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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1968, Az.: III ZR 18/68

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Beteiligung eines Lastkraftwagens der britischen Streitkräfte; Fahren unter Alkoholeinwirkung; Unfall während der Dienstfahrt eines Soldaten zu militärischen Zwecken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1968
Aktenzeichen
III ZR 18/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 15.12.1967
LG Bielefeld - 15.06.1965

Fundstellen

  • DVBl 1969, 672 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 686 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 20, 304 - 306

Amtlicher Leitsatz

Ein Soldat, der das ihm als Fahrer anvertraute Kraftfahrzeug zu einer privaten (Schwarz-) Fahrt benutzt, verletzt nicht schon deshalb eine ihm anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegende Amtspflicht, weil ihm die Schwarzfahrt durch Dienstvorschriften verboten war.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 15. Dezember 1967 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld von 15. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Am 13. Oktober 1956 ereignete sich in Lämershagen auf der Straße nach Senne II ein Verkehrsunfall, an dem ein ins Schleudern geratener Lastkraftwagen (Lkw) der britischen Streitkräfte beteiligt war, der von dem bei den Streitkräften als Kraftfahrer angestellten Jekabs L. gesteuert wurde. Bei dem Verkehrsunfall, an dem der unter Alkoholeinwirkung stehende Leismanis allein die Schuld trägt, wurde der bei der klagenden Landesversicherungsanstalt versicherte Vertreter R. getötet.

2

Zu der Fahrt mit dem britischen Lkw war es folgendermaßen gekommen: L. war bei einer britischen Einheit (MSO 323) beschäftigt, die in Bad Salzuflen stationiert war und im Herbst 1956 für ein Manöver Fahrzeuge zum Transport von Truppen abgegeben hatte. Die Fahrzeugpapiere waren für die MSO-Fahrer allgemein für die Teilnahme an dem damaligen Manöver ausgestellt, die Fahrten dienstlich also an keine festgelegte Zeit gebunden. Die Fahrzeuge wurden auf den Gelände der AATC im Sennelager abgestellt und dort von zwei abgeordneten Wachsoldaten bewacht. Bei einer Wegfahrt von ihrem Abstellplatz wurden die MSO-Fahrzeuge weder angehalten noch kontrolliert. Die Wachsoldaten hatten nur für die sichere Obhut der abgestellten Fahrzeuge zu sorgen, jedoch keinen Auftrag, die MSO-Fahrer bei der Wegfahrt mit ihren Wagen zu überprüfen. An Spätnachmittag des Unfalltages unternahm L. mit den ihm zugeteilten Lkw eine Privatfahrt vom Sennelager nach Bielefeld. Dort trank er in einer Kantine drei Flaschen Bier. Auf der gegen 20 Uhr angetretenen Rückfahrt zum Sennelager kam es dann zu dem Unfall.

3

Unter dem 10. Januar 1957 bescheinigte die zuständige britische Dienststelle, daß der angebliche Schaden oder Verlust durch eine Tätigkeit der Streitkräfte verursacht wurde.

4

Der bei dem Unfall getötete Vertreter R. hinterließ seine Witwe und ein uneheliches Kind, für dessen Unterhalt er zu sorgen hatte.

5

Nach den insoweit übereinstimmenden Parteivortrag meldete die Klägerin, die seit dem Tode ihres Mitgliedes R. an dessen Witwe und dessen unehelichen Sohn Versorgungsleistungen erbringt, die auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen rechtzeitig beim Amt für Verteidigungslasten (AVL) in Detmold an. In der Folgezeit erstattete das AVL der Klägerin auf ihre Aufwendungen bis Ende 1964 einen Betrag von rund 12.000 DM. Mit einem der Klägerin am 2. Februar 1965 zugestellten Angebot vom 27. Januar 1965 erkannte das AVL die Haftung in beschränktem Umfang gemäß §§ 7,5 12 StVG an und billigte der Klägerin für die Zeit bis Ende 1964 einen weiteren Betrag von rund 4.000 DM sowie für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Mai 1979 einen Schadensersatzbetrag von monatlich 43 DM zu.

6

Mit ihrer Klage - Klageschrift der Beklagten am 2. April 1965 zugestellt - hat die Klägerin zunächst die Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die von ihr aus Anlaß des Unfalls vom 13. Oktober 1956 der Witwe und der Waise des getöteten Erwin R. bis zum 31. Dezember 1986 zu erbringenden Rentenleistungen und Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung über § 12 StVG hinaus, in vollem Umfang zu erstatten.

7

Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin teilweise zur Leistungsklage übergegangen. Das Oberlandesgericht hat ihren Anträgen unter Abweisung lediglich der über 5 1/2 % Jahreszinsen hinausgehenden Zinsforderungen entsprochen.

8

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

9

Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

1.

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Ersatz wegen Schäden, die nach dem 5. Mai 1955 und vor dem 1. Juli 1963 infolge von Handlungen oder Unterlassungen der britischen Streitkräfte entstanden sind. Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruchs richtet sich gemäß Art. 41 Abs. 12 b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 - BGBl 1961 II, 1218 - nach Art. 8 des Finanzvertrages (FinV) vom 26, Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II, 381). Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist der Anspruch innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen deutschen Behörde anzumelden. Ein Entschädigungsantrag, der nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an eingegangen ist, wird nicht berücksichtigt. Die Versäumung dieser Ausschlußfristen macht zwar das Klagebegehren nicht unzulässig, sie führt jedoch zum Verlust des materiell-rechtlichen Anspruchs. Der Schriftsatz vom 25. August 1958, mit dem die Klägerin Ersatzansprüche aus dem Unfall vom 13. Oktober 1956 erstmals angemeldet hat, ist erst am 28. August 1958, also nach Ablauf der Jahresfrist, bei dem zuständigen AVL eingegangen. Gleichwohl sieht das Berufungsgericht die Anmeldungsfristen des Art. 8 Abs. 6 FinV im vorliegenden Fall als gewahrt an. Welche Erwägungen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Für die Annahme, daß die Hinterbliebenen des getöteten Vertreters R. den Gesamt schaden rechtzeitig angemeldet haben mit der Folge, daß diese Anmeldung auch zugunsten der Klägerin gewirkt haben würde (vgl. BGH NJW 1962, 390; VersR 1962, 285 [BGH 08.01.1962 - III ZR 175/60];  1963, 383 [BGH 20.12.1962 - III ZR 66/62]), fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Sollte das Berufungsgericht allein auf den Umstand abgestellt haben, daß die Frist nicht nur von dem Amt für Verteidigungslasten im Anmeldungsverfahren, sondern auch in dem gerichtlichen Verfahren von der beklagten Bundesrepublik selbst als eingehalten behandelt worden ist, so beständen rechtliche Bedenken, ob dieses Verhalten des AVL bzw. der Bundesrepublik überhaupt geeignet sein konnte, der Versämung der Ausschlußfrist des Art. 8 Abs. 6 FinV, die materiell-rechtlichen Wirkungen für den geltend gemachten Ersatzanspruch zu nehmen (vgl. DRiZ 1964, 120). Das kann jedoch auf sich beruhen. Der Streit der Parteien geht allein darum, ob die britischen Streitkräfte, für die Folgen des Verkehrsunfalls nur im Rahmen des § 12 StVG beschränkt haften oder ob ihre Haftung auf vollen Schadensersatz geht. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, daß eine Haftung der britischen Streitkräfte allenfalls nach §§ 7, 12 StVG begründet sein kann und daß deshalb weitergehende Ansprüche, die allein mit der Klage geltend gemacht sind, schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müssen.

11

2.

Als Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte, wegen derer nach Maßgabe des Art. 8 FinV eine Haftung der Streitkräfte in Betracht kommen kann, gelten nach der Begriffsbestimmung in Absatz 2 der Vorschrift - soweit sie hier nach der Sachlage in Betracht kommt -

  1. a)

    Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern oder Bediensteten der Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen,

  2. b)

    Tätigkeiten der Streitkräfte.

12

Nur wenn und soweit eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne dieser Begriffsbestimmung den Schaden verursacht hat, können die Streitkräfte wegen des Schadens in Anspruch genommen werden. Da es insoweit um innere Angelegenheiten (Interna) der Streitkräfte geht, ist es den Dienststellen der Streitkräfte selbst vorbehalten, zu entscheiden, ob eine Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern oder Bediensteten der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist und/oder ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliegt (vgl. hierzu BGHZ 35, 185). Diese Entscheidung bindet die deutschen Behörden und Gerichte hinsichtlich der sachlich-rechtlichen Beurteilung der angemeldeten Ansprüche (BGH Urt. v. 14. März 1968 - III ZR 170/67 = NJW 1968, 1044). Wird eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte in diesem Sinne von der zuständigen Dienststelle bejaht, so richtet sich die Beurteilung, ob und inwieweit für die durch sie verursachten Schäden oder Verluste Entschädigung zu zahlen ist, gemäß Art. 8 Abs. 4 FinV nach den Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. In dieser Beurteilung sind die deutschen Behörden und Gerichte nicht an die Auffassung der Streitkräfte gebunden.

13

Das Berufungsgericht entnimmt der Bescheinigung der zuständigen Dienststelle der britischen Streitkräfte vom 10. Januar 1957 und den auf Veranlassung des Berufungsgerichts abgegebenen nachfolgenden Erklärungen der britischen Dienststelle vom 10. November und 21. Dezember 1966, daß der Fahrer L. das von ihn benutzte Fahrzeug bei der Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen in Gebrauch genommen habe. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Zwar könne aus der Bescheinigung vom 10. Januar 1957, nach welcher der Schaden durch eine "Tätigkeit der Streitkräfte" verursacht worden sei, nicht hergeleitet werden, daß die britische Dienststelle damit auch eine Handlung oder Unterlassung des Fahrers L. bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen als Schadensursache bestätigt habe. Durch die in dem Schreiben der britischen Dienststelle vom 21. Dezember 1966 enthaltene Erklärung, daß es den Fahrern verboten gewesen sei, die Dienstfahrzeuge ohne Erlaubnis vor allem für private Zwecke zu benutzen, sei jedochdeutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß die erste zum Schaden führende Handlung des Fahrers L., die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs für eine private (Schwarz-) Fahrt an sien, unter Verstoß gegen seine Dienstpflichten erfolgt, also bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen begangen worden sei. Wenn dies in dem Schreiben nicht expressig verbis ausgesprochen worden sei, so liege das offenbar daran, daß die britische Dienststelle die Schwarzfahrt als einheitlichen Vorgang betrachtet und keinen Unterschied zwischen der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zur Schwarzfahrt und der Schwarzfahrt selbst gemacht habe. Eine dahingehende Würdigung sei dem Berufungsgericht möglich, weil die britische Dienststelle die maßgeblichen Interna, hinsichtlich derer die Entscheidung den Streitkräften vorbehalten sei, offengelegt habe.

14

Auf dieser Grundlage kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Stationierungsstreitkräfte den Hinterbliebenen des getöteten R. für die Unfallfolgen über den Rahmen des § 12 StVG hinaus nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hätten und dieser Anspruch von der Klägerin im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO geltend gemacht werden könne. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Nach deutschen Recht stelle sich die (verbotene) Ingebrauchnahme des Truppenfahrzeugs für eine private (Schwarz-) Fahrt als die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht dar. Wer als ständiger Fahrer die Pflicht habe, die mißbräuchliche Benutzung des Fahrzeugs durch Dritte zu verhindern, verletze seine Amtspflichten, wenn er selbst den ihm anvertrauten Wagen zu verbotenen Zwecken in Benutzung nehme. Diese Amtspflicht habe dem Fahrer L. allen Verkehrsteilnehmern und damit auch dem getöteten R. gegenüber obgelegen. Da L. die Pflichtverletzung, die für den Tod des R. ursächlich geworden sei, vorsätzlich begangen habe, hätten die Stationierungsstreitkräfte für die Unfallfolgen nach Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in vollem Umfang einzustehen.

15

3.

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Stellungnahme der Dienststelle der britischen Streitkräfte dahin würdigen durfte, daß der Unfall durch eine Handlung oder Unterlassung des Fahrers L. bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei, obwohl die britische Dienststelle auch in der Mitteilung vom 21. Dezember 1966, der das Berufungsgericht insoweit maßgebende Bedeutung zulegt, ausdrücklich hervorgehoben hat, sie wolle gegenüber der in andere Richtung gehenden Bescheinigung vom 10. Januar 1957 "keine weitere oder verbesserte" Bescheinigung ausgeben. Denn selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß die unbefugte Ingebrauchnahme des Lkw durch den Fahrer L. zu privaten Zwecken im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 8 Abs. 2 a FinV als Handlung oder Unterlassung der britischen Streitkräfte selbst angesehen werden müsse, können hieraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen werden, die das Berufungsgericht zu einer Haftung der Streitkräfte nach Amtshaftungsgrundsätzen führen.

16

Nach dem zuvor Gesagten richtet sich die Beurteilung, ob und inwieweit eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte ihre Haftung begründet, gemäß Art. 8 Abs. 4 FinV nach deutschem Recht, wobei der Schadensfall grundsätzlich so anzusehen ist, als ob bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht britische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären (vgl. BGHZ 495 267, 270 mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, daß sich die Haftung der Streitkräfte für einen von ihren Bediensteten verursachten Schaden nur dann nach Amtshaftungsgrundsätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der Fall wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist. Das trifft zwar grundsätzlich dann zu, wenn ein Soldat auf einer Dienstfahrt einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zufügt. Denn in diesem Fall ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtete Schaden regelmäßig auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlassenen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienstfahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient (BGHZ 49, 267, 272) [BGH 29.01.1968 - III ZR 111/66]. Das gilt jedoch dann nicht, wenn es sich nicht um eine Dienstfahrt handelt, sondern die Fahrt, die zu dem Unfall geführt hat, wie im vorliegenden Fall allein privaten Zwecken, des Soldaten dient. Hier fehlt es in aller Regel an dem inneren Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der militärischen (hoheitlichen) Aufgabenerfüllung, mithin daran, daß der Schaden auf ein sich als eine Amtspflichtvorletzung darstellendes pflichtwidriges Verhalten des Soldaten "in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" zurückzuführen ist, wie es für eine Haftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB vorausgesetzt wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird ein solcher innerer Zusammenhang zwischen dem dienstlichen Aufgabenbereich und der privaten (Schwarz-) Fahrt nicht schon dadurch hergestellt, daß der Soldat mit der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zu privaten Zwecken gegen eine Dienstvorschrift verstößt. Ebensowenig stellt sich die zu privaten Zwecken erfolgte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs selbst als Verletzung von anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegenden Amtspflichten schon deshalb dar, weil den Soldaten dieses Verhalten durch eine Dienstvorschrift verboten ist, auch wenn die Beachtung der Dienstvorschrift im Interesse der Verkehrsteilnehmer liegt. Umgekehrt kann vielmehr ein Verstoß gegen eine solche Dienstvorschrift als haftungsbegründende Amtspflichtverletzung überhaupt nur in Betracht kommen, wenn und weil der Verstoß zugleich in einem - besonders festzustellenden - inneren Zusammenhang mit einer Amtsausübung begangen worden ist. Andernfalls würde man - worauf die Revision zu Recht abhebt und bereits das Reichsgericht hingewiesen hat (RGZ 167, 367, 370) - zu den unmöglichen Ergebnis gelangen, daß ein Soldat, der ein Kraftfahrzeug seiner Einheit zur unerlaubten Entfernung von seinem Truppenteil oder gar zur Fahnenflucht benutzt, noch im Rahmen ihm anvertrauter öffentlicher Gewalt handeln würde. Das Berufungsgericht kann sich für seine Ansicht auch nicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 1, 388 berufen. Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, daß ein Polizeibeamter, der als Wachhabender einer Fahrbereitschaft die befehlsmäßige Verwendung von Kraftfahrzeugen zu überwachen und ihre mißbräuchliche Benutzung zu verhindern hatte, ein zur Fahrbereitschaft gehörendes Kraftfahrzeug selbst für eine nichtdienstliche Fahrt in Benutzung nahm. Wenn in diesem Fall die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs als Ausübung der dem Polizeibeamten anvertrauten öffentlichen Gewalt angesehen worden ist, so deshalb, weil dem Beamten gerade die Aufgabe anvertraut war, die mißbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern und aus diesem Grund ein innerer Zusammenhang zwischen seiner Amtsstellung und der Benutzung des Fahrzeugs, durch die er seine Amtsstellung mißbrauchte, gegeben war. Dieser Entscheidung liegen dieselben Erwägungen zugrunde, die bereits das Reichsgericht veranlaßt hat, es als eine Amtspflichtverletzung "in Ausübung des anvertrauten Amtes" anzusehen, wenn eine Wachmannschaft sich selbst an einer Plünderung beteiligt, deren Verhinderung ihr dienstlich obliegt (RGZ 104, 504, 306) oder ein Unteroffizier, der als Führer eines Kommandos eingesetzt und kraft dienstlichen Auftrages dafür zu sorgen hat, daß das Kraftfahrzeug nicht zu dienstfremden Zwecken benutzt wird, dieses Fahrzeug selbst für eine Spazierfahrt benutzt (RG DR 1940, 509). Entgegen der Auffassung dec Berufungsgerichts ist der mit einer Führung des Kraftfahrzeugs, also mit einer technischen Verrichtung betraute Soldat mit solchen Überwachungsaufgaben nicht schon dadurch befaßt, daß ihm durch Dienstvorschriften die mißbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs verboten wird. In einem solchen Fall ist deshalb eine andere Beurteilung gebotene Benutzt der Soldat, der lediglich als Fahrer des Kraftfahrzeugs eingesetzt ist, das Fahrzeug zu privaten Zwecken, so handelt er grundsätzlich nicht in amtlicher Stellung, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung, gleichgültig, ob ihm die Benutzung des Fahrzeugs durch Dienstvorschriften verboten ist oder nicht (vgl. RGZ 161, 145, 152; 167, 367, 370).

17

Da sich L. nach Vorstehendem weder bei der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs noch auf der Fahrt selbst in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes befunden hat und die Klägerin selbst nicht geltend gemacht hat, daß die mit der Überwachung des Fahrzeugs betrauten Bediensteten der Streitkräfte die Fahrt pflichtwidrig ermöglicht hätten, fehlt es an den Voraussetzungen, nach denen eine Haftung der Streitkräfte für die Unfallfolge nach Amtshaftungsgrundsätzen begründet sein kann.

18

Ebensowenig kommt eine Haftung der Streitkräfte nach § 831 BGB in Betracht, weil L. bei der Schwarzfahrt nicht innerhalb der ihm übertragenen Verrichtungen handelte. Ein Sachverhalt, der eine Haftung nach den §§ 31, 89 BGB wegen des Handelns eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters begründen könnte, ist ebenfalls nicht vorgetragen.

19

Daraus ergibt sich, daß die Klägerin die Stationierungsstreitkräfte wegen des Unfalls nicht aus §§ 823 ff BGB auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, daß vielmehr allenfalls eine Halterhaftung nach § 7 StVG in Betracht kommen kann, für die jedoch die Beschränkungen des § 12 StVG gelten.

20

Das Landgericht hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen, so daß auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden muß.

21

Da die Klägerin in beiden Rechtsmittelzügen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen (entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO)

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler