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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.05.1984, Az.: BVerwG 8 C 94.82

Wohngeld; Antrag; Verwaltungsgerichtsverfahren; Weiterer Antrag; Entbehrlichkeit; Aufklärungspflicht; Umfang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 94.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 27.10.1980 - AZ: 11 K 3004/79
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.1982 - AZ: 20 A 1684/81

Fundstellen

  • BVerwGE 69, 198 - 201
  • DÖV 1985, 192-193
  • FEVS 1985, 133-137
  • NVwZ 1985, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1984, 303-305
  • ZfSH/SGB 1985, 236-237

Amtlicher Leitsatz

Wird über einen vom Kläger geltend gemachten Wohngeldanspruch ein Verwaltungsrechtsstreit geführt, ist für die Dauer des Rechtsstreits ein weiterer Wohngeldantrag auch dann entbehrlich, wenn der Kläger seine Wohnung wechselt (im Anschluß u.a. an Urteil vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 18.74 - Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 2 S. 6 <7 f.>).

Im Wohngeldrecht ist das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des insgesamt geltend gemachten Wohngeldanspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen (Abweichung u.a. vom Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 56.73 - BVerwGE 44, 278 <283>[BVerwG 16.01.1974 - VIII C 56/73]).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1982 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 1980 aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wohngeldanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. April 1980 bis 31. Oktober 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller drei Rechtszüge auch insoweit, als über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Gründe

1

I.

Am 11. April 1979 beantragte der Kläger beim Beklagten die Bewilligung von Wohngeld. Er studierte seinerzeit in D... und bewohnte dort eine Wohnung im Hause A... S.... Mit Bescheid vom 19. Mai 1979 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dem Kläger stehe kein Wohngeldanspruch zu, weil er als "vorübergehend abwesendes Familienmitglied" den angemieteten Wohnraum im Sinne der wohngeldrechtlichen Bestimmungen nur vorübergehend benutze.

2

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ist er zum 1. April 1980 in die Wohnung H... umgezogen. Er hat die Auffassung vertreten, sein Wohngeldanspruch sei auch für die Zeit nach Ablauf des regelmäßigen Bewilligungszeitraums, d.h. nach dem 31. März 1980, durch die vorangegangene Antragstellung und das Verwaltungsstreitverfahren bis auf weiteres gesichert und Gegenstand dieses Rechtsstreits; der Wohnungswechsel könne daran nichts ändern. Zur Begründung seines Klagebegehrens hat er im übrigen u.a. vorgebracht, trotz vollkommener wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Unterhaltszahlungen seines Vaters und trotz des guten Einvernehmens mit seinen Eltern habe er nicht mehr die Absicht, in die Wohnung der Eltern zurückzukehren; dieser Entschluß sei für den Beklagten bei genauer Betrachtung seiner Lebensumstände objektivierbar.

3

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 19. Mai 1979 sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 8. August 1979 zu verpflichten, über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit vom 1. April 1979 bis auf weiteres unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

4

Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat vorgetragen, wegen des Wohnungswechsels sei die Klage für die Zeit ab 1. April 1980 unzulässig; hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 1979 bis 31. März 1980 sei sie unbegründet.

5

Durch Urteil vom 27. Oktober 1960 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 19. Mai 1979 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 8. August 1979 zu verpflichten, über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit vom 1. April 1979 bis 31. Dezember 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

6

Durch Urteil vom 14. Juli 1982 hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung teilweise geändert. Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19. Mai 1979 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 8. August 1979 hat es den Beklagten verpflichtet, den Wohngeldantrag des Klägers für den Zeitraum vom 1. April 1979 bis 31. März 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

7

Der Bescheidungsantrag des Klägers habe Erfolg, soweit er auf den Zeitraum vom 1. April 1979 bis 31. März 1980 gerichtet sei. Der Kläger erfülle für diesen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld. § 22 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) - WoGG 77 - stehe dem Wohngeldanspruch für diesen Zeitraum nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung werde Wohngeld versagt für Wohnraum, der von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG 77 genannten Personen vorübergehend benutzt werde. Zu diesem Personenkreis zähle der Kläger nicht, weil er - in dem hier maßgeblichen Zeitraum - nach den Gesamtumständen nicht nur vorübergehend vom Haushalt seiner Eltern abwesend gewesen sei, sondern eine eigene Wohnung auf Dauer benutzt habe.

