Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1983, Az.: 5 StR 409/81
Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes auf Grund mangelnder Belehrung des Beschuldigtenüber seine Rechte; Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; Möglichkeit der Vernehmung einer Verhörsperson zur Erforschung des Sachverhalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 409/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
- LG Verden
- AG Nienburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 395 - 401
- Fezer, JR 84, 341
- JZ 1983, 716-717
- MDR 1983, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2205-2206 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 494-495
Verfahrensgegenstand
Trunkenheit im Verkehr
Amtlicher Leitsatz
Versäumt der Polizeibeamte bei einer Vernehmung des Beschuldigten den nach § 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis, so führt das nicht zu einem Verbot, die Aussage des Beschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. Juni 1983
beschlossen:
Gründe
Das Amtsgericht Nienburg (Weser) hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Verden (Aller) ihn freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Nach den getroffenen Feststellungen fühlte der Polizeibeamte L., der mit seinem Auto privat unterwegs war, sich auf der Bundesstraße ...5 in He. durch die ungewöhnliche Fahrweise des Fahrers eines Personenkraftwagens gefährdet. Der Zeuge hielt den Wagen an. Als er dem Fahrer seinen Dienstausweis zeigte, fuhr jener über einen Feldweg davon. Der Zeuge benachrichtigte die Polizeidienststelle in N. (Weser) und gab das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs an. Nachdem die Polizei festgestellt hatte, daß der Angeklagte der Halter war, suchte der Polizeibeamte He. etwa 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall ihn in seiner Wohnung auf. Er fand ihn mit einer jungen Dame vor. Anzeichen für einen Alkoholgenuß in der Wohnung bemerkte er nicht.
Der Zeuge He. belehrte den Angeklagten nicht über seine Rechte als Beschuldigter. Nach Aussage des Zeugen räumte der Angeklagte ein, sein Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren und keinen Nachtrunk zu sich genommen zu haben.
Der Zeuge nahm den Angeklagten zur Polizeidienststelle mit und veranlaßte die Entnahme einer Blutprobe, deren Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille im Zeitpunkt der Entnahme ergab. Der Angeklagte hat sich auf der Polizeidienststelle und auch im gesamten späteren Verfahren nicht mehr zur Sache eingelassen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß er sein Fahrzeug zum Vorfallzeitpunkt gefahren hat. Sie hat hervorgehoben, der Zeuge L. habe den Angeklagten nicht identifizieren können; dieser Zeuge habe bei dem Fahrer des Wagens gerötete Augen und eine "Alkoholfahne" bemerkt, der ärztliche Untersuchungsbericht vom selben Tage treffe solche Feststellungen aber nicht. Die Strafkammer hat die Aussage des Polizeibeamten He., der Angeklagte habe ihm gegenüber zugegeben, gefahren zu sein und keinen Nachtrunk zu sich genommen zu haben, nicht verwertet, weil der Zeuge den Angeklagten nicht über seine Rechte nach § 136 Abs. 1, § 163 a Abs. 4 StPO belehrt hatte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft meint dagegen, das Landgericht hätte die Aussage des Zeugen He. über die ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten dennoch berücksichtigen müssen.
Das Oberlandesgericht Celle möchte die Revision verwerfen. Es ist der Ansicht, daß unter Verletzung von Hinweis- und Belehrungspflichten zustande gekommene Aussagen eines Beschuldigten nicht gegen dessen Willen auf dem Umweg über die Vernehmung der Verhörsperson im Urteil verwertet werden dürften, gleichgültig ob es sich um Hinweis- und Belehrungspflichten im Vorverfahren - wie hier nach §§ 136, 163 a StPO - oder um solche Pflichten im Hauptverfahren - z.B. nach § 243 Abs. 4 StPO - handele. Nur so könne das Recht des Beschuldigten, die Art seiner Verteidigung in einem Strafverfahren durch Schweigen oder Reden frei zu bestimmen, gewährleistet werden. Eine insoweit wirklich freie Entscheidung wäre in der Hauptverhandlung gar nicht mehr gegeben, wenn frühere, in Unkenntnis der Wahlmöglichkeit abgegebene Erklärungen durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt werden könnten. Die Freiheit der Entscheidung habe der Beschuldigte bei seiner ersten Vernehmung. Habe er sich dabei in der einen oder anderen Weise entschieden, so wäre er ohne ein Verwertungsverbot bei unterlassener Belehrung in Wahrheit zu jedem späteren Zeitpunkt in seiner Entscheidung nicht mehr frei, wenn er zu Anfang geredet hätte. Die Konsequenz könne deshalb nur sein, daß unter Verletzung von Hinweis- und Belehrungspflichten zustande gekommene Aussagen eines Beschuldigten im Vorverfahren oder in der Hauptverhandlung gegen seinen Willen im Urteil grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1968 - 4 StR 19/68 - BGHSt 22, 170 gehindert. Darin heißt es, daß ein Verstoß gegen die Beiehrungspflicht des § 136 Abs. 1 StPO grundsätzlich kein Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten begründe. Das Oberlandesgericht hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Führt der Verstoß eines Polizeibeamten gegen die Belehrungspflicht nach §§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 4 StPO zu einem Verbot, die unter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommene Aussage des Beschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten?"
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Urteil des 4. Strafsenats in BGHSt 22, 170 beruht allerdings nicht auf der dort zu § 136 StPO geäußerten Rechtsansicht. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch in zwei Urteilen vom 20. März 1975 - 4 StR 582/74 - VRS 50, 350 und vom 26. Juni 1979 - 5 StR 221/79 - bei Spiegel in DAR 1980, 203 und bei Pfeiffer in NStZ 1981, 94 auf diese Rechtsansicht gestützt. Sie war dort auch entscheidungserheblich.
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Er läßt allerdings offen, ob § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des StPÄG vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067) bloß eine "Ordnungsvorschrift" ist, wie der 4. Strafsenat in BGHSt 22, 170 angenommen hat und der Generalbundesanwalt auch weiter meint. Fassung und Zweck der Vorschrift legen es eher nahe, die in ihr begründete Hinweispflicht ebenso wie die entsprechende Hinweispflicht in der Hauptverhandlung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO als zwingend anzusehen (BGHSt 25, 325 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]). Indessen kommt es darauf nicht an.
Das Unterlassen des Hinweises bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren durch einen Polizeibeamten (§ 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) begründet für die darauf zustande gekommene Aussage jedenfalls kein Verwertungsverbot. § 136 StPO enthält ein solches nicht. Der Gesetzgeber hat es weder bei der Änderung dieser Vorschrift durch das StPÄG noch in späteren Änderungen der Strafprozeßordnung vorgesehen.
Eine entsprechende Anwendung des § 252 StPO kommt wegen der grundsätzlichen Unterschiede in der verfahrensrechtlichen Stellung von Zeugen und Beschuldigten nicht in Betracht. Die Vorschrift dient der Sicherung des mit der Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zweckes (BGHSt 2, 99). Dieses Recht hat der Gesetzgeber deshalb eingeräumt, weil der Zeuge sonst in einer Zwangslage wäre zwischen seiner dem Staat gegenüber bestehenden grundsätzlichen Aussage- und Wahrheitspflicht und anderen Pflichten, insbesondere einer gegenüber nahen Verwandten oder Verschwägerten bestehenden sittlichen Hilfeleistungs- und Treupflicht. Der Beschuldigte befindet sich nicht in einer solchen Zwangslage (BGHSt 3, 149, 152).
Auch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO ist nicht entsprechend anwendbar. Die Vorschrift erfaßt nur Angaben des Beschuldigten, bei denen seine Aussagefreiheit durch unzulässige Mittel beeinträchtigt worden ist. Dabei muß es sich um schwerwiegende, zum Teil mit hoher Strafe bedrohte Verstöße handeln. Das versehentliche Unterlassen eines Hinweises auf das Schweigerecht ist damit nicht zu vergleichen. Insbesondere liegt hierin keine Täuschung. Diese setzt nach herrschender Meinung eine bewußte Irreführung voraus; fahrlässige Verstöße genügen dafür nicht (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 136 a Rn. 31; KMR-Müller StPO 7. Aufl. § 136 a Rn. 10; KK-Boujong StPO § 136 a Rn. 23; Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 136 a Rn. 8).
Das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO liegt überdies nur dann vor, wenn nachgewiesen ist, daß das unzulässige Vernehmungsmittel die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigt hat. Eine entsprechende Anwendung auf das Unterbleiben eines Hinweises auf das Schweigerecht würde daher den Nachweis erfordern, daß der Beschuldigte ausgesagt hat, weil er infolge des Fehlens einer entsprechenden Belehrung irrig annahm, zur Aussage verpflichtet gewesen zu sein. Ein solcher Nachweis ist praktisch nicht zu führen.
Ein Verwertungsverbot wäre deshalb nur sinnvoll, wenn man auf das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unterbleiben des Hinweises und dem Zustandekommen der Aussage verzichten oder sich damit begnügen würde, daß ein solcher Zusammenhang jedenfalls nicht auszuschließen ist.
Eine solche Lösung wäre jedoch systemwidrig, weil sie dazu führen würde, daß das versehentliche Unterlassen eines Hinweises auf das Schweigerecht weiterreichende verfahrensrechtliche Folgen hätte als die in § 136 a Abs. 1 und 2 StPO verbötenen Eingriffe von zum Teil gröbster, mit hoher Strafe bedrohter Art.
Sie stieße auch auf erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Besonders am Anfang der Ermittlungen kann der Zeitpunkt zweifelhaft sein, in dem die Belehrungspflicht eintritt (BGHSt 22, 129, 136). Es würde dem Erfordernis einer geordneten Strafrechtspflege zuwiderlaufen, wenn ein Versehen des Ermittlungsbeamten die Aussage des Beschuldigten unverwertbar machen würde, obwohl ein Zusammenhang zwischen dem Fehler und der gemachten Aussage regelmäßig nicht erweisbar ist.
Der Senat beantwortet daher in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Vorlegungsfrage wie aus dem Leitsatz ersichtlich. Eine Antrage bei den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs hat ergeben, daß diese bisher nicht abweichend entschieden haben. Vielmehr hat der 2. Strafsenat im gleichen Sinn zu der Frage Stellung genommen, wobei allerdings die Entscheidung nicht auf dieser Ansicht beruht (Urteil vom 20. August 1982 - 2 StR 278/82 - S. 25).
Die Entscheidung des 1. Strafsenats über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (BGHSt 25, 325 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]) steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen: "Was für die Hauptverhandlung gilt, auf deren Inbegriff das Urteil beruht (§ 261 StPO), gilt nicht ohne weiteres auch für das Vorverfahren" (a.a.O. S. 331).
Zu der Frage, ob die bewußte Irreführung des Vernommenen durch absichtliches Unterlassen des nach den §§ 163 a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweises eine Täuschung im Sinn des § 136 a Abs. 1 StPO enthält, brauchte der Senat nicht Stellung zu nehmen.
Im übrigen ist der Tatrichter nicht gehindert, das Zustandekommen und den Inhalt einer Aussage, die ohne vorherige Belehrung gemacht worden ist, besonders kritisch zu würdigen.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel