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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1993, Az.: BVerwG 1 B 201.92

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Duldung eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 201.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 08.09.1992 - AZ: 4 L 136/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

1.

Die Kläger berufen sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann.

4

Die Kläger wenden sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ihre Widersprüche gegen den Widerruf der ihnen erteilten Duldungen seien nicht als Antrag auf Erteilung einer erneuten, über die ursprüngliche Befristung hinausgehenden Duldung aufzufassen. Sie machen geltend, der Frage nach der Auslegung eines faktischen Verhaltens eines Ausländers, der erkennbar seine Ausreisepflicht nicht nachkommen wolle, komme rechtsgrundsätzliche Bedeutung ebenso wie der Frage zu, ob es hinsichtlich der Duldung eines Ausländers nach den §§ 55, 56 AuslG eines Antrags bedürfe. Die Beschwerdebegründung macht nicht ersichtlich, aus welchem Grunde diese Fragen in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig sind. Damit genügt sie den genannten Darlegungsanforderungen nicht. Abgesehen davon beurteilt sich die Frage der Auslegung eines faktischen Verhaltens nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und rechtfertigt deswegen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Frage, ob eine Duldung einen Antrag voraussetzt, kann hier nur für die gerichtliche Geltendmachung erheblich sein. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, erfordert die gerichtliche Geltendmachung eines Verpflichtungsbegehrens grundsätzlich einen vorherigen Antrag an die Behörde, wie nachstehend noch auszuführen ist.

5

2.

Die Kläger berufen sich weiter auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzung macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

6

a)

Die Kläger beziehen sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - (BVerwGE 64, 325 <330>[BVerwG 15.01.1982 - 4 C 26/78]) und führen aus, diesem Urteil zufolge sei ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage einlasse und deren Abweisung beantrage oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden könne.

7

Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht von dem erwähnten Urteil abgewichen ist. Selbst wenn man hiervon ausginge, beruht die Berufungsentscheidung jedenfalls nicht auf der Abweichung. Nach den von den Klägern nicht mit durchgreifenden Revisionszulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keine Anträge auf Duldung und Aussetzung der Abschiebung gestellt. Liegt kein gegenüber der Behörde gestellter Antrag vor, so fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. z.B. BVerwGE 57, 204 <210>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]; Beschluß vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 CB 48.82 - m.w.N.). Hiervon zu trennen ist die Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen. Dieses beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO) und endet mit der Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) oder mit dem Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO). Da die Klage hier bereits wegen Fehlens der erforderlichen Anträge nicht zulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Erfordernisses eines Vorverfahrens vertretene Rechtsauffassung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

8

b)

Die Kläger rügen außerdem eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1984 - BVerwG 8 C 94.82 - (BVerwGE 69, 198 <200>[BVerwG 02.05.1984 - 8 C 94/82]). Da diese Entscheidung ausdrücklich das Erfordernis eines weiteren Antrags am speziellen Verwaltungsverfahrensrecht des Wohngeldrechts bemißt, ist mit der Beschwerdebegründung, die insoweit lediglich ausführt, die in der genannten Entscheidung vertretene Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwanglos auf den Bereich des Ausländerrechts zu übertragen, eine Abweichung nicht hinreichend dargetan.

9

3.

Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10

Die Beschwerde rügt sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, der Vorsitzende hätte gemäß § 86 Abs. 3 VwGO anregen müssen, das Berufungsverfahren für die Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen. Da dies nicht geschehen sei, handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Nach § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG darf die Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt hat, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Das Tatsachengericht ist weder nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch aufgrund der Erörterungspflicht gemäß § 104 Abs. 1 VwGO verpflichtet, seine aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerungen und Werturteile mit den Beteiligten zu erörtern, zumal sich deren Einzelheiten erst in der Schlußberatung ergeben können (vgl. Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109). Der Berichterstatter hat im Berufungsverfahren die Beteiligten darauf hingewiesen, daß es an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlen dürfte. Damit waren die anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres in der Lage, den fraglichen Antrag zu stellen. Die Kläger konnten nicht davon ausgehen, daß das Berufungsgericht die Klage aufgrund ihrer Stellungnahme vom 1. September 1992 als zulässig ansehen würde. Unter diesen Umständen stellt sich der Beschluß des Berufungsgerichts auch nicht als Überraschungsentscheidung dar.

11

Im übrigen darf das Oberverwaltungsgericht nach § 130 a VwGO, außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen enthält die Bestimmung nicht. Insbesondere ist die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich. Ob das Berufungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen, das nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verletzt ist, wofür hier aber nichts dargetan ist. Darin liegt keine Versagung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, sich zu den einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Eine mündliche Anhörung ist in Art. 103 Abs. 1 GG nicht verbürgt (BVerfGE 9, 231 <235 f.>[BVerfG 03.04.1959 - 1 BvR 346/56];  58, 208 <201>[BVerfG 07.10.1981 - 2 BvC 2/81]; Beschluß vom 9. September 1992 - BVerwG 1 B 71.92 -).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO (vgl. Streitwertkatalog, DVBl. 1991, 1239, Stichwort "Ausländerrecht").

Meyer
Scholz-Hoppe
Mallmann