Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1975, Az.: I ZR 54/74
„Kaviar“
Auslegung eines Vertrages bzgl. der Übertragung von Filmrechten; Umfang der Rechtseinräumung von Verfilmungsrechten; Vereinbarungen über die zeitliche Folge der unterschiedlichen Stoffauswertung; Unterschied zwischen einem "Fernsehfilm" und "abendfüllenden Spielfim"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 54/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11622
- Entscheidungsname
- Kaviar
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 12.03.1973
- OLG München - 28.02.1974
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1976, 471 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kaviar
Prozessführer
Firma H. B. V., M., A. straße ..., Zweigniederlassung der Firma H. & B. V. in H.,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Alfred B.
Prozessgegner
Firma C. F. B., Inhaber Artur B., B. S., V. D. straße ...
Amtlicher Leitsatz
Werden an einem literarischen Stoff örtlich und zeitlich uneingeschränkte Weltverfilmungs- und Wiederverfilmungsrechte zur Herstellung von Filmen eingeräumt, die zur Vorführung in Lichtspieltheatern bestimmt sind, so berechtigt eine Vertragsbestimmung, wonach die Aufnahme und Vorführung an kein besonderes System gebunden ist und sich insbesondere auch auf "Television" erstrecken soll, nicht zur Verwendung des Stoffes für Filme (hier Wiederverfilmung), die ausschließlich zur Sendung durch Funk bestimmt sind.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 1974 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 12. März 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen, das zur Vorführung in Lichtspielhäusern bestimmte Filme herstellt, schloß mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Verlag Th. M. & Co GmbH, einen auf den 30. Dezember 1959 datierten Vertrag, mit dem die Firma M. der Klägerin die Option auf die Weltverfilmungsrechte an dem in Fortsetzungen erschienen Bericht von Johannes Mario, Simmel "Es muß nicht immer Kaviar sein" einräumte und ihr zugleich für den Fall der Ausübung der Option diese Rechte gegen eine Pauschalvergütung übertrug. Die Option wurde in der Folgezeit ausgeübt und ein Spielfilm in zwei Teilen von der Klägerin hergestellt. Beide Filmteile kamen Ende 1961 in Lichtspielhäusern zur Uraufführung. Die Klägerin beabsichtigt nunmehr, den Stoff ausschließlich zum Zwecke der Ausstrahlung im Fernsehen neu verfilmen zu lassen.
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Klägerin auch hierzu die Rechte durch den Vertrag vom 30. Dezember 1959 (nebst ergänzendem Schriftwechsel) eingeräumt worden sind, der insoweit lautet:
I.
1.
Der Verlag räumt dem C. F. (Klägerin) eine Option auf die Weltverfilmungsrechte an dem in der Illustrierten QUICK erscheinenden Tatsachenbericht"Es muß nicht immer Kaviar sein"
die tolldreisten Abenteuer und Rezepte des Geheimagenten Thomas Lieven
Erzählt von Johannes Mario Simmel,
ein.
...
II.
Für den Fall der Ausübung der Option wird schon heute zwischen dem Verlag und dem CCC-Film folgender
Verfilmungsvertrag
geschlossen:
1.)
Der Verlag ist Inhaber der Miturheberrechte sowie Rechtsnachfolger eines Miturheberberechtigten an dem in der Illustrierten QUICK erscheinenden Tatsachenbericht "Es muß nicht immer Kaviar sein" - Die tolldreisten Abenteuer und Rezepte des Geheimagenten Thomas Lieven - Erzählt von Johannes Mario Simmel, und ist in dieser Eigenschaft berechtigt und bevollmächtigt, über das Recht zur Verfilmung dieses Werkes zu verfügen.Der Verlag versichert, weder eine Verfügung dieser Art bisher getroffen zu haben noch eine Verpflichtung hierzu eingegangen zu sein.
2.)
Demgemäß überträgt der Verlag dem C. -F. die Weltverfilmungsrechte an dem in Ziffer 1 genannten Werk.C. -F. ist berechtigt, einen abendfüllenden Spielfilm nebst einem Fortsetzungsfilm herzustellen, diesen Film oder diese Filme gewerblich zu verbreiten und öffentlich vorzuführen.
Die dem C. F. übertragenen Rechte gelten für alle Sprachen und für alle Länder der Welt einschließlich der Nachsynchronisation, der Betitelung in fremden Sprachen und der Wiederverfilmung.
