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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1986, Az.: 3 StR 226/86

Erregung eines Irrtums durch Werbeaussagen; Aufwendungen für eine Nachnahmesendung im Sinne einer Vermögensverfügung; Bezug von wirkungsloser Ware im Sinne eines Vermögensschadens; Einfluss eines Rücktrittsrechts auf die Entstehung eines Vermögensschadens beim Betrug; Gebrauch des eingeräumten Rücktrittsrechts als Verstärkung der Täuschungshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1986
Aktenzeichen
3 StR 226/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 19.02.1986

Fundstellen

  • BGHSt 34, 199 - 204
  • BB 1987, 362-363
  • MDR 1987, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1987, 102-103

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Vermögensschadens beim Betrug im Falle eines vereinbarten Rücktrittsrechts.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1986 mit den Peststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen irreführender Werbung gemäß § 4 UWG in Tateinheit mit § 14 HWG und wegen eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 AMG zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts, weil das Landgericht die Bestrafung des Angeklagten wegen Betruges abgelehnt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Der Angeklagte, der vertraglich seinen Hinterleuten verpflichtet war und auf den Geldverkehr keinen Einfluß hatte, organisierte ab Januar 1984 die Werbung und ab Mitte Juni 1984 auch den Vertrieb für Verjüngungs- und Abmagerungsmittel sowie für "Haarverdicker" und "Nichtraucherpillen". Wie er wußte, waren sämtliche Produkte ebenso wirkungslos wie harmlos. Er verkaufte sie zu Preisen zwischen 46,50 DM bis 76 DM "ohne jedes Risiko" per Nachnahme zuzüglich Versandspesen mit "Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen mit voller Geldzurückgarantie". Auf Grund der Erfahrungen seiner Hinterleute war er von einem Reklamationsanteil von höchstens 10 % aller Bestellungen ausgegangen. Tatsächlich wurde dieser Prozentsatz lediglich bei den "Schlank-Pillen" fast erreicht und lag im übrigen niedriger. Zur Erledigung der Reklamationen sowie für die von Januar bis Oktober 1984 aufgegebenen Werbeanzeigen für etwa 600.000 DM wurde ihm von seinen Hinterleuten stets ausreichend Geld zur Verfügung gestellt. Die der Anklage bekannten 255 Besteller hatten auf Reklamationen den vollen Kaufpreis zurückerhalten.

4

Mit der Werbung wurden durch die gezielte Auswahl der Werbeträger vor allem Hausfrauen und Arbeitnehmer mit einem Haushaltseinkommen um 2.000 DM angesprochen. Den Produkten wurden, wie der Angeklagte wußte, Eigenschaften und Wirkungen zugeschrieben, die sie nicht hatten. Er glaubte zunächst selbst nicht daran, daß jemand darauf hereinfallen würde. So sollte das "Hollywood-Lifting-Bad", angeblich aus "taufrischem Frischzellenextrakt", im Blitztempo von nur zwölf Bädern wieder schlank, straff und jung formen, und zwar "mit 100 %iger Figurgarantie", Verblüfft und zufrieden hätten Testpersonen festgestellt, "daß sie um herrliche zehn, fünfzehn oder mehr Jahre verjüngt" und zur Figur eines Filmstars geliftet worden seien. Mit dem angeblich von einem Schweizer Schönheitschirurgen erfundenen Mittel "Frischzellen-Formel Zellaplus 100" könne man schon nach der ersten Anwendung von nur zehn Minuten "mindestens fünf Jahre jünger" werden, nach vollständiger Behandlung "so jung wie vor 25 Jahren". Beim Einnehmen der "Schlank-Pille M-E-D 300" müsse man sogar reichlich essen, "damit die ungeheure Fettabschmelzkraft mit genügend Nahrung ausgeglichen" werde. Der "Haarverdicker-Doppelhaar" verdopple das Haar binnen zehn Minuten, auch Schuppen, Flechten, fettiges oder zu trockenes Haar würde mit 100 %iger Garantie beseitigt. In dieser Art wurde für sämtliche Produkte geworben.

5

Die Hersteller lieferten die Ware in neutraler Verpackung; in den Beipackzetteln wurden die Produkte wahrheitsgemäß als Badezusatz, Hautbadeöl, Haarwasser usw. beschrieben. Vor dem Versand ließ der Angeklagte die Produkte in Schächtelchen und Kartons umpacken, die entsprechend den Werbeanzeigen beschriftet waren, oder er ließ die vorhandenen Verpackungen mit entsprechenden Aufklebern versehen. Nach der Einlassung des Angeklagten kann der - seinen Hinterleuten zugeflossene - Bruttogewinn durch den Verkauf der Produkte nach Abzug der Kosten 1,5 Millionen DM betragen haben.

6

Zum Betrugsvorwurf hat das Landgericht offengelassen, ob in den festgestellten Einzelfällen der Kunden, die den Kaufpreis zurückerhalten haben, überhaupt ein Irrtum erregt wurde. Jedenfalls sei bei ihnen kein Vermögensschaden eingetreten, weil das vertragliche Rücktrittsrecht objektivwirtschaftlich einen vollwertigen Ausgleich für die nutzlosen Produkte darstelle.

7

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

Entgegen der Auffassung des Landgerichts spricht nach den bisherigen Feststellungen alles dafür, daß der Angeklagte durch sein Handeln die tatbestandlichen Voraussetzungen des Betruges erfüllt hat. Trotz marktschreierischer Reklame hat er in den Anzeigen nicht lediglich ein persönliches Werturteil abgegeben, sondern über der Nachprüfung zugängliche Tatsachen getäuscht (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 15). Durch die Täuschung über die Wirksamkeit der zwar harmlosen, aber auch wirkungslosen Präparate hat er bei den Bestellern einen Irrtum erregt; denn es ist anzunehmen, daß diese auf Grund der Angaben des Angeklagten in den Werbeanzeigen glaubten, die Präparate hätten im Kern die versprochene - wenn vielleicht auch übertrieben geschilderte - Wirkung, zumal ein wissenschaftlicher oder fachmännischer Hintergrund, eine erfolgreiche Benutzung durch Testpersonen und eine "100 %ige Garantie" vorgespiegelt wurden. Ein solches Produkt und nicht lediglich eine Illusion wollten die Besteller erwerben. Die Täuschung und der darauf beruhende Irrtum wurden durch das Rückgaberecht mit der "Geldzurückgarantie" noch verstärkt, weil die Wahrscheinlichkeit des Versprochenen hierdurch mit wirtschaftlichen Konsequenzen glaubhaft gemacht und der Besteller in den Glauben versetzt wurde, daß sich der Aufwand für den Verkäufer nicht lohnen und das Geschäft wegen der allgemeinen Rückgabe gar nicht florieren könne, wenn das Mittel nicht wenigstens im Normalfall wirken würde. Der Umstand, daß die Besteller bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die Täuschung hätten erkennen können, ist unerheblich (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 387; Lackner aaO Rdn. 91). Ebensowenig wie die Leichtgläubigkeit spielt bei der Irrtumserregung der vereinbarte Rücktritt eine Rolle, wenn die Getäuschten, was naheliegt, ein wirksames Präparat, nicht aber die Möglichkeit erwerben wollten, ein Rücktrittsrecht auszuüben.

9

Haben sich die Besteller geirrt, so haben sie auch auf Grund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen, indem sie das Geld für die Nachnahmesendung ausgehändigt haben. Hierdurch haben sie einen Vermögensschaden erlitten, weil sie für ihr Geld eine den Zusicherungen nicht entsprechende, sondern wirkungslose Ware erhielten.

10

Das vereinbarte und für die Besteller, die davon Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich des Kaufpreises vollwertige Rücktrittsrecht ändert an dem durch die Geldhingabe eingetretenen Schaden nichts. Die tatsächliche Kaufpreiserstattung des Angeklagten bei den bisher dem Schuldspruch zugrundegelegten Einzelakten ist lediglich eine - strafmildernd zu berücksichtigende - Schadenswiedergutmachung.

11

Die Frage, welchen Einfluß ein Rücktrittsrecht auf die Entstehung eines Vermögensschadens beim Betrug hat, kann nicht generell beantwortet werden (vgl. Lackner aaO Rdn. 225 a.E.). Für den Fall, daß ein wirtschaftlicher Wert aus dem Vermögen des getäuschten Vertragspartners noch nicht herausgegeben und dieser nur den Vertragsansprüchen des Täters ausgesetzt ist, hat die Rechtsprechung in der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts das Vorliegen einer der Vermögensschädigung gleichzuachtenden Vermögensgefährdung verneint, weil der Getäuschte den ungünstigen Vertrag durch einfache einseitige Erklärung beseitigen kann (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 546). Das gilt auch, wenn sich der Getäuschte in anderer Weise gegen einen Schadenseintritt bei der Vertragserfüllung abgesichert hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 196 und 1973, 370).

12

Wie sich ein vereinbartes Rücktrittsrecht auf das Vermögen im Sinne des § 263 StGB auswirkt, wenn der Vertrag zugleich mit seinem Abschluß oder so umgehend erfüllt wird, daß für eine zwischenzeitliche Prüfung der Frage, ob Anlaß zur Ausübung des Rücktrittsrechts besteht, praktisch kein Raum bleibt, braucht der Senat nicht grundsätzlich zu entscheiden. In dem hier vorliegenden Fall des Verkaufs von "Wundermitteln" durch Nachnahmesendung führt jedenfalls das Zusammentreffen von mehreren Umständen dazu, daß bei objektiv-wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Vermögen des Getäuschten um den Kaufpreis vermindert worden ist, wenn man die Summe der geldwerten Güter der Getäuschten (vgl. BGHSt 16, 220, 221) [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60] vor der Geldhingabe einerseits und danach, also nach Erhalt des wirkungslosen Präparates mit dem Rücktrittsrecht andererseits vergleicht. Die Geschädigten haben nämlich weniger erhalten, als ihr Anspruch wert war (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 263 Rdn. 135).

13

Anders als das Landgericht - u.a. unter Bezugnahme auf OLG Köln MDR 1975, 244 [OLG Köln 23.07.1974 - Ss 92/74] - meint, wird die Vermögensminderung um den Kaufpreis durch das Rücktrittsrecht nicht wirtschaftlich vollwertig ausgeglichen. Bezogen auf die Gesamtheit der Geschäfte fehlt es zunächst schon an einem durch alle Geschädigten realisierbaren Wirtschaftlich vollwertigen Ausgleich. Obwohl alle Käufer ein wirkungsloses Präparat erhalten hatten, also auch sämtlich rücktrittsberechtigt waren, war es dem Angeklagten ersichtlich gar nicht möglich und von ihm auch nicht beabsichtigt, ihnen allen - also nicht nur dem erfahrungsgemäß reklamierenden Anteil bis zu einem Zehntel - den Kaufpreis zu erstatten.

14

Entscheidend ist aber die Unsicherheit des Betrogenen, ob und gegebenenfalls wie ein Rücktrittsrecht überhaupt ausgeübt werden kann, wenn das Präparat teilweise oder - um die erwünschte Wirkung herbeizuführen - gar ganz verbraucht wurde. Gerade im Fall völligen Verbrauchs wird ähnlich wie bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung letztlich ausschließlich dem Getäuschten das Risiko aufgebürdet, vom Vertrag loszukommen (vgl. BGHSt 23, 300, 302/303). Ferner sind die - durch die Auswahl der Werbeträger vorwiegend in der sog. Regenbogenpresse und Trivialromanen bewußt ausgenutzt - Geschäftsungewandtheit und Unerfahrenheit des angesprochenen Personenkreises, dem die Ausübung eines Rücktrittsrechts faktisch erheblich erschwert ist, von wesentlicher Bedeutung. Gerade auf diese zusammentreffenden Umstände der Lebenswirklichkeit und auf die Scheu vor Auseinandersetzungen um einen letztlich doch nicht besonders ins Gewicht fallenden Betrag oder auch auf durchaus sinnvolle wirtschaftliche Erwägungen der Getäuschten, etwa daß der Aufwand einer Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erscheint, haben der Angeklagte und seine Hinterleute das betrügerische Geschäft aufgebaut. Hierdurch sollten die Betrogenen im allgemeinen von vornherein ohne "Kompensationsbereitschaft" an dem nachteiligen Vertrag festgehalten werden (vgl. BGHSt 23, 300, 304; Lackner aaO).

15

Soweit seitens eines nicht ins Gewicht fallenden Teils der Besteller dennoch von dem zur Verstärkung der Täuschungshandlung eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wurde, ist diesen Betrogenen in Höhe des Kaufpreises Schadenswiedergutmachung geleistet worden (vgl. Arzt/Weber Strafrecht BT Vermögensdelikte - Kernbereich - 2. Aufl. 1986 Rdn. 453). Diese Geschädigten haben sich nach der "Vertragserfüllung" durch Lieferung der wirkungslosen Präparate auf ein Gegenrecht berufen, das ihnen z.B. auf Grund der Möglichkeit einer Anfechtung oder Wandlung, auch nach dem Gesetz zugestanden hätte.

16

Der ausweislich der Feststellungen vorsätzlich handelnde Angeklagte beabsichtigte schließlich, jedenfalls einem Dritten - nämlich seinen Hinterleuten - einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, soweit er nicht selbst unmittelbar an den Einkünften partizipierte, sondern nur seine Vergütung als Geschäftsführer erhalten haben sollte.

17

Im übrigen hat das Landgericht verkannt, daß Anklage und Eröffnungsbeschluß wegen des Betrugsvorwurfes nicht etwa auf die Einzelakte beschränkt waren, in denen die Betroffenen die Präparate zurückgeschickt und den Kaufpreis erstattet erhalten hatten. Vielmehr heißt es in der unverändert zugelassenen Anklage ausdrücklich, daß der Angeklagte in der Zeit von Januar bis Oktober 1984 fortgesetzt handelnd eine Vielzahl von Personen durch irreführende Werbung zur Bestellung der angepriesenen Präparate veranlaßt habe, "u.a." die in der Anklageschrift namentlich aufgeführten (S. 2, 3 und 33 der Anklageschrift). Damit waren von dem Vorwurf auch alle - in der Hauptverhandlung gegebenenfalls unter Zugrundelegen des Mindestschadens feststellbaren - Einzelakte des Angeklagten hinsichtlich der großen Zahl von Bestellern erfaßt, die in dem fraglichen Zeitraum die Produkte nicht reklamiert hatten.