, das Verfilmungsrecht als selbständiges Verwertungsrecht des Urhebers auszuformen. Er hat sich damit begnügt, daß die Verfilmung eines Werkes entweder, wenn das Werk unverändert in den Film übernommen wird, eine Vervielfältigung des Werkes ist und somit bereits unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG fällt oder eine besondere Form der Bearbeitung des Werkes ist, die in § 23 UrhG geregelt ist (vgl. Amtl. Begründung, BT-Drucks. IV/270, S. 46). Das Verfilmungsrecht kennzeichnet lediglich die Art und den Umfang der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis. Dementsprechend ist die Bestimmung des § 88 UrhG, auf die die Revision sich maßgebend stützt, auch nur als bloße Auslegungsregel ausgestaltet. Sie regelt, welche Rechte im Zweifel bei der Vergabe des Verfilmungsrechtes in der Regel mitübertragen werden. Der Fall der Auswertung eines Kinospielfilmes für Video- oder auch für Fernsehzwecke wird nicht erfaßt. Der Umfang der Rechtsübertragung bestimmt sich hier nach der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG. Davon ist der Senat schon in vergleichbaren Fällen ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4. 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm; Urt. v. 7. 11. 1975 - I ZR 54/74, GRUR 1976, 382, 383 - Kaviar; Urt. v. 30. 6. 1976 - I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 44, 45 - Schmalfilmrechte). Für die Videozweitauswertung bedarf es danach nur der Einräumung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes. Für welche Zwecke diese Rechte eingeräumt werden, ist dem Nutzungsvertrag zu entnehmen. Der Einräumung eines spezifischen Video-Verfilmungsrechtes bedarf es nicht. Wenn das Gesetz in § 88 Abs. 1 UrhG von der Gestattung des Urhebers, sein Werk zu verfilmen, spricht, so ist damit ersichtlich ein als Vorlage dienendes Werk gemeint, das Grundlage einer selbständigen Verfilmung ist. Der Gesetzeswortlaut läßt es nicht zu, die Herstellung von Videokassetten auf der Grundlage eines Kinospielfilmes als eine selbständige Verfilmung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

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Die begriffliche Unterscheidung zwischen Verfilmungsrecht und Filmherstellungsrecht, auf die die Revision maßgebend abhebt, gibt für die abweichende Auslegung der Revision nichts her. Es ist für die Frage des Bestehens eines selbständigen Video-Verfilmungsrechts unbeachtlich, ob man als eigentliches Verfilmungsrecht das Recht ansieht, ein Werk zur Herstellung eines Filmes im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu benutzen (so Amtl. Begründung in BT-Drucks. IV/270, S. 98), oder ob man es mit der Revision in einem weiten - sowohl das Filmherstellungsrecht als auch das Recht, das Filmwerk in bestimmter Weise zu verwenden, umfassenden - Sinne versteht. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß das Verfilmungsrecht (§ 88 UrhG) verschiedene selbständige Auswertungsformen umfaßt, greift nicht durch. Es hat durchaus gesehen, daß die Videozweitauswertung eine selbständige, besondere Nutzungsart darstellt (vgl. BGHZ 95, 274, 283 f.[BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I). Die Revision verkennt, daß insoweit keine selbständigen Verfilmungsrechte Voraussetzung sind, wenn es nur um die Anerkennung der einzelnen Auswertungsformen eines Filmes als selbständige Nutzungsarten geht. Eine solche Folgerung hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht gezogen (vgl. BGH aaO. - Kassettenfilm; BGH aaO. - Kaviar; BGH aaO. - Schmalfilmrechte).

