Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1955, Az.: 1 StR 420/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 420/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 19.03.1955
Verfahrensgegenstand
Betrug
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Dezember 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. März 1955 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Die seit dem 20. März 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigen sollte, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zwölf - davon zwei fortgesetzten - Fällen sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie neun Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet hat.
Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft ficht die Ablehnung des von ihr beantragten Berufsverbots an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten:
Der Beschwerdeführer G. rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.)
Fall K. (Urteil III a):
a)
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor.
Der Metzgermeister Heinrich M. wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Die Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen, bestimmte Fragen an den Zeugen zu richten, kann keinen Erfolg haben (BGHSt 4, 125, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; OGHSt 3, 59). Die Verfahrensbeteiligten haben in der Hauptverhandlung Gelegenheit, ihnen erforderlich erscheinende Fragen an Zeugen zu stellen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem Landgericht die Notwendigkeit hätte aufdrängen müssen, die Inhaber der Firma R. und H. als Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte das Material für die Lampe, die er durch K. herstellen ließ, von der Firma bezogen hat. Ein Beweisantrag wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt.
b)
Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte den Drechslermeister Jakob K. mit der Anfertigung einer Speziallampe aus Plexiglas beauftragte und Bezahlung bei Ablieferung vereinbarte, obwohl seine Vermögenslage äußerst angespannt war. Das Landgericht hat auch dargelegt, daß der Angeklagte bei dem Hersteller durch falsche Vorspiegelungen über seine Zahlungsfähigkeit einen Irrtum erregt und K. hierdurch zum Vertragsabschluß bestimmte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers G. wird eine Täuschungshandlung auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vertragsteile keinen festen Preis vereinbarten. Der Angeklagte sicherte, wie er nach der Überzeugung des Tatrichters wußte, die Bezahlung des angemessenen Preises zu. Die Strafkammer hat auch im übrigen die Merkmale des Betrugs nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei dargetan.
2.)
Fall B. (III b der Urteilsgründe):
a)
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das Verfahren wegen Betrugs zum Schaden des kaufmännischen Angestellten Gerhard B. - 52 Js 2582/51 - am 14. April 1954 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Diese Entscheidung steht der Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens nicht entgegen.
b)
Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt.
Nach der Sitzungsniederschrift wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 1952 Brandes gegen Galonska - 2/7 C 346/51 - auszugsweise verlesen. Wie schon unter I 1 a ausgeführt ist, kann eine Rüge nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe.
c)
Die Strafkammer ist auf Grund ihrer Beweisaufnahme zu anderen, dem Angeklagten ungünstigeren Feststellungen gelangt als die Zivilkammer. Die Beweiswürdigung läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen, auch nicht hinsichtlich des Wertes des Pkw Marke Buick.
Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3.)
Betrug zum Schaden der Kriegerwitwe Mia L. (Urteil III c):
a)
Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168) und daher unbeachtlich.
b)
Auch sachlichrechtlich ist das Urteil bedenkenfrei.
4.)
Fall Auguste S. (Urteil III d):
a)
Falls der Beschwerdeführer die Vernehmung des Fabrikanten H. für erforderlich hielt, hätte er einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Das hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Anlaß für die Strafkammer bestanden haben soll, den Zeugen von Amts wegen zu laden.
b)
Frau S. gab dem Angeklagten wiederholt Geldmittel zur Herstellung eines Spielzeughubschraubers und verlor hierdurch 22.000 DM.
Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei dargetan, daß es sich bei den falschen Vorspiegelungen des Angeklagten nicht um eine Art "marktschreierische Anpreisung" handelte, wie er vor der Strafkammer geltend machte. Der Beschwerdeführer behauptete der Wahrheit zuwider u.a., daß bereits größere Bestellungen eingegangen seien, daß er in den USA Patentanmeldungen laufen habe, daß sich die Firma C.-B. für die Spielzeuge interessiere und schon 250 Dollars bezahlt habe. Um Frau S. zur Hergabe weiterer Geldmittel zu bestimmen, zeigte ihr der Angeklagte ein von ihm veranlaßtes Fernschreiben aus den Vereinigten Staaten, wonach ein gewisser S. angeblich eine Million Dollar für das Rastenverschlußpatent des Beschwerdeführers geboten habe. Er gab Frau S. auch die Nummern seiner angeblichen Patentanmeldungen in den USA an. Die Feststellungen sind auch im übrigen bedenkenfrei, ebenso die Würdigung des Sachverhalts als Betrug. Das Landgericht hat dabei die Frage des Vermögensschadens eingehend geprüft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer über die Auswertungsmöglichkeiten des Spielzeughubschrauberpatentes keinen Sachverständigen hörte, sondern sich die Sachkunde selbst zutraute. Das Landgericht war sich darüber klar, daß Frau S. ein Risikogeschäft einging und daß in solchen Fällen ein Vermögensschaden nur dann vorliegt, wenn die von dem Getäuschten gegebenen Vermögenswerte höher waren als die ihm dafür gewährte Gegenleistung bei Berücksichtigung aller mit ihr etwa verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (RG HRR 1940 Nr. 579).
5.)
Betrug zum Nachteil, des Artie A. (Urteil III e):
Daß die Sachrüge auch in diesem Fall keinen Erfolg haben kann, ergibt sich aus den Ausführungen I 4 b. Auf sie wird auch hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe einen Sachverständigen zuziehen müssen, Bezug genommen. Daß der Geschädigte A., der dem Beschwerdeführer nach und nach mindestens 10.000 DM zur Entwicklung und Herstellung der Spielzeughubschrauber und Rastenverschlüsse als Darlehen gab, erklärt haben soll, er fühle sich durch den Angeklagten nicht gefährdet, weil er seine Forderung im Wege der Schuldauswechslung an die Lederwarenfirma J. für einen namhaften Gegenwert veräußert habe, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es würde sich bejahendenfalls nur um eine - überdies nicht von dem Angeklagten bewirkte - nachträgliche Schadensminderung handeln. Die Strafkammer brauchte daher von Amts wegen den Firmeninhaber J. nicht als Zeugen laden.
6.)
Fall Bruno P. (Urteil III f):
Der Mechaniker Bruno P. übernahm es, für den Angeklagten einen Automaten zur Herstellung von Rastenverschlüssen anzufertigen. Als Preis hierfür waren 11.000 DM vereinbart.
Der Angeklagte übergab dem P. am 5. Juli 1953 als Anzahlung einen Scheck von 3.000 DM, der im Zeitpunkt der Ausstellung und auch später ungedeckt war. G. versprach, den Scheck in 2 bis 3 Tagen einzulösen, unterließ das aber. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß die Firma W. später in den Vertrag eintrat; es hat aber festgestellt, daß die Firma bei der späteren Bezahlung der Automaten den Betrag von 3.000 DM, für den Bruno P. den erwähnten Scheck erhalten hatte, abzog.
a)
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, der Geschäftsführer G. der W. habe auf seine Veranlassung am 15. September 1953 an Bruno P. den beachtlichen Betrag von 6.500 DM ausbezahlt. Die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den Geschäftsführer Gib nicht als Zeugen über die Bezahlung der 6.500 DM gehört habe. Da die Strafkammer davon ausgeht, daß Bruno P. nur um 3.000 DM geschädigt ist, und da der Angeklagte die Bezahlung dieses Betrags selbst nicht behauptete, war es nicht erforderlich, Gib von Amts wegen als Zeugen zu laden.
b)
Die Rüge, der Beschwerdeführer sei in seiner Verteidigung beschränkt gewesen, weil ihm in der Hauptverhandlung seine Aktentasche mit wesentlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden habe, hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat in der Verhandlung keinen Gerichtsbeschluß über die Beiziehung der Mappe herbeigeführt.
c)
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
7.)
Betrug zum Nachteil der Firma D. (Urteil III g):
a)
Die Akten des Amtsgerichts Frankfurt am Main 311 C 144/54 waren beigezogen. Aus ihnen wurde, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, das Urteil vom 23. November 1954 auszugsweise verlesen. Die Verfahrensrüge ist demnach unbegründet.
b)
Die Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei getroffen. Es besteht kein unlöslicher Widerspruch, wenn das Landgericht zu diesem Betrugsfalle ausführt, die Ehefrau des Angeklagten habe am 24. Juli 1953 nicht im Krankenhaus in F. gelegen, während es im Falle VI gg (Betrug zum Nachteil des Kaufmanns Rudolf M.) die Behauptung des Angeklagten nicht für widerlegt hält, seine Ehefrau sei am 18. August 1953 in einem Krankenhaus gewesen.
Das Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer durfte auf andere Stellen ihres eigenen Urteils Bezug nehmen.
8.)
Fall P. (Urteil III h):
Der Beschwerdeführer greift nur die Beweiswürdigung an. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 337 StPO).
9.)
Betrug zum Nachteil der Frau Maria P. (Urteil III i, k und l):
a)
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
b)
Die Verurteilung wegen Betrugs in drei selbständigen Fällen ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Frage, ob ein fortgesetztes Vergehen vorliegt, geprüft, sie jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs verneint.
10.)
Fälle Firma F. & Co., sowie Georg. R. (Urteil III m und n):
a)
Mit der Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift der Beschwerdeführer in Wirklichkeit nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an.
b)
Die Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß die Firma F. & Co., nicht deren Teilhaber Friedrich Fe. geschädigt ist. Im übrigen wird auf die Ausführungen unter I 4 b Bezug genommen.
11.)
Strafzumessung und Anrechnung der Untersuchungshaft:
Ein Rechtsirrtum liegt auch insoweit nicht vor.
Das Landgericht hat die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Tatsachen gegeneinander abgewogen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer als strafschärfend u.a. berücksichtigt hat, daß der Angeklagte, der nach der Überzeugung des Tatrichters mit faustdicken Lügen arbeitete, keine Spur von Einsicht oder Reue zeigte. Der Beschwerdeführer hat den äußeren Tatbestand nicht im wesentlichen zugegeben, wie er behauptet. Die Strafkammer hat die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht mit Selbstmordversuchen begründet, sondern die Entscheidung u.a. auf einen sinnlosen Fluchtversuch gestützt.
12.)
Die Ausführungen des Angeklagten in seinem Schreiben vom 27. November 1955 können vom Senat nach den bestehenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet werden.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
In der Hauptverhandlung hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft neben der Verurteilung zu Strafe beantragt, dem Angeklagten die Ausübung des Berufs eines selbständigen Kaufmanns und eines Beteiligten an einem Unternehmen zu untersagen. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Die Revision, die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, hat keinen Erfolg.
1.)
Die Verfahrensrügen:
a)
Die Ablehnung der Untersagung der Berufsausübung mußte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht in den Urteilssatz aufgenommen werden. Lehnt das Gericht eine beantragte Maßregel der Sicherung und Besserung ab, so ist dies nur im selbständigen Sicherungsverfahren in den Urteilssatz aufzunehmen (§ 429 b Abs. 2 Satz 2 StPO). In einem solchen Fall bildet die Ablehnung des Antrags den einzigen Inhalt der Entscheidung. Sonst ist nur in den Urteilsgründen darzulegen, weshalb auf eine beantragte Maßregel nicht erkannt worden ist (§ 267 Abs. 6 StPO; RG HRR 1940 Nr. 50; ebenso Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Anm. 21 zu § 260; Löwe-Rosenberg Anm. 10 zu § 260 StPO; KMR Anm. 7 b zu § 260 StPO).
b)
§ 267 Abs. 3 StPO, dessen Verletzung die Staatsanwaltschaft rügt, ist für die Begründung einer Entscheidung über eine Maßregel der Sicherung und Besserung nicht einschlägig. Hierfür gilt § 267 Abs. 6 StPO, den die Strafkammer beachtet hat.
2.)
Die Sachrüge:
Die Strafkammer ist, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, mit Recht der Auffassung, daß dem Angeklagten die Tätigkeit eines Erfinders nicht untersagt werden könne. In Ausübung dieser Tätigkeit hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen. Er ist vielmehr in einem Teil der Fälle bei der späteren gewerblichen Auswertung seiner Erfindungen straffällig geworden. Es kann sich daher nur darum handeln, ob ihm eine solche kaufmännische Tätigkeit untersagt werden kann. Die Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, weil es "dem Sachverhalt nicht gerecht" würde, "wenn man den Umstand in den Vordergrund stellen würde, daß G. de facto sich als Kaufmann betätigt hat". Damit will das Landgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß sich die kaufmännische Betätigung des Angeklagten nur am Rande seiner hauptsächlichen Berufstätigkeit als Erfinder abgespielt habe und daß sie nicht eigentlich kennzeichnend für Unzuverlässigkeit bei der Ausübung eines kaufmännischen Berufs sei. Ein Berufsverbot kann aber nur dann ausgesprochen werden, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbst dazu ausnutzt, um einen jenen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen; die strafbare Handlung muß ein Ausfluß aus der Berufstätigkeit sein (RGSt 68, 397). Ein solches Verhalten hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Im übrigen ist zu bemerken, daß § 42 1 StGB als Kannvorschrift gestaltet ist und damit dem Tatrichter einen gewissen Spielraum für sein Ermessen gewährt, ob im Einzelfall ein Berufsverbot zu verhängen ist (vgl RGSt 74, 54). Ein Rechtsfehler hinsichtlich der Ausübung des Ermessens ist nicht zu erkennen.
Die Sachrüge, ist nach alledem unbegründet.
Mantel
Martin
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger