Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1988, Az.: I ZR 51/87
„Fachkrankenhaus“
Fachkrankenhaus; Irreführende Bezeichnung; Heilmittelwerbung; Durchblutungserkrankung; Unlauterer Wettbewerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 51/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13381
- Entscheidungsname
- Fachkrankenhaus
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 104, 384 - 392
- MDR 1988, 932 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2954-2956 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1445 (amtl. Leitsatz) "Fachkrankenhaus"
- ZIP 1988, 1276-1279
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Irreführung des Verkehrs durch die Bezeichnungen "Fachkrankenhaus" bzw. "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen".
2. Das Verbot des § 12 II 1 erstreckt sich nicht auf die Werbung eines Krankenhauses mit der Indikation "Durchblutungserkrankungen", ohne daß es darauf ankommt, ob in dieser Werbung der Name des ärztlichen Leiters genannt wird (Ergänzung zu BGH, NJW 1971, 1889 = LM HeilmittelwerbeG Nr. 3 = GRUR 1971, 585 = WRP 1971, 469 - Spezialklinik).
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden mit dem satzungsmäßigen Ziel der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Der Beklagte ist Träger eines Krankenhauses in B., das die Bezeichnung »Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen« führt und in seiner (Prospekt-)Werbung verwendet.
In den Werbesprospekten, die keinen Arztnamen enthalten, findet sich unter den »Bereichen, die im Fachkrankenhaus behandelt werden« unter anderem auch die Angabe »Durchblutungskrankheiten«.
Die Klägerin hat die Bezeichnung des Hauses und die Werbeprospekte in verschiedener Hinsicht als wettbewerbswidrig beanstandet und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Krankenhaus
a) mit der Bezeichnung »Fachkrankenhaus«und/oder »IPR-Fachkrankenhaus«, hilfsweise: mit der Bezeichnung »Fachkrankenhaus« und/oder »IPR-Fachkrankenhaus« mit dem Zusatz »für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen«
und/oder
b) außerhalb der Fachkreise mit der Indikation »Durchblutungserkrankungen«
zu werben.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Hauptantrag zu a) verurteilt und den Antrag zu b) abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin mit den von ihr weiterverfolgten Anträgen unterlegen. Die zugelassene Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Unterlassung der Bezeichnung »Fachkrankenhaus« und/oder »IPR-Fachkrankenhaus« in der Werbung schlechthin schon deshalb als unbegründet angesehen, weil die Ausdrücke für sich genommen keinerlei Hinweis auf eine bestimmte medizinische Fachausrichtung gäben und infolgedessen nicht den irreführenden Eindruck erwecken könnten, es gebe insoweit eine institutionalisierte Fachausrichtung.
2. Mit dieser - allein auf eine entsprechende Begründung des landgerichtlichen Urteils abstellenden - Erwägung ist das Berufungsgericht dem Wesen der hier in Frage stehenden Irreführungsgefahr nicht hinreichend gerecht geworden. Denn auch ohne Hinweis auf eine institutionalisierte Fachausrichtung kann die - isolierte und vorliegend auch nicht etwa aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zu entsprechender Kennzeichnung verwendete - Bezeichnung »Fachkrankenhaus« im Sinne des § 3 UWG irreführen, wenn und soweit sie im Verkehr unzutreffende Vorstellungen - wie etwa die über besondere, anderweitig nicht gegebene fachliche Qualifikationen irgendwelcher Art - des damit bezeichneten Hauses weckt. Da es für einen Verstoß gegen § 3 UWG genügt, wenn der Verkehr durch die Irreführung veranlaßt wird, sich mit dem Angebot näher zu befassen (BGH, Urt. vom 22. Dezember 1961 - I ZR 152/59, GRUR 1962, 310, 313 f. - Gründerbildnis, insoweit nicht in BGHZ 36, 252 abgedruckt; st. Rspr., vgl. zuletzt Urt. vom 21. April 1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 700, 702 - Meßpuffer m. w. Nachw.), wäre es auch rechtlich erheblich, wenn die Angabe »Fachkrankenhaus« als Folge irreführender Vorstellungen über dessen besondere Qualifikation einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums bestimmen könnte, sich eingehender über das Haus und seine Angebote zu informieren.
Auch über den Hauptantrag hätte das Berufungsgericht daher nicht entscheiden dürfen, ohne die - von ihm erst im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag der Klage angesprochene - Frage zu prüfen, welche Vorstellungen der Begriff »Fachkrankenhaus« im Verkehr weckt und ob das Haus des Beklagten diesen Vorstellungen, soweit sie beachtlich sind, auch tatsächlich entspricht.
II. 1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
2. Auch die Abweisung des Hilfsantrags hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Maßgebend dafür, ob eine Werbeangabe irreführend wirkt, ist die Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise. Dies hat das Berufungsgericht vernachlässigt, da es die Bezeichnung »Fachkrankenhaus« schon deshalb als nicht irreführend angesehen hat, weil sie der in § 2 Nr. 3 BPflV a. F. vom 25. April 1973 (BGBl I S. 333, aufgehoben durch § 24 BPflV vom 21. August 1985, BGBl I S. 1666) enthaltenen Definition entspreche, zudem auch in Verwaltungsanordnungen in diesem Sinn verwendet werde und daher zutreffend sei. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß auch eine objektiv richtige Angabe im Sinne des § 3 UWG unrichtig sein kann, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise, für die sie bestimmt ist, subjektiv die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt (vgl. BGH Urt. vom 5. Mai 1983 - I ZR 47/81, GRUR 1983, 651, 653 - Feingoldgehalt m. w. Nachw.). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine solche Wirkung auch nicht ohne weiteres und in jedem Fall schon deshalb als ausgeschlossen angesehen werden, weil ein in der Werbung verwendeter Begriff in der Gesetzes- oder Behördensprache in einem bestimmten Sinne definiert und/oder verwendet wird (vgl. BGHZ 42, 134, 139 f. [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; BGH Urt. vom 25. April 1958 - I ZR 84/57, GRUR 1958, 492, 494 ff. - Eis-Pralinen; Urt. vom 25. November 1982 - I ZR 145/80, GRUR 1983, 245, 247 = WRP 1983, 260 - naturrot; Urt. aaO - Feingoldgehalt). Zwar können Mißverständnisse über die Bedeutung neuer, für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr bestimmter Begriffe, die durch das Gesetz eingeführt oder aus diesem abgeleitet worden sind, die Verwendung solcher Begriffe grundsätzlich nicht hindern; sie können aber bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung jedenfalls dann zu beachten sein, wenn die neue Bezeichnung in sich unklar ist, namentlich, wenn ein bereits im Verkehr bekannter Begriff in einer von der bisherigen abweichenden Bedeutung gebraucht wird, in der er sich im Verkehr nicht eingelebt hat (vgl. BGHZ 42, 134, 139 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis). Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der Gesundheitswerbung, da diese im Hinblick auf die leichte Verführbarkeit kranker und hilfsbedürftiger Menschen bei der Suche nach Heilung (vgl. BGH Urt. vom 6. November 1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 313 - Berufsordnung für Heilpraktiker m. w. Nachw.) wettbewerbsrechtlich strengen Anforderungen unterliegt (vgl. BGHZ 47, 259, 261 - Gesunder Genuß; BGH Urt. vom 25. November 1977 - I ZR 62/76, GRUR 1978, 252, 253 - Kaffee-Hörfunkwerbung m. w. Nachw.; speziell zur Irreführung bei der Heilberufswerbung BGH Urt. vom 6. November 1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 - Berufsordnung für Heilpraktiker; Urt. vom 4. Juli 1985 - I ZR 147/83, GRUR 1985, 1064, 1065 - Heilpraktikerbezeichnung).
Hiernach hätte das Berufungsgericht nicht ungeprüft lassen dürfen, welche Vorstellungen der angesprochene Verkehr mit dem Begriff eines Fachkrankenhauses verbindet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt es nämlich zumindest nicht fern, daß die Vorstellung bei nicht ganz unerheblichen Teilen des Verkehrs von der Bedeutung abweicht, die die gesetzliche Definition dem Begriff verleiht, weil nach dem reinen Sprachsinn auch andere Deutungen möglich sind und nach einer bisher üblichen Verwendungsweise des Begriffes »Fach« im medizinischen Bereich sogar näherliegen könnten als der der Definition entsprechende andere Sinn. Der Begriff »Fach« ist dem Verkehr in der Medizin bisher nämlich nahezu ausschließlich, mindestens aber ganz überwiegend in der Begriffsverbindung »Facharzt« begegnet. Da die Bedeutung der Facharzt-Bezeichnung als der eines Arztes mit einer besonderen, auf das »Fach« bezogenen zusätzlichen Ausbildung und entsprechend besseren »fachlichen« Qualifikation dem Verkehr jedenfalls in weitem Umfang geläufig sein dürfte, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht - was nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht fernliegt - der Verkehr einen entsprechenden Bedeutungsgehalt des Begriffs »Fach« auch dann als gegeben ansieht, wenn er nicht in Verbindung mit dem Begriff des Arztes, sondern mit dem eines Krankenhauses verbunden wird, und ob demgemäß unter einem »Fachkrankenhaus« nicht ein Krankenhaus verstanden wird, dessen fachliche Qualifikation - etwa als Folge einer besonderen, fachorientierten Ausbildung seines ärztlichen Personals - sich von der eines Normalkrankenhauses in ähnlicher Weise unterscheidet wie der Facharzt vom Allgemeinarzt. Daß ein solches - jedenfalls ursprünglich denkbares - Verständnis des Begriffs durch den Verkehr bereits aufgrund der abweichenden Definition in der zitierten Gesetzesbestimmung entfallen sein könnte, durfte das Berufungsgericht schon deshalb nicht ohne weiteres annehmen, weil diese Definition in einer Vorschrift enthalten war, die nur vorübergehend gegolten hat und die sich außerdem jedenfalls in erster Linie an Adressaten im Krankenhaus- und Versichererbereich wendet und ebenso wie der vom Berufungsgericht weiter erwähnte Krankenhausbedarfsplan für den Freistaat Bayern mehr der internen Sprachregelung innerhalb dieser Fachkreise als der Einführung und Verbreitung einer neuen Bezeichnung in der Öffentlichkeit diente. Beide Verwendungsweisen der Definition erscheinen daher wenig geeignet, das Verständnis der hier in Frage stehenden Patientenkreise im Sinne dieser Definition zu beeinflussen.
b) Die demnach erforderliche Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Sollte sie ergeben, daß der Verkehr bei der Verwendung der Bezeichnung »Fachkrankenhaus« nicht nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine lediglich aus der Natur der Beschränkung auf bestimmte Krankheiten und Behandlungen folgende Sachkunde, sondern eine darüber hinausgehende besondere Qualifikation des Krankenhauses bzw. seines ärztlichen Personals auf dem in Frage stehenden Fachgebiet erwartet, so würde sich auch die Feststellung des Berufungsgerichts als nicht tragfähig erweisen, wonach das Krankenhaus des Beklagten »die aus der Natur der Beschränkung folgende Sachkunde« habe, weil es sich auf dem Gebiet »Psychosomatik und Durchblutungsstörungen« spezialisiert habe. Denn die bloße Beschäftigung mit einem Gebiet besagt nichts über eine besondere fachspezifische Qualifikation, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es die auf Unterlassung der Bezeichnung »Fachkrankenhaus« bzw. »IPR-Fachkrankenhaus« gerichteten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag zu a) abgewiesen hat.
c) Sollten die hierzu erforderlichen ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis führen, daß der angesprochene Verkehr - entgegen den angeführten Zweifeln - unter einem »Fachkrankenhaus« nicht ein Haus mit besonderer Qualifikation, sondern lediglich ein solches versteht, das sich auf die im Zusammenhang mit der Bezeichnung genannten Erkrankungsarten spezialisiert hat, so wird im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag auf Unterlassung dieser Bezeichnung in Verbindung mit dem Zusatz »für Durchblutungserkrankungen« weiter zu prüfen sein, ob der Verkehr bei einem auf solche Erkrankungen spezialisierten Krankenhaus nicht erwartet, daß es zu einer Behandlung der von der Spezialisierung erfaßten Erkrankungen umfassend, das heißt in allen ernsthaft in Betracht kommenden Hinsichten, tatsächlich in der Lage sei. Besteht eine solche Erwartung, so könnte eine Irreführung auch deshalb in Betracht kommen, weil das Krankenhaus des Beklagten nach den eigenen näheren Angaben des Hauses über Indikationen und Behandlungsmethoden sowie nach seiner aus dem in den Akten befindlichen Bericht des Gesundheitsamts Weilheim ersichtlichen Ausstattung nur einen begrenzten Bereich von Durchblutungserkrankungen - jedenfalls nicht deren schwere, unter Umständen operative Eingriffe erfordernde Erscheinungsformen - zu behandeln in der Lage sein dürfte. Auch insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen sowohl hinsichtlich der Verkehrsauffassung als auch - gegebenenfalls - hinsichtlich der dieser Auffassung entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten des Hauses des Beklagten.
d) Im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag auf Unterlassung der Bezeichnung »Fachkrankenhaus für Psychosomatik« wird das Berufungsgericht dann ebenfalls weiter zu prüfen haben, ob diese Bezeichnung im Hinblick auf den für die Adressaten möglicherweise nicht ohne weiteres verständlichen Sinn des Begriffsteiles »Somatik« gegen § 11 Nr. 6 HWG verstößt und deshalb nicht - bzw. jedenfalls nicht ohne nähere Erklärung (vgl. BGH Urt. vom 16. Oktober 1981 - I ZR 45/80, GRUR 1982, 124, 125 = WRP 1982, 211 - Vegetative Dystonie) - in der Werbung verwendet werden darf.
III. Die Angriffe der Revision bleiben insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags auf Unterlassung der Werbung des Beklagten mit der Indikation »Durchblutungserkrankungen« außerhalb der Fachkreise richten.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das Krankenhaus des Beklagten vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 2 HWG nicht erfaßt wird, weil es - so die verfahrensfehlerfreie und insoweit von der Revision unbeanstandete Feststellung des Berufungsgerichts - als Krankenhaus geführt und bezeichnet wird. Ob dies - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat - zwangsläufig zur Folge hat, daß der Beklagte sich auf die in der genannten Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung nicht berufen kann, oder ob letztere nach Sinn und Zweck des § 12 HWGüber ihren Wortlaut hinaus grundsätzlich auch auf Krankenanstalten der hier vorliegenden Art entsprechend anwendbar sein könnte, bedarf auch im vorliegenden Fall - ebenso wie in den Senatsurteilen vom 1. Juni 1988 (I ZR 49/87 und I ZR 50/87) - keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG braucht nur dann herangezogen zu werden, wenn überhaupt eine Werbung vorliegt, die dem Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nach dessen Sinn und Zweck unterfällt. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht jedoch vorliegend rechtsfehlerfrei verneint.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erstreckt sich das - der Verhinderung der Selbstmedikation durch Laien dienende - Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG (§ 10 Abs. 2 HWG a. F.) nicht auf eine ärztliche Werbung, die sich im Einklang mit den ärztlichen Standesregeln hält (BGH Urt. vom 10. März 1971 - I ZR 109/69, GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469 - Spezialklinik; vgl. auch Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 12 Rdn. 11, 36). Nach diesen Standesregeln ist es einem Arzt, der Inhaber oder leitender Arzt einer Klinik ist, nicht verwehrt, letztere in Anzeigen oder Ankündigungen mit seinem Namen und unter Angabe eines Hauptindikationsgebiets werben zu lassen (vgl. § 21 Abs. 3 BO für die Ärzte Bayerns vom 1. Januar 1978 in der Fassung vom 6. Oktober 1985; die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 19. November 1985 - I BvR 38/78, GRUR 1986, 387 - Sanatoriumswerbung - gegen die in der Bestimmung enthaltene Beschränkung auf nur ein Hauptindikationsgebiet sind für die vorliegende Beurteilung unerheblich, weil die Entscheidung insoweit die standesrechtliche Zulässigkeit nicht einschränkt, sondern erweitert). Ein »Hauptindikationsgebiet« in diesem Sinne entspricht dem Umfang nach zwar weitgehend, aber - wie der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (aaO - Sanatoriumswerbung) erkennen läßt - nicht ausschließlich dem einer Facharztbezeichnung; vielmehr können auch speziellere und abweichende Indikationsgebiete in Betracht kommen (vgl. BVerfG aaO), sofern sie für eine Spezialisierung hinreichend fachbezogen und eingrenzbar sind. Diese Voraussetzungen durfte das Berufungsgericht für das Gebiet der »Durchblutungserkrankungen« als erfüllt ansehen, ohne daß dies rechtlichen Bedenken begegnet.
Das Krankenhaus des Beklagten hätte somit bei gleichzeitiger Nennung des Namens seines leitenden Arztes mit dem Hinweis auf das Indikationsgebiet »Durchblutungserkrankungen« werben dürfen, ohne daß dem - wegen des Einklangs einer solchen Werbung mit ärztlichem Standesrecht und in Ermangelung eines Verstoßes gegen den Normzweck des § 12 HWG (Verhinderung der Selbstmedikation) - § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG hätte entgegengehalten werden dürfen (vgl. BGH aaO - Spezialklinik). Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht durchgreifende Gründe vermißt, die es rechtfertigen könnten, eine im übrigen identische Werbung des Krankenhauses dem Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG allein deshalb zu unterwerfen, weil darin der Name des ärztlichen Leiters nicht genannt wird. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da in der Tat ein sachlicher Grund für eine in dieser Weise unterschiedliche rechtliche Behandlung zweier - jedenfalls im Hinblick auf den Normzweck des § 12 HWG - gleichwertiger Sachverhalte nicht erkennbar, insbesondere dem § 12 HWG selbst nicht entnehmbar ist.