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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1976, Az.: I ZR 63/75
„Schmalfilmrechte“

Öffentliche und nicht-öffentliche Vorführungen von Filmen im Schmalfilmformat; Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts von Komponisten; Einwand der Verwirkung; Zweckübertragungstheorie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1976
Aktenzeichen
I ZR 63/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11848
Entscheidungsname
Schmalfilmrechte
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 03.12.1974
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 67, 56 - 69
  • JZ 1976, 722-725
  • MDR 1977, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 2164 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schmalfilmrechte

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wer von dem Hersteller eines zur Vorführung in Lichtspieltheatern bestimmten Tonfilms die Schmalfilmrechte erworben hat, bedarf zur Vermietung oder zum Verkauf von Schmaltonfilmkopien im 16 mm-Format zum Zwecke der öffentlichen Filmvorführung auch außerhalb von Lichtspieltheatern nicht der Erlaubnis der GEMA.

    Dagegen bedarf der Erwerber der Schmalfilmrechte der Erlaubnis der GEMA zur Vermietung oder zum Verkauf dieser Schmaltonfilmkopien zum Zwecke der nicht - öffentlichen Filmvorführung.

  2. b)

    Zur Frage der Verwirkung im Urheberrecht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Freiherr v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 1974 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. März 1975 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien zu je einem Viertel.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten und auf Grund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Komponisten wahr.

2

Die Beklagte zu 1, eine offene Handelsgesellschaft, betreibt seit etwa 25 Jahren einen Schmalfilmvertrieb. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1. Diese erwirbt von Filmherstellern oder Filmverleihunternehmen die Schmalfilmverleihrechte an Spielfilmen und läßt Schmaltonfilmkopien im 16 mm-Format herstellen. Diese vermietet oder verkauft sie an Interessenten, welche die Tonfilme entweder gegen Entgelt oder unentgeltlich, mit oder ohne Erwerbszweck oder auch im privaten Kreise vorführen. Nach Behauptung der Beklagten handelt es sich überwiegend um ausländische und mindestens zehn Jahre alte Spiel- und Unterhaltungstonfilme.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten verletzten die Rechte an der Filmmusik, die ihr auf Grund der seit etwa 1954 im wesentlichen gleichen Berechtigungsverträge von den Komponisten zur Wahrnehmung übertragen worden seien. Mit dem formularmäßigen Filmmusikvertrag, den der Komponist mit ihrer Zustimmung mit dem Filmhersteller schließe, übertrage der Komponist dem Filmhersteller nur die Rechte im Hinblick auf eine öffentliche Vorführung des Films im Lichtspieltheater und auf solche öffentlichen Filmvorführungen, die der Vorführung im Lichtspieltheater vergleichbar seien. Hierunter fielen aber nicht die Filmvorführungen, die die von der Beklagten zu 1 angesprochenen Veranstalter mit Hilfe der von dieser gelieferten Schmalfilme durchführten. Das gelte auch für die privaten, nichtöffentlichen Filmvorführungen (das sog. Heimkino).

4

Die Klägerin macht für die Zeit ab 1. Januar 1968 Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz- und hilfsweise Vergütungsansprüche gemäß § 27 Abs. 1 UrhG im Wege der Stufenklage geltend.

5

Die Beklagten sind dem entgegengetreten.

6

Das Landgericht (Urteilsabdruck GRUR 1973, 36) hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, und zwar die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner, der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1972 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die aus Vermietung und Verkauf von Filmkopien zum Zwecke der nicht - öffentlichen Vorführung vereinnahmten Kauf- und Mietpreise, und zwar unter Angabe der Filmtitel, Filmhersteller, Filmkomponisten, der belieferten Abnehmer und der Anzahl der ausgelieferten Filmkopien. Im übrigen hat es den auf Auskunft- und Rechnungslegung gerichteten Klageantrag abgewiesen.

7

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.

8

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage begehrt, soweit sie verurteilt worden sind.

9

Die Klägerin hat beantragt,

dem Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag in vollem Umfange stattzugeben,

10

hilfsweise,

diesem Klageantrag mit der Maßgabe stattzugeben, daß die Beklagten verurteilt werden, der Klägerin für die Zeit ab 25. März 1970 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zur Begründung des Hilfsantrages hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich am 24. März 1970 an die Beklagte zu 1 gewendet und ihren Anspruch angemeldet.

11

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 nicht gesamtschuldnerisch erfolge. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 25. März 1970 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen habe. Im übrigen ist die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen worden.

12

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

13

Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrage, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als dem Antrag der Klägerin nicht stattgegeben worden ist, die Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung zu verurteilen über die aus Vermietung und Verkauf von Filmkopien zum Zwecke der öffentlichen Vorführung vereinnahmten Kauf- und Mietpreise, und zwar unter Angabe der Filmtitel, Filmhersteller, Filmkomponisten, der belieferten Abnehmer und der Anzahl der ausgelieferten Kopien, und zwar für die Zeit ab 1. Januar 1968 sowohl für die öffentliche als auch die nicht-öffentliche Vorführung.

14

Beide Parteien beantragen ferner, jeweils das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der in diesem Rechtsstreit von ihr erhobenen Ansprüche ist von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht bejaht worden.

16

Hierzu führt das Landgericht aus (vgl. GRUR 1973, 38) - das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen -, soweit die Beklagte zu 1 in die Rechte an urheberrechtlich geschützter Musik eingreife, sei die Klägerin zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt. Denn zu ihren Gunsten spreche die auf Grund des umfassenden In- und Auslandsrepertoires der Klägerin anerkannte tatsächliche Vermutung, daß ihr die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik zustünden. Diese Vermutung gelte auch für die Filmmusik in Unterhaltungsfilmen, wie sie die Beklagte zu 1 im Schmalfilmformat vertreibe.

17

Zwar reichen im Streitfall diese Ausführungen noch nicht zur Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin aus. Denn soweit es sich darum handelt, ob die Verwendung der von der Beklagten zu 1 vertriebenen 16 mm-Schmaltonfilmkopien von zur Vorführung bestimmten Filmen (vgl. § 88 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) für öffentliche oder nichtöffentliche Filmvorführungen der von der Klägerin beanstandeten Art in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte der Komponisten eingreift, steht nicht die Verletzung des Aufführungsrechts, sondern die des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts in Frage. Jedoch haben die der Klägerin angeschlossenen Komponisten dieser in den mit ihr geschlossenen Berechtigungsverträgen (vgl. nachstehend zu Ziff. II 1 u. 2) mit der Übertragung des Filmherstellungsrechts und des Filmaufführungsrechts in gewissem Umfang auch Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zur Wahrnehmung übertragen. Zu deren Geltendmachung ist die Klägerin berechtigt.

18

Soweit die Beklagten vortragen, daß im Ausland zum Teil Verträge anderen Inhalts geschlossen würden, steht es ihnen frei, soweit sie zur Auskunftserteilung verurteilt worden sind (vgl. nachstehend zu Ziff. III), nach erteilter Auskunft bei Weiterverfolgung die Schadensersatzansprüche seitens der Klägerin geltend zu machen, daß bezüglich bestimmter einzelner im Ausland hergestellter Filme infolge der vom Komponisten der Filmmusik mit der Verwertungsgesellschaft und dem Filmhersteller geschlossenen Verträge die betreffende ausländische Verwertungsgesellschaft keine Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte wahrnehme, deren Wahrnehmung für das Inland sie der Klägerin hätte übertragen können.

19

II.

Verwendung für öffentliche Tonfilmvorführungen

20

Soweit die von der Beklagten zu 1 vermieteten oder verkauften Schmaltonfilmkopien im 16 mm-Format für öffentliche Tonfilmvorführungen verwendet werden, hat das Berufungsgericht sowohl Schadensersatz- als auch Vergütungsansprüche wegen einer Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts der Komponisten verneint. Zur Begründung führt es aus, da die gewerbliche Filmauswertung im Schmalfilmformat seit Jahrzehnten üblich sei, ergebe sich aus dem zwischen dem Komponisten und der Filmfirma mit Zustimmung der Klägerin geschlossenen Filmmusikvertrag und den allgemeinen Bedingungen zum Filmmusikvertrag, daß der Filmfirma vom Komponisten der Filmmusik das Recht zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung für Zwecke der öffentlichen Vorführung von Filmen im Schmalfilmformat übertragen worden sei, und zwar unabhängig davon, ob diese Vorführungen mit denen in Lichtspielhäusern vergleichbar seien.

21

Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision der Klägerin ohne Erfolg.

22

1.