Das Recht zur gewerblichen Verbreitung und öffentlichen Vorführung ist örtlich und zeitlich nicht beschränkt.
3.)
Die dem C. -F. übertragenen Rechte sind nicht an ein besonderes System für die Aufnahme und Vorführung gebunden und erstrecken sich auf alle Arten, Systeme und Verfahren, gleichviel, ob diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt oder noch unbekannt oder noch gar nicht erfunden sind, insbesondere auch auf den gefunkten Film, auf Television, den Farbfilm, 3 D-Film, den Schmal-, Normal- und Breitfilm.C. F. verpflichtet sich, die Fernsehrechte innerhalb von 7 Jahren nach Vertragsschluß nicht zu vergeben.
Vor Unterzeichnung des Vertrages hatte die Klägerin den Verlag Th. M. mit Schreiben vom 6. Januar 1960 um Aufklärung verschiedener Punkte des Vertragstextes gebeten. Eine dieser Rückfragen bezog sich auf die von ihr als ungewöhnlich empfundene Klausel II 3.) Absatz 2 des Vertrages. Hierzu heißt es in dem Schreiben:
"Dieser Passus ist ungewöhnlich. Wir sind ja selbst daran interessiert, den Film, wenn überhaupt, so erst eine gewisse Zeit nach dem Anlaufen in den Lichtspieltheatern über Fernsehen laufen zu lassen, um die normale Theaterauswertung nicht zu beeinträchtigen. Es ist uns aber neu, daß der Verlag dem Rechtserwerber diesbezüglich eine zeitliche Beschränkung auferlegt. Wir sind nicht unbedingt gegen diesen Passus. Es würde uns aber, gerade weil er neu ist, interessieren, welches Motiv hierbei für Sie maßgebend ist."
Der Verlag Th. M. erwiderte am 12. Januar 1960 zu diesem Punkt:
"Zu I. 3. Absatz 2:
Die Fernsehrechte hätten wir uns gern selbst vorbehalten. Wir übertrugen sie Ihnen dennoch unter der Voraussetzung, daß, falls Sie sie bereits vor Ablauf von sieben Jahren vergeben würden, unsere Zustimmung einholen und uns dafür noch eine gewisse Vergütung gewähren. Diese Sperrklausel ist an sich nichts Ungewöhnliches. Meistens verpflichtet sich allerdings der Verleger, die Fernsehrechte nicht innerhalb gewisser Zeit zu vergeben. Selbstverständlich liegt es im beiderseitigen Interesse, die normale Theater-Auswertung nicht durch einen Fernsehfilm zu beeinträchtigen."
Dieses Schreiben vom 12. Januar 1960 soll nach dem weiteren Schriftwechsel als Ergänzung des daraufhin unterzeichneten Vertrages vom 30. Dezember 1959 gelten.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei nicht nur das Recht eingeräumt worden, nach dem Stoff einen Spielfilm zur Vorführung in Lichtspieltheatern herzustellen und diesen Film auch im Fernsehen auszuwerten, sondern sie habe mit dem Vertrag auch die für die Herstellung spezieller Fernsehfilme erforderlichen Nutzungsrechte erworben. Die Klägerin hat ihr Vorhaben einer TV-Fortsetzungsserie und die beabsichtigte Vergabe der Rechte zu diesem Zweck an die Firma T. C. F. und F. GmbH oder die Firma C. T. GmbH der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Verlags Th. M. mit Schreiben vom 8. September 1971 angezeigt. Die Beklagte hat dem widersprochen und die Auffassung vertreten, das eingeräumte Recht zur Verfilmung beinhalte nicht die Befugnis, den Stoff für das Fernsehen, zu bearbeiten und einen speziell hierfür hergestellten Film zu senden. Sie hat die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, auf die Vergabe der Fernsehrechte zu verzichten.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Firma Verlag Th. M. & Co GmbH der Klägerin auch das Recht übertragen hat, nach dem Stoff "Es muß nicht immer Kaviar sein" einen oder mehrere zur Fernsehsendung bestimmte Filme herzustellen und auszuwerten oder herstellen und auswerten zu lassen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der an Vertragsverhandlungen und Schriftwechsel beteiligten Leitern der Rechtsabteilungen der Vertragsparteien als Zeugen die Klage abgewiesen. Der Vertragswortlaut spreche klar gegen die Auffassung der Klägerin. Ihr seien nur die Weltverfilmungsrechte übertragen worden - dahingehend spezifiziert, daß das Recht der Herstellung eines zur Vorführung in Lichtspielhäusern bestimmten abendfüllenden Spielfilms und eines Fortsetzungsfilms im Vertrag eingeräumt worden sei. Im Vertrag sei mit "Fernsehrechten" erkennbar die Berechtigung der Klägerin gemeint, die von ihr für Kinovorführungen hergestellten Filme auch im Fernsehen ausstrahlen zu lassen. Auch die Übertragung des Wiederverfilmungsrechts besage nichts für die von der Klägerin beanspruchte Berechtigung, dem Schriftwechsel könne nichts anderes entnommen werden.
Das Berufungsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt im Gegensatz zum Landgericht den Vertrag vom 30. Dezember 1959 dahin aus, daß die Klägerin berechtigt sei, nach dem Stoff "Es muß nicht immer Kaviar sein" einen oder mehrere ausschließlich zur Fernsehsendung bestimmte Filme herzustellen und auszuwerten oder herstellen und auswerten zu lassen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann allein daraus, daß der Klägerin das unbeschränkte Wiederverfilmungsrecht für sämtliche Aufnahme- und Vorführsysteme übertragen worden sei, nur gefolgert werden, daß sie nach dem Vertrage auch das Recht erworben habe, eine Wiederverfilmung des Stoffes im Wege der elektronischen Aufzeichnung und Ausstrahlung im Fernsehen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zumal im Vertrage unter Ziff. II 3 die "Television" sogar ausdrücklich erwähnt sei. Auch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 12. Januar 1960 lasse keine andere Auslegung des Vertrages zu. Wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Th. M. Verlag, in diesem Schreiben erwähne, daß er die Fernsehrechte gern für sich behalten hätte, könne es sich nur um diejenigen Rechte gehandelt haben, auf Grund derer der Stoff im Fernsehen ausgestrahlt werden könne. Denn an den von der Klägerin erst herzustellenden Filmen hätten dem Verlag keine Rechte zugestanden, daher habe er sich auch nicht das Recht zurückbehalten können, die erst herzustellenden Spielfilme durch das Fernsehen ausstrahlen zu lassen.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Es handelt sich zwar um die Auslegung eines Individualvertrages, die in der Revisionsinstanz nur einer beschränkten Nachprüfung zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat Jedoch bei seiner Auslegung den im Urhebervertragsrecht seit langem anerkannten Auslegungsgrundsatz nicht beachtet, wonach der Umfang einer Rechtsübertragung in Zweifelsfällen durch den Zweck begrenzt wird, der von den Vertragsparteien verfolgt wird. Dieser Grundsatz hat nunmehr in § 31 Abs. 5 des Urhebergesetzes von 1965 ausdrücklich seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Hiernach ist bei Unklarheiten über den Umfang der Rechtseinräumung nach dem Leitgedanken der sogenannten Zweckübertragungstheorie, dem Urheber eine möglichst weitgehende Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke zu sichern, davon auszugehen, daß nur diejenigen Rechte übertragen sind, die zu der im Vertrag konkretisierten Verwendung des Urhebergutes erforderlich sind.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrages war sein Zweck, der Klägerin die Herstellung eines abendfüllenden Spielfilms nach dem Stoff von Simmel zu ermöglichen, der dazu bestimmt war, in Filmtheatern vorgeführt zu werden. Nur ein solcher "Kinospielfilm" bildete somit den Gegenstand des der Klägerin eingeräumten Verfilmungs- wie auch des Wiederverfilmungsrechtes. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob und in welcher Weise sich der Werkgattung nach Filme, die zur Vorführung in Filmtheatern bestimmt sind, von Filmen unterscheiden, die speziell für Fernsehsendungen hergestellt werden. Entscheidend für den Streitfall ist, daß die Klägerin sich - jedenfalls zur Zeit des Vertragsabschlusses - allein mit der Produktion von Filmen befaßte, die in erster Linie zur Vorführung in Filmtheatern bestimmt waren und es ihr deshalb bei Abschluß des Vertrages darum ging, die Stoffrechte zur Herstellung eines Filmes dieser Zweckbestimmung zu erhalten. Dies gilt auch für das ihr eingeräumte Wiederverfilmungsrecht. Wenn es in Ziffer II 3 des Vertrages heißt, die der Klägerin übertragenen Rechte seien nicht an