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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1988, Az.: I ZR 49/87
„Frischzellenbehandlungen“

Werbeverbot; Kurbehandlung; Sanatorien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1988
Aktenzeichen
I ZR 49/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13093
Entscheidungsname
Frischzellenbehandlungen
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 104, 316 - 323
  • GRUR 1990, 385-387 (Volltext mit amtl. LS) "Frischzellenbehandlungen"
  • MDR 1988, 935 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2953-2954 (Volltext mit amtl. LS) "Frischzellenbehandlungen"
  • NJW-RR 1988, 1507 (amtl. Leitsatz) "Frischzellenbehandlungen"
  • PharmaR 1988, 255-258
  • VersR 1988, 1024-1025 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 1147-1149

Amtlicher Leitsatz

Zu der von dem Werbeverbot des § 12 Abs. 25. 2 HeilWerbG freigestellten Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Kuranstalten i. S. des § 12 Abs. 2 S. 2 HeilWerbG zählt auch die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Sanatorien, deren Hauptbehandlungsart die Frischzellentherapie ist.

Tatbestand:

1

Die Beklagte, die unter ärztlicher Leitung ein Sanatorium betreibt, hat in Werbeschriften für Frischzellenbehandlungen in ihrem Haus mit den Indikationen u. a. Depressionen und Durchblutungsstörungen geworben.

2

Die Klägerin, eine Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb, hat diese Werbung als gesetz- und wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat ausgeführt, bei den genannten Indikationen handele es sich um Krankheiten und Leiden im Sinne der Anlage zu § 12 HWG, für deren Beseitigung oder Linderung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nicht geworben werden dürfe. Auf die Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift, nach der die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten ausnahmsweise zulässig sei, könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese Regelung gelte nur für Sanatorien, die vorwiegend natürliche Heilverfahren und Heilmittel anwendeten (Heilbäder, Heilklima, Packungen, Trinkwasserkuren, diätetische Behandlungen), jedoch nicht für solche Einrichtungen, die, wie das Sanatorium der Beklagten, Frischzellenbehandlungen durchführten.

3

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob sich die Werbung der Beklagten auf Krankheiten beziehe, wie sie in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführt seien. Unbegründet sei die Klage jedenfalls deshalb, weil die Beklagte eine Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG sei und als solche dem Werbeverbot des Satzes 1 dieser Bestimmung nicht unterfalle. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes lasse sich nicht herleiten, daß Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nur für natürliche Heilverfahren und Heilmittel der von der Klägerin genannten Art werben dürften. Für den Begriff der Kur und der Kuranstalt sei die Anwendung solcher Verfahren und Mittel nicht wesentlich. Kuranstalten seien vielmehr alle Häuser, die - im Unterschied zu Krankenhäusern - nicht der Behandlung akut erkrankter Patienten dienten, sondern der Prävention und Rehabilitation. Auf die Nutzbarmachung natürlicher Heilfaktoren und -methoden, wie sie die Klägerin im Auge habe, seien solche Anstalten nicht beschränkt. Das gelte auch für Häuser mit Frischzellenbehandlungen, die nur in Sanatorien durchgeführt würden und die ebenso wie die von der Klägerin genannten natürlichen Heilmittel und -verfahren darauf abzielten, der Gesundheitsvorsorge zu dienen. Auf die angegriffene Werbung könne demgemäß das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG keine Anwendung finden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HWG).

5

II. 1. Die Revision meint, das angefochtene Urteil könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht über den eigentlichen Streitpunkt nicht entschieden habe. Gestritten hätten die Parteien über die Frage, ob Depressionen und Durchblutungsstörungen Krankheiten und Leiden im Sinne der Anlage zu § 12 HWG seien und dem Werbeverbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG unterfielen. Auf das Werbeprivileg des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG für Heilbäder, Kurorte und Kuranstalten habe sich die Beklagte nicht berufen.

6

Mit diesen Erwägungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, auch wenn die Parteien hauptsächlich über die Frage gestritten haben, ob Depressionen und Durchblutungsstörungen zu den in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten und Leiden zu zählen sind. Auch bei Bejahung dieser Frage hätte die Klage abgewiesen werden müssen, da das Berufungsgericht die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG die Werbung für Verfahren und Behandlungen hinsichtlich der in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten und Leiden ausnahmsweise zulässig ist, rechtsfehlerfrei für gegeben erachtet hat.

7

2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie meint, ein Sanatorium wie das der Beklagten, das Frischzellenbehandlungen anwende, sei keine Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG. Dem kann nicht beigetreten werden.

