Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1971, Az.: I ZR 109/69
„Spezialklinik“
Anspruch auf Unterlassung von unlauterer Werbung für eine urologische Privatklinik; Klagebefugnis eines Verbandes aufgrund satzungsmäßigen Zweck der Bekämpfung von unlauterer Werbung; Automatischer Verstoß gegen das UWG bei Verstoß gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und das Heilmittelwerbegesetz; Arzt als unmittelbarer Anspruchsgegener wegen Personalunion als ärztlicher Leiter und Klinikinhaber; Maßgeblichkeit der ärztlichen Standesauffassung mangels Regelung von Klinikwerbung in der Berufsordnung der Landesärztkammer; Verleitung Kranker zur Selbstbehandlung entgegenzuwirken als Zweck des absoluten Werbeverbots für den Vertrieb von Heilmitteln; Zulässigkeit von Werbemaßnahmen hinsichtlich des Arzneimittelwerbeverbots bei standesrechtlicher Zulässigkeit der Werbung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 109/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11373
- Entscheidungsname
- Spezialklinik
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 09.09.1969
- LG Heidelberg - 08.01.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1971, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Spezialklinik
Prozessführer
p. -v. Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., S., Sc. straße ...,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Apotheker Eckard H., K. (B.), W. straße ...
Prozessgegner
Dr. med. Paul Se., He., M. straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die Werbung von Patienten für eine urologische Privatklinik durch Zeitungsanzeigen, in denen der leitende Arzt namentlich genannt wird, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 10 Abs. 2 des Heilmittelwerbegesetzes, wenn sie sich im Rahmen des ärztlichen Standesrechts hält.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1971
unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 9. September 1969 teilweise aufgehoben.
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg - Kammer für Handelssachen - vom 8. Januar 1968 wird dem Beklagten ferner verboten, außerhalb der Fachkreise durch Zeitungsinserate wie folgt zu werben:
"Spezialklinik für Erkrankungen von Nieren, Blase, Prostata, Urologische Privatklinik Dr. Seibach. Fordern Sie Prospekt an!"
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten I. und II. Instanz tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Kläger hat nach seiner Satzung die Aufgabe, unlauteren Wettbewerb zu verfolgen. Der Beklagte ist Arzt und zugleich Inhaber und Leiter einer urologischen Privatklinik in He., die seinen Namen trägt. Der Beklagte wirbt für seine Klinik durch Anzeigen in Tageszeitungen, so in der F. Allgemeinen Zeitung vom 6. Mai 1967, mit den Worten:
"Spezialklinik für Erkrankungen von Nieren, Blase, Prostata, Urologische Privatklinik Dr. Se., He., B. Straße ...
Fordern Sie Prospekt an!"
Auf Anforderung versendet er außerdem ein hektografiertes Schreiben, das die "Behandlung der Prostatahypertrophie" betrifft; ferner versendet er einen gedruckten und bebilderten Prospekt. Beide Werbemittel enthalten eine Reihe von fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen; der Prospekt zeigt u.a. die Abbildung eines Laboratoriums, in dem eine Person ein Mikroskop benutzt und Aufzeichnungen macht.
Der Kläger hat Anzeige, Prospekte und Werbeschreiben als Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und zugleich gegen § 1 UWG beanstandet und den Beklagten deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte hat seine Werbung als rechtmäßig verteidigt und vorab geltend gemacht, der Kläger sei nicht legitimiert, den Klageanspruch geltend zu machen, jedenfalls habe er dafür kein Rechtsschutzbedürfnis.
Das Landgericht hat dem Beklagten antragsgemäß untersagt,
für eine Behandlung zur Heilung oder Linderung von organischen Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane durch Zeitungsinserate und/oder Prospekte und Werbebriefe, die er an medizinische Laien versendet, zu werben.
Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden war, durch Prospekte und Werbebriefe zu werben. In diesem Umfang ist der Streit rechtskräftig entschieden. Dagegen hat das Berufungsgericht unter Abänderung des Landgerichtsurteils die Klage abgewiesen, soweit der Anspruch auf Unterlassung der Werbung durch Zeitungsanzeigen gerichtet war.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision und beantragt,
auch insoweit die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
dem Beklagten zu verbieten, außerhalb der Fachkreise durch Zeitungsinserate wie folgt zu werben: "Spezialklinik für Erkrankungen von Nieren, Blase, Prostata, Urologische Privatklinik Dr. Se. Fordern Sie Prospekt an!"
Entscheidungsgründe
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Unbegründet sind zunächst die Angriffe des Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG klagebefugt. Der Beklagte meint dazu, die Klageberechtigung sei hier nicht gegeben, weil es sich um die Verfolgung eines Sachverhalts handele, der ganz außerhalb des Verbandszweckes liege. Es handele sich in Wahrheit um eine Frage des ärztlichen Standesrechts, so daß der Kläger keinerlei Rechtsschutzbedürfnis geltend machen könne.
Dem kann unter den hier festgestellten Umständen nicht beigetreten werden. Wie der Beklagte nicht verkennt, ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Klagebefugnis eines Verbandes gemäß § 13 Abs. 1 UWG nicht erforderlich, daß die Interessen einzelner seiner Mitglieder durch die beanstandete Werbemaßnahme verletzt oder berührt werden oder daß den einzelnen Mitgliedern überhaupt ein eigenes Klägerecht nach § 13 Abs. 1 UWG zusteht (vgl. BGH GRUR 1957, 606, 607 - Heilmittelvertrieb; GRUR 1966, 267, 270 - White Horse). Andererseits ist allerdings auch anerkannt, daß mangels Rechtsschutzbedürfnisses ein solcher Verband nicht klagen kann, wenn die Verfolgung der beanstandeten Wettbewerbshandlung außerhalb des Bereichs der durch die Satzung festgelegten Verbandsziele liegt (vgl. z.B. RGZ 105, 378, 380). Da die Satzung hier aber in ihrem § 3 als Verbandszweck die Verfolgung unlauteren Wettbewerbs aufführt, liegt das Vorgehen gegen den Beklagten durchaus im Rahmen des Satzungszwecks. Daran würde es auch nichts ändern, wenn für die Beurteilung des beanstandeten Zeitungsinserates das ärztliche Standesrecht heranzuziehen wäre, denn dadurch wird nicht von vornherein ausgeschlossen, was der Kläger auch geltend macht, daß der etwaige Verstoß gegen das Standesrecht zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. Überdies ist die Klage auch auf Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gestützt, die nicht dem Standesrecht angehören und deren Verletzung zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG in Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 1970, 558, 559 I a.E. - Sanatorium). Auch der weitere Einwand, der klagende Verein dürfe zur Prozeßführung nicht zugelassen werden, weil er die Öffentlichkeit durch die Verursachung von Kosten gefährde, die bei ihm nicht wieder beigetrieben werden könnten, greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die finanzielle Schwäche eines solchen Vereins im Einzelfall etwa unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs der Anerkennung der Klagebefugnis überhaupt entgegenstehen könnte. Im vorliegenden Fall jedenfalls sind keine Tatsachen vorgetragen worden, die eine solche Befürchtung begründen könnten. Der Senat hat ferner im Hinblick auf den Tatsachenvortrag des Beklagten über die berufliche Zusammensetzung der Gründungsmitglieder des Klägers und weitere Umstände des Falles geprüft, ob der Kläger tatsächlich als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Die dazu vom Kläger vorgelegte, derzeit gültige Satzung und die Aufstellung über die berufliche Gliederung seiner Mitglieder lassen etwaige Zweifel daran nicht als begründet erscheinen.
II.
Das Berufungsgericht erörtert die Frage, ob der Beklagte überhaupt durch Zeitungsanzeigen für eine Behandlung der genannten Krankheiten und, wenn ja, in der hier angegriffenen Form werben darf, unter den Gesichtspunkten des ärztlichen Standesrechts, des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, jeweils in Verbindung mit § 1 UWG. Es läßt dabei letztlich offen, ob es die Verbreitung der Anzeige für standeswidrig oder für einen Verstoß gegen das HWG oder das Geschlechtskrankheitengesetz hält, denn, so meint es, auch wenn die Anzeigenwerbung gegen diese Vorschriften verstoße, so liege darin doch nicht zugleich eine Verletzung des § 1 UWG, der allein den privatrechtlichen Unterlassungsanspruch gewähre. Eine solche Anzeigenwerbung sei bei einer Privatklinik durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt, da eine Klinik meist mit größerem personellen und sachlichem Aufwand arbeite und zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Leistungsfähigkeit darauf angewiesen sei, das Publikum durch überregional verbreitete Hinweise auf sich aufmerksam zu machen. Es bestehe auch ein Bedürfnis der Allgemeinheit, sich über das Vorhandensein von Privatkliniken zu unterrichten, die sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen spezialisiert haben. Wenn eine solche Werbung sich im Rahmen sachgemäßer Aufklärung halte, könne die darin auch enthaltene mittelbare Werbung für die ärztliche Tätigkeit des Beklagten nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden.
III.
Dieser Beurteilung kann jedenfalls insoweit nicht beigetreten werden, als das Berufungsgericht § 1 UWG auch dann nicht für anwendbar hält, wenn diese Werbung gegen das ärztliche Standesrecht, gegen die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes oder des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten verstoßen sollte. Daß es auch praktische Gründe gibt, die für die Zulassung einer solchen Werbung sprechen können, wie sie das Berufungsgericht hier in dem Informationsbedürfnis der Kranken und in den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen solcher Kliniken findet, kann die Anwendung des § 1 UWG nicht ausschließen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß nicht jeder Verstoß eines Wettbewerbers gegen sonstige gesetzliche Vorschriften zugleich Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UWG auslöst. Beruhen aber die verletzten Vorschriften selbst auf sittlich begründeten Wertungen oder dienen sie unmittelbar der Regelung des Wettbewerbs und verschafft sich der Verletzer durch den Verstoß bewußt einen wettbewerblichen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern, so enthält ihre Verletzung zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG, selbst wenn der eine oder andere praktische Grund für eine andere Beurteilung angeführt werden könnte (vgl. BGH GRUR 1960, 193 - Frachtenrückvergütung; GRUR 1963, 578 - Sammelbesteller). Die §§ 10 Abs. 2 HWG und 9 Abs. 2 Ziff. 3, 21 Geschlechtskrankheitengesetz, deren Verletzung hier in Betracht kommt, dienen dem Schutz kranker und hilfsbedürftiger Menschen vor irreführender oder sie sonst gefährdender Werbung und beruhen deshalb auf sittlich begründeten Forderungen, so daß ihre Verletzung stets auch gegen § 1 UWG verstößt (vgl. auch BGHZ 22, 167, 180 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneimittel). Auch Verstöße gegen diejenigen ärztlichen Standesregeln, die das Ausmaß erlaubter Werbung festlegen, sind zugleich unlauter im Sinne des § 1 UWG, soweit sie geeignet sind, dem Verletzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile vor seinen ärztlichen Kollegen zu verschaffen (vgl. allgemein BGH GRUR 1959, 35, 36 - Zahnprothetiker). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht offenlassen dürfen, ob die beanstandete Anzeigenwerbung gegen das ärztliche Standesrecht oder gegen die genannten gesetzlichen Vorschriften verstößt.
IV.
Ungeachtet dieses Rechtsfehlers ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, weil die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen eine abschließende Beurteilung ermöglichen, insbesondere auch zur Frage des ärztlichen Standesrechts.
1.
