Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1996, Az.: 1 StR 702/95
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zustand einer nichtausschließbar aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 702/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 17068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 12.07.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Prozessführer
Ulrich P. aus M., dort geboren am ... 1963,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juli 1995 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten in den Fällen II 2 a), e), f), h), i), j); l) bis t) aufrechterhalten.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen hat er in 22 Fällen Betrugstaten begangen, wobei er sich aufgrund einer schweren krankhaften seelischen Störung zu den jeweiligen Tatzeiten im Zustand einer nichtausschließbar aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit befunden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschuldigte mit der Revision. Er erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
I.
Die rechtliche Würdigung der gravierenderen Anlaßtaten, auf die die Gefährlichkeitsprognose und die Verhältnismäßigkeitsabwägung gestützt werden, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1.
Wie der Generalbundesanwalt zum Fall II. 2. b) zutreffend ausführt, ist die Annahme eines versuchten Betruges bei dem Grundstückskaufvertrag nicht frei von durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei einem Eingehungsbetrug ist ein Vermögensschaden durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach Vertragsabschluß zu ermitteln. Dabei sind auch die Rechte des Verkäufers im Falle des Zahlungsverzugs des Angeklagten in Rechnung zu stellen. In notariellen Grundstückskaufverträgen sind üblicherweise vertragliche Sicherungen zu Gunsten des Verkäufers vorgesehen (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 34). Da das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob solche Sicherungen vereinbart wurden und wie der Beschuldigte sich den Erwerb oder die Besitzerlangung der Eigentumswohnung vorstellte, ist zweifelhaft, ob der Tatbestand des (versuchten) Betruges zu Recht angenommen wurde.
Daraus folgen zugleich Zweifel daran, ob ein Betrug zum Nachteil der Firma G. die als Makler eingeschaltet war, vorliegt. Das Gericht teilt die Einzelheiten nicht mit, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der Vergütungsanspruch des Maklers erworben worden sein soll. Zwar spricht hier vieles dafür, daß nach den Maßstäben von BGHSt 31, 178 ff. [BGH 21.12.1982 - 1 StR 662/82] ein Vergütungsanspruch entstanden ist. Andererseits läßt sich nicht ausschließen, daß dieser gerade an die Durchführung des Vertrages geknüpft ist und somit das Schicksal des letztendlich gescheiterten Grundstückskaufs teilt. Sollte eine Maklergebühr nicht entstanden sein, müßte das Landgericht näher ausführen, was es mit der auf diesen angerechneten "Reservierungsgebühr" auf sich hat, unter welchen Voraussetzungen und ob überhaupt rechtswirksam ein derartiger Anspruch entstanden ist.
2.
Im Fall II. 2. c) fehlt es an der Stoffgleichheit zwischen Schaden und dem vom Beschuldigten erstrebten Vorteil. Der Tatrichter nimmt offensichtlich an, ein versuchter Betrug liege deswegen vor, weil die Postbank einen Schadensersatz in Höhe von 760 DM an die Firma Pe. gezahlt habe. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darüber hinaus darlegt, bleibt unklar, warum die Postbank die vom Beschuldigten bestellte Fotoausrüstung kaufte und den abgebuchten Betrag erstattete. Auch hier fehlen Feststellungen darüber, unter welchen Zahlungsmodalitäten die Kameraausrüstung erworben werden konnte und von welchen Voraussetzungen der Beschuldigte im Rahmen seines natürlichen Vorsatzes ausging.
3.
Im Fall II. 2. d) fehlt es an der Feststellung, welcher, wann geschlossener Vertrag mit welchen Konditionen der "offenen Rechnung" zugrunde lag.
4.
In den Fällen II. 2. g) wird nicht dargelegt, auf welchen Ansprüchen die "offenen" Rechnungen basierten.
5.
Im Fall II. 2. k) hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen, wie sich der Angeklagte die Aushändigung des Pkw Porsche 668 Cabriolet vorstellte (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 46). Der Tatrichter selbst stellt fest, daß der Verkäufer, der zur Lieferung nur Zug um Zug gegen Bezahlung verpflichtet war, von Anfang an nicht daran glaubte, daß der Beschuldigte den Kaufpreis würde bezahlen können. Es drängt sich daher die Frage auf, ob nicht auch der Beschuldigte in der Lage war, diese Situation entsprechend wahrzunehmen.
6.
Im Fall II. 2. u) bestand die Firma L. Pr.-K.-Werke GmbH zu ihrer Absicherung auf einer Vorleistung in Höhe von 1.000 DM. Auch hier zog der Verkaufsleiter nach den bisherigen Feststellungen von Anfang an die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten in Zweifel. Es hätte daher näherer Ausführungen bedurft, von welchen Vorstellungen der Beschuldigte selbst bei der Bestellung ausging.
In allen bezeichneten Fällen, in denen versuchter Betrug in Betracht kommt, wird der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter zu beachten haben, daß versuchter Betrug noch nicht vorliegt, solange der Täter lediglich solche Täuschungshandlungen vornimmt, die weder nach der wirklichen Sachlage noch nach seiner Vorstellung dazu ausreichen, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den entscheidenden Schaden herbeiführen soll (BGHSt 37, 294).
II.
Die Überprüfung der sonstigen Anlaßtaten (Leistungsbetrug jeweils mit einer Schadenshöhe zwischen 10 DM und 300 DM, in einem Fall (q) 657,50 DM, in einem weiteren Fall (f) 1.267 DM) aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Generalbundesanwalt hat in den Fällen II. 2. h), i), p), r) und t) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß §§ 263 Abs. 4, 248 a StGB noch in der Revisionsinstanz bejaht (BGHSt 6, 282). Die Feststellungen zu diesen rechtswidrigen Taten konnten daher aufrechterhalten bleiben.
III.
Die Unterbringungsanordnung war aufzuheben, da der Tatrichter Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung gerade auf die Fälle gestützt hat, die weiterer Feststellungen und rechtlicher Bewertung bedürfen. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, inwieweit der Beschuldigte mit den dann verbleibenden Taten in den Bereich der mittleren Kriminalität gelangt ist, die die Unterbringung nach § 63 StGB zwar rechtfertigen kann, aber auch eine Grenze dafür bildet (BGHSt 27, 246, 248). Nach den neu getroffenen Feststellungen bedarf es erneuter Bewertung, ob künftig erhebliche Straftaten des Angeklagten infolge seines psychischen Zustandes zu befürchten sind. Dabei werden für die Frage, ob die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich und verhältnismäßig ist, die bisher vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Kriterien zu beachten sein (vgl. insbesondere BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8 und 9).
Ulsamer, beisitzender Richter
Granderath, beisitzender Richter
Wahl, beisitzender Richter
Schomburg, beisitzender Richter