8

Soweit der Kläger ohne Rücksicht auf den in § 27 Abs. 1 und 2 WoGG 77 angesprochenen Bewilligungszeitraum, der in der Regel 12 Monate betrage, für die Zeit vom 1. April 1980 bis 31. Dezember 1980 eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung begehre, sei die Berufung zurückzuweisen, weil die Klage unzulässig sei. Es fehle nämlich insoweit ausweislich der Verwaltungsvorgänge und des Parteivorbringens bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung an einem Wohngeldantrag. Zwar erstrecke sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Streit über die Versagung von Wohngeld auch auf Zeiten nach Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, so daß insoweit eine neue Antragstellung entbehrlich sei. Dieser Gesichtspunkt gelte hingegen nicht für die Verfolgung von Wohngeldansprüchen, die sich nach einem Wohnungswechsel auf eine andere Wohnung beziehen. In einem solchen Fall bedürfe es für die Weiterbewilligung von Wohngeld eines neuen - rechtzeitigen - Antrags. Dies ergebe sich insbesondere aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 WoGG 77. Denn nach dieser Vorschrift könne die Bewilligung von Wohngeld über einen Wohnungswechsel hinaus keinen Bestand haben, so daß ein neuer Antrag erforderlich sei. Wohngeldanspruch und Wohngeldbewilligung seien insoweit objektgebunden. Diese Objektbezogenheit schließe es aus, ohne erneuten Antrag einen Wohngeldanspruch für Zeiträume nach einem Wohnungswechsel zulässigerweise in einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren verfolgen zu können.

9

Soweit das angefochtene Urteil geändert und der Klage stattgegeben werde, könne die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht zugelassen werden. Soweit die Berufung zurückgewiesen werde, sei die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Frage, ob Wohngeldansprüche für von einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren überlagerte Folgezeiträume auch nach einem Wohnungswechsel des Klägers zulässigerweise in dem betreffenden Verfahren verfolgt werden können, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

10

Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und sein erstinstanzliches Begehren bezogen (nur noch) auf den Zeitraum vom 1. April 1980 bis 31. Oktober 1980 weiter verfolgt.

11

Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

13

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, und zur Verpflichtung des Beklagten, über den Wohngeldanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. April 1980 bis 31. Oktober 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auf den genannten Zeitraum beziehe, weil es im Hinblick auf den Wohnungswechsel des Klägers zur Bewilligung eines Wohngelds insoweit eines neuen - rechtzeitigen - Antrags bedürfe, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

15

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Wohngeldrecht das Erfordernis, für jeden Bewilligungszeitraum einen gesonderten Antrag stellen zu müssen (vgl. §§ 23, 27 Abs. 1 WoGG 77), dann entfällt, wenn der durch einen gestellten Wohngeldantrag geltend gemachte Wohngeldanspruch Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist, der sich zeitlich nicht nur auf den durch den gestellten Antrag bestimmten Bewilligungszeitraum (vgl. § 27 Abs. 2 WoGG 77), sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt (vgl. u.a. Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - BVerwGE 23, 331 <332>[BVerwG 10.03.1966 - VIII C 338/63] und vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 117.72 - BVerwGE 44, 265 <266>[BVerwG 16.01.1974 - VIII C 117/72]). Die Tatsache eines solchen Rechtsstreits macht ungeachtet der Regelung über den Bewilligungszeitraum bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens das Stellen weiterer Wohngeldanträge entbehrlich, der Streit über den geltend gemachten Wohngeldanspruch erfaßt alle während des gerichtlichen Verfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage mit der Folge, daß sie - soweit das einschlägige Prozeßrecht dies zuläßt - bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Dies gilt - wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 104.73 - (Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 1 S. 1 <5 f.>) und - BVerwG VIII C 18.74 - (Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 2 S. 6 <7 f.>) entschieden hat - unabhängig davon, aus welchem Grunde es zu einem Verwaltungsrechtsstreit gekommen ist, ob etwa die beklagte Behörde einen Wohngeldanspruch wegen eines ihrer Ansicht nach eingreifenden Versagungsgrunds verneint hat oder ob die Beteiligten (lediglich) über die Höhe des Wohngeldanspruchs streiten. Daran ist festzuhalten.

16

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein weiterer Wohngeldantrag auch nicht erforderlich, wenn der Kläger während der Dauer eines Verwaltungsrechtsstreits über einen von ihm geltend gemachten Wohngeldanspruch seine Wohnung wechselt. Zwar trifft es zu, daß nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WoGG 77 die Behörde dann, wenn sie Kenntnis davon erhält,

"daß der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von allen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht mehr benutzt wird, ... den Bewilligungsbescheid von dem auf den Eintritt der Widerrufsvoraussetzung folgenden Zahlungsabschnitt an zu widerrufen"

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hat. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, aus dieser Regelung könne auf die Objektbezogenheit eines bewilligten Wohngelds geschlossen werden, so daß im Falle eines Wohnungswechsels während des Bewilligungszeitraums für die neue Wohnung weiteres Wohngeld nur aufgrund eines neuen Wohngeldantrags bewilligt werden könne. Das aber besagt nichts darüber, wie zu verfahren ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Wohngeld noch gar nicht bewilligt worden ist, sondern über den vom Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Wohngeldanspruch ein Verwaltungsrechtsstreit geführt wird und der Kläger während dieses Rechtsstreits seine Wohnung wechselt. Ob bei einer solchen Konstellation ein weiterer Antrag erforderlich ist, um den Wohngeldanspruch auch für die neue Wohnung zu erfassen, richtet sich allein nach dem speziellen Verwaltungsverfahrensrecht des Wohngeldrechts. Nach diesem Verfahrensrecht entfällt das Erfordernis, einen weiteren Antrag stellen zu müssen, wenn und solange über ein einmal beantragtes Wohngeld ein Verwaltungsrechtsstreit anhängig ist. Dabei ist es unbeachtlich, aus welchem Grunde anderenfalls, d.h. wenn aufgrund des ursprünglichen Antrags ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid erteilt worden wäre, ein Rechtsstreit also nicht geführt würde, zur Weiterbewilligung des Wohngelds ein neuer Antrag erforderlich wäre, etwa weil der einmal erteilte Bewilligungsbescheid seine begünstigende Wirkung durch den Ablauf des Bewilligungszeitraums oder durch einen Wohnungswechsel eingebüßt hat. Eine Differenzierung insoweit ist schon deshalb nicht angezeigt, weil - wie dargelegt - der Rechtsstreit über einen geltend gemachten Wohngeldanspruch alle Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens erfaßt, die Beteiligten jederzeit mit solchen Änderungen rechnen müssen und ihnen deshalb keine unzumutbare Belastung aufgebürdet wird, wenn sie sich auf eine veränderte Prozeßsituation einzustellen haben.

18

Der Kläger hat sein Klagebegehren von Anfang an auf den Erlaß eines Bescheidungsurteils beschränkt, so daß im vorliegenden Fall kein Raum für Erwägungen dahin war, ob der Beklagte weitergehend zur Zahlung des vom Kläger im Verwaltungsverfahren beantragten Wohngelds zu verpflichten war (vgl. § 88 VwGO). Gleichwohl sieht sich der Senat veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. so schon u.a. Urteil vom 4. März 1960 - BVerwG I C 43.59 - BVerwGE 10, 202 <204>[BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59]). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, eine an zwingendes Recht gebundene Verwaltungsentscheidung allein deshalb, weil die von der Behörde zur Stützung eines ablehnenden Bescheids herangezogenen Gründe als rechtlich nicht haltbar erkannt sind, mit gewissermaßen an die Behörde zurückverweisender Wirkung aufzuheben und der Behörde die Prüfung und Feststellung aller sonstigen Voraussetzungen für den in Rede stehenden Anspruch zu überlassen; vielmehr hat das Gericht entsprechende Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann in der Sache abschließend zu entscheiden. Abweichend von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 56.73 - BVerwGE 44, 278 <283>[BVerwG 16.01.1974 - VIII C 56/73]) ist der Senat der Ansicht, daß es nicht gerechtfertigt ist, im Wohngeldrecht, in dem ausschließlich auf der Grundlage zwingenden Rechts zu befinden ist, eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu machen. Die für die früher vertretene Meinung maßgeblichen Gründe erweisen sich nach erneuter Überprüfung als nicht tragfähig. Die Annahme, die Prüfung eines von möglicherweise wesentlich anderen Daten abhängigen Wohngeldanspruchs sei im gerichtlichen Verfahren nicht praktikabel und angesichts dessen dem Gericht nicht zumutbar, führt - ebenso wie in anderen Rechtsgebieten - nur auf ein Scheinargument. Die an einem Verwaltungsstreitverfahren beteiligten Behörden sind förderungs- und mitwirkungspflichtig. Das Gericht kann seiner Pflicht, die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen, dadurch genügen, daß es der streitbeteiligten Behörde aufgibt, erforderliche Berechnungen vorzunehmen und in das Streitverfahren einzubringen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 515 DM festgesetzt.