Dem direkt gegen den Beklagten als Arzt gerichteten Unterlassungsanspruch steht hier nicht entgegen, daß die beanstandete Anzeige unmittelbar für die Aufnahme in eine Klinik und für die ärztliche Tätigkeit des Beklagten etwa nur mittelbar wirbt. Die vom Berufungsgericht herangezogene Unterscheidung von unmittelbarer und mittelbarer Werbung für den Arzt (vgl. auch § 20 Abs. 2 der Mustersatzung) hat in diesem Zusammenhang rechtlich nur insofern Bedeutung, als bei unzulässiger unmittelbarer Werbung der Arzt selbst die Werbung veranlaßt hat und der Klaganspruch sich deshalb unmittelbar gegen ihn richtet, während bei unzulässiger mittelbarer Werbung - etwa durch eine Klinik mit dem Namen des Arztes - der Verstoß des Arztes darin liegt, daß er den unmittelbar Werbenden, etwa den Klinikinhaber, nicht veranlaßt, die unzulässige Werbung zu unterlassen und der Unterlassungsanspruch entsprechend zu formulieren ist. Da im Streitfall der Beklagte zugleich Inhaber und ärztlicher Leiter der Klinik ist, hat er unmittelbar die Werbung veranlaßt, so daß sich auch der Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen ihn richtet.
2.
Die hier einschlägige Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 4. Juni 1958 mit ihren bis zum 17. August 1966 ergangenen Änderungen befaßt sich nicht ausdrücklich mit dem besonderen Fall, daß ein Arzt als Inhaber einer Privatklinik unter seinem Namen in einer Tageszeitung auf seine Klinik hinweist; vielmehr wird in § 20 Abs. 1 jede Werbung und Anpreisung dem Arzt untersagt und im übrigen in § 24 vorgeschrieben, wie der Arzt sein Praxisschild zu gestalten hat. Das Verbot jeder Werbung in § 20 ist nicht dahin auszulegen, daß die genannte Klinikwerbung davon erfaßt werde. Denn nachdem der 59. Deutsche Ärztetag in seinem Vorschlag für die Berufsordnungen der Landesärztekammern dieses Problem, soweit es sich um die Nennung des Arztes handelt, einer ins einzelne gehenden Regelung unterzogen hatte und die Landesärztekammern von Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein diese Regeln unverändert übernommen haben, kann nicht angenommen werden, daß die Berufsordnung des Landes Baden-Württemberg, wenn sie diese als Mustersatzung aufgestellte Regelung nicht übernommen hat, damit zum Ausdruck bringen wollte, daß jede Werbung für eine Klinik mit dem Namen des ärztlichen Inhabers oder Leiters verboten sein solle. Der Fall der Werbung für eine Klinik mit dem Namen des leitenden Arztes ist danach in der Berufsordnung des Landes Baden-Württemberg offengelassen worden. Da es an einer Festlegung fehlt, kommt es auf die Standesauffassung an. Diese kann dem § 20 Abs. 2 der vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Mustersatzung in Verbindung mit den übereinstimmenden Berufsordnungen der vorgenannten Landesärztekammern entnommen werden, zumal keine der übrigen Ärztekammern eine hiervon abweichende Regelung beschlossen hat. § 20 Abs. 2 der Mustersatzung lautet:
"Dem Arzt ist auch jede mittelbare Werbung verboten, welche darin liegt, daß er es veranlaßt oder zuläßt, daß Sanatorien, Institute, Kliniken oder andere Unternehmungen unter seinem oder unter Hinweis auf seinen Namen für ihre Heilmittel, Heilmethoden oder Heilerfolge, auf welche Art auch immer, werben. Der Arzt ist verpflichtet, bei derartiger Werbung ohne seine Mitwirkung auf das betreffende Unternehmen dahingehend einzuwirken, daß die Werbung in der durch diese Berufsordnung für unzulässig erklärten Weise unterbleibt. Als mittelbare Werbung sind solche Anzeigen und Ankündigungen nicht anzusehen, in denen lediglich ein Sanatorium, Institut oder eine Klinik den Inhaber oder leitenden Arzt mit seinem Namen und seiner Facharztbezeichnung angibt."
Dem ist zu entnehmen, daß nach ärztlicher Standesauffassung die Nennung des Namens des Arztes in Anzeigen und Ankündigungen von Kliniken grundsätzlich zulässig ist und lediglich in der Art und Weise der Nennung Beschränkungen unterliegt. Soweit daher im vorliegenden Rechtsstreit der Hauptantrag darauf gerichtet ist, dem Beklagten die Werbung für seine Klinik durch Zeitungsinserate schlechthin zu verbieten, findet er im ärztlichen Standesrecht, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Werbeverbots, keine Grundlage.
V.
Der Hauptantrag auf Verbot der Anzeigenwerbung "schlechthin" läßt sich auch nicht auf § 10 Abs. 2 HWG stützen. Diese Vorschrift verbietet schlechthin die Werbung außerhalb der Fachkreise für Behandlungen, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung u.a. von Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane beziehen (Anl. zu § 10 A Ziff. 5 e). Da der Beklagte sich in Zeitungsanzeigen an das Publikum wendet, sich darin auch zur Behandlung im Sinne dieser Vorschrift erbietet, und zwar gerade für die genannten Krankheiten, hängt die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 HWG auf den vorliegenden Fall lediglich davon ab, ob sich dieses Werbeverbot auch auf Arzte erstreckt. Das ist jedenfalls insoweit zu verneinen, als die ärztliche Werbung sich im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Standesrechts hält. Daß es nicht im Sinne der mit § 10 Abs. 2 HWG verfolgten Zwecke liegen kann, standesrechtlich zulässige Werbemaßnahmen zu verbieten, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Man ging davon aus (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf zu II), daß das Recht der Arzneimittelhersteller auf freie Werbung Einschränkungen erfahren müsse, weil ein großer Teil der Arzneimittel Stoffe enthalte, deren Wirkungen und Nebenwirkungen von Laien nicht übersehen werden könnten und weil durch die Publikumswerbung fachunkundige Verbraucher angeregt werden würden, sich der angepriesenen Mittel zur Selbstbehandlung zu bedienen. Solche Mittel sollten deshalb unter ärztlicher Aufsicht angewendet werden. Dementsprechend ist in § 8 Ziff. 1 HWG die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Mittel verboten worden. Auch die danach verbleibende Möglichkeit, für sog. harmlose - rezeptfreie - Mittel zu werben, erschien dem Gesetzgeber bei den in der genannten Anlage zu § 10 HWG aufgeführten Krankheiten, zu denen auch solche der Harn- und Geschlechtsorgane gehören, noch zu gefährlich, weil bei diesen Krankheiten jeder Versuch der Selbstbehandlung, auch mit sog. harmlosen Mitteln, bedenklich sei (Regierungsentwurf aaO), z.B. weil das Anbieten eines solchen Mittels einen Patienten davon abhalten könne, zur Behandlung einer schweren Krankheit zum Arzt zu gehen (so der Abgeordnete Dr. Hamm, Sitzungsbericht der 185. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 1965). Sinn und Zweck des absoluten Werbeverbotes für den Vertrieb von Heilmitteln ist es danach, der Verleitung Kranker zur Selbstbehandlung entgegenzuwirken.
Dieses für die Heilmittelwerbung geltende Verbot des § 10 Abs. 1 HWG ist in dessen Abs. 2 u.a. auf die Werbung für Behandlungen erweitert worden. Auch für diese Erweiterung muß davon ausgegangen werden, daß sie dem Zweck dienen sollte, dem auch das absolute Werbeverbot für Heilmittel bei solchen Krankheiten dienen soll, nämlich der Verleitung zur Selbstbehandlung entgegenzuwirken. Daraus ergibt sich, daß eine Werbung, die ein Arzt betreibt, um Patienten zu veranlassen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, nicht von vornherein dem mit dem Werbeverbot des § 10 Abs. 2 HWG verfolgten Zweck, der Neigung zur Selbstbehandlung entgegenzuwirken, zuwiderläuft. Ob damit § 10 Abs. 2 HWG, wie der Beklagte meint, auf die Werbung für ärztliche Behandlung überhaupt nicht angewendet werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls können solche Werbemaßnahmen nicht gegen § 10 Abs. 2 HWG verstoßen, die standesrechtlich zulässig sind, denn eine solche Werbung dient in zulässiger Weise demselben Zweck, dem das Verbot des § 10 Abs. 2 HWG dient, nämlich Kranke vor den Gefahren der Selbstbehandlung bei gefährlichen Krankheiten zu schützen. Diese Auslegung wird gestützt durch die Analogie zu § 9 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Auch dort ist ein Werbeverbot für das Angebot von Behandlungen solcher Krankheiten aufgestellt. Es bezieht sich aber nach ausdrücklicher Vorschrift nur auf ein Erbieten "soweit es sich dabei nicht um den üblichen Hinweis eines Arztes auf die Ausübung seines Berufes handelt". Diese Einschränkung muß auch bei § 10 Abs. 2 HWG mitgelesen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 3 HWG, der die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten oder Kuranstalten vom absoluten Werbeverbot freistellt. Ein Umkehrschluß, daß die Klinikwerbung dem - gemäß unter das Verbot falle, läßt sich daraus jedenfalls nicht für die standesrechtlich zulässige Werbung einer ärztlich geleiteten Klinik ziehen. Demnach findet der Hauptantrag auf Unterlassung der Werbung durch Zeitungsanzeigen "schlechthin" auch in § 10 Abs. 2 HWG - und aus den gleichen Erwägungen auch in §§ 9 Abs. 2 Ziff. 3, 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten - keine zureichende Stütze. Insoweit war die Revision daher zurückzuweisen.
VI.
Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die konkrete Anzeigengestaltung wendet. Die dem § 20 Abs. 2 Satz 3 der Mustersatzung entsprechende Standesauffassung billigt lediglich solche Anzeigen, in denen eine Klinik den Inhaber oder leitenden Arzt mit seinem Namen und seiner Facharztbezeichnung angibt. Die hiernach dem Beklagten erlaubte Facharztbezeichnung lautet "Facharzt für Urologie" oder "für Krankheiten der Harnwege" (vgl. § 28 BerufsO Baden-Württemberg). Darüber geht der Beklagte mit der Formulierung "Spezialklinik für Erkrankungen von Nieren, Blase und Prostata, Urologische Privatklinik" hinaus. Zwar könnte der Standpunkt vertreten werden, daß darin nur eine sachlich richtige Beschreibung des Tätigkeitsbereichs gegeben werde. Eine solche nähere Beschreibung ist aber auch dem Praxisarzt nach Standesrecht nicht erlaubt, so daß davon ausgegangen werden kann, daß sich die Facharztbezeichnung in der zugelassenen Form als dem Informationsbedürfnis genügend erwiesen hat. Eine ausdehnende Auslegung der standesrechtlichen Vorschriften erscheint deshalb nicht zwingend geboten, so daß die Fortentwicklung insoweit dem Standesrecht überlassen bleiben kann. Im übrigen erscheint die Bezeichnung als "Spezialklinik" unter den vorliegenden Umständen schon nach allgemeinem Wettbewerbsrecht bedenklich, weil das Publikum den Spezialisierungshinweis auch als solchen gegenüber anderen Urologen auffassen könnte, was, wenn unzutreffend, als Verstoß gegen § 3 UWG und, wenn zutreffend, als Verstoß gegen ärztliches Standesrecht beurteilt werden müßte. Doch bedarf das keiner abschließenden Entscheidung, weil die beanstandete Anzeige auch im übrigen standesrechtlich nicht gedeckt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gramm