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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1982, Az.: 5 StR 685/81

Schaden der Opitionskäufern; Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis; Betrug durch Verkauf von Warenterminoptionen; Begriff des Vermögensschadens beim Betrug; Vermögensschaden bei Risikogeschäften; Betrug durch Erlangung von Arbeitslosengeld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1982
Aktenzeichen
5 StR 685/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.05.1981

Fundstellen

  • BGHSt 30, 388 - 390
  • JZ 1982, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 421 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1165 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1983, 73

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Auch beim Handel mit Warenterminoptionen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung der Vertragsabschluß. Der Schaden, der den Optionskäufern entstanden ist, kann daher nur in dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Optionspreis (und dem wirklichen Wert der Option = Marktpreis) gesehen werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. Februar 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten J. und W. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges durch Verkauf von Warenterminoptionen und den Angeklagten J. außerdem wegen Betruges durch Erlangung von Arbeitslosengeld in zwei Fällen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

1.

Betrug durch Verkauf von Warenterminoptionen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Angeklagten in den angeführten Fällen die Optionskäufer jedenfalls dadurch getäuscht haben, daß sie ihnen vorspiegelten, die Optionsprämie betrage nicht mehr als 33 v.H. des Kontraktwertes. Sie haben die Käufer in diesen Fällen auch dann vorsätzlich getäuscht, wenn sie nicht wußten oder wenigstens für möglich hielten, daß sie ihnen den auf den Londoner Optionspreis erhobenen Aufschlag hätten nennen müssen (vgl. BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; BGHSt 30, 177, 181, 182) [BGH 08.07.1981 - 3 StR 457/80].

3

Dagegen halten die Erwägungen zum Schadensumfang rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht erblickt den Vermögensschaden sowohl in den vollendeten Betrugsfällen als auch in den als Versuch gewürdigten Fällen, in denen die Käufer nicht durch die falsche Vorspiegelung zum Kaufentschluß bestimmt worden sind, zunächst in einer Vermögensgefährdung in Höhe der gesamten Prämie. Daneben errechnet es den (eingetretenen oder erstrebten) "tatsächlichen Vermögensschaden" in den Fällen, in denen die Käufer aus der Option keinen Erlös erzielten, aus dem Verlust der Prämie, in den Fällen, in denen der Erlös niedriger als die Prämie war, aus dem Unterschiedsbetrag und in den Fällen, in denen die Käufer einen Gewinn erzielten, aus der Differenz zwischen der von ihnen gezahlten Prämie und 33 v.H. des Kontraktwertes.

4

So läßt sich der Vermögensschaden nicht begründen. Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung des Getäuschten (RGSt 16, 1). Beim Betrug durch Abschluß eines Vertrages (Eingehungsbetrug) ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluß, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60] mit weiteren Nachweisen). Der maßgebende Zeitpunkt hierfür ist der Vertragsschluß. Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung gleichgültig (BGH GA 1961, 114). Für Risikogeschäfte, wie sie hier in Rede stehen, folgt daraus, daß ein Vermögensschaden nur insoweit vorliegt, als die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr etwa verbundenen, zur Zeit der Vermögens Verfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (BGH Urteil vom 6. Dezember 1955 - 1 StR 420/55 - bei Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 263 Rn. 22 im Anschluß an RG HRR 1940 Nr. 579; Lackner StGB LK 10. Aufl. § 263 Rn. 194). Hier bestand die Gegenleistung in den von der G. eingeräumten Kauf- oder Verkaufsoptionen. Daß diese völlig wertlos waren, nimmt das Landgericht nicht an, ist nach den festgestellten Umständen auch fernliegend. Der Schaden, der den Optionskäufern entstanden ist, kann daher nur in dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Optionspreis und dem wirklichen Wert der Option (Marktpreis) gesehen werden. Diesen stellt das Landgericht nicht fest. Es sagt zwar, die GeRoBe-Verkäufer hätten den Interessenten Optionen zu einem festen Preis angeboten, "wobei die Höhe der G.-Prämie kurze Zeit zuvor von der Geschäftsleitung durch Verdreifachung" (ab Juni 1979 Vervierfachung) "der Prämie festgesetzt wurde, die zu diesem Zeitpunkt von den an der Börse zugelassenen Brokern verlangt wurde" (UA S. 20). Das bedeutet indessen nicht, daß der Wert der Option in allen Fällen genau ein Drittel bzw. ein Viertel der von der G. geforderten Prämie betrug. Es können sich nämlich Abweichungen sowohl aus zwischenzeitlich eingetretenen Kursänderungen als auch daraus ergeben haben, daß der Wert einer G.-Option auf dem inländischen Markt höher oder niedriger einzuschätzen war als der Wert einer entsprechenden an der Londoner Börse gehandelten Option. Der Wert der dem jeweiligen Käufer eingeräumten Option wird sich deshalb nur mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln lassen. Wenn genaue Feststellungen hierüber nicht möglich sind, wird der Tatrichter zur Schadenshöhe Mindesfeststellungen zu treffen haben.

5

2.

Betrug des Angeklagten J. durch Erlangung von Arbeitslosengeld.

6

Das Landgericht nimmt an, die Mitarbeiter des Arbeitsamtes hätten dem Beschwerdeführer kein Arbeitslosengeld bewilligt, wenn dieser in seinen Anträgen nicht wahrheitswidrig behauptet hätte, seit November 1978 keine selbständige Tätigkeit auszuüben und keine Einkünfte zu haben. Da es weder die zeitliche Inanspruchnahme des Angeklagten durch seine selbständige Tätigkeit noch die Höhe des hieraus erzielten Einkommens angibt, ist nicht zuerkennen, ob es die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zutreffend beurteilt hat.

7

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat (§ 100 Abs. 1 AFG). Arbeitslos in diesem Sinne ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder Selbständiger ausübt, die die Grenze für eine kurzzeitige Beschäftigung überschreitet, oder mehrere kurzzeitige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zusammen diese Grenze überschreiten. Danach steht eine Tätigkeit als Selbständiger dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn sie kurzzeitig im Sinne des § 101 Abs. 1 AFG ist, d.h. zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit auf weniger als 20 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 102 AFG).

8

Das Einkommen, das der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte, wurde nach § 115 Abs. 1 AFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

9

Hiernach sind für die Annahme, daß die unrichtigen Behauptungen des Angeklagten für die zweimalige Bewilligung des Arbeitslosengeldes jeweils für die gesamte Dauer des Bezuges und in seiner vollen Höhe ursächlich waren, weitere Feststellungen erforderlich.

Herrmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel