Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1962, Az.: III ZR 175/60
Einhaltung der Klagefrist bei alsbaldiger Zustellung; Erforderlichkeit der Anmeldung von Schadensersatzansprüchen beim Amt für Besatzungskostenlasten; Wirkung der Anmeldung eines Unfallschadens durch den Verletzten auch für die Träger der Sozialversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 175/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 25.05.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1962, 285-286 (Volltext mit red. LS)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Mai 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Landesversicherungsanstalt, macht Schadensersatzansprüche auf Grund des Finanzvertrages, die auf sie übergegangen sind, wegen des folgenden Sachverhalts geltend:
Am 6. August 1955 ist der Rentner Franz B. aus R. auf der Autobahn in der Nähe von Ulm dadurch verunglückt, daß er mit seinem Motorrad in der Dunkelheit auf den am Rande der Fahrbahn abgestellten unbeleuchteten Anhänger eines Lastkraftwagens der amerikanischen Streitkräfte auffuhr. Er verstarb am nächsten Tage an den Folgen der Verletzungen. Die Klägerin gewährt der Witwe Hinterbliebenenrente nach den Sozialversicherungsgesetzen.
Der Schwiegersohn des Verstorbenen, Hermann Bl., hatte alsbald Ansprüche bei der Klägerin geltend gemacht. Auf deren Ersuchen stellte die Witwe einen formularmäßigen Rentenantrag und füllte dabei einen Fragebogen wegen der Ersatzansprüche aus. Die Klägerin erhielt diese Unterlagen am 1. Dezember 1955; sie enthielten alle Angaben über den Unfall, auch die zuständige amerikanische Dienststelle. Die Klägerin setzte die Witwenrente durch Bescheid vom 23. Dezember 1955 fest, Mit Schreiben vom 16. April 1956 machte sie beim Amt für Verteidigungslasten in Ulm die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe förmlich geltend. Das Amt lehnte durch Bescheid vom 16. Februar 1959 die Ansprüche wegen Versäumung der 90tägigen Anmeldefrist ab.
Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Ansprüche weiter, jedoch nur in Höhe von 60 % weil nach ihrer Auffassung den Verstorbenen ein mitwirkendes Verschulden treffe. Sie meint, die Beklagte könne sich auf einen etwaigen Fristablauf wegen der jahrelangen Verhandlungen nicht mehr berufen, im übrigen sei die Frist gewahrt oder nur aus triftigen Gründen versäumt: Frühestens mit Eingang der Angaben der Witwe am 1. Dezember 1955 habe sie nähere Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Sie habe Ermittlungen anstellen müssen und erst durch eine Veröffentlichung im März 1956 erfahren, welche Behörde für die Anmeldung der Schäden zuständig sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte für die Zeit vom 1. September 1955 bis 31. Oktober 1958 zur Zahlung von 4.303,98 DM und für die Zeit vom 1. November 1958 bis 30. April 1963 (dem vermutlichen natürlichen Lebensende des Verstorbenen) zur Leistung von monatlich 122,16 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie leugnet eine Ersatzpflicht und meint, die Anmeldefrist sei durch Verschulden der Klägerin versäumt.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zutreffend legt das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung die Bestimmungen des Finanzvertrages vom 23. Oktober 1954 in der ab 5. Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/381) zugrunde. Danach sind die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Das sind hier die Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes.
Nach Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages hat der Anspruchsberechtigte innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, an welchem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch geltend zu machen, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm nicht bekannt ist, gegen wen sich der Anspruch richtet. Nach Art. 8 Abs. 10 hat er im Falle der Ablehnung seines Antrages durch die deutsche Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage gegen die Bundesrepublik zu erheben.
Diese Klagefrist ist gewahrt, da der ablehnende Bescheid der Klägerin am 21. Februar 1959 zugestellt ist und sie die Klage am 20. April 1959 eingereicht hat. Nach §§ 253, 261 b ZPO wurde die Klagefrist durch die rechtzeitige Einreichung der Klage gewahrt, weil die Klage demnächst zugestellt worden ist. Die Zustellung geschah zwar erst am 26. Mai 1959, doch hat die Klägerin diese Verzögerung nicht verschuldet; ein Verschulden der Klägerin würde die Annahme ausschließen, daß die Zustellung demnächst erfolgt ist. Die Verzögerung ist dadurch entstanden, daß das Gericht die Zustellung der Klage erst nach Eingang der Gerichtskosten veranlaßte. Der Anwalt der Klägerin hatte die erforderlichen Kosten nicht der Klage beigefügt, weil er eine Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht abwarten wollte., Dagegen bestanden bei der Fassung des ursprünglichen unbezifferten Klageantrages keine Bedenken. Die Kostenrechnung des Gerichts ging bei dem Anwalt am 25. oder 26. April 1959, einem Wochenende, ein. Er übersandte die Rechnung mit Schreiben vom 27. April 1959 der Klägerin, die sie am 30. April erhielt. Dort wurde die Zahlungsanweisung am 4. Mai 1959 gefertigt, gelangte aber infolge der Einschaltung einer Prüfstelle erst am 11. Mai 1959 an die Zahlstelle. Diese überwies den Betrag umgehend, so daß er am 13. Mai 1959 auf dem Postscheckkonto der Gerichtskasse gebucht wurde. Die weitere Verzögerung bis zur Zustellung am 26. Mai 1959 beruhte auf der Arbeitsweise des Gerichts und ist von der Klägerin nicht zu vertreten. Bei dieser Sachlage kann ein Verschulden der Klägerin und ihres Anwalts an der verspäteten Zustellung verneint werden da sie die Angelegenheit sachgemäß betrieben haben. Die Einschaltung einer Rechnungsprüfstelle bei der Klägerin ist bei ihrem umfangreichen Zahlungsverkehr in keiner Weise zu beanstanden. Demnach ist die Klage demnächst nach ihrer Einreichung zugestellt und die Klagefrist gewahrt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung ist, daß die Klägerin die auf sie gemäß § 1542 der Reichsversicherungsordnungübergegangenen Ansprüche beim Amt für Verteidigungslasten erstmals mit dem Schreiben vom 16. April 1956 geltend gemacht habe, und daß diese Anmeldung verspätet sei, weil die Klägerin spätestens am 1. Dezember 1955 Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe; an diesem Tage habe deshalb die Frist von 90 Tagen begonnen. Die Frist war dann am 29. Februar 1956 abgelaufen.
Falls es nur auf die eigenen Erklärungen der Klägerin ankommen würde, wären die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Klägerin diese Erklärungen ohne triftigen Grund schuldhaft verspätet abgegeben habe. Denn in der Tat waren der Klägerin am 1. Dezember 1955 alle Umstände bekannt, die zur Anmeldung bei dem Amt für Verteidigungslasten erforderlich waren. Schon im Mai 1955 war im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, daß die Ämter für Besatzungskosten bzw. Verteidigungslasten für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig waren. Das war auch ohne Schwierigkeiten bei den kommunalen Behörden zu erfahren. Die Nachfrage nach den Ermittlungsergebnis bei der Polizeibehörde in Ulm im Januar 1956 ersetzte eine Anmeldung nicht. Der Fristablauf muß auch von Amts wegen berücksichtigt werden, so daß es ohne Bedeutung ist, ob die Beklagte schon früher auf den Fristablauf hätte hinweisen können. Unerheblich ist es entgegen dem Vortrag der Revision, ob der Klägerin bei Eingang der Unterlagen der Witwe am 1. Dezember 1955 der frühere Schriftwechsel bekannt war, weil die Urkunden für sich allein ergaben, daß der Ehemann der Antragstellerin bei einem von Besatzungsstreitkräften verschuldeten Verkehrsunfall verstorben war und daß mit der Bearbeitung eine näher bezeichnete amerikanische Dienststelle bei Ulm befaßt war.
Das Berufungsurteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Revision mit Recht darauf hinweist, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Witwe selbst rechtzeitig auf dem von den Ämtern für Verteidigungslasten vorgeschriebenen Formblatt die Ansprüche bei dem Amt in Ulm angemeldet hatte. Diese Anmeldung kann der Klägerin zugute kommen.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß nach Sinn und Zweck der Bestimmungen des Finanzvertrages unter Abwägung der beiderseitigen Belange niemals verlangt werden kann, daß der Verletzte alle Einzelansprüche nach Grund und Höhe bereits innerhalb von 90 Tagen abschließend angemeldet haben muß, weil das in den meisten Fällen einfach nicht möglich ist. Es genügt vielmehr, wenn das Amt für Verteidigungslasten innerhalb der 90 Tage auf Grund des Begehrens nach Schadensersatz dem Grunde nach eine eingehende Unfallschilderung erhält und sich daraufhin ein ungefähres Schadensbild machen kann; ausreichend sind also Erklärungen innerhalb der Anmeldefrist, die die Bundesrepublik oder die Streitkräfte zu einer allgemeinen Überschau in Stand setzen, welche Schäden insgesamt von ihnen mit sachlichen Gründen verlangt werden können. Denn dann sind die Behörden in der Lage, alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen, etwaige Beweise zu sichern und ihre Leistungen vorzubereiten (BGHZ 34, 250 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; BGH III ZR 34/60 v. 17. April 1961, insoweit BGHZ 35, 95 nicht abgedruckt; III ZR 61/60 vom 26. Juni 1961, insoweit BGHZ 35, 256 nicht abgedruckt). Deshalb kann die Anmeldung eines Unfallschadens durch den Verletzten auch für die Träger der Sozialversicherung wirken. Das ist ausdrücklich schon für den Fall bejaht worden, daß der Verletzte den Gesamtschaden mit allen seinen möglichen Folgen rechzeitig angemeldet hatte (BGH III ZR 142/60 vom 16. November 1961).
Unstreitig hat die Witwe des Verstorbenen innerhalb von 90 Tagen nach dem Unfall am 8. August 1955 mündlich und am 31. August 1955 schriftlich unter Benutzung des von den Behörden vorgeschriebenen Formblattes Schadensersatzansprüche bei dem damaligen Amt für Besatzungskostenlasten angemeldet, ohne daß allerdings Einzelheiten über den Inhalt dieser Anmeldung im bisherigen Verfahren vorgetragen sind. Eine solche Anmeldung sei der Geschädigten kann zu Gunsten der Klägerin wirken, wenn sie eine ausreichende Unfallschilderung und das Verlangen der Witwe nach Entschädigung für den Tod ihres Ernährers enthielt. Möglicherweise würde die Anmeldung der Witwe dann nicht ausreichen, wenn sie von vornherein nur den Einkommensausfall geltend gemacht hat, der für sie unter Berücksichtigung der Leistungen der Klägerin blieb; dann hätte sie vielleicht den auf die Klägerin übergegangenen Teil des Schadens von der Anmeldung ausgenommen. Eine solche Beschränkung der Anmeldung wäre möglich, obgleich es sonst für die Wirkung der Anmeldung ohne Bedeutung ist, ob der Anmeldende im Augenblick der Anmeldung im formaljuristischen Sinne noch Inhaber des Anspruchs ist. Der Begriff des "Anspruchsberechtigten" im Sinne des Finanzvertrages ist insoweit nicht wörtlich zu nehmen; er soll jedenfalls den Verletzten und etwaige Rechtsnachfolger umfassen. Er müßte auch den Fall erfassen, daß jemand fremde Rechte im eigenen Namen geltend macht. Pur die Beklagte und für die Fristwahrung ist entscheidend, daß die Behörde aus der Anmeldung eines Berechtigten oder des Verletzten erkennen kann, welche Schäden geltend gemacht werden können. Für die Beklagte ist es ohne Bedeutung, ob sie eine Schadensersatzrente unmittelbar an die Witwe zu entrichten hat, oder ob die Witwe eine Rente von der Klägerin erhält und die Beklagte dann an die Klägerin zu leisten hat. Deshalb bedarf es keiner Erörterung, ob etwa eine Genehmigung der Anmeldung durch die Klägerin möglich war und ob sie vorliegt.
Das Berufungsgericht hat alle diese Fragen nicht erörtert und die insoweit zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen über den Inhalt der Anmeldung noch nicht getroffen. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung insoweit schwerlich besteht, als Ansprüche der Geschädigten auf entsprechende Leistungen der Sozialversicherung gegeben sind, weil solche Leistungen der Sozialversicherung anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sind; für Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz gelten allerdings derartige Begrenzungen nicht.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Bundesrichter Schäfer ist infolge Versetzung nicht mehr Mitglied des Bundesgerichtshofs; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm