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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1981, Az.: I ZR 106/79
„Masterbänder“

Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht; Selbststängige Herstellung eines Masterbandes; Urheberrechtliche Zustimmung; Vertrieb an gewerbliche Abnehmer zum Zwecke der Herstellung von Tonträgern; Rechtsschutzbedürfnis an einer Auskunft hinsichtlich der Gesamtproduktion

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1981
Aktenzeichen
I ZR 106/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13090
Entscheidungsname
Masterbänder
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 10.05.1979
LG Hamburg - 01.12.1978

Fundstellen

  • GRUR 1982, 102
  • MDR 1982, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Masterbänder

Prozessführer

Firma H. M. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Rainer E., A. straße ..., H. 76,

Prozessgegner

G., Gesellschaft für m. A. und m. V.,
vertreten durch ihren alleinigen Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich S., B. Straße ..., B.,

Amtlicher Leitsatz

Die ohne urheberrechtliche Zustimmung vorgenommene selbständige (und nicht im Lohnauftrag Berechtigter erfolgte) Herstellung von Masterbändern (Aufnahme-Matrizen) und ihr Vertrieb an gewerbliche Abnehmer zum Zwecke der Herstellung von Tonträgern stellt einen Eingriff in das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht dar.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung in übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 10. Mai 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1. Dezember 1978 hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung auch über die im Lohnauftrag hergestellten Masterbänder zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt wird auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/20 und der Beklagten zu 19/20 auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr.

2

Die Beklagte stellt - teils im Lohnauftrag, teils auf eigene Rechnung - Masterbänder mit Unterhaltungsmusik her und vertreibt sie an gewerbliche Abnehmer. Die Bänder werden von den Abnehmern dazu verwendet, Schallplatten und Musik-Cassetten herzustellen, die an Endabnehmer vertrieben werden; hierfür werden G.-Vergütungen laut Mustervertrag erhoben.

3

Im Jahre 1977 forderte die Klägerin die Beklagte auf, mit ihr einen Vertrag über die Benutzung von Musikwerken aus dem von ihr vertretenen Repertoire abzuschließen. Die Beklagte lehnte dies ab.

4

Die Klägerin hat Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich danach ergebenen Betrages erhoben.

5

Sie hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig, weil sie unerlaubt in das von ihr - der Klägerin - wahrgenommene urheberrechtliche Vervielfältigungs- und - soweit sie nicht im Lohnauftrag gehandelt habe - Verbreitungsrecht eingegriffen habe. Nach ihrer Ansicht ist in der unbestellten Herstellung von Masterbändern eine dem Ausschließlichkeitsrecht des Urheberrechtsgesetzes unterliegende Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Die Bänder seien nicht anders als Korrekturabzüge, Matern, Klischees, Matrizen u. ä. zu werten. Als Schadensersatz beanspruche sie für die auf eigene Rechnung hergestellten Masterbänder die übliche Lizenzgebühr von 10 % der erzielten Verkaufserlöse. Um diese beziffern zu können, sei die Beklagte zunächst zur Auskunftserteilung verpflichtet. Darüber hinaus beanspruche sie Auskunft aber auch hinsichtlich der im Lohnauftrag hergestellten Masterbänder, weil sie die Möglichkeit haben müsse, nachzuprüfen, ob im Einzelfall im Lohnauftrag oder auf eigene Rechnung der Beklagten hergestellt und veräußert worden sei.

6

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Anzahl der von ihr hergestellten und vertriebenen, Unterhaltungsmusik wiedergebenden Masterbänder für Schallplatten und Musik-Cassetten, und zwar aufgegliedert nach:

    dem Titel jedes vervielfältigten Werkes,

    dem Namen des Komponisten und Textdichters,

    gegebenenfalls des Bearbeiters,

    der Firmenbezeichnung des Musikverlegers,

    der Spieldauer Jedes einzelnen Werks in Minuten und Sekunden,

    dem Bruttoverkaufspreis für das Masterband,

    dem Verkaufsdatum und

    dem Namen und der Anschrift des Erwerbers,

  2. 2.

    an sie unter Zugrundelegung der zu erteilenden Auskunft 10 % der von ihr für den Vertrieb der auf eigene Rechnung hergestellten Masterbänder erzielten Erlöse ohne Anrechnung von Rabatten, Boni oder sonstigen Abnahmevergünstigungen nebst 6 % Mehrwertsteuer aus der anteiligen Urhebervergütung sowie 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1978 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, bei den Masterbändern handele es sich nicht um Vervielfältigungsstücke, sondern um bloße Vorprodukte, die allein für gewerbliche Abnehmer bestimmt und die dem letztlich am Werk interessierten weiten Publikum noch nicht zugänglich seien. Die von der Klägerin vertretene Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß für die gleiche Sache doppelt gezahlt werden müsse. Denn für die nach den Masterbändern von den gewerblichen Abnehmern hergestellten Tonträger würden G.-Gebühren abgeführt. Letztlich stehe das Begehren der Klägerin aber auch in Widerspruch zu ihren Musterverträgen für Hersteller von Bändern.

8

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil mit dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

9

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG bejaht, zu dessen Durchsetzung die Klägerin zunächst Auskunft verlangen könne. Dazu hat es ausgeführt: Es sei nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei den von der Klägerin hergestellten Masterbändern um Vervielfältigungen handele. Nach § 15 Abs. 1 UrhG habe der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, ohne daß es darauf ankomme, in welcher Form die Verkörperung geschehe. Hier reiche deshalb allein schon die Feststellung aus, daß ein Masterband das Werk verkörpere, von dem es hergestellt worden sei. Im übrigen liege aber auch eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG vor. Auf das Herstellungsverfahren und die Anzahl der Vervielfältigungsstücke komme es dabei nicht an. Es genüge auch, daß das Masterband das Werk nur mittelbar wahrnehmbar mache. Die Bandherstellung sei keine bloße Vorbereitungshandlung. Aus § 98 Abs. 2 UrhG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Auch § 85 Abs. 1 UrhG stehe der Annahme nicht entgegen, daß die Herstellung eines Tonträgers bereits eine Vervielfältigung des auf ihm aufgenommenen Werkes sei. Darüber hinaus verletze die Beklagte auch das von der Klägerin wahrgenommene Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG, indem sie die Masterbänder veräußere. Aus Art. XIV des Mustervertrages der Klägerin könne die Beklagte nichts herleiten, da sich diese Regelung nur auf die Hersteller von Tonträgern beziehe. Der Beklagten sei schließlich auch Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie damit habe rechnen müssen, mit der Herstellung der Masterbänder urheberrechtlich geschützte Verwertungshandlungen vorzunehmen.

12

II.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum in der Herstellung eines Masterbandes eine Vervielfältigung des auf ihm enthaltenen Musikstückes im Sinne des § 16 UrhG und in der Veräußerung einen Eingriff in das Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG gesehen.

13

Es geht vorliegend darum, daß die von der Beklagten gefertigten Masterbänder nur an Tonträgerhersteller geliefert und von diesen für die Herstellung von Platten und Musik-Cassetten verwendet werden. Dieser Umstand rechtfertigt es indessen entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht, in der Herstellung lediglich vergütungsfreie Vorbereitungshandlungen zu sehen.

14

Nach § 15 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Verwertungsrecht an seinem Werk. Dieses Recht umfaßt insbesondere auch das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht, Die Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist die körperliche Festlegung eines Werkes, soweit sie geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Amtliche Begründung in BT-Drucksache IV/270 Seite 47; BGHZ 17, 266, 270 - Grundig-Reporter). Das ist bei einem Tonträger der hier vorliegenden Art der Fall. Nach § 16 Abs. 2 UrhG ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Tonfolgen (Tonträger) eine Vervielfältigung, gleichviel ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Tonträger auf einen anderen handelt. Die in dieser Regelung enthaltene Begriffsbestimmung des Tonträgers läßt entgegen der Ansicht der Revision keine Rückschlüsse darauf zu, daß es bei der Vervielfältigung auch auf den Gebrauchszweck ankommt. Die Definition, wonach der Tonträger eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Tonfolgen ist, dient nur der Umschreibung des Herstellungsvorgangs, besagt aber nichts darüber, daß er auch dazu bestimmt sein muß, dem Endverbraucher den Werkgenuß zu vermitteln. Masterbänder sind daher als Festlegung des Werkes auf Tonträger und deshalb als echte Werkverkörperungen anzusehen (vgl. BGH GRUR 1965, 323, 325 rechte Spalte unten - Cavalleria rusticana - für Matrizen) Ihre Herstellung unterliegt damit dem Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG, das Jegliche erstmalige Werkfixierung oder wiederholte Festlegung erfaßt und selbst in die Privatsphäre reicht, soweit nicht die §§ 53, 54 UrhG eingreifen (BGHZ 17, 266, 280, 281 - Grundig-Reporter).

15

Es entspricht auch dem Schutzzweck des Urheberrechtsgesetzes, vorliegend eine Vervielfältigung und damit ein ausschließliches Verwertungsrecht anzunehmen. Die Zubilligung der ausschließlichen Verwertungsrechte ist Ausfluß des das Urheberrecht beherrschenden Grundgedankens, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (BGHZ 11, 135, 143 - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; 17, 266, 282 - Grundig-Reporter; 33, 1, 16 f - Schallplatten-Künstlerlizenz; 36, 171, 179 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer).

16

Entscheidend ist nach dem Zweck des Urheberrechtsgesetzes, daß der Urheber an jedem neuen Verwertungsvorgang teilhaben soll, der neue Kreise erschließt und dabei eine neue gewerbliche Ausbeutung mit sich bringt. Seine schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen erfordern es, ihn an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, den ein Dritter selbständig aus der Werkverkörperung erzielt, bevor das Werk den Endverbraucher erreicht. Soweit die Beklagte auf eigene Rechnung - und nicht im Lohnauftrag - Masterbänder herstellt und verbreitet, nutzt sie das Werk des Urhebers, um Gewinn zu erzielen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Urheber nicht auch an diesen Erlösen aus der Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen sein sollte. Der Einwand der Revision, daß die Herstellung der Masterbänder vergütungsfrei sei, wenn der gesamte Produktionsvorgang in einem Betrieb stattfinde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin beansprucht mit Recht eine Vergütung nur, soweit die Beklagte - ohne selbst Tonträgerherstellerin zu sein - Masterbänder nicht im Lohnauftrag, sondern selbständig herstellt und verwertet; denn der das Masterband selbst produzierende Tonträgerhersteller ist aufgrund seines Verwertungsvertrages mit der Klägerin zur Herstellung von Masterbändern berechtigt und zieht daraus vor allem keinen selbständigen wirtschaftlichen Nutzen. Der Urheber ist deshalb in diese. Falle nur an den Erlösen aus den verkauften Tonträgern zu beteiligen. Etwas anderes muß bei der selbständigen Herstellung und Verwertung der Masterbänder gelten. Sie wird entgegen der Annahme der Revision nicht durch die - den Tonträgerherstellern als Abnehmern bzw. Auftraggebern der Klägerin erteilte - Erlaubnis zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken umfaßt und stellt eine Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts dar. Die Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) findet auch entsprechend § 15 Abs. 3 UrhG in der Öffentlichkeit statt. Allein der Umstand, daß der Interessentenkreis begrenzt ist, schließt die Öffentlichkeit nicht aus. Wenn sich die Beklagte - wie hier - unbeschränkt an alle gewerblichen Abnehmer wendet, werden die Vervielfältigungsstücke auch insoweit dem allgemeinen Handelsverkehr zugeführt. Dies reicht aus. Eine Verbreitung erfordert nicht, daß die Vervielfältigungsstücke von der Öffentlichkeit unmittelbar erworben werden (vgl. BGH GRUR 1981, 360 ff - Erscheinen von Tonträgern).

17

Demgegenüber kann sich die Revision nicht auf RGZ 107, 277, 279 - Gottfried-Keller-Gesamtausgabe - berufen. Dabei kann offen bleiben, ob der Entscheidung aufgrund der damaligen Rechtslage angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts für den Einzelfall im Ergebnis zuzustimmen ist. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß ein wesentlicher Unterschied darin besteht, daß der Druckstock im Gegensatz zu den hier in Streit befindlichen Masterbändern nicht einer selbständigen wirtschaftlichen Verwertung zugeführt worden ist.

18

Der Hinweis der Revision darauf, daß in § 98 Abs. 2 UrhG zwischen Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, wie Formen, Druckstöcke, Matrizen u. ä., unterschieden werde, geht fehl. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Vorrichtungen - wie die Masterbänder - bereits selbst Vervielfältigungen sind. Sie werden daher schon von der in § 98 Abs. 1 UrhG vorgesehenen Vernichtungsmöglichkeit erfaßt, so daß § 98 Abs. 2 UrhG insoweit überflüssig ist. Seine Bedeutung beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Vernichtungsanspruch nur das Werk in seiner Gesamtgestaltung erfaßt.

19

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß in Art. XIV des Mustervertrages der Klägerin die Möglichkeit vorgesehen ist, daß Aufnahme-Matrizen anderen Herstellern zur freien Verfügung gestellt werden. Denn die dort geregelten Ausnahmen beziehen sich zum einen darauf, daß die Aufnahme-Matrizen einem ausländischen Hersteller überlassen werden. Darum geht es hier nicht. Sodann hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß sich der Mustervertrag nur auf Tonträgerhersteller beziehe und die Beklagte keinen entsprechenden Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe.

20

Nach alledem hat die Beklagte das von der Klägerin wahrgenommene Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der Urheber verletzt.

21

III.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten Fahrlässigkeit vorgeworfen hat. Die Beklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen müssen, mit der Herstellung und dem Vertrieb der Masterbänder urheberrechtlich geschützte Verwertungshandlungen vorzunehmen. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß die von ihr geprüfte und für richtig empfundene Rechtsauffassung von der Rechtsprechung geteilt wird. Ein Rechtsirrtum entschuldigt grundsätzlich nicht.

22

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe auf die Entscheidung in RGZ 107, 277 ff vertraut. Sie hätte vielmehr den oben herausgestellten wesentlichen Unterschied beider Fallgestaltungen erkennen missen. Im übrigen hat der Senat die vorstehend unter Ziff. II dargelegte Rechtsauffassung schon bei anderer Gelegenheit vertreten. In der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1964 (GRUR 1965, 323, 325 - Cavalleria rusticana) hat er die Ansicht des Berufungsgerichts gebilligt, daß in einer Matrize zur Herstellung von Tonträgern ein Vervielfältigungsstück zu sehen ist.

23

IV.

Demgegenüber sind die Angriffe der Revision gegen den Umfang des der Klägerin zugesprochenen Auskunftsanspruchs zum Teil begründet.

24

1.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Auskunft auch insoweit bejaht, als die Beklagte Masterbänder lediglich im Lohnauftrag herstellt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die sichere Erfassung der Lizenzverpflichtungen begründenden Masterbänder eine Auskunft der Beklagten hinsichtlich ihrer Gesamtproduktion erforderlich mache. Die zuverlässige Sichtung der lizenzfreien und der lizenzpflichtigen Masterbänder erfordere auch eine kontrollierende Mitwirkung seitens der Klägerin.

25

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachte Auskunftsbegehren reicht grundsätzlich nur soweit, als die Beklagte Angaben zur Bezifferung ihres Zahlungsanspruchs benötigt. Hinsichtlich der im Lohnauftrag hergestellten Bänder werden Jedoch keine Ansprüche geltend gemacht. Ein Anspruch darauf, die Gesamtproduktion der Beklagten zu kontrollieren, besteht nicht. Hat die Klägerin Zweifel, ob die zur Bezifferung notwendigen Angaben mit der nötigen Sorgfalt abgegeben worden sind, so ist sie auf die Möglichkeit zu verweisen, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen (vgl. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB).

26

2.

Soweit das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, auch die Erwerber der Masterbänder anzugeben, dient allerdings auch diese Angabe nicht der Bezifferung des Klagantrages zu 2. Es handelt sich insoweit jedoch um ein selbständiges, aus § 242 BGB hergeleitetes Auskunftsbegehren, das in zulässiger Weise zugleich mit der Stufenklage geltend gemacht wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein derartiges Auskunftsverlangen ist gegeben. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob die rechtswidrig hergestellten Masterbänder in erlaubter Weise zur Herstellung von Tonträgern verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1974, 351, 352 - Frisiersalon - für den Fall der Verletzung einer wirksamen Vertriebsbindung).

27

V.

Nach alledem war die Revision nur zum Teil begründet. Im übrigen war sie mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Erdmann
Teplitzky