ein bestimmtes System für die "Aufnahme und Vorführung" gebunden, sie erstreckten sich insbesondere auch auf "Television", so ändert dies nichts daran, daß der Gegenstand, für den die Stoffrechte übertragen wurden, Filme waren, die in erster Linie zur Vorführung in Lichtspielhäusern bestimmt waren, wobei nur das technische System, der Herstellung und Vorführung eines solchen Filmes der Klägerin freigestellt wurde. Wenn in diesem Zusammenhang in dem Vertrag auch "Television" angeführt worden ist, so erklärt sich dies zwanglos daraus, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, wie dies unstreitig ist, der Klägerin auch das Recht eingeräumt werden sollte, die für die Vorführung in Filmtheatern bestimmten Filme - als sog. Zweitnutzen - auch im Fernsehen senden zu lassen,
Da die Befugnis, die Filme öffentlich "vorzuführen" und die Befugnis, die Filme durch Funk zu "senden", verschiedene urheberrechtliche Nutzungsarten darstellen (BGH GRUR 1969, 143, 144 zu II 2 - Curt-Götz-Filme II; 1969, 364, 366 - Fernsehauswertung; vgl. auch § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UrhG), bedurfte es für die Befugnis, die in erster Linie für Vorführungen in Filmtheatern bestimmten Filme auch im Fernsehen ausstrahlen zu lassen, einer gesonderten Rechtseinräumung. Dies ist durch die Abreden unter Ziff. II 3 geschehen.
Nicht dagegen ergibt sich aus diesen Absprachen, wie auch aus der Einräumung eines örtlich und zeitlich unbegrenzten Wiederverfilmungsrechtes unter Benutzung aller nur denkbaren technischen Möglichkeiten für die Herstellung und Vorführung der Filme, daß sich der Vertragsgegenstand, für den die Stoffrechte vergeben wurden - nämlich Herstellung von zur Vorführung in Filmtheatern bestimmten "abendfüllenden Spielfilmen" - dahin erweitert worden sei, daß dieser Stoff auch für die Herstellung eines ausschließlich - oder jedenfalls doch in erster Linie - für Fernsehsendungen bestimmten Filmes verwendet werden dürfe.
Zu Unrecht meint die Klägerin, es sei angesichts ihres uneingeschränkten Wiederverfilmungsrechtes für die Beklagte praktisch wertlos, wenn dieser das Recht verbliebe, den Stoff für einen nur zur Fernsehsendung bestimmten Film auszuwerten, weil die Beklagte von diesem Recht angesichts des Konkurrenzverhältnisses zwischen Kino- und Fernsehfilm keinen Gebrauch machen könne, ohne das Wiederverfilmungsrecht der Klägerin zu beeinträchtigen. Es trifft zwar zu, daß die Auswertung eines Filmes in Filmtheatern durch die Sendung eines nach dem gleichen Stoff hergestellten, nur zur Funksendung bestimmten Filmes beeinträchtigt werden kann, zumal wenn diese Stoffauswertungen in zeitlich nahem Abstand erfolgen. Aus diesem Grunde werden in der Regel bei einer solchen Aufspaltung der Verfilmungsrechte am Stoff zwischen den Jeweiligen Rechtsinhabern Vereinbarungen über die zeitliche Folge der unterschiedlichen Stoffauswertung getroffen. Fehlt es an entsprechenden Vereinbarungen im Verfilmungsvertrag so müssen sich die Rechtsinhaber nachträglich insoweit abstimmen (vgl. BGH GRUR 1969, 366 f). Es kann schon aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden, daß es für die Beklagte wirtschaftlich belanglos sei, ob ihr das Verfügungsrecht über die Stoffrechte insoweit verblieben ist, als diese für einen "Fernsehfilm" genutzt werden sollen. Daß aber im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit zwischen einem "abendfüllenden Spielfilm", der zur Vorführung in Lichtspielhäusern bestimmt ist, und der Auswertung des gleichen Stoffes für eine "Fortsetzungsserie", die im Fernsehen ausgestrahlt werden soll, ein grundlegender Unterschied besteht, kann keinem Zweifel unterliegen.
2.
