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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1967, Az.: BVerwG I C 6.65

Rechtliche Wirkungen eines nachehelichen Unterhaltsverzichts auf den Anspruch auf Witwengeld; Rechtliche Qualifizierung einer Sozialversicherung im materiellen Sinne; Sozialrechtliche Qualifizierung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen; Rechtliche Ausgestaltung der Verfassungsmäßigkeit der Andersbehandlung geschiedener Ehefrauen im Sinne des Rentenversicherungsgesetzes (RtVG) und im Sinne der Beamtengesetze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG I C 6.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.11.1964 - AZ: 4 V 64

Fundstelle

  • VersR 1968, 87

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluß geschiedener Ehefrauen von der Versorgung in § 33 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) vereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Lullies, Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Sendler und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war mit dem Schauspieler Cl. H. verheiratet. Die Ehe ist aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Auf Unterhalt jeder Art, auch für den Notbedarfsfall, hat die Klägerin verzichtet. Cl. H. ist am 28. Juli 1959 verstorben; er war bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert.

2

Auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Berlin erhält die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Hinterbliebenenrente, weil ihr geschiedener Ehemann ihr im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich Unterhalt geleistet hat (§ 42 AnVG).

3

Den Antrag der Klägerin, ihr außerdem Witwengeld aus der Versicherung Cl. H. bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, weil der geschiedenen Ehefrau eines Versicherten nach der Satzung der Anstalt eine Versorgung nicht zustehe.

4

Die nach Zurückweisung des Widerspruchs dagegen erhobene Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. Mai 1963 und vom 3. Juli 1963 zu verurteilen, an die Klägerin Witwengeld in der gleichen Höhe zu zahlen, wie es eine Witwe von Versicherten von der Beklagten erhält, deren Ehe mit dem Versicherten bis zu dessen Tode bestanden hat,

5

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Sozialgericht zu verweisen,

6

blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg.

7

Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, weil das Versicherungsverhältnis dem öffentlichen Recht angehöre und die Streitigkeit nicht den Sozialgerichten zugewiesen sei.

8

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 der Satzung der Beklagten - so führt das Berufungsgericht zur Sache aus - stehe der Klägerin kein Anspruch auf Witwengeld zu, da die Ehe mit dem Versicherten nicht bis zu dessen Tode bestanden habe. Die Ansicht der Klägerin, daß diese Satzungsbestimmung im Hinblick auf die für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten getroffene günstigere Regelung gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verstoße und an ihre Stelle inhaltlich die Regelung der §§ 42 AnVG, 1265 RVO trete, treffe nicht zu.

9

Die Versicherung bei der Beklagten gehöre nicht zur Sozialversicherung im materiellen Sinne. Die Vorsorge für Alter und Berufsunfähigkeit bei Bühnenschaffenden sei zwar ein sozialer Tatbestand, der eine ausgleichende Hilfe der Gemeinschaft rechtfertige. Die sozialen Leistungen der Beklagten entsprächen jedoch in der organisatorischen Bewältigung ihrer Durchführung nicht dem durch die klassischen Sozialversicherungen geprägten Bild. Insbesondere sei die Beklagte an keinen Träger der klassischen Sozialversicherung angelehnt. Sie erfülle auch keine Ersatzfunktion derart, daß die bei ihr Versicherten von der Sozialversicherungspflicht befreit würden. Für die Versichertengemeinschaft der Sozialversicherung sei zudem wesentlich, daß sie grundsätzlich Personen gleicher Sozialstufe umfasse, ihre Versicherten also durch einen horizontalen Bevölkerungsschnitt abgrenze. Demgegenüber schließe die Beklagte als berufsständische Versorgung sämtliche Bühnenschaffenden ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zusammen. Sie grenze ihre Versicherten durch einen vertikalen Bevölkerungsschnitt ab. Eine solche Abgrenzung sei der Sozialversicherung - jedenfalls bisher - fremd.

10

Abgesehen davon müsse die Regelung der Versorgung geschiedener Ehefrauen nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung gleich sein. Die Besonderheiten der Aufgabenkreise und die Eigenständigkeit der Versicherungsbereiche könnten durchaus Verschiedenheiten der Versorgungsleistungen an geschiedene Ehefrauen rechtfertigen. Auch die Beamtengesetze enthielten keine derart weitgehende Versorgungsregelung zugunsten geschiedener Ehefrauen wie die Rentenversicherungsgesetze. Selbst wenn § 33 Abs. 2 der Satzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße, dürften die Verwaltungsgerichte der Klägerin das beantragte Witwengeld nicht zusprechen. Ein solcher Anspruch könne nur durch ein Handeln des Normgebers entstehen.

11

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der Artikel 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt sie vor: Das Versorgungswerk der Beklagten sei unter den Begriff der materiellen Sozialversicherung einzuordnen. Die Versorgungsanstalt diene dem sozialen Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten, sie bewältige diese Aufgabe organisatorisch als selbständige Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, und sie bringe die Mittel durch Pflichtbeiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber als des wirtschaftlich stärkeren Sozialpartners auf. Weitere Merkmale, wie namentlich das der Ersatzfunktion, habe das Bundesverfassungsgericht nicht aufgestellt. Eine Anlehnung an einen Träger der klassischen Sozialversicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 105) wie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 74[BVerwG 29.10.1963 - I C 43/62]) nur für die Einordnung unter den klassischen Begriff der Sozialversicherung bedeutsam. Es sei auch nicht richtig, wenn das Berufungsgericht darauf abstelle, daß die Beklagte nicht Personen gleicher sozialer Stufe, sondern einen ganzen Berufsstand ohne soziale Abstufung erfasse. Das treffe bei Einbeziehung der freiwillig Versicherten auch für die Sozialversicherung zu. Desgleichen umfasse die Altershilfe für Landwirte als Sozialversicherung einen ganzen Berufsstand.

12

Als Sozialversicherungsträgerin sei die Beklagte gegenüber ihren Versicherten an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Der Gedanke, daß der Gleichheitssatz den Landesgesetzgeber nicht zwinge, seine Regelung der anderer Bundesländer anzupassen, lasse sich auf die Beklagte im Verhältnis zum Bundesgesetzgeber nicht übertragen. Als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts sei die Beklagte nichts anderes als das Organ, durch das die Bundesrepublik ihre sozialstaatliche Aufgabe im Bereich der Bühnen erfüllen lasse. Die Unterwerfung der Beklagten unter den Gleichheitssatz bedeute sachlich, daß sie wesentlich Gleiches gleich regeln müsse, wenn kein einleuchtender Grund für die, Differenzierung vorliege. Das Berufungsgericht habe insoweit die Kernfrage unerörtert gelassen, daß zwischen der Witwe eines Versicherungspflichtigen Angestellten und der Witwe eines Bühnenangehörigen kein sachlicher Unterschied bestehe, der es rechtfertige, beide zwar bei einer bis zum Tode des Versicherten bestehenden Ehe gleich, im Falle geschiedener Ehe aber ungleich zu behandeln. Die frühere Ehefrau eines Schauspielers dürfe auch nicht allein deswegen schlechter versorgt werden, weil ihr früherer Ehemann bei der Beklagten pflichtversichert gewesen sei. Ohne diese Pflichtversicherung hätte sich der Verstorbene freiwillig höher versichern können; dies wäre seiner geschiedenen Ehefrau nach § 42 AnVG, § 1265 RVO in vollem Umfange zugute gekommen.

13

Das angefochtene Urteil verletze auch den Sozialstaatsgrundsatz. Der Bundesgesetzgeber habe die ihm durch Art. 20 Abs. 1 GG auferlegte sozialstaatliche Verpflichtung in § 42 AnVG, § 1265 RVO für "99,9 %" der Versicherten dahin konkretisiert, daß sie auch die Versorgung schuldlos geschiedener Ehefrauen, die zwar auf Unterhalt verzichtet hätten, aber tatsächlich von dem Versicherten unterhalten worden seien, umfasse. An diese Entscheidung seien die Gerichte gebunden. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Witwengeld zu gewähren.

14

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Revision entgegen.

15

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

16

1.

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht. Der vorliegende Streit um die Versorgungsberechtigung der geschiedenen Ehefrau eines bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert gewesenen Bühnenangehörigen ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, über die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.

17

Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wobei dahinstehen kann, ob bei ihr körperschaftliche oder anstaltliche Elemente überwiegen. Sie wird durch die Bayerische Versicherungskammer in München, eine Staatsbehörde, verwaltet. Das Verhältnis der Beklagten zu ihren Versicherten ist durch die Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt 1937 VI S. 1080) und durch die öffentlich-rechtliche Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 25. Februar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21. Februar 1964 (Bundesanzeiger Nr. 51 vom 13. März 1964), also durch objektives Recht, geregelt.

18

Das Versicherungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es wird nicht durch vertragliche Vereinbarung begründet, sondern beruht unmittelbar auf der Tarifordnung und der Satzung. Die Pflichtversicherung beginnt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei einem Theater oder einem anderen Anstaltsmitglied (§ 18 der Satzung). Mit ihrer Aufgabe, den an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen eine Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung zu gewähren, verfolgt die Beklagte den öffentlichen Zweck der Daseinsvorsorge für den gesamten Berufsstand der Bühnenangehörigen. Eine Streitigkeit darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die geschiedene Ehefrau eines Versicherten nach dessen Tode zu versorgen ist, ist hiernach eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO.

19

Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht durch Zuweisung an die Sozialgerichte ausgeschlossen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie der Senat in seinemUrteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG I C 43.61 - (BVerwGE 17, 74[BVerwG 29.10.1963 - I C 43/62]) ausgesprochen hat, ist der Begriff der Sozialversicherung in § 51 Abs. 1 SGG auf die klassischen Zweige der Sozialversicherung, nämlich die Krankenversicherung, die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die Unfallversicherung und die Knappschaftsversicherung beschränkt. Zu diesen rechnet die Pflichtversicherung der Bühnenangehörigen bei der beklagten Versorgungsanstalt nicht.

20

2.

Die auch sonst zulässige Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Versorgung gibt es nicht. Sie kann weder der Satzung der Beklagten noch höherrangigen Normen des Bundesrechts entnommen werden.

21

Nach § 33 Abs. 2 der Satzung hat die Ehefrau eines Versicherten oder Ruhegeldempfängers nur dann Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe bis zum Tode des Versicherten bestanden hat.

22

Die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Versicherten hat hiernach keinen Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung, und zwar gleichgültig, wen die Schuld an der Scheidung trifft und ob der Verstorbene seiner früheren Ehefrau zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder - ohne Rechtspflicht - tatsächlich geleistet hat.

23

Die Klägerin hält die den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen einschränkende Voraussetzung des § 33 Abs. 2 2. Halbsatz der Satzung, daß die Ehe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestanden haben muß, wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig. Sie meint, die für sich allein gültige Witwengeldregelung des § 33 Abs. 2 1. Halbsatz der Satzung sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß auch die geschiedene Ehefrau eines Versicherten Witwengeld beanspruchen könne; das gelte auch dann, wenn, wie in ihrem Fall, der Verstorbene trotz eines im Ehescheidungsverfahren ausgesprochenen Unterhaltsverzichts im letzten Jahr vor seinem Tode dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet habe.

24

Dieser Rechtsauffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

25

3.

Die Klägerin leitet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus ab, daß § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) - AnVG - (= § 1265 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 [BGBl. I S. 45] - RVO -) - anders als § 33 Abs. 2 der Satzung - der geschiedenen früheren Ehefrau eines Versicherungspflichtigen einen Rechtsanspruch auf Rente zuspricht, wenn entweder der Versicherte zur Zeit seines Todes verpflichtet war, dem früheren Ehegatten Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten (1. Alternative) oder im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich Unterhalt geleistet hat (2. Alternative) oder lediglich wegen der Vermögens- oder der Erwerbsverhältnisse des Versicherten eine Unterhaltsverpflichtung nicht bestanden hat und eine Witwenrente nicht zu gewähren ist (3. Alternative nach der Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 [BGBl. I S. 476]). Von diesen - gleichwertig nebeneinander stehenden (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichtsvom 27. Juni 1963 - GS 5/61 -, BSG 20, 1 [5]) - Voraussetzungen ist im gegenwärtigen Fall nur die zweite Alternative in Betracht zu ziehen, die durch die Neuregelung der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in die Reichsversicherungsordnung und in das Angestelltenversicherungsgesetz eingefügt worden ist.

26

Die Beklagte hält den Hinweis der Klägerin auf diese Hinterbliebenenversorgungsregelung der Rentenversicherungsgesetze von vornherein für ungeeignet, einen Verstoß des § 33 Abs. 2 der Satzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG darzutun, weil die Organe der Beklagten nur in dem ihrer autonomen Rechtssetzungsbefugnis unterliegenden Bereich zur Wahrung des allgemeinen Gleichheitsgebots verpflichtet seien. Die damit aufgeworfene Frage, ob der vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betonte Grundsatz, daß der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (BVerfGE 10, 354 [371]; 12, 139 [143], 319 [324]; 16, 6 [24], 17, 319 [331]), auch im Verhältnis des Bundes- oder Landesgesetzgebers zu den Organen einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gilt, kann hier unentschieden bleiben. Denn eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist auch dann nicht festzustellen, wenn die Hinterbliebenenversorgungsregelung der Rentenversicherungsgesetze in die Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG einbezogen wird.

27

Für die Vereinbarkeit der Versorgungsregelung der Beklagten mit dem Gleichheitssatz kommt es darauf an, ob in der Satzung der Beklagten und in den Rentenversicherungsgesetzen insoweit gleiche oder gleichartige Lebenssachverhalte ungleich behandelt werden, ohne daß sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung finden läßt (BVerfGE 12, 341 [348] [BVerfG 16.05.1961 - 2 BvF 1/60] und ständige Rechtsprechung).

28

Eine Gleichartigkeit der in § 42 AnVG, § 1265 RVO und in der Satzung der Beklagten geregelten Lebenssachverhalte ist nicht, wie die Klägerin meint, damit belegt, daß es sich hier wie dort um die geschiedene Ehefrau eines Versicherten handelt, die bei Fortdauer der Ehe bis zum Tode des Versicherten eine Rente oder eine Witwen Versorgung hätte beanspruchen können, und daß sich das Versorgungsbedürfnis der geschiedenen Ehefrau eines Rentenversicherungspflichtigen nicht grundsätzlich von dem der geschiedenen Ehefrau eines bei der Beklagten pflichtversicherten Bühnenangehörigen unterscheidet. Die damit hervorgehobenen gleichartigen Elemente reichen nicht aus, eine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung aller geschiedenen Ehefrauen in den verschiedenartigen sozialen Versorgungseinrichtungen zu gebieten. Dafür müßte eine Gleichartigkeit insbesondere auch hinsichtlich der Aufgaben, des Versicherungsbereiches und der Aufbringung der Mittel gegeben sein. Insoweit weist indessen die Beklagte gegenüber den (klassischen) Sozialversicherungs trägern wesentliche Unterschiede auf.

29

Die Beklagte ist eine Versorgungsanstalt mit der besonderen Aufgabe, das gesteigerte Berufsrisiko der unter die Tarifordnung fallenden Bühnenangehörigen zu sichern, das die typisierende Massenregelung im Sozialversicherungsrecht (BVerfGE 17, 1 [26]) nicht ausreichend berücksichtigen kann. Die Versicherung bei der Beklagten soll namentlich diejenigen Nachteile ausgleichen, die sich für die Bühnenangehörigen durch häufig nur kurzfristige, auf ein Stück oder eine Spielzeit beschränkte Verträge, durch Gastspiele, vorübergehende Zeiten ohne Engagements, unregelmäßiges Einkommen und frühe Berufunfähigkeit ergeben können.

30

Die Beklagte hat damit einen eigenständigen Versicherungsbereich; sie steht selbständig neben der allgemeinen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Sie bildet dafür keinen Ersatz, sondern erweitert die Versicherung nach den Rentengesetzen für eine besondere, berufsständisch gegliederte Bevölkerungsgruppe. Soweit die Bühnenangehörigen bereits in einem der "klassischen" Zweige der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, hat die Versicherung bei der Versorgungsanstalt die Funktion einer berufsständischen Zusatz Versorgung. Für die übrigen Bühnenangehörigen bedeutet sie die alleinige öffentlich-rechtliche Zwangsversicherung, die ihnen und ihren Hinterbliebenen bei Berufsunfähigkeit, Alter und Tod die ausgleichende Hilfe der Berufs gemeinschaft gewähren soll.

31

Die Beklagte ist auch hinsichtlich der Aufbringung ihrer Mittel mit den Sozialversicherungsträgern nicht vergleichbar. Den Sozialversicherungsträgern werden zur Bewältigung ihrer Aufgaben staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewährt. Erst diese Zuschüsse ermöglichen in der Rentenversicherung den sozialen Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft (BVerfGE 17, 1 [9]). Die Beklagte ist demgegenüber für die Erfüllung ihrer Aufgaben im wesentlichen auf die Beiträge ihrer Mitglieder und Versicherten angewiesen. Die Altersversorgungsabgabe, die von jeder ausgegebenen Theaterkarte an die Anstaltsverwaltung abzuführen ist (§ 22 B der Satzung), ist ihrer Gesamthöhe nach mit den Bundeszuschüssen zur Rentenversicherung nicht annähernd vergleichbar. Schon im Hinblick auf die relative Begrenztheit ihrer Mittel kann die Beklagte keine so weitgehende soziale Funktion übernehmen wie die mit staatlichen Zuschüssen bedachten und auf diese Zuschüsse angewiesenen Sozialversicherungsträger. Eine Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf geschiedene Ehefrauen müßte, zwangsläufig entweder zu einer Erhöhung der Beiträge oder zu einer Verminderung der Leistungen führen.

32

Da die beklagte Versorgungsanstalt somit hinsichtlich ihrer Aufgaben, ihres Versicherungsbereiches und der Aufbringung ihrer Mittel mit den Trägern der "klassischen" Sozialversicherung nicht vergleichbar ist, kann daraus, daß in § 33 Abs. 2 ihrer Satzung die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwengeld anders als in § 42 AnVG (§ 1265 RVO) geregelt sind, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden.

33

4.

Der Ausschluß geschiedener Ehefrauen aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen widerspricht auch nicht dem Sozialstaatsprinzip.

34

Der Sozialstaatsgrundsatz gibt unmittelbar und für sich allein keinen Grund für Leistungsansprüche gegen den Staat oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften her (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 313.57 - [DÖV 1958, 737 = DVBl. 1958, 877 = NJW 1958, 1601 [BVerwG 03.06.1958 - V C 313/57]]; BSG 10, 97 [100]). Bestimmte positive Anspruchsfolgerungen können aus ihm nicht gezogen werden. Der Sozialstaatsgedanke steht aber auch der Gültigkeit der Satzung, soweit sie frühere Ehegatten von der Versorgung ausnimmt, nicht entgegen. Die Rechtsansicht der Klägerin, daß die Hinterbliebenenversorgungsregelung der Rentenversicherungsgesetze eine für den gesamten Bereich der Sozialversicherung verbindliche Konkretisierung und Ausprägung des Sozialstaatsprinzips sei, der auch die Versorgungsregelung der Beklagten entsprechen müsse, trifft nicht zu.

35

Es bedarf keiner Erörterung, ob die Pflichtversicherung der Beklagten in einem weiteren Sinne - wie er etwa dem Art. 74 Nr. 12 GG, nicht aber dem § 51 SGG zugrunde liegt - zum Sachgebiet der Sozialversicherung zu rechnen ist (vgl. hierzu BVerfGE 11, 105; 12, 319; 17, 1; BSG 6, 213; BGHZ 4, 197). Denn auch innerhalb der Sozialversicherung hat jede Sparte einen besonderen Aufgabenkreis und einen eigenständigen Versicherungsbereich (BSG 6, 213 [218]); das hätte, wie zuvor dargelegt worden ist, in einem besonderen Maße auch für die Beklagte zu gelten. Es geht daher nicht an, in der für eins besondere Sparte der Sozialversicherung - hier der Rentenversicherung - getroffenen Regelung des einfachen (Bundes-)Gesetzgebers ohne weiteres eine für den Gesamtbereich der Sozialversicherung allgemein verbindliche Grundentscheidung zu erblicken, die abweichende Regelungen für andere Sparten der Sozialversicherungen nicht zuließe. Gegen die Annahme der Klägerin, daß § 42 AnVG (§ 1265 RVO) eine reine Ausprägung des Sozialstaatsprinzips darstelle und für den Bereich der Sozialversicherung dessen Mindestanforderungen konkretisiere, spricht im übrigen, daß die Regelung der Hinterbliebenenversorgung in den Rentenversicherungsgesetzen nicht allein auf sozialen Erwägungen, sondern auf einer Mischung versicherungsrechtlicher und fürsorgerischer Prinzipien beruht (BVerfGE 17, 1; BSG 20, 252 [253]).

36

Daß das Sozialstaatsprinzip jedenfalls keine der zweiten Alternative des § 42 AnVG (§ 1265 RVO) entsprechende Regelung zugunsten derjenigen geschiedenen Ehefrauen gebietet, die im Zeitpunkt des Todes des Versicherten gegen diesen keinen rechtlich gesicherten Unterhaltsanspruch hatten, sondern lediglich im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich Unterhaltsleistungen empfangen haben, geht auch aus der beamtenrechtlichen Versorgungsregelung des § 125 Abs. 2 BBG (§ 73 Abs. 1 BRRG) hervor. Danach wird der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle der Fortführung der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes nur insoweit gewährt, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten wird danach nicht besser gestellt, als sie rechtlich zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Ehemannes ihm gegenüber stand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil, vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [DVBl. 1963, 553 = VerwRspr. Bd. 15 S. 830]). Da diese den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechende Regelung den Mindestanforderungen, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung ergeben, genügt (BVerfGE 17, 337 [355]), läßt sich aus diesem Verfassungsprinzip auch für die beklagte Versorgungsanstalt jedenfalls nicht die Verpflichtung herleiten, in Erweiterung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben auch diejenigen früheren Ehefrauen eines Versicherten mitzuversorgen, die der Verstorbene im letzten Jahr vor seinem Tode ohne rechtliche Verpflichtung nur tatsächlich unterhalten hat.

37

Ein Vergleich mit anderen auf berufsständischer Basis errichteten Versorgungseinrichtungen zeigt im übrigen, daß diese es gleichfalls nicht zu ihren Aufgaben zählen, Vorsorge für den Lebensunterhalt früherer Ehegatten eines Versicherten zu treffen. So gewähren z.B. auch die Satzung der Bayer. Ärzteversorgung vom 15. Dezember 1956 (BayBS I S. 288) mit Änderung, zuletzt vom 8. August 1966 (GVBl. S. 252) - vgl. §§ 27, 30 -, die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister - vgl. § 23 - und das (Bundes-)Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 845) - vgl. §§ 1, 3 - nur den wirklichen Witwen ein Witwengeld.

38

Die gegen die Gültigkeit des § 33 Abs. 2 der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nach alledem unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin die beantragte Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die in den Vorinstanzen unterlegene Klägerin konnte deshalb auch im Revisionsrechtszug mit ihrer Klage keinen Erfolg haben.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Sendler
Dörffler