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Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von den Klägerinnen mitgeteilten Erfahrungsregeln des Arbeitskreises Nutzungsrechte des deutschen Musikverleger-Verbandes e.V. als bloße Rechtsmeinung der Beteiligten gewertet hat. Die Frage, ob das Urheberrechtsgesetz die Anerkennung eines selbständigen Video-Verfilmungsrechtes zuläßt, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund der gesetzlichen Regelungen und nicht einer Branchenüblichkeit oder einer Verkehrsauffassung zu beantworten ist. Das Bestehen eines besonderen Video-Verfilmungsrechtes ist auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 18. April 1991 (ZUM 1992, 303 ff.) nicht bejaht worden. Das Berufungsgericht hat im konkreten Fall vielmehr maßgebend darauf abgehoben, "was sich an Rechtsübertragung aus dem Berechtigungsvertrag ergibt".

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Auch der in der Revisionsverhandlung von den Klägerinnen mündlich vorgetragenen Ansicht, daß die Videozweitauswertung - ähnlich der Bearbeitung nach § 23 UrhG - zumindest eine besondere Einwilligung erfordere, kann nicht gefolgt werden. Wie oben ausgeführt, ist die für die Videoauswertung eines Kinospielfilms notwendige Herstellung einer Kopie des Kinospielfilms urheberrechtlich als bloßer Vervielfältigungsvorgang und damit nicht als ein einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung ähnlicher Vorgang i.S. des § 23 UrhG zu werten. Ein zusätzliches Einwilligungserfordernis neben dem nach §§ 16, 17. UrhG vorgesehenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht scheidet daher als systemwidrig aus.

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III. Auch die Revision der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg.

30

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der als Filmmusik verwendeten Ligeti-Kompositionen auf Videokassetten von der GEMA erworben hat. Dazu hat es ausgeführt, die GEMA sei wahrnehmungsberechtigt gewesen. Der Komponist habe der GEMA die Rechte durch seine Zusatzerklärung vom 20. Januar 1986 zu § 1 h des Berechtigungsvertrages ausdrücklich übertragen. Die Rechte seien auch nicht durch Rückruferklärungen der Klägerin zu 2 vom 8. Juli und 9. Oktober 1986 an den Komponisten oder seinen Verlag zurückgefallen. Denn die Rückrufklausel beziehe sich nur auf die Herstellung einer neuen Werkschöpfung auf Videoband oder sonstigem Bildtonträger und nicht auch auf die Videozweitauswertung eines Kinospielfilmes. Dies folge aus dem Wortlaut der Klausel, der von der Herstellung - und nicht der Vervielfältigung - von Filmwerken oder anderen Aufnahmen spreche. Die Interessenlage erfordere keine andere Auslegung. Bei der neu schöpfenden Herstellung sei der Erfolg des Filmwerkes noch offen und die beteiligten Urheber könnten durch persönlichen Einsatz möglicherweise eine höhere Honorierung erreichen. Bei der Videozweitauswertung lägen hingegen schon Erfahrungen mit der Erstauswertung vor und es bestehe ein absatzbezogenes Vergütungssystem der Verwertungsgesellschaft. Daraus ergebe sich ein geringerer Bedarf, die Honorarvereinbarungen zu beeinflussen.

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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

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Soweit sich auch die Klägerin zu 2 darauf beruft, die Beklagte habe über das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung hinaus auch das - ihr nicht eingeräumte - Recht zur Verfilmung zum Zwecke einer Videoauswertung benötigt, wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. verwiesen.

33

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß die GEMA die in Rede stehenden Rechte erworben hat und daß diese Rechte nicht durch die Rückruferklärungen der Klägerin zu 1 vom 8. Juli und 9. Oktober 1986 zurückgefallen sind. Deshalb kann auf sich beruhen, ob die Klägerin zu 2, die lediglich eine Ermächtigungserklärung des Komponisten Ligeti vom 21. April 1988 vorgelegt hat, zum Zeitpunkt des Rückrufs überhaupt wahrnehmungsberechtigt war.

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Der von der Revision der Klägerin zu 2 vertretenen Ansicht, die Zusatzerklärung des Komponisten vom 20. Januar 1986 reiche nicht zu der Annahme aus, daß die GEMA auch das Recht zur Herstellung der für die Videozweitauswertung erforderlichen Master-Bänder erworben habe, kann nicht beigetreten werden. Der Wortlaut der Erklärung spricht von der Rechtsübertragung auf Videoband. Dies ergibt nur dann einen Sinn, wenn auch die Herstellung des Video-Master-Bandes erfaßt ist. Die Herstellung von Master-Bändern, die dem Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 3.7. 1981 - I ZR 106/79, GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder), stellt sich als eine zur Videozweitauswertung unumgängliche Vorbereitungshandlung dar, nicht aber als eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart (vgl. BGH, Urt. v. 30. 6. 1976 - I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 44 - Schmalfilmrechte).

35

Auch gegen die Auslegung der Rückrufklausel in § 1 i des Berechtigungsvertrages wendet sich die Revision ohne Erfolg. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht spricht der Wortlaut der Rückrufklausel nicht dafür, daß nicht nur die schöpferische Filmherstellung, sondern auch der bloße Kopiervorgang erfaßt wird. Nach § 1 i des GEMA-Berechtigungsvertrages in der - vom Berufungsgericht unbeanstandet zugrunde gelegten - Fassung vom 1. /2. Juli 1986 erstreckt sich das Rückrufrecht auf "Die Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger... ". Dieser Wortlaut legt die Auslegung nahe, daß es sich um die Herstellung solcher Bildtonträger-Aufnahmen handeln muß, die mit der Herstellung von Filmwerken vergleichbar sind. Dazu gehören nicht die zum Zwecke der Videozweitauswertung von Filmwerken angefertigten Vervielfältigungsstücke. In § 1 i Abs. 1 der von den Klägerinnen vorgelegten GEMA-Berechtigungsverträge in der Fassung bis 1984 kommt dies noch deutlicher zum Ausdruck, indem es dort heißt, der Rückfall schließt ein "das Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung, jedoch nicht der Überspielung zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Schmalfilmen, Bildplatten und Bildkassetten (Zweitverwertung) ". Wie die beiden vorletzten Sätze des § 1 i Abs. 1 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom 1. /2. Juli 1986 erkennen lassen, war insoweit mit der sprachlichen Änderung keine sachliche Änderung beabsichtigt. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angeführt, daß die Interessenabwägung nicht zwingend eine andere Auslegung erfordert. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insoweit auf den aus dem Zweckübertragungsgedanken hergeleiteten Grundsatz, daß das Urheberrecht die Tendenz hat, soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben. Der Zweckübertragungsgedanke käme als Auslegungsregel nur zur Anwendung, wenn Zweifel am Umfang des Rückfalls bestünden. Solche Zweifel lassen sich den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

36

Entgegen der Annahme der Revision der Klägerin zu 2 läßt sich auch aus den Rückruferklärungen der Klägerin zu 2 vom 8. Juli und 9. Oktober 1986 kein Rückfall der Rechte zur Videozweitauswertung herleiten. Die Klägerin zu 2 hat zwar - gestützt auf § 1 i Abs. 1 des GEMA-Berechtigungsvertrages 1985 - erklärt, das Benutzungsrecht für den "Verwendungszweck: Videokassetten" in eigenem Namen wahrnehmen zu wollen. Damit konnte aber die auflösende Bedingung, die einen Rückfall zur Folge hat, nicht eintreten, weil - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die Rückfallklausel die Videoauswertung gerade nicht erfaßt.

37

Auch dem Bestätigungsschreiben der GEMA vom 6. November 1987 läßt sich nur entnehmen, daß die "Filmherstellungsrechte" gemäß der genannten Vertragsregelung zurückgefallen sind. Angesichts der ausdrücklich erklärten Beschränkung des Rückfalls auf die Filmherstellungsrechte kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die GEMA habe mit ihrem Schreiben vom 6. November 1987 die Klägerin zu 2 jedenfalls zur Geltendmachung der Videozweitauswertungsrechte im eigenen Namen ermächtigt.

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IV. Die Revisionen beider Klägerinnen waren danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 100 ZPO zurückzuweisen.