Aber auch soweit das Berufungsgericht seine Vertragsauslegung auf das Schreiben des M. Verlages vom 12. Januar 1960 stützen zu können glaubt, kann ihm nicht gefolgt werden. Hierzu rügt die Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig außer acht gelassen, daß dieses Schreiben die Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 6. Januar 1960 darstelle und nur im Zusammenhang mit diesem vorangegangenen Schreiben gewürdigt werden könne. Das vorangegangene Schreiben aber habe das Berufungsgericht völlig unberücksichtigt gelassen. Diese Rüge ist begründet.
In dem Schreiben der Klägerin vom 6. Januar 1960, mit dem die Klägerin unter anderem Aufklärung hinsichtlich des Vertrags erbittet, wonach sie sich verpflichten soll, innerhalb von 7 Jahren nach Vertragsabschluß die Fernsehrechte nicht zu vergeben, heißt es, sie habe selbst ein Interesse daran, den Film, wenn überhaupt, zuerst eine gewisse Zeit nach dem Anlaufen in den Lichtspieltheatern über das Fernsehen laufen zu lassen, um die normale Theaterauswertung nicht zu beeinträchtigen. Da es aber neu sei, daß der Verlag ihr diesbezüglich eine zeitliche Beschränkung auferlege, interessiere es sie, welches Motiv hierbei für den Verlag maßgebend sei. Wie dieses Schreiben der Klägerin eindeutig ergibt, hat sie die Abrede unter Ziff. II 3 Abs. 2 des Vertrages über die Vergabe der "Fernsehrechte" dahin verstanden, daß dadurch geregelt werden solle, wann sie bezüglich des von ihr für die Auswertung in Filmtheatern hergestellten Filmes das Recht zur Sendung (dieses Films) vergeben dürfe. Hierauf hat der Verlag geantwortet, er hätte sich die Fernsehrechte gern selbst vorbehalten, habe sie aber dennoch übertragen unter der Voraussetzung, daß die Klägerin die Zustimmung des Verlages einholen und ihm eine gewisse Vergütung gewähren würde, falls sie (Klägerin) die Rechte bereits vor Ablauf von 7 Jahren vergeben würde.
Da die Klägerin zur Vergabe von Senderechten an den von ihr zum Zweck der Vorführung in Filmtheatern herzustellenden Filmen der Erlaubnis des Verlages bedurfte, konnte bei der dargelegten Vertragslage die Erklärung des Verlages vom 12. Januar 1960 - unter Berücksichtigung des Inhalts der Antrage der Klägerin vom 6. Januar 1960 - er hätte sich die "Fernsehrechte" gern selbst "vorbehalten", nach Treu und Glauben von der Klägerin nur dahin verstanden werden, daß der Verlag sich ursprünglich dieses Recht zur Erlaubniserteilung, für die in der Regel eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird, zurückbehalten wollte. Dagegen durfte die Klägerin aus dieser Antwort nicht folgern, der Verlag habe ihr damit zusätzlich zu den nach dem Vertrag eingeräumten Rechten - und zwar ohne Erhöhung der ausbedungenen Pauschalvergütung - "beiläufig" auch das weitere Recht überlassen, nach dem Stoff auch ausschließlich - oder zumindest in erster Linie - zur Fernsehsendung bestimmte Filme herzustellen und senden zu lassen. Wenn es am Ende des Schreibens des Verlages heißt, es liege im beiderseitigen Interesse, die normale Theaterauswertung nicht durch einen "Fernsehfilm" zu beeinträchtigen, so kann nach den gesamten Umständen hiermit nur der nach der Theaterauswertung zusätzlich im Fernsehen ausgewertete Film gemeint sein. Wenn die Klägerin Wert darauf legte, die Stoffrechte auch für eine Verfilmung nur für Fernsehzwecke zu erwerben, obwohl ihr Tätigkeitsbereich sich - jedenfalls zur Zeit des Vertragsabschlusses - auf die Herstellung von "Kinospielfilmen" beschränkte, so hätte es nach den Grundsätzen der Zweckübertragungstheorie ihr obgelegen, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Das ist aber nicht geschehen.
Demnach kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin nach dem Vertrag vom 30. Dezember 1959 berechtigt sei, nach dem Stoff "Es muß nicht immer Kaviar sein", einen oder mehrere zur Fernsehsendung bestimmte Filme herzustellen und durch Ausstrahlungen im Fernsehen auszuwerten oder herstellen und auswerten zu lassen.
III.
Auf die Revision der Beklagten ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm