Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne
Gesetzlich nicht gesondert geregelt.
1 Allgemein
Die Tatbestandserfüllung verschiedener Vermögensdelikte erfordert den Eintritt eines Vermögensschadens, so z.B. der Betrug.
2 Begriffsbestimmung
»Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die irrtumsbedingte Vermögensverfügung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (sogenanntes »Prinzip der Gesamtsaldierung«)« (u.a. BGH 01.06.2023 – 4 StR 225/22; BGH 16.02.2022 – 4 StR 396/21; BGH 29. 01.2013 – 2 StR 422/12; BGH 23.02.1982 – 5 StR 685/81).
Eingehungsbetrug:
Bei einem Eingehungsbetrug über eine Darlehensgewährung liegt der relevante Vermögensschaden immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts. Nach der Entscheidung BGH 13.04.2012 – 5 StR 442/11 ist »für dessen Berechnung maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären. Dann verschiebt sich zu ihren Lasten der synallagmatische Zusammenhang.«
»Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung« (st. Rspr.; vgl. BGH 21.08.2019 – 3 StR 221/18; BGH 12.03.1996 – 1 StR 702/95).
Verkauf von Waren:
Beim Verkauf von Waren ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn es sich um wirkungslose Waren handelt. Fraglich ist es, inwiefern ein vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht Einfluss auf den Eintritt des Vermögensschadens hat:
Sofern der Kaufpreis noch nicht gezahlt und die Gefährdung nur in den Vertragsansprüchen des Vertragspartners besteht, hat die Rechtsprechung eine Vermögensgefährdung und somit einen Vermögensschaden abgelehnt.
In dem Urteil BGH 22.10.1986 – 3 StR 226/86 hat der BGH für einen Vertrag, der zugleich mit seinem Abschluss oder umgehend danach erfüllt wird, einen Vermögensschaden anerkannt: Entscheidend sei die Unsicherheit des Betrogenen, ob und gegebenenfalls wie das Rücktrittsrecht auszuüben sei, insbesondere wenn das verkaufte Präparat teilweise oder ganz verbraucht sei. Zu beachten sei zudem die Geschäftsungewandtheit des angesprochenen Personenkreises.
3 Darlegung in den Urteilsgründen
Der Vermögensschaden muss der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (BVerfG 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09).