8

Zu den Kuranstalten im Sinne der vorgenannten Bestimmung werden regelmäßig auch Sanatorien gezählt (BVerfGE 71, 183, 195 = GRUR 1986, 387, 389 [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 38/78] - Sanatoriumswerbung; BGH Urt. vom 26. Juni 1970 - I ZR 14/69, GRUR 1970, 558, 560 = WRP 1970, 391, 393 - Sanatorium; BayObLG ES-HWG § 11 Nr. 4/Nr. 2). Zwar kommt es dafür nicht auf die Bezeichnung an, wie die Revision insoweit zutreffend geltend macht. Jedoch erfüllt das Sanatorium der Beklagten in sachlicher Hinsicht die für den Begriff der Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG maßgebenden Voraussetzungen.

9

Als Kuranstalten oder Sanatorien sind - im Unterschied zu Krankenhäusern, die in der Regel der Behandlung akut erkrankter bettlägeriger Patienten dienen - solche Anstalten anzusehen, die Personen aufnehmen, die eines Krankenhausaufenthaltes nicht oder nicht mehr bedürfen und regelmäßig auch nicht bettlägerig sind, die sich aber aus Gründen der Behandlung chronischer Erkrankungen oder zur Vorbeugung oder Nachsorge in eine stationäre Behandlung begeben. Dabei wird der Heilerfolg - die Wiederherstellung oder Bewahrung der Gesundheit oder die Besserung oder Linderung von Leiden - von bestimmten, durch den Anstaltsaufenthalt bedingten Umständen wie Herauslösung aus der gewohnten Umgebung, Ruhe, Fernhaltung störender Umwelteinflüsse, zweckmäßige Ernährung und geregelte Lebensweise erwartet, darüber hinaus und in Verbindung damit auch von den bei den jeweiligen Sanatoriumsgästen individuell angezeigten und ärztlicherseits planmäßig überwachten und durchgeführten Heilanwendungen (vgl. BGHZ 87, 215, 225 f.).

10

Diese Voraussetzungen erfüllt auch das Sanatorium der Beklagten. Daß die Aufenthalte in ihrer Anstalt den vorbezeichneten Bedingungen (Milieuveränderung, Ruhe, Heilanwendungen unter ärztlicher Überwachung usw.) entsprechen, stellt auch die Revision nicht in Abrede, und die von der Beklagten angebotene Frischzellentherapie entspricht den individuellen und speziellen Heilanwendungen und Behandlungen, wie sie von Sanatorien typischerweise angeboten und durchgeführt werden. Therapien wie diese verfolgen den Zweck, stoffwechselanregend zu wirken, der Regeneration von Organen und Geweben des gesamten Organismus zu dienen und dessen Krankheitsabwehr zu steigern sowie endokrine Unterfunktionen auszugleichen und dabei allgemein einer anlage- oder krankheitsbedingten Organinsuffizienz entgegenzuwirken, vor allem bei altersbedingtem Leistungsabfall (vgl. Duden, Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke 4. Aufl. unter »Biogene Stimulatoren«, »Frischzellentherapie« und »Zellulartherapie«; Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl. unter »Zellulartherapie«; Meyers Enzyklopädisches Lexikon Bd. 9, 1973, unter »Frischzellentherapie«). Solche Behandlungen zielen daher auf eine Normalisierung der funktionellen und koordinativen Leistungen des Gesamtorganismus, also auf einen Heilerfolg, wie er gerade von Kuranstalten (Sanatorien) erwartet wird (vgl. Bach VersR 1979, 792, 796 und die dort zitierten Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen des Deutschen Bäderverbandes und des Deutschen Fremdenverkehrsverbandes; Brockhaus Enzyklopädie 17. Aufl. unter »Sanatorium«; Meyers Enzyklopädisches Lexikon Bd. 20, 1977, unter »Sanatorium«).

11

Im Schrifttum wird allerdings bezweifelt, daß zu den Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG auch Sanatorien gehören, die Frischzellenbehandlungen anwenden, weil derartige Therapien für Kuranstalten unspezifisch seien. Um Kuranstalten im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes handele es sich nur dann, wenn ausschließlich oder überwiegend »natürliche« Heilmittel oder -methoden wie Heilwässer, Peloide, Meerwasser und Heilklima zum Einsatz gelangten, denen Behandlungen mit Frischzellen nicht zuzurechnen seien (Doepner, Heilmittelwerbegesetz § 12 Rdn. 34; Schäfer-Gölz WRP 1988, 94, 95; vgl. auch OLG München WRP 1987, 404, 405).

12

Dieser Ansicht, der sich die Revision angeschlossen hat, kann nicht beigetreten werden. Sie beruht auf einer vom Gesetz nicht gedeckten und damit willkürlichen Einschränkung des Begriffs der Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG. Dabei kann offenbleiben, ob Frischzellen, die aus tierischen Organen gewonnen werden (s. z. B. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 255. Aufl. unter »Zelltherapie«), tatsächlich nicht als »natürliches« Heilmittel anzusehen sind. Entscheidend ist, daß nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, amtlicher Begründung und Sinn und Zweck des Gesetzes keinerlei Anhalt dafür besteht, daß Kuranstalten im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes nur Anstalten sein könnten, die - zumindest überwiegend - Meer- und Heilwässer, Packungen oder ähnliche Gegebenheiten des Bodens, Meeres oder Klimas anwendeten, nicht aber Sanatorien, die, wie das der Beklagten, Frischzellen applizierten. Das Gesetz trifft insoweit keine Unterscheidung zwischen »natürlichen« und anderen Heilmitteln und -verfahren oder zwischen spezifischen und unspezifischen, gefährlichen und ungefährlichen Anwendungen. Natürliche Heilmittel der vorbezeichneten Art sind zwar in Kuranstalten (Sanatorien) weit verbreitet und für diese insofern auch spezifisch (vgl. Doepner aaO Rdn. 26, 31; Bernhardt, Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens S. 87; Zipfel, Lebensmittelrecht § 12 HWG Rdn. 17). Das hindert aber nicht, auch Frischzellentherapien, die, wie ausgeführt entsprechend der Verkehrserwartung gerade auch von Sanatorien angeboten und in diesen durchgeführt werden, den in Kuranstalten üblichen Behandlungsarten zuzurechnen. Zu Sinn und Zweck der Regelung steht das nicht in Widerspruch. Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse der Volksgesundheit und des Schutzes der Gesundheit des einzelnen durch Beschränkungen auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung den Gefahren entgegenzuwirken, die dem fachunkundigen Verbraucher durch Selbstbehandlung und Selbstmedikation drohen (s. die amtliche Begründung zum Heilmittelwerbegesetz, BT-Drucks. IV/1867, S. 5, 6). Dieser Gesichtspunkt tritt aber, wie der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG auch zum Ausdruck gebracht hat, zurück, wenn - wie in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG - ärztliche Betreuung und Aufsicht vorauszusetzen ist (BGH Urt. vom 10. März 1971 - I ZR 109/69, GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469, 471 - Spezialklinik). Ist, wie im Streitfall, diese Voraussetzung gegeben, sind die Gesetzesziele nicht betroffen, auch wenn - wie hier - die Frischzellentherapie die Hauptbehandlungsart der Kuranstalt ist und der Einsatz natürlicher Heilmittel, wie sie die Klägerin im Auge hat, nicht im Vordergrund steht oder ganz ausscheidet.

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Darüber hinaus ist zu beachten, daß Frischzellenbehandlungen seit Jahrzehnten bekannt sind (s. z. B. Der Große Brockhaus 16. Aufl., 1957, unter »Zellulartherapie«), von Sanatorien beworben und dort auch angewendet werden und daß dies auch schon in der Zeit vor und während der Beratung des Heilmittelwerbegesetzes und dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahre 1965 der Fall war. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber weder zu damaliger Zeit noch aus Anlaß einer der späteren Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986, BGBl. I S. 1296) veranlaßt gesehen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung zum Ausdruck zu bringen, daß für den Begriff der Kuranstalt die ausschließliche oder überwiegende Applikation »natürlicher« Heilmittel der von der Klägerin genannten Art maßgebend sei und daß solche Anstalten aus dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG herausfielen, bei denen Frischzellen oder andere Heilmittel als »natürliche« zur Anwendung gelangten. Auch das steht der Annahme entgegen, daß zu den Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG solche Sanatorien nicht gerechnet werden dürften, die, wie das der Beklagten, Frischzellenbehandlungen anwendeten.

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3. Ist das von der Beklagten geführte Sanatorium danach als Kuranstalt im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes anzusehen, darf die Beklagte für die in ihrem Hause angewandten Verfahren und Behandlungen, hier für die Behandlung mit Frischzellen, auch werben. Eine Beschränkung der Werbung auf bestimmte Behandlungsverfahren oder Heilmittel sieht das Gesetz nicht vor. Von seiner Zielsetzung her, den sich aus der Selbstbehandlung Kranker ergebenden Gefahren entgegenzuwirken, besteht dafür auch keine Veranlassung. Wie ausgeführt, sind solche Gefahren im Hinblick auf die in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG vom Gesetzgeber vorausgesetzte und vorliegend auch gegebene ärztliche Betreuung und Aufsicht nicht zu besorgen.

15

Diese Erwägung verliert nicht dadurch an Bedeutung, daß auch Krankenhäuser unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehen, gleichwohl aber nach dem Wortlaut der Vorschrift vom Werbeprivileg des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nicht erfaßt sind. Ob und inwieweit die Krankenhaus- oder Klinikwerbung einer ärztlich geleiteten Anstalt dem Werbeprivileg dieser Vorschrift tatsächlich nicht unterfällt (vgl. BGH Urt. vom 10. März 1971 - I ZR 109/69, aaO - Spezialklinik), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls kann aus der Tatsache, daß Krankenanstalten in dem vorerörterten Sinne (Krankenhäuser) in § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nicht erwähnt sind, eine Beschränkung des vom Gesetz für Kuranstalten ausdrücklich angeordneten Werbeprivilegs nicht hergeleitet werden.