In den von der Klägerin mit Komponisten geschlossenen Berechtigungsverträgen, die die Klägerin in den beiden Tatsacheninstanzen zu den Gerichtsakten überreicht hat, ist die Filmauswertung im Schmalfilmformat nicht erwähnt.

23

In dem von der Klägerin verwendeten Formular des Berechtigungsvertrages 1968 ist in § 1 u.a. bestimmt:

"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

...

f)
Filmaufführungsrechte (Tonfilm, Fernsehfilm usw.) einschließlich der Rechte an dramatisch-musikalischen Werken.

g)
Die Rechte für Aufführungen mittels der gemäß Abs. h) hergestellten Vorrichtungen.

h)
Die mechanischen Vervielfältigungs- (bzw. Herstellungs-) und Verbreitungsrechte, die sich auf die Übertragung und Verbreitung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text auf Vorrichtungen, die der mechanischen Wiedergabe dienen, beziehen (z.B. Schallplatten. Tonbänder, Magnettonbänder und -draht usw.) einschließlich der Vergütungsansprüche aus §§ 27 Abs. 1 und 53 Abs. 5 UrhG.
i)

(1)
Die Filmherstellungsrechte, und zwar mit der Maßgabe, daß die GEMA von allen Antragen betreffend den Erwerb von Filmherstellungsrechten den Berechtigten Mitteilung machen muß, mit Ausnahme von Herstellungsrechten für Wochenschauen, soweit die GEMA selbst die Rechte nach Abs. (3) vergibt, Kinoboxfilme, Amateurfilme, die für nicht öffentliche und nicht gewerbliche Aufführungen bestimmt sind, Fernsehproduktionen, soweit die GEMA selbst die Rechte nach Abs. (5) vergibt.

(2)
Die GEMA ist verpflichtet, den Berechtigten (den Urhebern bzw. den mit der treuhänderischen Verwaltung beauftragten Verlegern) auf Wunsch die zur Herstellung eines bestimmten Films oder der Wochenschauen eines bestimmten Wochenschauunternehmens erforderlichen Rechte mit der Maßgabe zurückzuübertragen, daß jede anderweitige Verwendung als die Benutzung der Rechte zur Herstellung dieses bestimmten Films oder der Wochenschauen dieses bestimmten Unternehmens ausgeschlossen ist.

..."

24

Nach einer ständigen Übung zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern erfüllt die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem Berechtigungsvertrag, die Filmherstellungsrechte zurückzuübertragen, dadurch, daß sie den vom Komponisten mit dem Filmproduzenten abgeschlossenen Filmmusikvertrag in jedem einzelnen Fall stillschweigend genehmigt, sofern der Filmmusikvertrag dem Filmmusikvertrags-Musterformular und den gleichzeitig vereinbarten Allgemeinen Bedingungen zum Filmmusikvertrag entspricht. Die bei der Filmherstellung verwendete Filmmusik wird in einer sogenannten Musikaufstellung zusammengefaßt und der Klägerin zur Kenntnisnahme und Überprüfung zugesandt. Nach Überprüfung der Aufstellung übersendet die Klägerin dem Komponisten diese mit einem Anschreiben zurück, in dem darum gebeten wird, von der Aufstellung Kenntnis zu nehmen und diese unterschrieben an die Klägerin zurückzusenden.

25

Bestandteil des formularmäßigen Einzel-Filmmusikvertrages zwischen Komponist und Filmfirma sind die Allgemeinen Bedingungen zum Filmmusikvertrag, vereinbart zwischen dem Verband deutscher Filmproduzenten e. V. und dem Deutschen Komponistenverband e. V. unter Mitwirkung der Klägerin. Darin ist u.a. folgendes bestimmt:

"II. Übergang der Rechte

...

2.
Der Komponist überträgt der Filmfirma an der für den Film geschaffenen Filmmusik und deren Bearbeitungen mit der Entstehung das ausschließliche und räumlich unbeschränkte Recht zur filmischen Benutzung (Weltverfilmungsrecht) einschließlich der damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe nachf. Ziff. 4).

...3.
Der Rechtsübergang gemäß Ziff. 2 erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung des Films durch Drahtfunk, Rundfunk und Television.

...

4.
Auf Grund der Rechtsübertragung ist die Filmfirma befugt,

a)
die Musik als Ganzes oder Teile daraus für die Herstellung des Films in deutscher oder fremder Sprache, auch in mehreren Sprachfassungen, nach eigenem Ermessen zu benutzen;

...

c)
den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen;

...

6.
Bei Mitgliedern der GEMA gelten die Rechtsübertragungen unbeschadet der Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA an der Musik.

7.
Die Filmfirma ist berechtigt, die ihr übertragenen Rechte ganz oder teilweise und auch nur an Teilen des Werks weiter zu übertragen oder ihre Rechte durch Dritte ausüben zu lassen."

26

2.

Bei der Auslegung der von den Komponisten mit den Filmherstellern geschlossenen Filmmusikverträge kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß zur Zeit ihres Abschlusses unter anderem abendfüllende Spielfilme und Kulturfilme nach ihrer Auswertung in Lichtspieltheatern noch einmal durch Vermietung und Verkauf von 16 mm-Schmalfilmkopien an gewerbliche und nicht gewerbliche Abnehmer ausgewertet worden sind (sog. Zweit- oder Restauswertung).

27

Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, dieser Vertrieb von Schmalfilmkopien sei seit Jahrzehnten gebräuchlich, wie die von den Beklagten überreichten Kataloge aus den Jahren 1940 und später zeigten. Die Beklagte zu 1 betreibt die Vermietung und den Verkauf von 16 mm-Schmalfilmen seit etwa 1951. Außer ihr befassen sich in der Bundesrepublik Deutschland noch andere Unternehmen mit der Auswertung solcher Filme im 16 mm-Format. Den Vortrag der Beklagten, das sei der Klägerin bekannt und auch schon bekannt gewesen, als sie noch den Namen S. geführt habe, hat die Klägerin substantiiert nicht bestritten. Als Begründung dafür, daß sie erst für die Zeit ab 1. Januar 1968 Schadensersatz bzw. Vergütungsansprüche geltend mache, hat die Klägerin ausgeführt, das Schmalfilmgeschäft habe erst 1968/1969 einen starken Aufschwung genommen und sei dadurch zu einer wirtschaftlich erheblichen Nutzungsart geworden, das gelte auch für den 16 mm-Schmaltonfilm.

28

Frei von Rechtsirrtum hatte schon das Landgericht angenommen, das Berufungsgericht ist ihm darin ohne weitere Begründung gefolgt, bei der Auslegung der Verträge müsse ferner berücksichtigt werden, daß die Klägerin an dem Vertrieb der Schmalfilme in der Weise partizipiere, daß sie mit Veranstaltern von öffentlichen Schmalfilmvorführungen Gesamtverträge schließe.

29

Beide Vertragswerke, das der Klägerin mit den Komponisten und das der Komponisten mit den Filmherstellern, müssen im Zusammenhang gesehen werden, zumal auch die zwischen dem Verband der deutschen Filmproduzenten und dem Deutschen Komponistenverband vereinbarten "Allgemeinen Bedingungen zum Filmmusikvertrag" unter Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen sind. Ergibt sich für einen Komponisten die Möglichkeit zum Abschluß eines Filmmusikvertrages für einen bestimmten Film, so räumt er dem Filmhersteller mit Zustimmung der Klägerin das Recht ein, das musikalische Werk zur Herstellung des Films zu benutzen (Ziff. II 2, 4 a der Allg. Beding.), den Film im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen (Ziff. II 4 c d. Allg. Beding.).

30

Da der Klägerin hinsichtlich der Filmauswertung die Wahrnehmung des dem Komponisten gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 UrhG zustehenden Aufführungsrechts obliegt, die öffentliche Aufführung von Spielfilmen, wie die Beklagte zu 1 sie anbietet, regelmäßig zunächst in Filmtheatern erfolgt, umfaßt das dem Filmhersteller eingeräumte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht diejenigen Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen, die erforderlich sind, damit der Film im In- und Ausland in Filmtheatern öffentlich vorgeführt werden kann. Die Einziehung des dem Komponisten für die öffentliche Aufführung der Musik zustehenden Entgelts geschieht in der Weise, daß die Klägerin mit den Besitzern der Filmtheater Verträge schließt, nach denen bestimmte Vergütungssätze zu zahlen sind, die sich nach dem Tarif T-F richten. Ferner hat die Klägerin einen Tarif T aufgestellt für Tonfilmvorführungen, die nicht in Filmtheatern stattfinden, sondern zum Beispiel auf Messen, Ausstellungen, bei Vereins- und Betriebsfeiern (vgl. BGH GRUR 1976, 35, 36 - Bar-Filmmusik). Auch soweit es für diese öffentlichen Filmvorführungen erforderlich ist, steht daher dem Filmhersteller nach Ziff. II 4 c der Allgemeinen Bedingungen zum Filmmusikvertrag das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu.

31

Außerdem hat die Klägerin mit solchen Veranstaltern Vereinbarungen über die Zahlung einer Vergütung für Tonfilmvorführungen getroffen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit öffentlicher Aufführungen (vgl. § 52 Abs. 1 UrhG, § 27 LitUrhG) nicht immer vorliegen, wie z.B. mit der evangelischen Kirche, dem katholischen Filmwerk, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Verband der Deutschen Filmklubs, dem Bund Deutscher Filmamateure (vgl. E. Schulze, Urheberrecht in der Musik, 2. Aufl. 1956, S. 108; 3. Aufl. 1965, S. 142 f). Diese Organisationen gehören nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zu den Abnehmern von Schmalfilmen im 16 mm-Format und wie die Beklagten vortragen, zum Teil auch zu den Abnehmern der Beklagten zu 1. Die Klägerin hat hierfür den Tarif "Vergütungssätze T-NG für die Wiedergabe der Filmmusik bei sogenannten nichtgewerblichen Tonfilmvorführungen" geschaffen. Der Umstand, daß für diese öffentlichen Filmvorführungen die Herstellung und Verbreitung von Filmkopien im 16 mm-Schmalfilmformat notwendig ist, stellt gegenüber der Auswertung im Normalfilmformat keinen rechtlich erheblichen Unterschied dar. Dadurch, daß die Beklagte zu 1 als Lieferant des 16 mm-Schmalfilms von ihrem Abnehmer des Films ein Entgelt erhält, wird das Recht des Komponisten auf Entgelt für die öffentliche Tonfilmvorführung nicht geschmälert. Das Entgelt, das die Beklagte zu 1 von ihrem Abnehmer erhält, stellt die Gegenleistung dafür dar, daß sie diesem das Recht zur öffentlichen Vorführung des Bild Streifens einräumt und ihm das zur Vorführung notwendige körperliche Substrat in Gestalt der Filmkopie zur Verfügung stellt. Insofern sind die tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge die gleichen, wie bei der Lieferung der Normalfilmkopie durch das Verleihunternehmen an das Filmtheater. Auch die Berücksichtigung der Interessen des Komponisten gebietet daher nicht, den Vervielfältigungs- und Verbreitungsvorgang bei der Lieferung von 16 mm-Schmalfilmen für öffentliche Filmvorführungen, die mit den öffentlichen Vorführungen in Lichtspielhäusern nicht vergleichbar sind, rechtlich anders zu beurteilen, als dies bei der Lieferung von Filmkopien im Normalformat der Fall ist, nämlich als eine zur öffentlichen Vorführung unumgängliche Vorbereitungshandlung, nicht aber als eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart von Urheberrechtsgut.

32

Sollte sich durch Verbesserung und Verbilligung der Wiedergabegeräte der Kreis dieser Abnehmer der Beklagten zu 1 vergrößern und die Zahl der öffentlichen Tonfilmvorführungen erhöhen, so nehmen die der Klägerin angeschlossenen Komponisten durch vermehrte Einnahmen in Gestalt von Vergütungen für öffentliche Aufführungen daran teil. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um im Inland oder im Ausland hergestellte Tonfilme handelt.

33

Soweit die von der Beklagten zu 1 vermieteten Schmalfilmkopien im 16 mm-Format von zur Vorführung bestimmten Filmen (vgl. § 88 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) von den Abnehmern der Beklagten zu 1 zu öffentlichen Tonfilmvorführungen verwendet werden, liegt daher auf Grund der Verträge der Komponisten mit der Klägerin und auf Grund der von den Komponisten mit Zustimmung der Klägerin mit den Filmherstellern geschlossenen Filmmusikverträge keine Verletzung des Vervielfältigungs- oder des Verbreitungsrechts des Komponisten vor, die einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG rechtfertigt. Insoweit haben beide Vorinstanzen daher die Klage zu Recht als unbegründet erachtet.

34

3.

Entgegen dem Vorbringen der Anschlußrevision der Klägerin hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch mit Recht verneint, daß der Klägerin wegen der Vermietung oder dem Verkauf von Schmalfilmkopien zum Zweck der öffentlichen Vorführung der von ihr hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 27 Abs. 1 UrhG zustehe.

35

Nach § 27 Abs. 1 UrhG i.d.F. d. Ges. v. 10. November 1972 (BGBl I 2081) ist für das Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig ist, dem Urheber unter anderem dann eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung gilt das nicht, wenn das Werk ausschließlich zum Zweck des Vermietens oder Verleihens erschienen ist.

36

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, entsprechend dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes ihm in den in § 27 Abs. 1 genannten Fällen, in denen er an der weiteren gewinnbringenden Verwertung seines Werkes nicht mehr beteiligt ist, einen Vergütungsanspruch zu gewähren. Soweit die von der Beklagten zu 1 vermieteten Schmalfilmkopien für öffentliche Filmvorführungen verwendet werden, besteht jedoch kein Grund, den Komponisten an den Erträgnissen der Vermietung durch Gewährung des Vergütungsanspruchs zu beteiligen. Denn an dieser Art der Auswertung des Schmalfilms ist der Komponist bzw. die seine Rechte wahrnehmende Klägerin ohnehin beteiligt, da ihr die Gebühr für die öffentliche Aufführung der Musik zusteht. Die Gewährung eines Vergütungsanspruchs aus § 27 Abs. 1 UrhG würde in diesem Falle daher auf die Zubilligung eines zusätzlichen Entgelts hinauslaufen. Hierzu besteht jedoch angesichts der gegebenen Umstände der Auswertung kein Grund. Wie vorstehend (vgl. zu Ziff. II 2) dargelegt, räumt die Beklagte zu 1 ihrem Abnehmer der 16 mm-Schmalfilmkopie durch einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag das Recht zur öffentlichen Vorführung des Bildstreifens ein und stellt ihm die zur Ausübung dieses Rechts erforderliche Filmkopie zur Verfügung. Die Lieferung der Schmalfilmkopie stellt insoweit - ebenso wie das bei der Lieferung von Filmkopien im Normalformat an Filmtheater der Fall ist - eine aus der Einräumung des Nutzungsrechts folgende Verpflichtung dar, die nicht ihrerseits eine neue Zahlungsverpflichtung auslösen kann.

37

Ein Vergütungsanspruch aus § 27 Abs. 1 UrhG steht sonach den der Klägerin angeschlossenen Komponisten bezüglich der mit Hilfe der von der Beklagten zu 1 gelieferten 16 mm-Schmalfilme durchgeführten öffentlichen Tonfilmvorführungen nicht zu.

38

4.

Soweit die von der Beklagten zu 1 vermieteten oder verkauften Schmaltonfilmkopien im 16 mm-Format von den Abnehmern der Beklagten für öffentliche Tonfilmvorführungen verwendet werden, hat somit das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß einen Auskunft- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin verneint, weil der Klägerin insoweit weder Schadensersatzansprüche noch Vergütungsansprüche aus § 27 UrhG zustehen.

39

Die Anschlußrevision der Klägerin ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie die Ansprüche aus der Vermietung bzw. dem Verkauf von Schmalfilmtonkopien zum Zweck öffentlicher Vorführungen weiterverfolgt.

40

III.

Verwendung für nicht - öffentliche Tonfilmvorführungen

41

Soweit die von der Beklagten zu 1 vermieteten oder verkauften Schmaltonfilmkopien im 16 mm-Format für nicht - öffentliche Tonfilmvorführungen verwendet werden, haben die Vorinstanzen eine Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts bejaht.

42

1.

Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht sich stützt, hat hierzu ausgeführt, nach den Allgemeinen Bedingungen zum Filmmusikvertrag (Ziff. II 4 c) habe der Filmhersteller das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nur zum Zweck der ausdrücklich genannten öffentlichen Vorführung des Films erhalten. Nach der für das Urheberrecht geltenden Zweckübertragungstheorie (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG) sei anzunehmen, daß für die die Vorführung des Films ermöglichenden Vorbereitungshandlungen der Vervielfältigung und Verbreitung keine weitergehenden Rechte eingeräumt würden, als für den letztlich angestrebten Zweck erforderlich sei. Hinsichtlich der Verbreitung für nicht-öffentliche Vorführungen stehe der Beklagten zu 1 auch kein Weiterverbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 UrhG zu. Denn der Filmhersteller dürfe die Filmmusik nur in Ausübung seines Rechts zur Verbreitung für öffentliche Filmvorführungen verbreiten. Daher sei auch die Weiterverbreitung nur mit dieser Einschränkung zulässig (BGHZ 33, 1; BGH GRUR 1959, 200). Den sich hiernach ergebenden Ersatzansprüchen wegen unberechtigter Verbreitung der Filmmusik zwecks nicht-öffentlicher Vorführung stehe jedoch für die Zeit bis Ende 1971 der Einwand der Verwirkung entgegen. Denn die Klägerin habe den bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Schmaltonfilmvertrieb auch für nicht-öffentliche Vorführungen geduldet, ohne gegenüber der Beklagten zu 1 Ansprüche geltend zu machen. Ein Schadensersatzanspruch und ein seiner Vorbereitung dienender Auskunfts- und Rechnungsanspruch stünden der Klägerin daher erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit, ab 1. Januar 1972, zu.

43

Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Hinblick auf deren an die Beklagte zu 1 gerichtetes Aufforderungsschreiben vom 24. März 1970 den Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen schon für die Zeit ab 25. März 1970 stattgegeben.

44

2.

Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien haben keinen Erfolg.

45

Dem Wortlaut des Filmmusikvertrages und den Zugehörigen Allgemeinen Bedingungen kann ein Wille der Vertragspartner, dem Filmhersteller das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht auch zum Zwecke der nicht-öffentlichen Vorführung des Films einzuräumen, nicht unzweideutig entnommen werden.

46

Bei der hiernach gebotenen Vertragsauslegung geht das Berufungsgericht zutreffend von dem seit langem anerkannten und jetzt in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegten Auslegungsgrundsatz aus, wonach der Umfang einer Rechtseinräumung in Zweifelsfällen durch den von den Vertragspartnern verfolgten Zweck begrenzt wird. Hiernach ist bei Unklarheiten über den Umfang der Rechtseinräumung nach dem Gedanken der sogenannten Zweckübertragungstheorie, dem Urheber eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu sichern, zu folgern, daß nur diejenigen Rechte übertragen sind, die zu der im Vertrag konkretisierten Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes erforderlich sind.

47

Bei den von der Beklagten zu 1 vertriebenen Filmen handelt es sich um zur öffentlichen Vorführung bestimmte Filme. Zweck des Filmmusikvertrages ist es daher, dem Filmhersteller die öffentliche Vorführung des Films, die hinsichtlich der in ihm enthaltenen Musik eine öffentliche Aufführung darstellt, zu ermöglichen. Der Filmhersteller bedarf deshalb vom Komponisten der für den Film verwendeten Musik derjenigen Rechte, die erforderlich sind, um den Film öffentlich vorführen zu können. Hierzu gehört der Erwerb des musikalischen Aufführungsrechts und - wie vorstehend zu Ziff. II 2 dargelegt - der Erwerb derjenigen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, die zur Durchführung der öffentlichen Vorführung des Films notwendig sind.

48

Dagegen ist es nicht Zweck des Filmmusikvertrages, dem Filmhersteller das Nutzungs recht einzuräumen, für die nicht-öffentliche Vorführung des Films Filmkopien im 16 mm-Schmalfilmformat herzustellen und zu verbreiten.

49

Anders als im Falle der Verwendung der Schmalfilmkopien für öffentliche Tonfilmvorführungen, in dem die Komponisten über die Klägerin durch den Anspruch auf Zahlung von Aufführungsgebühren an der gewerblichen Ausbeutung ihrer Leistungen durch die Beklagte zu 1 teilnehmen (vgl. vorstehend zu Ziff. II), steht ihnen bei einer Verwendung der Filmkopien für nicht-öffentliche Tonfilmvorführungen keine Aufführungsgebühr zu. Es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, daß die Komponisten bereit gewesen sein sollten, ihre Leistungen für eine gewerbliche Nutzung zum Zwecke privater Tonfilmvorführungen ohne eine Beteiligung an den Einnahmen aus Vermietung oder Verkauf der Schmalfilmkopien in der Weise zur Verfügung zu stellen, daß sie durch den Filmmusikvertrag das Recht zu dieser Auswertung eingeräumt hätten.

50

Zur Vornahme von Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen zum Zwecke der Verwendung der Schmalfilmkopien im nicht-öffentlichen Bereich ist die Beklagte zu 1 daher nicht berechtigt. Insoweit liegt eine Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts der Komponisten der Filmmusik vor (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG), die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 UrhG Schadensersatzansprüche auslöst.

51

Dagegen scheidet ein Vergütungsanspruch aus § 27 UrhG aus, weil dieser eine zulässige Vervielfältigung und Verbreitung voraussetzt.

52

3.

Soweit solche Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen durch die Beklagte zu 1 bisher ohne Beanstandung durch die Klägerin stattgefunden haben, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß durch dieses Verhalten der Klägerin lediglich diejenigen Schadensersatzansprüche verwirkt worden sind, die bis zur Abmahnung der Beklagten zu 1 durch die Klägerin entstanden waren.

53

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Ein Recht oder Anspruch ist verwirkt, wenn seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzusehen ist. Das ist namentlich der Fall, wenn der Verletzer nach dem Verhalten des Verletzten mit der Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr zu rechnen brauchte und sich daher darauf einrichten durfte und eingerichtet hat. Die Verwirkung führt dann zu einer inhaltlichen Begrenzung des Rechts im Verhältnis zwischen Verletztem und Verletzer. Im Bereich des Urheberrechts ergreift die Verwirkung regelmäßig nicht das urheberrechtliche Nutzungsrecht selbst, sondern nur die aus der Urheberrechtsverletzung entstandenen Ansprüche (vgl. v. Gamm NJW 1956, 1780; Kleine JZ 1951, 9; für das Patentrechts RG MuW 1938, 410, 414). Im Streitfall kommt folgendes hinzu. Wenn die Klägerin bisher die hier in Rede stehende Art der Auswertung geduldet hat, ohne von der Beklagten zu 1 ein Entgelt zu fordern, so beruht das auf folgendem Umstand. Die Beklagte zu 1 hat im Rechtsstreit behauptet, Vermietung und Verkauf von Schmalfilmkopien in 16 mm-Format für private Tonfilmvorführungen machten weniger als 1 % ihres Umsatzes aus, während über 99 % auf Vermietung und Verkauf für öffentliche Tonfilmvorführungen entfielen. Wenn die Klägerin auch die Richtigkeit dieser Zahlenangaben bestritten hat, so hat sie doch ebenfalls vorgetragen, daß die Zahl der privaten Tonfilmvorführungen bis etwa 1968/1969 gering gewesen sei. Unter diesen Umständen lag aber auch für die Beklagte zu 1 die Annahme nahe, die Klägerin sei an sie wegen der Vermietung und des Verkaufs von Schmalfilmkopien für nicht-öffentliche Tonfilmvorführungen nur deshalb nicht mit dem Anspruch auf Zahlung eines Entgelts herangetreten, weil sie diese Eingriffe in die Rechte der Filmkomponisten für unbedeutend und den Schaden für geringfügig gehalten habe (vgl. RGZ 129, 252, 258 f - Operettenführer). Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte aber nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde auch künftig derartige Ansprüche nicht geltend machen, zumal die Klägerin nur Treuhänderin der ihr zur Wahrnehmung übertragenen Rechte der Komponisten ist, und durch Neuschöpfungen von Werken stets neue musikalische Urheberrechte entstehen.

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Somit sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit ab Abmahnung durch die Klägerin zu Recht verurteilt worden, soweit nicht-öffentliche Schmalfilmvorführungen in Frage stehen. Ihre Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

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Soweit die Klägerin mit der Anschlußrevision eine Erweiterung ihrer Ansprüche in zeitlicher Hinsicht verfolgt, ist das Rechtsmittel ebenfalls unbegründet. Während das Berufungsgericht entsprechend dem zweitinstanzlichen Hilfsantrag der Klägerin im Hinblick auf die Abmahnung der Beklagten zu 1 am 24. März 1970 die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit ab 25. März 1970 ausgesprochen hat, verfolgt die Klägerin mit der Anschlußrevision diese Ansprüche für die Zeit ab 1. Januar 1968 gemäß ihrem Hauptantrag weiter. Wie vorstehend dargelegt, kann die Klägerin aber Ansprüche erst von der Zeit der Abmahnung an geltend machen. Die Anschlußrevision ist daher auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

56

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu ändern, sieht der Senat keinen Anlaß.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm