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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1975, Az.: 4 StR 582/74

Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr; Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen; Gebotene Vorsicht beim Erkennen einer betrunkenen Person am Straßenrand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1975
Aktenzeichen
4 StR 582/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 18.07.1974

Fundstellen

  • VRS 50, 350
  • VerkMitt 1976, 6

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Prozessführer

Bundesbahnobersekretär Heinz A. aus H., geboren am ... 1945 in V.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    In dem Fall, daß ein Kraftfahrer einen entgegenkommenden Fußgänger hart am Fahrbahnrand, aber ansonsten vorschriftsmäßig auf seiner linken Fahrbahnseite gehen sieht, muß er nicht mit der Möglichkeit rechnen, daß dieser plötzlich einen oder zwei Schritte in die Fahrbahn hinein machen werde.

  2. 2.

    Allein die Tatsache, daß sich ein Fußgänger nachts in der Nähe einer beleuchteten Gaststätte aufhält, gibt noch keinen Grund zu der Befürchtung, bei dem ordnungsgemäß gehenden Fußgänger könne es sich um einen Betrunkenen handeln.

  3. 3.

    In einer derartigen Konstellation genügt es noch, daß der Kraftfahrer zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,70m einhält.

Hinweise:

Ebenso OLG Köln vom 21.10.1975, VRS 80, 193.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. März 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., O., als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 1974

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird (§ 316 Abs. 2 StGB),

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Vergehen gemäß §§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 73 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Für die Wiedererteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen und des formellen Rechts rügt, hat Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrügen

3

a)

In der Verwertung der Aussage des Polizeibeamten Z. liegt kein Verstoß gegen §§ 136, 163 a Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGHSt 22, 170).

4

b)

Die in die Ausführungen der Sachrüge eingestreuten Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

5

2.

Sachrüge

6

a)

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässig begangener Straßenverkehrsgefährdung kann nicht bestehenbleiben. Nach dem Urteilszusammenhang konnte das Landgericht nicht feststellen, daß der dem Angeklagten entgegenkommende Fußgänger als Betrunkener zu erkennen war oder auch nur Anzeichen eines solchen vermittelt hat. Der Angeklagte sah ihn "hart am Fahrbahnrand" (UA S. 3) und auch "ansonsten vorschriftsmäßig auf seiner linken Fahrbahnseite" (UA S. 4) gehen. Unter diesen Umständen brauchte er nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger plötzlich einen oder zwei Schritte in die Fahrbahn machen werde. Auch daß er dabei in das Fahrzeug lief, kann dem Angeklagten nicht angelastet werden. Der von ihm nach seinem Ausweichen eingehaltene Abstand zum Straßenrand von 1,70 m war angesichts der sonstigen Feststellungen auch bei Berücksichtigung der Körperbreite des hart am Straßenrand gehenden Fußgängers noch ausreichend, zumal zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, daß er nur eine Geschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hat.

7

Entgegen der Auffassung der Strafkammer mußte auch nicht schon die Tatsache, daß sich der Fußgänger Sonntag nachts in der Nähe einer beleuchteten Gaststätte auf der Straße befand, Anlaß zu der Befürchtung sein, dieser "ordnungsgemäß gehende" Fußgänger könnte ein Betrunkener sein (BGH VRS 18, 123, 126; 22, 343, 345).

8

b)

Da somit nach den Feststellungen ein verkehrswidriges Fahren des Angeklagten nicht vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 222 StGB nicht erfüllt. Das gilt ebenso für die tateinheitliche Verurteilung aus § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, denn der Angeklagte hätte den Zusammenstoß mit dem Fußgänger auch im nüchternen Zustand nicht verhindern können.

9

Nach Sachlage sind in einer neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen nicht mehr möglich. Der Angeklagte ist daher nur wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 316 StGB schuldig zu sprechen.

10

3.

Die damit gebotene Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Schmidt
Börtzler
Spiegel
Salger
Ri a BGH Dr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt